Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0756-I/07
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Abgabenschulden der KG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0756-I/07vom 12.10.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
b) Der Umstand, dass laut Stellungnahmen vom 15.5.2012 und 18.7.2012 alle Akten und Schriftstücke vom Masseverwalter vernichtet worden seien und deshalb kein belegmäßiger Nachweis mehr erbracht werden könne, entschuldigt den Bw. nicht. Vielmehr oblag es ihm auch, entsprechende Beweisvorsorgen für sein pflichtgemäßes Handeln zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 28.10.1998, 97/14/0160, ausgesprochen hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im hier maßgeblichen Sinn ermöglichen. Dies gilt auch für solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220).
c) Entgegen der in der Stellungnahme vom 29.1.2007 vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach der Konkursordnung keineswegs, dass der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer die Abgabenbehörde insgesamt bevorzugt befriedigt hat (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Somit ist aus der Anfechtung im Konkurs der KG, die zur Rückzahlung eines Abgabenbetrages in Höhe von 534.547 ATS (38.847,05 €) an die Konkursmasse bzw. zum Wiederaufleben älterer als der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten führte, für den Bw. nichts zu gewinnen. Insbesondere wurde der Bw. durch diese Anfechtung nicht von seiner Nachweispflicht betreffend die Gleichbehandlung aller Gläubiger befreit.
Im Übrigen hat der Masseverwalter auch Zahlungen an andere Gesellschaftsgläubiger angefochten (T: 50.870,98 €; A-Bank: 105.026,78 €, Z.: 17.487,43 €) und darüber hinaus zwei Anfechtungsprozesse gegen die P-GmbH wegen Zahlungen in Höhe von 223.780,54 € und 561.177,18 € geführt, die Rückzahlungen an die Konkursmasse in Höhe von 70 % des Streitwertes zur Folge hatten (siehe Vergleichsausfertigung 9.12.2004, LG ..., ...Cg....a, ...Cg....d). Inwiefern sich bei dieser Sachlage aus der Anfechtung von Abgabenzahlungen eine Bevorzugung des Abgabengläubigers (etwa gegenüber der P-GmbH) ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
d) Falls mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.5.2012, in den letzten Wochen vor Konkurseröffnung seien die bei weitem nicht ausreichenden Mittel durch Exekutionsmaßnahmen verschiedener Gläubiger de facto der freien Verfügung der Geschäftsführung entzogen worden, das Fehlen jeglicher Mittel zur Abgabenentrichtung behauptet werden sollte, stünde dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.1.2007, wonach das Finanzamt bei einer rechtzeitigen Exekutionsführung "in jedem Fall.....die ihm zustehende Quote und möglichweise sogar den gesamten Abgabenbetrag" einbringlich machen hätte können. Damit wurde letztlich das Vorhandensein von Mitteln zu einer zumindest anteiligen Abgabenentrichtung eingeräumt (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0100).
e) Wie bereits (unter Pkt. 1.9.) erwähnt, wurden dem steuerlichen Vertreter alle wesentlichen Teile des erstinstanzlichen Haftungsaktes zur Kenntnis gebracht. Dem in der Stellungnahme vom 15.5.2012 erhobenen Einwand, es finde sich kein einziger aktenmäßiger Hinweis auf eine Gläubigerbenachteiligung ist zu entgegnen, dass wohl nur der Bw. selbst anhand von Unterlagen der KG eine Gläubigergleichbehandlung darlegen hätte können.
2.8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern - was sich aus dem Wort "insoweit" in § 9 BAO ergibt - nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichten somit die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0165; VwGH 24.10.2000, 95/14/0090).
Der Bw. hat schon in der Stellungnahme vom 29.1.2007 auf ein (auszugsweise vorgelegtes) Sachverständigengutachten hingewiesen, das in den oben erwähnten Anfechtungsprozessen des Masseverwalters gegen die P-GmbH erstellt worden war. Nach Ansicht des Bw. sei aus diesem Gutachten - aus näher dargelegten Gründen (vgl. Pkt. 1.4.) - abzuleiten, dass ein möglicher Schaden aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes "mit deutlich unter 8%" zu veranschlagen sei.
Das Finanzamt hat sich weder mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt noch den Bw. zu einer Ergänzung seiner Ausführungen betreffend die Höhe des Quotenschadens angehalten, sondern seine diesbezüglichen Ausführungen übergangen, obwohl nach den Angaben des Bw. damals noch Unterlagen beim Masseverwalter vorhanden waren, deren Auswertung es ihm ermöglichen hätte können, seinen Standpunkt zu präzisieren.
In der Stellungnahme vom 18.7.2012 wurde an dieses Sachverständigengutachten angeknüpft und vorgebracht, einem darin enthaltenen Vermögensstatus sei zu entnehmen, dass sich die gesamten Verbindlichkeiten der KG zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf 242.590.500 ATS belaufen hätten. Diesen Verbindlichkeiten seien liquide Mittel in Höhe von 4.858.300 ATS gegenüberstanden. Dies entspreche einem Deckungsgrad der Verbindlichkeiten durch liquide Mittel von zirka 2%, welcher sich im rund fünfwöchigen Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Umsatzsteuer 4/2000 und der Konkurseröffnung nicht wesentlich verändert habe. Der auf dieser Basis errechnete Quotenschaden (2%) stelle eine Begrenzung der Haftung für die Umsatzsteuer dar.
Mit diesen Ausführungen wurde zwar kein Nachweis des Quotenschadens erbracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch unter Umständen auch eine überschlägige Ermittlung des Quotenschadens erforderlich sein, zumal die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des zur Haftung herangezogenen Vertreters nicht über das Maß des Möglichen und Zumutbaren hinaus überspannt werden dürfen (vgl. VwGH 24.2.2010, 2005/13/0124). Weiters ist es nicht ausgeschlossen, im Wege einer Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung der Gläubiger zu schließen, wenn der Vertreter ein konkretes Vorbringen erstattet hat (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263).
Wie bereits erwähnt, hat sich das Finanzamt über die Angaben des Bw. zur Höhe des Quotenschadens hinweggesetzt und ihn letztlich so behandelt, als hätte er überhaupt keinen Nachweis angetreten. Dabei wäre es dem Finanzamt oblegen, den Bw. zu den notwendigen Präzisierungen aufzufordern. Im Stadium des Berufungsverfahrens konnte eine genaue Berechnung des Quotenschadens aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr erfolgen.
In Würdigung der gesamten Umstände des Berufungsfalles hält es der Unabhängige Finanzsenat daher für vertretbar, den Quotenschaden in der vom Bw. angegebenen Höhe zu schätzen, zumal sein Vorbringen, in den letzten Tagen bzw. Wochen vor Konkurseröffnung hätten sich die Verbindlichkeiten und liquiden Mittel nicht mehr wesentlich verändert, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Allerdings ist der Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Umsatzsteuer April 2000 nicht der zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme offene Betrag (29.078,27 €), sondern der vorangemeldete Abgabenbetrag (3.664.532 ATS bzw. 266.311,93 €) zugrunde zu legen, weil für die Frage, in welcher Höhe die Umsatzsteuer April 2000 bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen wäre, nur der volle Abgabenbetrag (vor Verrechnung der Konkursquote) maßgeblich sein kann.
2.9. Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, wobei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles ein wesentliches Ermessenskriterium darstellt. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.
Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.1.2007 zur wirtschaftlichen Situation des Bw. wird keine Unbilligkeit aufgezeigt, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen steht (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089, VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes trifft es nämlich nicht zu, dass die Haftung etwa nur bis zur Höhe des aktuellen Vermögens und der aktuellen Einkünfte geltend gemacht werden dürfte, zumal eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen (vgl. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220). Aus dem Hinweis auf die "unbescholtene" Vertretungstätigkeit des Bw. in der Vergangenheit ergibt sich ebenfalls kein Unbilligkeitsgrund, weil im Rahmen der Ermessensübung keine Gesamtbetrachtung der Funktionsperiode des Bw. zu erfolgen hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 12. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0756-I/07
- Stammnummer
- 61944
- Gültig
- 12.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF