…Einer der im Ausschussverfahren festgelegten Fälle (Art.900 f. ZK-DVO) liegt hier nicht vor, sodass der Sachverhalt anhand der Billigkeitsklausel im Art.905 Abs.1 ZK-DVO (besonderer Fall, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit…
…Art. 239 ZK ein und begründet dies mit der falschen Auskunft der Zollbehörde über die Gültigkeit des Präferenzursprungszeugnisses und der mangelhaften Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Assoziierungsabkommens durch die Zollbehörde. Bei Art. 239 ZK handle es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Billigkeitsklausel. Nach Art…
…insbesondere der Versandschein-T1 bei Abgabe des LKW bei der Bw im LKW befunden haben". Im Zusammenhang mit der hier anzuwendenden allgemeinen Billigkeitsklausel sei sohin auch vom Vorliegen eines besonderen Umstandes auszugehen, der jedenfalls zu einem Erlass der Einfuhrzollschuld und der Abgabenerhöhung hätte führen müssen…
…existiere, dass es sich bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK um eine allgemeine Billigkeitsklausel handle, sodass ein allfälliger Erlass des Zolls davon abhängt, dass ein "besonderer Einzelfall" und "keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten" vorliegt und dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gemäß …
…bei sachlichen Unbilligkeiten existiert, dass es sich bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK um eine allgemeine Billigkeitsklausel handelt, sodass ein allfälliger Erlass des Zolls davon abhängt, dass ein "besonderer Fall" und "keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten" vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten…
…Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…
…Bf, das Zollamt X habe das Vorliegen besonderer Umstände zu Unrecht verneint. Seinen Standpunkt begründet er im Berufungsschreiben wie folgt: "Bei der Vorschrift des Art 239 ZK handelt es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Nach der gemeinschaftlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen besonderer Umstände demnach nachgewiesen…
…dass ein Anmelder nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt, den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer beantragen kann, wenn sich das Entstehen der Steuerschuld aus Umständen ergibt, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des…
…dass ein Anmelder nach Art. 239 ZK in Verbindung mit § 83 ZollR-DG, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstellt, den Erlass oder die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer beantragen kann, wenn sich das Entstehen der Steuerschuld aus Umständen ergibt, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des…
…bereits aus den bisherigen Ausführungen ergebe. Durch eine Erstattung sei die Existenz des Antragstellers jedenfalls nicht mehr gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handle es sich bei der Bestimmung des Artikels 899 ZK-DVO um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Die Nichterstattung der Einfuhrabgaben wäre jedoch…
…1 ZK zurückzuführen ist, unterbleiben. Zum Begriff "besondere Umstände" ist dem Gemeinschaftsrecht keine gesetzliche Definition zu entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal als allgemeine Billigkeitsklausel ist aber durch die langjährige Entscheidungspraxis des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission bei den sog. rem-Fällen1 deutlich geworden. In diesem Zusammenhang…
…1 ZK zurückzuführen ist, unterbleiben. Zum Begriff "besondere Umstände" ist dem Gemeinschaftsrecht keine gesetzliche Definition zu entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal als allgemeine Billigkeitsklausel ist aber durch die langjährige Entscheidungspraxis des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission bei den sog. rem-Fällen1 deutlich geworden. In diesem Zusammenhang…
…1 ZK zurückzuführen ist, unterbleiben. Zum Begriff "besondere Umstände" ist dem Gemeinschaftsrecht keine gesetzliche Definition zu entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal als allgemeine Billigkeitsklausel ist aber durch die langjährige Entscheidungspraxis des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission bei den sog. rem-Fällen1 deutlich geworden. In diesem Zusammenhang…
…1 ZK zurückzuführen ist, unterbleiben. Zum Begriff "besondere Umstände" ist dem Gemeinschaftsrecht keine gesetzliche Definition zu entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal als allgemeine Billigkeitsklausel ist aber durch die langjährige Entscheidungspraxis des EuGH und die Entscheidungspraxis der Kommission bei den sog. rem-Fällen1 deutlich geworden. In diesem Zusammenhang…
…gegenständlichen Erstattungs- bzw. Erlassverfahren ist zunächst festzustellen, dass kein im Ausschussverfahren festgelegter Fall nach Art. 900 f. ZK-DVO vorliegt und demnach der Sachverhalt an Hand der Billigkeitsklausel in Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO zu beurteilen ist. Die Bestimmungen des Art. 905 ZK-DVO…
…Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…
…ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 239 ZK enthaltenen Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…
…Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…
…Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…
…Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt…