Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1603-W/08
Anforderungen an die Begründung eines Aufhebungsbescheides gem. § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1603-W/08vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X., betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO von
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006, sowie
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide über die Aufhebung gem. § 299 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 wird
Folge gegeben.
Die Bescheide über die
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 werden
ersatzlos aufgehoben.
Die Berufung gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 wird
gemäß
§ 273 BAO als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung
von Kellerräumen seines Hauses in Adr.Bw..
1. Einkommensteuer
für das Jahr 2005:
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden die vom Bw erklärten Verluste
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € -5.423,90
anerkannt.
In der Folge stellte das Finanzamt fest, dass die Verluste
aus der Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen sind und erließ
daraufhin datumsgleich (vom 7. Jänner 2008) die beiden nunmehr
angefochtenen Bescheide des folgenden (hinsichtlich der Begründung
wörtlich wiedergebenen) Inhalts:
1.) Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2005:
"Gemäß
§ 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
2.) vorläufiger Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 :
Begründung:
"Beiträge
an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können
höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgaben
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Die
Topfsonderausgaben werden ab 1996 nur zu einem Viertel berücksichtigt und
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 €
überdies nach der oben angeführten Formel
eingeschliffen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO liegt bei der Vermietung eines Objektes eine
Einkunftsquelle nur dann vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes
in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt.
Aufgrund der
aktenkundig erklärten Verluste in Höhe von insgesamt
€ 19.085,44 betreffend Ihre Vermietung in
Adr.Bw. und der Tatsache, dass das
Vermietungsobjekt nicht fertiggestellt ist und noch größere
Investitionen notwendig sind, um es überhaupt vermieten zu können,
kommt das Finanzamt zur Ansicht, dass in der derzeitigen Bewirtschaftungsform
kein Gesamteinnahmenüberschuss innerhalb des vom Gesetzgeber geforderten
Zeitraumes erzielt werden kann. Außerdem wurde die verlangte
Prognoserechnung nicht beigebracht. Aus diesem Grund wird vorläufig auf
Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 LVO entschieden."
2. Einkommensteuer
für das Jahr 2006:
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wurden die vom Bw erklärten Verluste
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € -5.277,89
anerkannt.
In der Folge stellte das Finanzamt fest, dass die Verluste
aus der Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen sind und erließ
daraufhin datumsgleich (vom 7. Jänner 2008) die beiden nunmehr
angefochtenen Bescheide des folgenden (hinsichtlich der Begründung
wörtlich wiedergebenen) Inhalts:
1.) Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2006:
"Gemäß
§ 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
2.) vorläufiger Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006:
Begründung:
"Ihre
Werbungkosten, die vom Arbeitgeber nicht automatisch berücksichtigt werden
konnten, betragen 6,76 €. Da dieser Betrag den Pauschbetrag für
Werbungskosten von 132 € nicht übersteigt, werden 132 €
berücksichtigt.
Beiträge an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können
höchstens im Ausmaß von 100 € als Sonderausgaben
berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
Hinsichtlich der
Abweichung (en) von der Steuererklärung wird auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen."
Mit Eingabe vom 11. Jänner 2008 erhob der Bw gegen die
oa Bescheide Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag die Frist zur
Begründung der Berufung bis 11.3.2008 zu verlängern, da er vom
12.1.2008 bis einschließlich 9.2.2008 einen bereits länger fixierten
und von seinen Ärzten empfohlenen Langzeitaufenthalt in der S. antrete.
Abschließend beantragte der Bw die Festsetzung der Bescheide 2005 und 2006
in den ursprünglichen Stand, da auf seine Ausführungen im Schreiben
vom 29.11.2007 in keiner Weise eingegangen worden sei.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2008 forderte das Finanzamt den
Bw auf den Mangel der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2005 und 2006 (fehlende Begründung) bis 11. März
2008 zu beheben, andernfalls gelte bei Versäumung der Frist die Berufung
als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 8. März 2008 reichte der Bw eine
Begründung betreffend die Berufung gegen die Aufhebungs- und
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 nach. Der Bw führte begründend
aus, dass gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO der
Beobachtungszeitraum bei "kleiner Vermietung" 20 Jahre höchstens 23 Jahre
betragen würde. Weiters würde es in der Liebhabereibeurteilung bei
"kleiner Vermietung" heißen, dass wenn im Beobachtungszeitraum
"Unwägbarkeiten" eintreten würden und auf diese sofort sinnvoll
reagiert werden würde, diese Auswirkungen in der Prognose zu neutralisieren
seien und von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei.
Zu Beginn der Umbauarbeiten sei eindeutig belegbar und
nachvollziehbar, dass der Betrieb der T. (und nur auf diese seien alle
Aktivitäten ausgerichtet gewesen) mit Oktober 2006 aufgenommen werden
sollte, und alle Investitionen seitens des zukünftigen Mieters der A. GmbH
seien auf diesen Zeitpunkt abgestellt worden (siehe auch Berufung A. GmbH) Als
sich herausgestellt habe, dass der Zeitpunkt Oktober 2006 aufgrund besonderer
Vorkommnisse nicht zu halten sein werde, seien sofort sämtliche Arbeiten
durch den zukünftigen Mieter eingestellt worden, um einen Konkurs vermeiden
zu können. Dies sei Ende des Jahres 2005 gewesen. An eine Vermietung an
andere Unternehmen sei in diesem Stadium nicht zu denken und vollkommen
aussichtlos gewesen (siehe Schließung des Geschäfts im Haus B. und
Schließung der Fleischhauerei in C.), da niemand die getätigten
Investitionen ablösen würde, da andere Geschäfte leer gestanden
seien. Diese Tatsache müsse als vergleichbare Unwägbarkeit
gemäß Abschnitt 6.2. LRL 1997 gewertet werden.
Aber auch ohne der Tatsche der vergleichbaren
Unwägbarkeiten sei innerhalb eines angemessenen Beobachtungszeitraumes
aufgrund einer Prognoserechnung von einem Überschuss der Einnahmen
über die Ausgaben auszugehen, da ab Mai oder Juni 2008 die Firma A. GmbH
das Foyer und die Kellerräumlichkeiten anmieten werde und zwar in der Form,
dass die anfallenden Fixkosten wie anteilige Gemeindeabgaben,
Rauchfangkehrergebühr, Versicherung, Kreditzinsen und AfA um jährlich
€ 2.000,00 höher angemietet werden würden, die Firma A. GmbH
Räumlichkeiten untervermieten dürfe, dafür sämtliche
Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten von ihr getragen würden und weiters
die Vermietung der Schwimmhalle und der Außenanlagen im Pacht inkludiert
seien und dafür aber die Erhaltung und der Betrieb durch die A. GmbH zu
erfolgen habe. Sämtliche mögliche Erhöhungen der derzeitigen
Fixkosten seien ebenfalls durch die Firma A. GmbH zu tragen.
Dieser Vertrag werde durch einen Rechtsanwalt oder Notar
erstellt.
Aufgrund dieser Tatsache, sei somit sichergestellt, dass
jährlich die Einnahmen die Ausgaben um € 2.000,00
übersteigen würden, und damit sei auch sichergestellt, dass in einem
angemessenen Beobachtungszeitraum von maximal 15 Jahren ein Überschuss
garantiert sein werde.
Die Berufung wurde ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen direkt dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Bw nicht nur die
Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 angefochten hat, sondern auch die
diesbezüglichen Aufhebungsbescheide. Das Finanzamt hat nur hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide einen Mängelbehebungsauftrag erlassen. Mit Eingabe
vom 8. März 2008 ist nicht nur der Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich
Einkommensteuer 2005 und 2006 erfüllt worden, sondern auch eine
Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit d BAO hinsichtlich der Berufung
gegen die Aufhebungsbescheide geliefert worden, deren Stichhaltigkeit freilich
für die Erfüllung der lit d nicht zu untersuchen ist.
§ 250 Abs. 1 lit b und c BAO sind iS von Ritz,
BAO³, § 250 Tz 10 bei der Anfechtung von Aufhebungsbescheiden
inhaltsleer, bzw hat der Bw in seiner Eingabe vom 11. Jänner 2008 im
Ergebnis ohnehin ausgedrückt, dass er die früheren
Einkommensteuerveranlagungen begehrt, was der Aufhebung der Aufhebungsbescheide
entspräche. Nach Auffassung des UFS bringt die gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO umfassende Überprüfung der
Aufhebungsbescheide folgendes Ergebnis:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 BAO idF Abgaben-Änderungsgesetz 2003
(AbgÄG 2003), BGBl 2003/124, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299
Abs 2 BAO idgF). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1)
befunden hat (§ 299 Abs.3 BAO idgF).
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
idgF setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht. Der Inhalt eines Bescheides ist im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO idgF rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides rechtswidrig ist, dh. nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Der Spruch eines Bescheides
ist somit nicht nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift unzutreffend
ausgelegt oder übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies inhaltlich
rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnder Kenntnis der Abgabenbehörde (zB aus Folge mangelnder
Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist
(Ritz, BAO³, § 299, Tz
9ff).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO in der Begründung
des Aufhebungsbescheides darzustellen. Ermessensentscheidungen sind weiters nach
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(Ritz, BAO³, § 299 Tz
52f; Ritz, Aufhebung von Bescheiden
nach § 299 BAO, ÖStZ 2003, 240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach
§ 299 BAO, ÖStZ 2003, 240). Nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH müssen in der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden die
Aufhebungsgründe enthalten sein (vgl VwGH 2.7.1998, 98/16/0195).
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit a BAO haben Bescheide eine Begründung
zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines Parteivorbringens
erlassen werden, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Erst die
Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher
für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender
Bedeutung (vgl Ritz, BAO³,
3 93 tz 19). Die Begründung hat außerdem die Gründe
für die Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993,
92/13/0102), wobei ein Hinweis auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung vielfach ausreichend sein wird (VwGH 16.11.1993, 89/14/0287;
vwGH 22.2.2001, 98/15/0123; Ritz,
BAO³, § 299, Tz 40).
Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass ein
Aufhebungsgrund im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF ein Sachverhalt
ist, der bewirkt, dass der Spruch eines Bescheides rechtswidrig ergangen ist.
Dieser Sachverhalt ist im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides
festzustellen und darzulegen.
Die berufungsgegenständlichen Aufhebungsbescheide
wurden jeweils wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von amtswegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Damit ist aber nach Auffassung des UFS das Erfordernis
ausreichender Begründungen zweifellos nicht erfüllt, ist doch in
dieser "Begründung" keinerlei sachliches Vorbringen des Finanzamtes,
sondern lediglich eine wörtliche Wiedergabe jener gesetzlichen
Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen Aufhebung an sich
normieren, enthalten. Aus den vorliegenden "Begründungen" kann sohin nicht
entnommen werden, auf Grund welcher Umstände im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Aufhebung verwirklicht worden wären und
welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente die Abgabenbehörde
zu den streitgegenständlichen Aufhebungen berechtigt hätten.
Außerdem fehlen hier auch die Darstellungen der Überlegungen des
Finanzamtes zur Ermessensübung (der Vollständigkeit halber wird
allerdings bemerkt, dass der Begründungsmangel hinsichtlich der
Ermessensübung für sich allein als nicht wesentlich gilt und für
sich allein auch nicht zur Bescheidaufhebung geführt hätte; vgl
Stoll, BAO, 2944).
Wenn aber der als Aufhebungsgrund herangezogene Sachverhalt
im Begründungsteil des Aufhebungsbescheides nicht festgestellt wird, ist
auch nicht überprüfbar, ob der vom Finanzamt herangezogene
Aufhebungstatbestand die Bescheidaufhebung rechtfertigt oder ob die
Bescheidaufhebung rechtswidrig erfolgt ist.
Nach Auffassung des UFS stellt das bloße Zitieren des
Gesetzeswortlautes ohne Darlegung des die Aufhebungen begründenden
konkreten Sachverhaltes somit keine ausreichenden Begründungen für das
konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO dar.
Die Aufhebungsbescheide sind daher mit einem wesentlichen
Begründungsmangel behaftet. Dieser Begründungsmangel ist im
Berufungsverfahren nicht sanierbar, denn im Berufungsverfahren dürfen nur
jene Aufhebungsgründe berücksichtigt werden, die in den
Bescheidbegründungen des Finanzamtes genannt sind, bzw darf die
Berufungsbehörde eine Bescheidaufhebung nicht auf Grund von Tatsachen
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat (vgl UFS 7.6.2006,
RV/0815-W/06; 10.10.2006, RV/0557-I/06; 7.12.2006, RV/0247-F/06).
Der Berufung gegen die Aufhebungsbescheide ist also
stattzugeben, und diese sind ersatzlos aufzuheben, womit es sich erübrigt,
hier auch noch auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass den
angefochtenen, lediglich mit den Gesetzeswortlauten begründeten
Aufhebungsbescheiden nicht sanierbare Mängel anhaften. Der gegen die
Aufhebungsbescheide gerichtete Berufung war daher stattzugeben.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO treten durch
die Aufhebung der Aufhebungsbescheide die Verfahren in die Lage zurück, in
der sie sich vor der Aufhebung befunden haben. Dies bedeutet, das mit den
Aufhebungsbescheiden ex lege auch die mit ihnen verbundenen Sachbescheide aus
dem Rechtsbestand ausscheiden. Das wiederum bedeutet, dass sich die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide gegen rechtlich nicht (mehr) existente
Bescheide richtet. Sie war deshalb als unzulässig (geworden)
zurückzuweisen, ohne dass auch hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide
noch auf das weitere Berufungsbegehren einzugehen wäre.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt X.
Wien, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1603-W/08
- Stammnummer
- 39847
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF