Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0939-L/07
Haftung des Präsidenten für Abgabenschuldigkeiten des Vereins
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0939-L/07vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CS, vertreten durch Mag. Thomas
Hansa, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom 22. Juni
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. Mai 2007 zu StNr.
000/0000 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für
Abgabenschuldigkeiten des Vereins N nach der am 15. Oktober 2008 in
4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einem an den Berufungswerber adressierten Bescheid der
Bundespolizeidirektion (BPD) Linz vom 13.12.2005 wurde festgehalten, dass der
Behörde die Errichtung des primärschuldnerischen Vereins angezeigt
worden sei. Gemäß
§ 13 Abs. 2 VereinsG 2002 werde der Verein
eingeladen, die Vereinstätigkeit aufzunehmen.
Den Vereinsstatuten ist zu entnehmen, dass sich der Verein
mit Lehraufgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG sowie damit
verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen auf dem Gebiet
der "Luftarchäologie" befassen sollte. Diese gemeinnützigen
wissenschaftlichen Ziele würden insbesondere durch Erforschung und
Erfassung der technischen Möglichkeiten von Flugzeugen aus Strukturen und
Umrisse von archäologischen Bauten früh und effizient zu erkennen,
Publikationen und Dokumentationen der durch diese Forschung gewonnenen
Erkenntnisse und Erörterung der Erkenntnisse im Rahmen von
Lehrveranstaltungen und Ausbildungen verfolgt. Weiters wurde verschiedenste
ideelle Mittel zur Errichtung des Vereinszweckes angeführt.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 der Statuten oblag dem
Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Finanzreferenten und
Schriftführer, die Vertretung des Vereines nach außen gegenüber
Behörden und Dritten. Als Präsident des Vereins wurde der
Berufungswerber bestellt, als Schriftführer und Finanzreferent fungierte
JP.
Mit Bescheid vom 16.12.2005 verfügte die BPD Linz
über Antrag des Vereins gemäß
§ 17 Abs. 4 VereinsG eine
Auskunftssperre für die Dauer von zwei Jahren.
In einem am 21.12.2005 beim Finanzamt eingereichten
Fragebogen für Vereine wurde unter Punkt 6 betreffend gewerbliche
Tätigkeit des Vereines ausgeführt: "im schädlichen Bereich den
der Vermietung, des Handels und der Vermittlung". Die voraussichtlichen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 10.000,00 € angegeben.
Weiters wurde in einem auf Art. XIV der
Begleitmaßnahmen zum UStG 1994, BGBl 1995/21, gestützten Antrag auf
Regelbesteuerung sowie Vergabe einer UID-Nummer und Erteilung des Zuganges zu
Finanz-Online vom 21.12.2005 erklärt, dass der Verein "die Betätigung
der Flugzeugvermietung, des Handels und der Vermittlungs- und Beauskunftung in
erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die
Steuerbefreiung dieser Einrichtung zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen könnte". Hinsichtlich dieser Betriebe
werde gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert. Der
Antrag wurde vom Berufungswerber als Präsident und JP als Finanzreferent
unterschrieben.
Mit Eingabe vom 8.5.2006 wurde ein Antrag im Sinne des
§ 44 Abs. 2 iVm § 45a BAO auf "Erteilung der Bewilligung zur Einnahme
von mehr als 40.000 € aus begünstigungsschädlichen Einnahmen"
gestellt. Der Verein betreibe zum Teil Gewerbebetriebe zur Verfolgung seiner
ideellen Zwecke (dazu wurde auf die - insofern geänderten - beigelegten
Vereinsstatuten verwiesen). Einer dieser Betriebe sei der Handel mit
Kraftfahrzeugen, "der sich zufällig aus der hauptberuflichen Tätigkeit
des Finanzreferenten und des Präsidenten ergab (Projektabwicklung im
osteuropäischen Ausland)". So könne aus diesem "Nebenprodukt" ein
Gewinn für den Verein abgeleitet werden, wodurch seine ideellen Ziele
leichter oder überhaupt erst verfolgt werden könnten, wenngleich die
Umsätze aber hoch seien (Kfz-Handel). Darum werde um die Genehmigung
angesucht.
Die BPD Linz teilte dem Finanzamt am 23.5.2006 mit, dass
der Verein am 4.4.2006 einen Antrag auf Zuteilung eines Probefahrtenkennzeichens
gestellt habe, da ein Handel mit Fahrzeugen meist historischer Natur
geführt werde. Dieses Gewerbe sei bisher von Frau ES als Einzelunternehmen
ausgeübt und seit 1.1.2006 in den Verein verlegt worden. Dieser Mitteilung
war eine Ablichtung des Antrages vom 4.4.2006 beigefügt, der von ES sowie
dem Präsidenten und dem Finanzreferenten des Vereins unterfertigt
war.
Ferner war ein Gewerberegisterauszug lautend auf den Verein
für das Handels- und Handelsagentengewerbe angeschlossen. Als
gewerberechtliche Geschäftsführerin wird ES ausgewiesen.
Schließlich wurde dem Finanzamt auch noch eine
Ablichtung der mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift vom 19.4.2006
zur Kenntnis gebracht. Darin gab dieser zunächst an, dass seine Gattin ES
schon seit längerem als Einzelunternehmerin einen Handel mit
Kraftfahrzeugen betreibe. "Parallel" dazu sei das Gewerbe "seit 1.1.2006 in den
Verein verlegt" worden. Weiters wurde der in den Statuten angeführte
Vereinszweck geschildert, und angegeben, dass der Verein derzeit ca. 12
Mitglieder habe, darunter auch ein Professor der Archäologie (dessen Name
der Berufungswerber aber nicht nennen konnte). Ferner gab der Berufungswerber
an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Ausübung des Handelsgewerbes
zugunsten und im Namen des Vereins nicht in den Statuten gedeckt sei. Weiters
möchte er noch anführen, dass es sich nicht wie im Antrag an das
Verkehrsamt formuliert, um dasselbe Gewerbe handle, das seit dem 1.1.2006 in den
Verein verlegt worden sein, sondern um zwei getrennte Bereiche. Seine Gattin
besitze auch eine Gewerbeberechtigung lautend auf ihren Namen und werde dieses
Gewerbe auch weiterhin ausüben. Es handle sich also um völlig
getrennte Bereiche. Schließlich wurde der Berufungswerber von der BPD Linz
aufgefordert, zur Klärung der Frage, ob der Verein gegen das
Deckmantelverbot verstoße, noch weitere Unterlagen beizubringen: eine
aktuelle Mitgliederliste, eine Liste der Vereinstätigkeiten der vergangenen
sechs Monate und eine Durchschrift der Einnahmen- Ausgabenrechnung. Der
Berufungswerber gab zwar an, diese Unterlagen bis 2.5.2006 bei der Behörde
vorzulegen, eine solche Urkundenvorlage erfolgte laut Mitteilung der BPD Linz
jedoch nicht.
In weiterer Folge änderte der Verein zwar noch seine
Statuten (als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes wurde auch ein
"Gewerbebetrieb des Vereins" angeführt), mit Wirksamkeit 24.8.2006 wurde
der Verein jedoch behördlich aufgelöst.
Vom Finanzamt wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Jänner bis April 2006 durchgeführt. Der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12.9.2006 ist zu entnehmen,
dass vom Berufungswerber folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden
waren: Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbelege, diverse
Typengenehmigungsbescheidkopien für Kraftfahrzeuge und
Umsatzsteuerjournale. Der Antrag im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO wurde im Zuge
der Prüfung zurückgezogen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass
Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden waren. Dies betraf Vorsteuern
für ein nicht dem Unternehmen (Verein) gehörendes Kraftfahrzeug,
für nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnende Anlagegegenstände und
für den Export eines Kraftfahrzeuges, das keine zweijährige Zulassung
im Inland aufwies.
Im Prüfbericht wird weiters festgehalten, dass
für die Kalendermonate Mai bis August 2006 elektronisch
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden wären. Eine
Überprüfung dieser Voranmeldungen, in denen als steuerbare
Umsätze ausnahmslos Ausfuhrlieferungen erklärt wurden, und mit denen
beträchtliche weitere Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht worden
sind, ist unverständlicherweise unterblieben.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
setzte mit Bescheid vom 18.9.2006 die Umsatzsteuer 04/2006 entsprechend fest
(Zahllast 212,51 €). Daraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von
insgesamt 2.284,22 € (Rückforderung des bisher geltend gemachten
Vorsteuerüberschusses in Höhe von 2.071,71 € zuzüglich
festgesetzte Umsatzsteuer von 21,51 €).
Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass in sämtlichen
vom Verein eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen stets nur
Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht worden waren, deren
Rückzahlung regelmäßig beantragt wurde. In der Zeit vom
27.2.2006 bis 4.9.2006 werden am Abgabenkonto Rückzahlungen in Höhe
von 18.803,35 € ausgewiesen, davon in der Zeit vom 12.5.2006 bis 4.9.2006
in Höhe von 13.850,00 €. Bemerkenswert ist dabei, dass ein Teil der
Rückzahlungen (7.400,00 €) auf ein Bankkonto der Ehefrau des
Berufungswerbers durchgeführt wurde.
Mit Bescheiden vom 16.11.2006 wurden auch die Umsatzsteuern
für 09/2006 und 10/2006 (jeweils mit 0,00 €) festgesetzt, da der
Verein bereits im August 2006 behördlich aufgelöst worden sei. Als
Nachforderungen ergaben sich aus diesen Bescheiden die für die beiden
Voranmeldungszeiträume geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse in
Höhe von 49,72 € und 2,75 €.
In einer Eingabe vom 7.12.2006 wies der nunmehrige
Rechtsvertreter des Berufungswerbers namens des primärschuldnerischen
Vereins darauf hin, dass dieser im August 2006 aufgelöst worden sei. Da zum
Zeitpunkt der behördlichen Auflösung kein Vereinsvermögen
vorhanden gewesen wäre, sei eine Abwicklung im Sinne des Vereinsgesetzes
unterblieben. Es werde daher beantragt, die fälligen Abgabenschuldigkeiten
durch Abschreibung nachzusehen. Dies insbesondere deshalb, da aufgrund der
Auflösung bzw. Vermögenslosigkeit des Vereins
Einbringungsmaßnahmen offensichtlich aussichtslos respektive unbillig
wären.
In einem Vorhalt vom 7.2.2007 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass am Abgabenkonto des Vereins folgende
Abgabenschulden unberichtigt aushaften würden:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
in €
|
Umsatzsteuer
|
04/2006
|
10.05.2006
|
1.750,94
|
Umsatzsteuer
|
04/2006
|
16.06.2006
|
212,51
|
Umsatzsteuer
|
09/2006
|
05.10.2006
|
49,72
|
Umsatzsteuer
|
10/2006
|
07.11.2006
|
2,75
|
Summe
|
|
|
2.015,92
Der Verein sei im August 2006
behördlich aufgelöst worden. Als Präsident des Vereins sei der
Berufungswerber für die Entrichtung der Abgaben aus dessen Mitteln
verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, ob und gegebenenfalls welche
konkreten Mittel oder Vermögenswerte der Verein (noch) zur Verfügung
habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten oder ob die Abgabenansprüche
beim Berufungswerber im Haftungswege durchgesetzt werden müssten. Für
den letzteren Fall möge dieser darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen
ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen
durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden
Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls
vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Schließlich wurde der Berufungswerber noch ersucht, anhand eines
beigeschlossenen Formulars (EV 7) seine derzeitigen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 19.3.2007 wurde ausgeführt,
dass den Berufungswerber an der Nichtenrichtung der angeführten
Umsatzsteuern kein Verschulden treffe, da JP, der mit sämtlichen
finanziellen Agenden des Vereins betraut gewesen sei, per 26.7.2006 als
Finanzreferent zurückgetreten sei. Unmittelbar nach dessen Rücktritt
sei die behördliche Auflösung des Vereines erfolgt. Aufgrund der
Geschäftsverteilung gemäß den Vereinsstatuten habe sich der
Berufungswerber auf den Finanzreferenten verlassen und sei auch davon
ausgegangen, dass die behaupteten Abgabenschuldigkeiten entrichtet worden
wären. Zudem seien zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben keine
liquiden Mittel vorhanden gewesen, da sämtliche finanziellen Mittel zuvor
für den Vereinszweck verwendet worden wären. Im November 2006 habe JP
sämtliche Unterlagen bzw. Buchhaltungsunterlagen an den Beschuldigten per
Post übermittelt. Die genannten Unterlagen seien jedoch auf dem Postweg in
Verstoß geraten. Im Übrigen wären die Umsatzsteuern für die
Monate September und Oktober 2006 mit Null festgesetzt worden.
Als Beilagen zu dieser Stellungnahme wurden die
Vereinsstatuten vorgelegt, ferner die Ablichtung eines Aufgabescheines mit dem
handschriftlichen Vermerk des Finanzreferenten, wonach er mit Wirksamkeit
26.7.2006 (Aufgabedatum) seinen Rücktritt bekannt gegeben habe, und weiters
eine Bestätigung desselben vom 14.3.2007, dass er sämtliche Unterlagen
inklusive Buchhaltungsunterlagen im November 2006 per Post an eine
rumänische Adresse des Berufungswerbers gesandt habe. Schließlich
wurden auch Ablichtungen der beiden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom
16.11.2006 für September und Oktober 2006 vorgelegt.
In einem weiteren Vorhalt vom 22.3.2007 wies das Finanzamt
den Berufungswerber darauf hin, dass nach dem Vorbringen in der Stellungnahme
vom 19.3.2007 zum Zeitpunkt der behördlichen Vereinsauflösung kein
Vereinsvermögen mehr vorhanden gewesen wäre. Die auf dem Abgabenkonto
aushaftende Umsatzsteuer 04/2006 wäre jedoch bereits geraume Zeit vor der
erfolgten Vereinsauflösung fällig gewesen, nämlich am 10.5.2006
bzw. 16.6.2006. Das Fehlen der Mittel zu diesem Zeitpunkt bzw. die Verwendung
allenfalls noch vorhandener Mittel (Gläubigergleichbehandlung) wäre
daher noch entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zur behaupteten
Verantwortlichkeit des Finanzreferenten JP wies das Finanzamt darauf hin, dass
bei Vereinen jene Personen Vertreter im Sinn des § 9 BAO wären, die
nach den Statuten zur Vertretung nach außen berufen wären (VwGH
10.9.1998, 96/15/0053; VwGH 26.9.1999, 98/14/0172; VwGH 24.4.2002,
2001/16/0548). Maßgebend sei daher nicht, wer tatsächlich die
Geschäfte des Vereins führe (wer etwa tatsächlich die
Vereinsaufzeichnungen führe), sondern wer dazu nach den Statuten berufen
sei. Nach einem dem Finanzamt vorliegenden Vereinsregisterauszug zum Stichtag
22.5.2006 wäre der Berufungswerber organschaftlicher Vertreter und befugt
gewesen, den Verein nach außen zu vertreten. Lediglich im
Verhinderungsfall wäre die Vertretung dem Finanzreferenten und
Schriftführer zugekommen. Die Verantwortung für die Entrichtung der
Abgaben wäre daher in erster Linie dem Berufungswerber zugekommen. Eine
Verteilung oder Delegierung von Aufgaben bewirke nicht, dass die nicht mit
Abgabenangelegenheiten betrauten Vertreter sich um die Tätigkeit des damit
Betrauten nicht mehr zu kümmern brauche. Jedem Vertreter obliege die
Überwachung des anderen (vgl. VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Die Haftung
bestehe hier vor allem bei Verletzung von Auswahl- und
Überwachungspflichten. Es möge daher dargelegt werden, welche
konkreten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vom Berufungswerber
gesetzt worden wären, um eine ordnungsgemäße Bekanntgabe und
Entrichtung der Abgaben durch den Finanzreferenten sicherzustellen.
Da zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben wurde,
nahm das Finanzamt den Berufungswerber hinsichtlich der im ersten Vorhalt vom
7.2.2007 angeführten Abgaben mit Haftungsbescheid vom 15.5.2007 in
Anspruch. Bereits in der Eingabe vom 7.12.2006 wäre auf die Auflösung
bzw. Vermögenslosigkeit des Vereins hingewiesen worden, weshalb
Einbringungsmaßnahmen bei diesem offensichtlich aussichtslos wären.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner wäre damit
gegeben. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgaben verwendet
worden seien. Am 9.4.2006 wären Abgabenguthaben in Höhe von 3.700,00
€ und 200,00 € zurückbezahlt worden. Da bei der Tilgung der
Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Weiters verwies das Finanzamt auf die den
Vertreter im Haftungsverfahren treffende erhöhte Darlegungs- und
Nachweispflicht, sowie darauf, dass der (im Haftungsbescheid wörtlich
wiedergegebene) weitere Vorhalt vom 22.3.2007 unbeantwortet geblieben sei. Da
somit ein mangelndes Verschulden nicht (ausreichend) dargelegt worden sei,
wäre von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen. Die
Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber sei erst 36 Jahre alt und daher
voraussichtlich noch lange Zeit im Erwerbsleben, womit auch eine Einbringung
(der Haftungsschuld) bei ihm gegeben sein sollte.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.6.2007
Berufung erhoben, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Es könne keine Rede davon sein, dass zum Zeitpunkt der
Fälligkeiten der Abgaben ausreichende Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
wären. Zudem habe der Berufungswerber bei der Entrichtung von
Verbindlichkeiten die Abgabenschulden in keiner Weise schlechter behandelt als
die übrigen Verbindlichkeiten. Demzufolge sei weder das
Gleichbehandlungsgebot verletzt worden, noch treffe den Berufungswerber ein
Verschulden an den behaupteten Pflichtverletzungen. Die Abgaben für den
Zeitraum 04/2006 bzw. deren Fälligkeiten seien im Rahmen einer
Betriebsprüfung im Mai 2006 rückwirkend festgesetzt worden. Der
bereits im August 2008 behördlich aufgelöste Verein habe jedoch am
7.5.2006 letztmalig einen Betrag in der Höhe von 4.100,00 € "für
den Vereinszweck bzw. einen Transport" aufgewendet und sei seit dem genannten
Zeitpunkt vermögenslos. Demzufolge sei auch im Rahmen der behördlichen
Auflösung im August 2006 eine Abwicklung des Vereins im Sinne des
Vereinsgesetzes unterblieben. Der Finanzreferent JP sei per 26.7.2006
zurückgetreten. Unmittelbar nach diesem Rücktritt sei die
behördliche Auflösung des Vereins erfolgt. Der Berufungswerber habe
laufend die Tätigkeit des Finanzreferenten sowie die Buchhaltung
kontrolliert. Im Zuge der Betriebsprüfung im Mai 2006 habe der
zuständige Betriebsprüfer auch mitgeteilt, dass die Bücher
ordnungsgemäß geführt würden. Die angeführten
Abgabenschuldigkeiten für den Zeitraum 04/2006 wären rückwirkend
festgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei eine Haftung
des Berufungswerbers mangels liquider Mittel ausgeschlossen. Im Übrigen sei
dieser seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht nachgekommen und sei die
Abgabenbehörde nicht schlichtweg jeder Ermittlungspflicht entbunden.
Schließlich wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer
für die Monate September und Oktober 2006 mit Null festgesetzt worden sei.
In der am 15. Oktober 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die
umsatzsteuerrechtlich relevante Geschäftstätigkeit des Vereins auf den
Verkauf von Kraftfahrzeugen ins Ausland beschränkt hat. Die
diesbezüglichen Verträge wurden vom Berufungswerber abgeschlossen, der
entgegen dem bisherigen Vorbringen im Ergebnis auch seine abgabenrechtliche
Verantwortlichkeit für den Verein zugestand. Er habe die
Umsatzsteuervoranmeldungen gemeinsam mit dem Finanzreferenten durchgesehen und
dann elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Der als Zeuge vernommene
Finanzreferent JP bestätigte diese Angaben. Auch die Anträge auf
Rückzahlung der Vorsteuerüberschüsse habe der Berufungswerber
selbst elektronisch eingebracht. Dazu wurde festgestellt, dass insgesamt vom
Finanzamt rund 18.000,00 € zurückgezahlt wurden, davon im
haftungsrelevanten Zeitraum, in dem die gegenständlichen Umsatzsteuern
fällig waren, immerhin noch rund 13.000,00 €, davon ein
beträchtlicher Teil antragsgemäß auf ein Bankkonto der Ehefrau
des Berufungswerbers. Dieser wies neuerlich darauf hin, dass die Nachforderungen
erst im Rahmen der Prüfung festgestellt worden wären. Dem wurde
entgegen gehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Selbstbemessungsabgaben maßgebend sei, wann diese bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung fällig und zu entrichten
gewesen wären. Überzeugende Gründe, warum der Berufungswerber das
Entstehen der konkreten Abgabenschulden nicht habe erkennen können, wurden
nicht vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 7 VereinsG müssen
die Vereinsstatuten die Organe der Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine
klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und
wer den Verein nach außen vertritt, enthalten. Die Statuten haben
jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder
(Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur
Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen (§ 5
Abs. 1 VereinsG).
Im gegenständlichen Fall oblag gemäß
§
13 Abs. 2 der Statuten dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem
Finanzreferenten und Schriftführer die Vertretung des Vereines nach
außen gegenüber Behörden und Dritten.
Damit war der Berufungswerber als Präsident des
Vereins dessen Vertreter im Sinne des § 80 BAO. Der Berufungswerber hat
diese Vertretungsfunktion auch wahrgenommen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen
wurden nach gemeinsamer Durchsicht mit dem Finanzreferent vom Berufungswerber
elektronisch eingereicht, ebenso die zahlreichen Rückzahlungsanträge.
In der mündlichen Verhandlung wurde die daraus resultierende
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Verein auch nicht mehr in
Abrede gestellt.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen, bei
denen es sich um die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern
handelt, wurden ebenso wenig bestritten, wie deren Uneinbringlichkeit bei dem
bereits behördlich aufgelösten Verein. Vereinsvermögen, das zur
Entrichtung der Abgaben herangezogen werden könnte, wurde nicht aufgezeigt
und ist auch nicht aktenkundig.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, dass der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, sich
danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Es trifft daher zwar zu, dass die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 04/2006 erst nach der
behördlichen Auflösung des Vereins festgesetzt wurden. Entscheidend
ist aber nicht, ob der Verein im Zeitpunkt der Festsetzung dieser Abgabe
über ausreichende Mittel zur Entrichtung derselben verfügt hat,
sondern ob dies im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe der Fall gewesen
wäre. Die Nachforderungen an Umsatzsteuer 04/2006 waren am 10.5.2006 und
16.6.2006 fällig gewesen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung
aufgezeigten laufenden und beträchtlichen Rückzahlungen von
Abgabenguthaben durch das Finanzamt wären daher ausreichende Mittel zur
Entrichtung dieser Abgabe zur Verfügung gestanden. Der Berufungswerber trat
diesen Feststellungen nicht entgegen. Damit erwies sich auch die bisherige
Verantwortung in der Berufung, dass keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur
Verfügung gestanden wären, bzw. dass ohnehin das
Gleichbehandlungsgebot beachtet worden wäre, als bloße
Schutzbehauptung. Der Berufungswerber hat aber auch nicht aufgezeigt, dass er
das Entstehen der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen nicht
erkennen hätte können. Da sich der Verein nachhaltig mit dem Export
von Kraftfahrzeugen ins Ausland beschäftigt hat, musste sich der
Berufungswerber mit den dafür maßgebenden umsatzsteuerrechtlichen
Vorschriften vertraut machen. Dafür, dass er dies auch getan hat, sprechen
nicht nur die Anträge vom 21.12.2005 und 8.5.2006, in denen fundierte
Kenntnisse der maßgebenden Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts bzw. der
Bundesabgabenordnung zutage treten, sondern auch das Zugeständnis in der
mündlichen Verhandlung, dass ihm die maßgebenden gesetzlichen
Bestimmungen für den Vorsteuerabzug bei Exportlieferungen von
Kraftfahrzeugen bekannt gewesen seien. Dass darüber hinaus Vorsteuern
für ein nicht dem Unternehmen (Verein) gehörendes Kraftfahrzeug sowie
für nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnende Anlagegegenstände nicht
geltend gemacht werden können, stellt unternehmerisches Allgemeinwissen
dar.
Insgesamt gesehen zeigte der Berufungswerber damit keine
Gründe auf, die ihn an einer richtigen Selbstberechnung und Entrichtung der
gegenständlichen Umsatzsteuer 04/2006 zum haftungsrelevanten
Fälligkeitstermin gehindert hätten, sodass vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen war, die auch kausal für die in
weiterer Folge eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben beim
primärschuldnerischen Verein war.
Obwohl der Verein bereits mit Wirksamkeit 24.8.2006
behördlich aufgelöst worden war, machte der Berufungswerber noch (wenn
auch nur mehr geringe) Vorsteuerüberschüsse für die Monate
September und Oktober 2006 geltend. Diese zu Unrecht geltend gemachten
Vorsteuern, die zu Gutschriften am Abgabenkonto führten, mit denen die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 04/2006 auf letztlich 1.750,94 €
vermindert wurde, hat das Finanzamt mit Bescheiden vom 16.11.2006
zurückgefordert. Hinsichtlich dieser haftungsgegenständlichen
Nachforderungen war daher schon die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuern
in den Voranmeldungen zu einem Zeitpunkt, in dem der Verein bereits
aufgelöst war, kausal für die nachfolgende Uneinbringlichkeit dieser
Beträge. Wäre die ungerechtfertigte Geltendmachung der Vorsteuern
unterblieben, wäre es zu keinen Abgabennachforderungen eben dieser
Beträge gekommen, die uneinbringlich werden konnten. Aus diesem Grund war
daher auch hinsichtlich dieser Abgaben von einer schuldhaften Pflichtverletzung
im Sinne des § 9 BAO auszugehen.
Insgesamt gesehen lagen daher die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben
vor.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Derartige Gründe wurden vom Berufungswerber
überdies nicht vorgebracht. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse legte
der Berufungswerber zwar trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes im Vorhalt
vom 7.2.2007 nicht näher dar, im Hinblick auf die relativ geringfügige
Höhe der Haftungsschuld und die Tatsache, dass der Berufungswerber erst 37
Jahre alt (geb. 18.2.1971) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig ist,
kann jedoch - wie bereits das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zutreffend und
unwidersprochen festgestellt hat - von einer Einbringlichkeit der Haftungsschuld
ausgegangen werden. Abgesehen davon darf die Haftung keineswegs etwa nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit
Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung
kann auch dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt
der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
- § 5 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0939-L/07
- Stammnummer
- 37621
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF