Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1364-W/02
Liebhaberei bei tageweiser Vermietung von einzelnen Ordinationsräumen durch einen Arzt an andere Ärzte bzw. Therapeuten (Beurteilungseinheit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1364-W/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermietet ein Arzt einzelne Räume seiner angemieteten Ordination tageweise an andere Ärzte bzw. Therapeuten weiter, so stellt dies im Hinblick auf Liebhaberei keine eigene Beurteilungseinheit im Sinne einer organisatorisch in sich geschlossenen und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arzt, geb.
1. März 1954, 1130 Wien, Auhofstraße 92/2, vertreten
durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H.,
1030 Wien, Strohgasse 25, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 bis 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber war im Streitzeitraum als Arzt (Spitalsarzt)
nichtselbständig und selbständig tätig. Er befasste sich auch mit
der Entwicklung von Software. Beim Bw. fand eine Außenprüfung
statt.
Unter
"Allgemeine Feststellungen - Einkunftsquelle" führte der Prüfer
wie folgt aus:
"Vom
Abgabepflichtigen war geplant, die Wohnung in der Y-Gasse als
Gemeinschaftspraxis (mit Dr.Sch.) zu verwenden. Da Dr.Sch. auf Grund von
Krankheit an der Praxisgemeinschaft nicht teilnahm, hat der Abgabepflichtige
allein die Wohnung angemietet und versucht, die Räumlichkeiten, die er
nicht benötigt (aufgrund seiner geringfügigen Tätigkeit als
prakt. Arzt in der Ordination) auch an Nichtärzte zu vermieten. Der
Abgabepflichtige ist hauptsächlich Arzt im KH Z. (Strahlentherapien usw.)
und macht noch als praktischer Arzt (lt. Meldung bei Ärztekammer)
Hausbesuche bei ehemaligen Patienten des KH Z. (alte Personen die nicht mehr aus
dem Haus können oder wollen).
Für diese
Zwecke (prakt. Arzt) war die Ordination zu groß, die geplante Vermietung
traf auch nicht ein (auf Dauer) und deshalb hat der Abgabepflichtige die Wohnung
(Ordinationsräume) ab 1998 gekündigt und der Pflichtige hat jetzt eine
kleine Praxis in der X1-Straße (Miete rd. öS 400,-/Monat).
Da durch die
Vermietung keine Aktivität vorliegt die im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einer ärztlichen Tätigkeit steht und seinem Betrieb dient, liegt
bezüglich des vermieteten Teiles der Wohnung kein notwendiges
Betriebsvermögen vor.
Von der
Betriebsprüfung wurde der Teil der vermietet wurde (getrennt von der
eigenen Praxis) als nicht notwendiges Betriebsvermögen beurteilt. Soweit
aus den nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Teilen der Wohnung
Überschüsse oder Verluste entstehen würden, sind diese bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Die Aufteilung
zu betrieblich genutzten und nicht betrieblich genutzten Teil ist auch bei einer
Wohnung möglich (siehe SWK 12/13 1995 A I Seite 145, Quantschnigg EStG 1988
,VwGH 25.11.1997, 93/14/0159).
Auf Grund der
vorgelegten Unterlagen und der daraus sich ergebenden Berechnungen, wurde jedoch
kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (für den
Teil der Verm. u. Verp.) erzielt. Von der Betriebsprüfung werden im
Schätzungswege 50 % der Betriebskosten, geringwertige Wirtschaftsgüter
1993 u. 1994 und Zinsen, sowie die AfA vom nicht notwendigen
Betriebsvermögen ausgeschieden. Da somit keine Einkunftsquelle (Vermietung
und Verpachtung) vorliegt, werden auch die Einnahmen von der
Betriebsprüfung korrigiert.
Wie in Tz. 22
und Tz. 23 dargestellt, sind die Vermietungserlöse wesentlich geringer als
der Aufwand für die Anmietung der Räumlichkeiten und die AfA der
Einrichtung. Die Zahlen zeigen, dass bei der vorliegenden Bewirtschaftungsform
die Erzielung von Einkünften nicht möglich sein wird....
Tz. 21
Einnahmenhinzurechnung
Die Einnahme in
Höhe von öS 10.833,33 (netto) vom Bruder des Abgabepflichtigen
(siehe Tz. 12) wird bei den Einnahmen 1995 hinzugerechnet.
Tz. 22 Nicht
betrieblich veranlasste Aufwendungen bzw. Erträge:
Die
Aufwendungen betreffend die Miete der Praxis (siehe Tz. 11) und der daraus
resultierende Zinsenaufwand sowie GWG 1993 u. 1994, werden zu 50 % der geltend
gemachten Kosten als Aufwand nicht anerkannt. Die erklärten Erlöse aus
Verm. u. Verp. werden ebenfalls von der Betriebsprüfung berichtigt. (Der
Prüfer stellte die Korrekturen in tabellarischer Form dar.)
Tz. 23
AfA-Korrektur nicht notwendiges Betriebsvermögen
Alle
Wirtschaftsgüter, die nicht zum notwendigen Betriebsvermögen
gehören, werden aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, und die daraus
resultierende AfA-Kürzung von der Betriebsprüfung berechnet.
Die Kosten
für die Instandsetzung der Wohnung (Farben, Böden) sowie die
Einrichtungsgegenstände, die bei IKEA gekauft wurden, werden zu 50% von der
BP nicht anerkannt, sowie die Anschaffung des Massagetisches zu 100 %. Im Zuge
der Schlussbesprechung wurden diese Positionen anhand des Anlageverzeichnisses
detailliert aufgeschlüsselt. (Der Prüfer stellte die Korrekturen
tabellarisch dar.)
Tz. 24
Auflösung IFB:
Für die
nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
Von der Betriebsprüfung werden daher die geltend gemachten IFB betreffend
diese Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst. (Der Prüfer
stellte die Korrekturen tabellarisch dar.)
Seitens des
steuerlichen Vertreters wurde Berufung erhoben:
"Gemäß
den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde die Arztpraxis unserer
Mandantschaft deswegen nicht als Einkunftsquelle gewertet, da die
Räumlichkeiten, welche zunächst als Gemeinschaftspraxis geplant waren,
jedoch aufgrund von unserer Mandantschaft nicht zu beeinflussender
Umstände, teilweise nicht genutzt werden konnten, als nicht
betriebsnotwendiges Vermögen ausgeschieden. Diese Ansicht entbehrt jeder
Rechtsgrundlage und ist daher unrichtig. Es ist unbestritten, dass die
Liegenschaft in Y1-Gasse, ausschließlich als Arztpraxis angemietet wurde
und nie Wohnzwecken gedient hat. Dass sich im Nachhinein herausgestellt hat,
dass die angemietete Fläche als Ordination zu groß war und aus
wirtschaftlichen Überlegungen eine Teilvermietung erfolgte, welche jedoch
für sich allein keine Überschüsse erbrachte, hat keinen Einfluss
auf die gesamte steuerliche Betrachtung. Es ist wohl mehr als verwunderlich,
dass die Behörde im Nachhinein beurteilt, ob eine betriebswirtschaftliche
Entscheidung richtig war oder nicht und dann einen einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang so aufteilt, dass sie zwar einerseits die Erträge
einer Versteuerung unterzieht, andererseits die daraus resultierenden Verluste
nicht anerkennt. Dies kann wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen.
Wir ersuchen
daher ebenso höflich wie dringend um Aufhebung der angefochtenen Bescheide
und Festsetzung der Abgaben auf Grund der abgegebenen Steuererklärungen
unter Berücksichtigung der TZ 12 des Betriebsprüfungsberichtes vom
9.2.2000. Sollte unserem Ansuchen wider Erwarten nicht stattgegeben werden, so
stellen wir hiermit gleichzeitig den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörden 2.Instanz."
Das Finanzamt
holte eine Stellungnahme der Betriebsprüfung ein und hielt diese dem Bw.
zur Gegenäußerung vor.
"Stellungnahme:
Der Berufungswerber (BW) ist Facharzt für Strahlentherapie und
Radioonkologie und als solcher als Oberarzt im Krankenhaus Z. beschäftigt.
Vom 1.4.1994 bis 30.9.1994 war er auch als Arzt für Allgemeinmedizin
zugelassen.
Der BW hat am
15.3.1993 einen Mietvertrag über die Wohnung in Y1-Straße
abgeschlossen.
Die
Nutzfläche beträgt 93 m² und beinhaltet 3 Zimmer, 1 Kabinett und
Nebenräume. Er richtete diese Wohnung mit Möbeln ein, wobei ein Raum
aufgrund seiner Einrichtung als Behandlungsraum zu bezeichnen ist. Die
restlichen Räume sind multifunktionell eingerichtet und nicht eindeutig
für eine bestimmte Berufsgruppe.
Im Zeitraum
4/94 bis 3/95 schloss der Abgpfl. mit 3 Personen schriftliche mit einer Person
laut Angabe nur eine mündliche Vereinbarung ab, wonach die Betreffenden zu
gewissen, schriftlich nicht fixierten Wochentagen Räume der Ordination
benutzen konnten. (BI 90-93 Arbeitsbogen )
Vereinbarung
29.4.1994 1
Ordinationsraum 2 fixe und 1 frei vereinbarter Tag/Woche für Dr.S.
befristet mit 30.5.1996
26.7. 1994 1
Behandlungsraum 2 T age/Woche für Frau E. befristet mit 30.7.1996
14.3.19951
Ordinationsraum und Wartezimmer an 3 Tagen/Woche für Dr.Sch. befristet mit
31.12.1995
Mit einem Dr.L.
wurde keine schriftliche Vereinbarung geschlossen, allerdings hat dieser die
Räume nie benutzt. Fr. Dr.S. hat die Räume nie benutzt und auch keine
Miete bezahlt.
Unbestritten
ist, dass die vom Abgpfl. nicht benutzten und benötigten und daher für
die Nutzungsüberlassung möglichen Räume etwa 50% der Wohnung
ausmachen. (Skizze BI. 44 Arbeitsbogen.
Strittig ist ob
die an Dritte überlassenen Räume zum Betriebsvermögen und zur
Einkunftsart Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören oder zum
außerbetrieblichen Vermögen und zur Einkunftsart Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Zum notwendigen
Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer
objektiven Beschaffenheit wegen dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen.
Maßgebend
sind die Zweckbestimmung der WG, die Besonderheit des Betriebes und des
Berufszweiges und die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektiver Motive, wie der
seinerzeitige Grund der Anschaffung (vgl. Quantschnigg Schuh ESt-Handbuch 1988
Tz. 11 zu § 4).
Betriebsvermögen,
wenn deren Vermietung dem Betrieb dient. Wenn ein Mietobjekt nur teilweise
betrieblich genutzt ist, gehört es nur mit diesem Anteil zum
Betriebsvermögen. VwGH vom 25.11.1995, 93/14/0159, Wiesner, SWK 1991 A l
Seite 145 Punkt 8.2. Es können jedoch auch vermietete
Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen
Aktivitäten stehen, die den Betriebsgegenstand bilden - und somit die
Vermietung dem Betrieb dient - Betriebsvermögen sein.
Dem steht
jedoch im vorliegenden Fall Folgendes entgegen.
Der BW
behauptet, dass er mit Dr.Sch. eine Praxisgemeinschaft bilden
wollte.
Tatsache ist
jedoch, dass er das Objekt bereits im März 1993 anmietet und dann erst im
April 1994 und Juli 1994 Räume an Frau E. und Dr.S. bis Juli 1996 befristet
überließ während mit Dr.Sch. erst im März 1995 ein
derartiger Vertrag befristet bis 31.12.1995 abgeschlossen wurde. Daraus kann
keinesfalls ersehen werden, dass der Bw. von vornherein eine Gemeinschaft
plante.
Außerdem
ist die Art seiner beruflichen Tätigkeit als Facharzt für
Strahlentherapie kaum für eine Tätigkeit in einer ärztlichen
Praxis geeignet, was auch daraus hervorgeht, dass der BW seine Tätigkeit so
ausübt, dass er bei ehemaligen Patienten des KH Z. Hausbesuche macht (siehe
Bp-Bericht).
Bei der
Vorgangsweise des Abgpfl., nämlich der Überlassung von Räumen an
mehreren Personen und dem Umstand, dass eine Gemeinschaftspraxis nie stattfand
und nach den Umständen des Falles eine solche auch schwer möglich ist,
kann nicht davon gesprochen werden, dass die Überlassung der Räume
eine Tätigkeit ist, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit steht wie z.B. Personalkosten zu vermindern, wie Tätigkeiten
des Personals in beiden Ordinationen, da ja echte Gemeinschaftspraxen weit
über die zeitwellige entgeltliche Nutzungsüberlassung
hinausgehen.
Wenn der
Einsatz eines Wirtschaftsgutes im Betrieb erst als möglich in Betracht
kommt, aber noch nicht sicher ist, fehlt es grundsätzlich an dem für
die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögens erforderlichen
Zusammenhang. (VwGH vom 20.2.1998, 96/15/0192). Es handelt sich daher im
vorliegenden Fall um die reine Überlassung von Räumen, die der Bw.
für seine berufliche Tätigkeit nicht benötigte und nach der Lage
des Falles auch nicht benötigen wird. Somit wären die daraus erzielten
Ergebnisse den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Wie eine
Zusammenfassung der Mieteinnahmen und Werbungskosten (Tz.22) und der AfA (Tz. 23
des BP-Berichtes) sowie der beigeschlossenen Aufstellung zeigen, ist die
Tätigkeit der Überlassung des Mietobjektes nicht geeignet gewesen
einen Überschuss zu erzielen, da alleine schon der anteilige Aufwand
für die Anmietung höher ist, als die Einnahmen. Es ist daher diese
Tätigkeit keine Einkunftsquelle = Liebhaberei."
Seitens des
steuerlichen Vertreters langte eine Gegenäußerung ein:
"Wie die
Betriebsprüfung richtig bemerkt, wurden mit insgesamt vier Personen
Vereinbarungen über die Benützung der von unserem Mandanten nicht
benötigten Praxisräumlichkeiten geschlossen. Allein daraus geht
hervor, dass unser Mandant immer bestrebt war, eine Praxisgemeinschaft zu
bilden. Dass aus verschiedenen Gründen, welche nicht im Bereich unserer
Mandantschaft. lagen, diese getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden,
kann nicht dazu führen, dass ein Teil des Betriebsvermögens
ausgeschieden wird und als gesonderte Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung)
angesehen wird. Auch die seitens der Betriebsprüfung getätigte
Hochrechnung ist unrichtig, da hier lediglich die Einnahmen des Mieters Dr.Sch.
angesetzt wurden, jedoch bei einer richtigen betriebswirtschaftlichen Berechnung
und einem Zeitraum von 20 Jahren nicht bereits nach vier Jahren von einem
Verlust auszugehen ist.
Auch die
Feststellung, wonach die Art seiner beruflichen Tätigkeit für eine
ärztliche Praxis nicht geeignet ist, entspricht nicht den Tatsachen. Es
kann nicht Aufgabe der Betriebsprüfung sein, einem Arzt vorzuschreiben, ob
er Hausbesuche tätigt oder Untersuchungen in seiner Praxis durchführt.
Die
angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse sind auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar, da ein Zusammenhang mit den hier vorliegenden Tatsachen
fehlt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im zu beurteilenden Fall, ob die Ausscheidung
von Untermieteinnahmen und von Teilen der Ausgaben - inklusive der
entsprechenden Kürzung von Investitionsfreibeträgen - (von der
Betriebsprüfung mit 50%geschätzt), die auf die Vermietung von
Räumen einer Wohnung entfielen, die ursprünglich für eine
Praxisgemeinschaft mit einem weiteren Arzt vorgesehen war, zu recht erfolgt ist.
Nach Auffassung der Betriebsprüfung liegt diesbezüglich kein
Betriebsvermögen vor. Die ausgeschiedenen Einnahmen und Ausgaben ordnete
die Bw. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, beurteilte diese
in der Folge jedoch als Liebhabereitätigkeit.
In ihrer Stellungnahme scheint die Betriebsprüfung die
Absicht des Bw., eine Praxisgemeinschaft mit einem weiteren Arzt zu Beginn der
Anmietung geplant zu haben, anzuzweifeln, ohne allerdings dafür
Anhaltspunkte zu liefern. Aus dem im Veranlagungsakt (Hpt.Akt 1994/37 ff.) in
Kopie aufliegenden Mietvertrag vom 15. März 1993, Punkt 11, (sonstige
Vereinbarungen) ist in diesem Zusammenhang folgender Zusatz zu entnehmen: "Die
Mitbenützung der gegenständlichen Räumlichkeiten durch
Berufskollegen wird im Rahmen einer Ordinationsgemeinschaft grundsätzlich
gestattet."
Auf Grund der angeführten Vertragsbestimmungen
bestehen für den UFS keine Zweifel, dass der Bw. sehr wohl anfangs eine
Ordinations- bzw. Praxisgemeinschaft mit einem Berufskollegen geplant hatte
Aus dem
Sachverhalt ergibt sich, dass die von der Betriebsprüfung angenommene
Vermietung von Ordinationsräumlichkeiten auf nicht exakt - weder
räumlich noch zeitlich - abgegrenzte Teile der Ordination bezogen hat.
Vielmehr wurden nicht genau festgelegte Teile für verschiedene Wochentage
vermietet.
Eine
schätzungsweise Aufteilung der Betriebsinvestitionen in einen betrieblichen
und einen außerbetrieblichen Bereich hält der UFS angesichts des
Umstandes, dass die Gemeinschaftspraxis auf Grund der Erkrankung des weiteren
Arztes nicht zustande kam, für nicht zulässig.
Für die
Beurteilung als Liebhaberei bedarf es zudem einer abgrenzbaren
Beurteilungseinheit (vgl. die von Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 29 ff. zitierten Beispiele für das Vorlieben einer
Beurteilungseinheit). Die Vermietung von nicht genau festgelegten
Räumlichkeiten zu verschiedenen Tagen an verschiedene Personen stellt keine
solche Beurteilungseinheit dar.
Weder das von
der Betriebsprüfung herangezogene Judikat, noch die - teilweise
unvollständig angeführten - Literaturzitate ("Quantschnigg,
EStG-Handbuch 1988") betreffen die Frage, ob vermietete Räume einer Wohnung
bzw. Ordination für eine Liebhabereibeurteilung in Frage kommen oder
nicht.
Der Berufung
war daher statt zu geben. Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen
Kürzungen der Umsätze bzw. Einnahmen sowie der Betriebsausgaben waren
zu stornieren. Die Hinzurechnung des bisher nicht erfassten Umsatzes bzw. der
Einnahmen 1995 (öS 10.833,33) bleibt unverändert.
Beilage:
20 Berechnungsblätter (je 10 in € und öS)
Wien, am 29.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1364-W/02
- Stammnummer
- 11151
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF