…Genussrechtsemittenten und des Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern…
…in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl 111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen…
…diesem Zeitpunkt die Unternehmensbeteiligungen der Z.U. AG erworben. Diese Beteiligungen waren von der Z.U. AG durch das in den Beteiligungsfonds zusammengefaßte Vermögen erworben worden. Diese Beteiligungen wurden von der B.B. AG keineswegs unentgeltlich oder "entgeltlos" erworben, vielmehr bestand die Gegenleistung für diese…
…in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl 111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen…
…Genussrechtsemittenten und des Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern…
…Einkommens als Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4…
…569/1978, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer…
…Versicherungsprämien ... 3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung... 4. Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
…U Einzelkaufleute können jedenfalls Genussrechte ausgeben. Die rechtliche Ausgestaltung der Genussrechte unterliegt in der Regel, dh abgesehen von speziellen Genussrechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise ähnlich sind (vgl. Beteiligungsfondsgesetz, BGBl 111/1982), keiner besonderen gesetzlichen Regelung. Daher hat der Emittent diesbezüglich…
Die Anleger sind ebenso wie die Vertriebspartner in ganz Österreich verteilt. Warum weiters über die Vertriebspartner, denen keine rechtliche Stellung in dem Firmengeflecht zukommt, eine Koordination erreicht werden könnte , wurde im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Wenn somit ein Anleger von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen will, wird…
Das Risiko, die Vermögenseinlage zu verlieren, könne das Mitunternehmerbild nicht allein bestimmen, denn die Gefahr treffe gleichermaßen auch denjenigen, der an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sei und der so gleichfalls nicht mehr verlieren könne als der Kommanditist, nämlich das eingesetzte Kapital. Es müsse vielmehr auch die…