Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0010-Z2L/06
Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben nach Art. 239 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z2L/06vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vom 30. November 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wolfurt vom 22. November
2005, Zahl 976/xxxxx/2005, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 239
ZK entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben. Der Spruch des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) wird wie folgt
abgeändert:
Der Berufung der Bf., Adr., wird
stattgegeben und die Abgaben in Höhe von € 1.178,67
gemäß Art. 239 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 899
Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) erstattet.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wolfurt vom 2. August 2005, Zahl
976/yyyyy/2005, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß
Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm Art. 865
Zollkodex-Durchführungsverordnung und den §§ 2 und 108 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in
Höhe von € 1.156,58 (Zoll: € 248,82 und Einfuhrumsatzsteuer:
€ 909,76) sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe von
€ 20,09 vorgeschrieben. Die Bf. hatte als "zugelassener Versender" die
unter der WE-Nr. 976/000/xxxxxx/24/5 zur Wiederausfuhr angemeldeten
Nichtgemeinschaftswaren am 17. März 2005 unter der MRN-Nr.
05AT910000Txxxxxxx durch den Vermerk "T2" im Feld "Verfahren" in das interne
gemeinschaftliche Versandverfahren übernommen und dadurch den Waren
fälschlicherweise Gemeinschaftsstatus zuerkannt.
Mit Eingabe vom 2. November 2005 beantragte die Bf. die
Erstattung der Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung. Als Begründung
des Antrages wurde vorgebracht, dass man in A. sehr viele Kunden in der
Stickereiindustrie habe. Einige Kunden würden nach wie vor Vormerkverkehre
(gemeint wohl Veredelungsverkehre) aufrechterhalten.
An Freitagen fertige man z.B. 30 bis 40 Stickereisendungen
als Ausfuhren mit Code 1000 ab. Wenn sich darunter eine Sendung mit dem Code
3151 befinde, könne der Fehler passieren, dass in der Liste irrtümlich
"T-2" anstatt richtig "T-1" eingetragen werde. Das EDV-Programm sei nicht so
programmierbar, dass dieser Wechsel angezeigt werde, da angeblich dieses Problem
andernorts nicht gegeben sei. Zwischenzeitlich habe man das Problem intern ohne
EDV gelöst, damit der Fehler nicht mehr passiere.
Zudem könne man nachweisen, dass der Fehler absolut
nicht grob fahrlässig gemacht worden sei und der Gemeinschaft auch kein
Schaden entstanden sei, da diese Waren in Form von Sammelsendungen auf dem
Luftfrachtwege nach Afrika exportiert worden seien.
Dieser Antrag wurde vom Zollamt Wolfurt mit Bescheid vom
14. November 2005, Zahl 976/xxxx/2005 als unbegründet abgewiesen. Es handle
sich im gegenständlichen Fall weder um einen Tatbestand der Art. 900 bis
903 ZK-DVO noch um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 239 ZK in Verbindung
mit Art 899 Abs. 2 ZK-DVO.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 16. November 2005 unter
Wiederholung der Ausführungen im Antrag auf Erstattung Berufung
erhoben.
Die Berufung wurde vom Zollamt mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. November 2005, Zahl 976/xxxxx /2005, ebenfalls als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen richtet sich der nunmehr mit Eingabe vom
30. November 2005 erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde mit wiederum
gleichlautender Begründung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 239 ZK lautet auszugsweise:
"Art.
239
(1) Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238
genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese
Fälle
- werden nach dem
Ausschussverfahren festgelegt;
-
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind. ...
(2)
Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten
Gründen erfolgt auf Antrag; ...."
Artikel 899 ZK-DVO bestimmt hierzu:
"Art.
899
(1) Stellt die
Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Art. 239
Abs. 2 ZK beantragt worden ist,
fest
- dass die für diesen
Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903
beschriebenen Umstände erfüllen und keine betrügerische Absicht
oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet
oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder
Ausfuhrabgaben;
- dass, die
für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904
beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder
den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.
(2)
In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission
gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich
aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es
sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die
nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit
des Beteiligten zurückzuführen
sind.
..."
Da der vorliegende Sachverhalt weder einen Tatbestand der
Art. 900 bis 903 ZK-DVO erfüllt noch einer der
Ausschließungstatbestände des Art. 904 ZK-DVO vorliegt, ist zu
prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich bei
dieser Bestimmung um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Das Vorliegen
besonderer Umstände ist demnach nachgewiesen, wenn sich aus den
Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu
anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in
einer außergewöhnlichen Lage befindet (vgl. EuG vom 10. Mai 2001, Rs
T-186/97, Kaufring, Randnr. 218 mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung) und
dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Nacherhebung der
Zölle liegt, nicht erlitten hätte (EuG vom 26. März 1987, Rs
58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr.
22).
Bei der Anwendung des Art. 239 ZK verfügt die
Zollbehörde über einen Beurteilungsspielraum, wobei sie dabei das
Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das
Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das
normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abwiegen
muss.
Die Bf. hat als "zugelassener Versender"
Nichtgemeinschaftswaren im gemeinsamen Versandverfahren in die Schweiz versandt
und dabei versehentlich bei der betreffenden Position des Versandscheines "T2"
vermerkt. Das Versandverfahren wurde in der Folge bei der Bestimmungsstelle
Zürich-Flughafen ordnungsgemäß beendet und die Sendung im
Anschluss daran nach Afrika weiterversandt.
Es liegen damit besondere Umstände im Sinne des Art.
239 ZK vor, da das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung
die vorschriftsmäßige Abwicklung des Zollverfahrens der aktiven
Veredelung als auch des Versandverfahrens im Endeffekt nicht beeinträchtigt
hat. Die Antragstellerin befindet sich im Vergleich mit anderen
Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben,
nämlich das Überführen von Waren in das Versandverfahren,
insofern in einer außergewöhnlichen Lage, als die Waren im
vorliegenden Fall das Zollgebiet der Gemeinschaft nachweislich verlassen haben
und das Risiko, dass die betroffenen Waren als Gemeinschaftswaren wieder in die
Gemeinschaft zurücklangen als nicht vorhanden anzusehen ist. Außerdem
erfolgte die Wiedergestellung der Versandwaren trotz dieses Fehlers
ordnungsgemäß, wodurch sich im konkreten Fall kein Unterschied zum
Versand mit einem Versandschein T1 ergibt.
Das Interesse des Beteiligten daran, keine Nachteile zu
erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen,
überwiegt im zu beurteilenden Fall daher klar gegenüber dem Interesse
der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen.
Der Vermerk "T2" anstatt "T1" bei der entsprechenden
Position des Versandscheines stellt sich im gegenständlichen Fall letztlich
als Arbeitsfehler dar. Der Irrtum ist auch offenbar nicht auf eine Unkenntnis
der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zurückzuführen. Dies zeigt
sich auch dadurch, dass im gleichen Verfahren Nichtgemeinschaftswaren mit dem
zutreffenden Vermerk "T1" versandt wurden und im Feld 1 des
Versanddokumentes der Code "T-" verwendet wurde. Außerdem wurde auf dem -
für das Versandverfahren zwar nicht relevanten - Luftfrachtbrief der
Vermerk "T1" angebracht.
Offensichtliche Fahrlässigkeit oder gar
betrügerische Absicht ist der Antragstellerin daher nicht entgegenzuhalten.
Dies trotz der Tatsache, dass der gleiche Fehler zwischen Juli 2004 und
März 2005 mehrmals passiert ist. Die Erstattung der Einfuhrabgaben im
vorliegenden Fall ist somit gerechtfertigt.
Das gleiche gilt im Hinblick auf § 2 Abs. 1 ZollR-DG,
wonach die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Zollrechts soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist auch für die sonstigen
Geldleistungen gelten, auch für die erhobene Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG.
Hinsichtlich der ebenfalls vorgeschriebenen
Einfuhrumsatzsteuer, welche eine sonstige Eingangsabgabe darstellt, bestimmt
§ 83 ZollR-DG abweichend Folgendes:
"§
83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit Artikel 905 ZK-DVO gilt für die
Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der
Maßgabe, dass die Vorlage an die Kommission unterbleibt und die Artikel
906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem
Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage
der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die
Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf
Grund der ernstlichen Gefährdung der Existenz des Abgabenschuldners vor,
ist die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des
Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die Gewährung einer
Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen
und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des
Antragstellers spricht."
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt dann
vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Ungeachtet der Zollschuldentstehung nach
Art. 203 ZK in Verbindung mit Art. 865 ZK-DVO ist im gegenständlichen Fall
unstrittig die veredelte Ware in ein Drittland ausgeführt worden. Das
Zollverfahren der aktiven Veredelung wurde durch die ordnungsgemäße
Anmeldung zur Wiederausfuhr auch ordnungsgemäß abgewickelt. Die
nachfolgende irrtümliche Ausstellung eines internen Versandscheines T2, was
- wie bereits oben ausgeführt - die Abwicklung der Verfahren nicht
beeinträchtigt hat, stellt daher eine Unbilligkeit nach Lage der Sache
dar.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung, nämlich das
Erfordernis des Nichtvorliegens einer offensichtlichen Fahrlässigkeit bei
der Person des Beteiligten, gelten die diesbezüglichen Ausführungen
hinsichtlich der Erstattung des Zolles.
Im Ergebnis ist somit auch die Erstattung der
Einfuhrumsatzsteuer gerechtfertigt, zumal hierfür der Antragstellerin auch
keine Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z2L/06
- Stammnummer
- 24313
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF