Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3786-W/02
Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtbeantwortung eines Vorhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3786-W/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verhängung einer Zwangsstrafe aufgrund der Nichtbeantwortung eines Vorhaltes erfolgte zu Recht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.B., H-Straße, vertreten durch
Dr.X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend
Zwangsstrafen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und gab im März 1999 die Eröffnung
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab dem Jahr 1999 bekannt.
Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass laut einem Pachtvertrag vom
Jänner 1999 der Bw. die Landwirtschaft seiner Eltern um einen
Anerkennungspachtzins von S 1,- gepachtet hat.
Dem Bw. wurden daraufhin folgende Formulare vom Finanzamt
zugesandt: das Einkommensteuerklärungserformular für 1999 (E1), die
Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die
Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im
Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für 1999 (Komb 26), die Beilage zur
Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für
nichtbuchführende Weinbauern für 1999 (Komb 24), sowie die Beilage zur
Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und Forstwirte
für 1999 (E 25) .
Am 14. September 2000 langten die zugesandten
Formulare E1, Komb 26, Komb 24 und E 25 jeweils mit dem Vermerk "
LIEBHABEREI nach St. Nr. der Eltern des Bw. " und der Angabe der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 0,- ausgefüllt beim
Finanzamt ein.
Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. mit Vorhalt vom
3. Oktober 2000 aufgefordert Angaben über die im Jahr 1999
bewirtschafteten Flächen zu machen, da laut Kontrollmitteilung
landwirtschaftliche Flächen in einem Ausmaß von 120 ha gepachtet
worden seien. Der Bw. wurde ersucht die mitgesandten Formulare E 25 und E 24
ausgefüllt dem Finanzamt zu übersenden und Pächterverzeichnisse
(Name, Anschrfit, Fläche, Pachtzins) sowie den Nachweis eventuell bezahlter
Schuldzinsen, welche die Land- und Forstwirtschaft betreffen, bis
2. November 2000 vorzulegen.
Am 7. November wurde der Bw. mit Erinnerung
aufgefordert den Vorhalt bis 7. Dezember 2000 zu beantworten und
gleichzeitig die Verhängung einer Zwangsstrfe in Höhe von S 2000,-
für den Fall der Nichtfolgeleistung angedroht . Dieses Erinnerungsschreiben
wurde mit Rückschein am 9. November 2000 dem Bw. zugestellt.
Am 4. Jänner 2001 wurde seitens des
Finanzamtes mit Bescheid die Zwangsstrafe in Höhe von S 2000,- wegen der
unterlassenen Handlung der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom
3. Oktober 2000 verhängt und für den Fall, dass die
unterlassenen Handlung nicht bis 31. Jänner 2001 nachgeholt wird
eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von S 4000,- angedroht.
Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass die
Betriebsprüfung den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Bw.
seinerzeit als Liebhaberei qualifiziert habe und das Finanzamt bei der
Veranlagung dieser Meinung gefolgt sei. Der Bw. gab an den unverändert
gebliebenen Betrieb seiner Eltern zu bewirtschaften. Eine Veränderung der
Bewirtschaftungsform sei nicht eingetreten, weshalb eine Umqualifizierung der
seinerzeitigen Liebhabereifeststellung in eine nunmehrige Einkunftsquelle nicht
zu erkennen sei. Mit der Angabe in der Steuererklärung, es handle sich bei
seinem Betrieb um den durch das Finanzamt als Liebhaberei qualifizierten Betrieb
habe er seiner Ansicht nach ausreichend seiner Erklärungspflicht Folge
geleistet, weshalb er den Vorhalt vom 3. Oktober als gegenstandlos
betrachte.
Mit Berufungsvorentascheidung vom 3. Mai 2002
wurde die Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der
vom Bw. bewirtschaftete Betrieb ein eigenständiger Betrieb sei und nicht
der Betrieb übergeben worden sei, da der Bw. von den Eltern die
landwirtschaftlichen Flächen pachtet und daher nicht von vornherein von
einer Liebhabereivermutung gesprochen werden könne. Die
Abgabenerklärungen und Beilagen für 1999 hätten daher
vollständig ausgefüllt übermittelt werden
müssen.
Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass er nicht die
landwirtschaftlichen Flächen der Eltern, sondern den gesamten Betrieb der
Eltern gepachtet hätte. Dieser Betrieb sei bei den Eltern als
Liebhabereibetrieb eingestuft worden, eine Änderung sei nicht eingetreten,
weshalb auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das
Jahr 1999 nicht bestanden habe.
Mittels Erhebungen wurde vom Finanzamt festgestellt, das
der Bw. die im Eigentum der Eltern stehenden Flächen und diverse
zugepachtete Flächen bewirtschaftet, die Kredite jedoch weiterhin auf die
Eltern lauten und der Bw. somit einen fast schuldenfreien Betrieb
bewirtschaftet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Verhängung
einer Zwangsstrafe in Höhe von S 2000,- wegen Nichtbeantwortung eines
Vorhaltes zur Einkommensteuererklärung für 1999 zu Recht erfolgt
ist.
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung ( §
133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet,
der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird. Die Zusendung von
Abgabenerklärungen ist eine von der Abgabenbehörde vorgenommenen
Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen.
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Berfugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich
wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen
durch Zusendung derselben gilt als eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallendende
Anordnung deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erwingbar ist.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass auch
die Aufforderung zur Beantwortung eines Vorhaltes, wie sie im vorliegenden Fall
aufgrund der Tatsache, dass die Erklärung zwar eingebracht, jedoch ohne
genaue Angaben zum Betrieb ausgefüllt war, als eine unter
§ 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung anzusehen ist, und
daher mit Zwangsstrafe erwingbar ist.
Bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 111
BAO betreffend die Zwangsstrafe, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichthofes auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die
Voraussetzungen des § 111 BAO erfüllt sind. Der Bw.wurde augefordert
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Anordnung der Erfüllung der
unvertretbaren Leistung, nämlich der Beantwortung des Vorhaltes zu
tätigen und ihm wurde bei Nichterfüllung die Verhängung einer
Zwangsstrafe angedroht. Der Bw. hat den Vorhalt nicht beantwortet, sodass die
Verhängung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte.
Der Bw. beschränkte sich in seinen Einwendungen
lediglich auf die inhaltliche Aussage, dass nach seiner Meinung er die
Erklärungspflicht durch den Hinweis auf die Liebhabereifestellung bereits
erfüllt habe. Dabei beachtet der Bw. jedoch nicht, dass es bei der Frage
der Nichtbeantwortung des Vorhaltes nicht um die inhaltliche Frage der
Einkommensteuerpflicht des Bw. hinsichtlich seiner Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft , sondern um die formale Frage geht, dass unvertretbare
Leistungen zu erbringen sind - hier ein Vorhalt auch zu beantworten ist -,
wenn der Bw. der Meinung ist, dass keine Steuerpflicht besteht.
Der Bw. übersieht, dass aufgrund gesetzlicher
Vorschriften bei Zusendung von Erklärungen diese auf jeden Fall
ordnungsgemäß ausgefüllt einzubringen sind , unabhängig
davon ob nach Ansicht des Bw. eine zukünftige Steuerpflicht bestehe. Der
Einwand des Bw., es habe keine Verpflichtung zur Einbringung einer
Steuererklärung bestanden, da er nur den als Liebhaberei beurteilten
Betrieb seiner Eltern weitergeführt habe, geht daher ins
Leere.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3786-W/02
- Stammnummer
- 10133
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF