2.4 Bestimmte Kreditinstitute (§ 5 Z 3 KStG 1988) sowie Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen (§ 5 Z 4 KStG 1988) 2.42.4.1 Bestimmte Kreditinstitute im Sinne des BWG (§ 5 Z 3 KStG 1988) Rz 171: Die Befreiung der in dieser Ziffer genannten Banken erfolgt aus…
…sind im Rahmen der Veranlagung zu erklären. Rz 419: Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds, Einkünften aus Förderungsdarlehen (§ 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes (dh…
…der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Pensionskassen (§ 6 Pensionskassengesetz) und Beteiligungsfondsgesellschaften (§ 6 Beteiligungsfondsgesetz) sind zwingend in der Rechtsform der AG zu führen. Rz 11: Die Societas Europaea (SE) ist eine auf Grundlage des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SEG, BGBl. I Nr…
…1 Genussscheine und junge Aktien Rz 6219: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ist die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien bestimmter Aktiengesellschaften abgeschafft worden. Der Sonderausgabenabzug ist gemäß …
… ein Verwahrkonto; im Fall eines Investmentunternehmens iSd § 59 GMSG (Rz 57) Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen am Finanzinstitut (zB im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, Anlagefonds, Indexfonds, privaten Beteiligungsfonds, Hedgefonds, Risikokapitalfonds, Leveraged buyout Fonds sowie ähnlicher Investment-Instrumente, die das Investieren bzw. Reinvestieren in oder das…
…1988, Berechtigungen aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes, nicht jedoch echte stille Beteiligungen sowie echte stille Beteiligungen im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes. Kommt dem Anteilsinhaber auf Grund der Liquidation der Körperschaft tatsächlich nichts zu, liegt insofern ein Ergebnis im Rahmen der Einkunftsart des …
…junge Aktien, Wohnsparaktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) 7.7.1 Genussscheine Rz 541: Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genussscheinen vor dem 01.01.2011 im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982 idgF, sind als Sonderausgaben innerhalb des…
…Genussrechtsemittenten und des Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern…
…in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl 111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen…
2.4. Sonstige Gebilde mit der Bezeichnung "Fonds" 2.4.1. Geschlossene Fonds Rz 141: Geschlossene Fonds können entweder als Kapitalgesellschaften oder als Personengesellschaften eingerichtet werden. Häufig werden sie als Kommanditgesellschaften errichtet. Geschlossene Fonds haben eine im Vorhinein vereinbarte feste Fondslaufzeit ("closed-end" Fonds). Oft…
…die Nachversteuerung in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber in Höhe der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge. Rz 623: Im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds oder der Liquidation der Aktiengesellschaft erfolgt die Nachversteuerung höchstens in Höhe des Liquidationserlöses bzw. bei Kapitalherabsetzung höchstens in Höhe des rückbezahlten…
…diesem Zeitpunkt die Unternehmensbeteiligungen der Z.U. AG erworben. Diese Beteiligungen waren von der Z.U. AG durch das in den Beteiligungsfonds zusammengefaßte Vermögen erworben worden. Diese Beteiligungen wurden von der B.B. AG keineswegs unentgeltlich oder "entgeltlos" erworben, vielmehr bestand die Gegenleistung für diese…
…in der Regel (mit Ausnahme von Rechten, die den hier zu beurteilenden Rechten in keiner Weise vergleichbar sind, vgl. BGBl 111/1982 Beteiligungsfondsgesetz) keine Behörde Einfluss nehmen. Im Falle von Verfahren, die durch eine hoheitliche Entscheidung beendet werden, sind im Zusammenhang mit Genussrechten andere Verfahrensbestimmungen…
…Genussrechtsemittenten und des Genussrechtsberechtigten zu kontrollieren, existiert in der Regel (dh abgesehen von Genussrechtsformen, die den gegenständlichen Rechten in keiner Weise ähnlich sind, vgl Beteiligungsfondsgesetz BGBl 111/1982) nicht. jj.) Über Streitigkeiten der Mitglieder der Bw. untereinander, zwischen der Bw. und ihren Organen oder Mitgliedern…
…Bauträger gleichzuhalten. 4. Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit…
…dass es sich um Leistungen im Depotgeschäft handelt. Dies gilt bei Leistungen im Rahmen einer Portfolioverwaltung iSd Rz 767a auch für die Transaktionskosten. Rz 770: Die Ausgabe von Genussscheinen durch Beteiligungsfondsgesellschaften stellt einen steuerfreien Wertpapierumsatz dar. Die treuhändige Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen durch diese…
…Verpflichtung i.S. eines Dauerschuldverhältnisses), das Erkenntnis des VwGH 2001/15/0072 (Anm. des BFG: Verwaltungsvergütung einer Beteiligungsfondsgesellschaft) und das BFG-Erkenntnis vom 6.9.2017, RV/3100280/2012 hin. Dabei gehe es um eine Verpflichtung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses (S. 6). Er verweise auf…
…Bauträger gleichzuhalten. 4. Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit…
…Bauträger gleichzuhalten. 4. Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit…
…Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat. 2. Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute. 3. Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals. 4. Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (…