Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom 4. Dezember 2001 gegen die Bescheide des FinanzamtesX vom 25. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer 1996 - 1999 und über die Berufung vom 15. März 2002 gegen die Bescheide vom 4. Februar 2002 betreffend Umsatzsteuer…
…Die Veranlagung zur Einkommensteuer der Jahre 1999 bis 2006 erfolgte vorläufig. Aufgrund der Bewirtschaftungsform und der dabei entstandenen Werbungskostenüberschüsse erklärte das Finanzamt die Vermietung der Ferienwohnung mangels Einkunftsquelle als Liebhaberei und erließ am 11. Februar 2008 für die Jahre 1999 bis 2006 entsprechende endgültige Einkommensteuerbescheide…
…Liebhabereiverordnung geforderten Kriterienprüfung kommt daher das Finanzamt zur Ansicht, dass Sie ihre in der derzeitigen Bewirtschaftungsform ausgeübte Tätigkeit vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beenden werden (bzw beendet haben) und somit Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung besteht. Die ab 1.1.2002 geltend gemachten Verluste können…
…Frühstücksraum gemacht worden sei. Somit seien ab diesem Zeitpunkt nur noch drei Zimmer mit sechs Betten bzw. drei Notbetten vorhanden gewesen. Aufgrund der neuen Bewirtschaftungsform habe sich "nunmehr ergeben", dass der Betrieb über Jahre stark verlustig gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass auch in…
…liegt trotzdem keine Einkunftsquelle vor, selbst wenn durch die gewählte Bewirtschaftungsform innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein Überschuss über die Werbungskosten zu erzielen gewesen wäre. Im Zuge einer Befragung von Frau X am 24.06.2005 wegen "Liebhabereivermutung" wurde von ihr mitgeteilt, "dass es nicht möglich…
…und noch größere Investitionen notwendig sind, um es überhaupt vermieten zu können, kommt das Finanzamt zur Ansicht, dass in der derzeitigen Bewirtschaftungsform kein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb des vom Gesetzgeber geforderten Zeitraumes erzielt werden kann. Außerdem wurde die verlangte Prognoserechnung nicht beigebracht. Aus diesem Grund wird vorläufig…
…während der Vermietungstätigkeit die Zinsaufwendungen höher waren als die Mieteinnahmen (einschließlich der Betriebskostenersätze) und ein Abbau der Schulden nicht in Sicht war, lässt erkennen, dass bei dieser Bewirtschaftungsform ein Gesamteinnahmenüberschuss wohl kaum erwartet werden konnte. Auch musste mit einer Veräußerung des Mietobjektes latent gerechnet werden…
…Umstandes, dass der Bw. bis zur Ernte 1991 das Mohnstroh von den Landwirten gekauft und ab der Ernte 1992 die Landwirte als Werkvertragsnehmer beschäftigt habe, erziele er auch nach Änderung der Bewirtschaftungsform gewerbliche Einkünfte, sodass die Betriebsaufgabe zum 31. März 1993 nicht anzuerkennen sei. Die…
…Liebhaberei) darstelle. Erst ab 1991 - nach erfolgter Fremdmitteltilgung und somit nach Änderung der Bewirtschaftungsform - sei im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb einer absehbaren Zeit eine Einkunftsquelle anzunehmen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellte der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 16. September…
…die Vermietung für die berufungsgegenständlichen Jahre eine steuerlich unbeachtliche Tätigkeit darstelle. Erst ab 1991 - nach erfolgter Fremdmitteltilgung und somit nach Änderung der Bewirtschaftungsform -sei im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb einer absehbaren Zeit, eine Einkunftsquelle anzunehmen. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der…
…Räumlichkeiten und die AfA der Einrichtung. Die Zahlen zeigen, dass bei der vorliegenden Bewirtschaftungsform die Erzielung von Einkünften nicht möglich sein wird.... Tz. 21 Einnahmenhinzurechnung Die Einnahme in Höhe von öS 10.833,33 (netto) vom Bruder des Abgabepflichtigen (siehe Tz. 12) wird bei den…
…Meinung gefolgt sei. Der Bw. gab an den unverändert gebliebenen Betrieb seiner Eltern zu bewirtschaften. Eine Veränderung der Bewirtschaftungsform sei nicht eingetreten, weshalb eine Umqualifizierung der seinerzeitigen Liebhabereifeststellung in eine nunmehrige Einkunftsquelle nicht zu erkennen sei. Mit der Angabe in der Steuererklärung, es handle sich…
…zugerechnet. Im gesamten Beobachtungszeitraum hätten sich zwar die Eigentumsverhältnisse geändert, die Bewirtschaftungsform sei aber im Wesentlichen gleich geblieben. Laut einem früheren BP-Bericht vom 26.6.1992 sei die Schafzucht zur Liebhaberei erklärt worden. Bis einschließlich 1990 seien Verluste von ATS 1.570.318 angefallen…
…habe sich die Betriebsprüfung und das Finanzamt bisher nicht auseinandergesetzt. Es sei diese Form der Bewirtschaftung von vornherein negiert und nicht näher hinterfragt worden, ob dies eine mögliche Bewirtschaftungsform darstelle. Im Umgründungssteuergesetz werde eine zwangsweise Buchwertfortführung normiert. Eine Aufwertung habe ausnahmsweise nur dann zu erfolgen…
…Dauer des absehbaren Zeitraumes kann in diesem Fall jedoch ohnehin auf sich beruhen, da bei der derzeitigen Bewirtschaftungsform in keiner Weise mit dem Auftreten von Jahresgewinnen - auch nicht vereinzelt - zu rechnen ist. Die Betätigung ist daher objektiv nicht ertragsfähig und damit auf Grund der eingangs…
…Jahr der Bewirtschaftung ein Einnahmenüberschuss prognostiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Sondertilgung eine Änderung der Bewirtschaftungsform darstellt und überhaupt nur durch diese Sondertilgung innerhalb eines Beobachtungszeitraumes positive Einkünfte erzielbar sind. Angemerkt wird auch, dass z.B. anlässlich der Veranlagung 2004 eine Prognoserechnung abverlangt…
…Liebhabereitätigkeit dar. Erfolgsaussichten im Sinne der Erzielung von nachhaltigen Gewinnen hat die Betätigung ab 2010 nur dann, wenn zum Unterschied von der bis 2006 gewählten Art der Ausübung eine gravierende Umstellung der Bewirtschaftungsform stattfindet. Eine solche wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung läge dann vor, wenn die…
…um eine Änderung der Bewirtschaftungsart handle, beginne der Beobachtungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Pensionsantritts neu zu laufen. Im Hinblick auf die seit diesem Zeitpunkt erzielten hohen Verluste sei die Bewirtschaftungsform ab 1995 nicht geeignet, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen, weshalb das Vorliegen von Liebhaberei…
…ist auch die notwendige Lenkerberechtigung für die entsprechenden landwirtschaftlichen Maschinen nicht vorhanden. De fakto ändert sich an der bisherigen Bewirtschaftungsform kaum etwas - die Gattin wird weiterhin den Haushalt führen und allfällig in der Landwirtschaft mithelfen, welche vom bisherigen Betriebsführer in üblicherweise wie bisher betreut wird…
…dass es K nicht gelang, eine Prognoserechnung zu ermöglichen, die ersichtlich machen könnte, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei seiner Beteiligung und ihrer Bewirtschaftungsform möglich ist, von einem Nichtvorliegen von Einkünften auszugehen. Das Vorbringen, dass Anfangsschwierigkeiten bei der Vermietung durch einen Maklerwechsel…