Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1279-W/05
Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-W/05vom 07.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein Wohnsitz kein Familienwohnsitz, sind die Fahrten zu diesem Wohnsitz keine "Familienheimfahrten".
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 10. Mai 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre
2000 - 2004 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist von Beruf diplomierte Kinderkrankenschwester; aus
ihrer Tätigkeit in einem Krankenhaus in Niederösterreich stammen ihre
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Bw. ist
seit 24. März 1987 geschieden und hat in den Jahren 2000 - 2004 keine
Familienbeihilfe für Kinder bezogen (siehe "Angaben zur Person" in den
Erklärungen/Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 -
2004).
Für die
Jahre 2000 - 2004 hat die Bw. € 900,00 p.a. für
Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht. Als Ausgangsort der
Fahrten hat die Bw. ihren Wohnsitz am Arbeitsort angegeben; als Zielort eine
- lt. Bw. - mehr als 120 km vom Wohnsitz am Arbeitsort entfernte Ortschaft
in der ehemaligen CSFR.
Den o.a.
Erklärungen/Arbeitnehmerveranlagungen hat die Bw. einen Antrag auf
Ausländerheimfahrten, eine Meldebestätigung, eine Ablichtung ihres
Reisepasses und eine Ablichtung ihrer Zulassungsbescheinigung
beigelegt.
Nach den
Angaben der Bw. im Antrag auf Ausländerheimfahrten ist die Bw. am
4. Jänner 1991 aus der ehemaligen CSFR (jetzt Slowakei) nach
Österreich gezogen und hat ab 4. Jänner 1991 einen Wohnsitz in
Österreich. Ihre Familie komme nicht nach Österreich, weil der Sohn in
der Slowakei studiert und arbeitet. Der Sohn der Bw. habe keinen Einreiseantrag
gestellt. Die Frage "Welcher Art von Wohnsitz hat Ihre Gattin?" hat die Bw. mit
"Eigentumswohnung" beantwortet.
Am 10. Mai
2005 hat das Finanzamt Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000 - 2004 erlassen; die Anträge € 900,00 p.a.
für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen, hat das Finanzamt
mit folgender Begründung abgewiesen:
"Bei
einem allein stehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für
Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in
seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten
für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten
dar."
Am 24. Mai
2005 hat die Bw. die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000 - 2004 angefochten. Nach der Anfechtungserklärung seien
Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht
als erhöhte Sonderausgaben berücksichtigt worden. Beantragt wird die
Berücksichtigung von Familienheimfahrten für die Jahre
2000 - 2004.
Als
Berufungsbegründung hat die Bw. angeführt, dass sie geschieden sei,
dessen ungeachtet aber eine Familie und einen Sohn habe. Deshalb habe sie auch
als Alleinstehende Anspruch darauf, einmal im Monat nach Hause zu fahren. Andere
ausländische Kolleginnen sollen genau so lang wie die Bw. in
Österreich gewesen sein und sollen die Kosten problemlos bekommen
haben.
Die Bw.
verweist auf "Das Steuerbuch 2005", S. 35, und die AKNÖ-Checkliste,
S. 23.
Bw.:
"Wenn sie auf Grund ihrer Arbeitsstelle
getrennt von ihrer Familie leben und für Heimfahrten eine Distanz von
mindestens 120 km zurück legen müssen, können sie die Miet-
und Betriebskosten am Dienstort sowie die Kosten für die Heimfahrt (bei
Alleinstehenden 1 x monatlich) bis maximal € 2.100,00
abschreiben."
Am 31. Mai
2005 hat das Finanzamt eine, die Berufung abweisende, Berufungsvorentscheidung
erlassen und hat im Begründungsteil ausgeführt:
"Liegt
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom
Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen
Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen
Gründen erfolgt. Der Besuch eines bereits volljährigen Kindes
begründet keinen Anspruch auf Familienheimfahrten. Weiters haben sie einen
Wohnsitz in Österreich (lt. beigelegter Meldebestätigung sind sie seit
1991 in Österreich wohnhaft), sie sind laufend in Österreich
beschäftigt. Die Annahme, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich liegt, ist daher gerechtfertigt, die Familienheimfahrten sind
daher der privaten Lebensführung zuzuordnen."
Am
30. Juni 2005 hat die Bw. Einspruch gegen diese Berufungsvorentscheidung
erhoben und hat eine persönliche Vorsprache im Finanzamt zur Klärung
der Probleme angekündigt.
Am
19. Juli 2005 hat die Bw. mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache
nicht mehr erfolgen werde. Das Finanzamt hat der Bw. mitgeteilt, dass der Akt
dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt werde (Aktenvermerk, 19. Juli
2005).
Der
Unabhängige Finanzsenat hat die Entfernungsangaben der Bw.
überprüft; lt. Internet-Routenplaner liegen mehr als 120 km zwischen
dem Arbeitsort der Bw. in Niederösterreich und dem Ort in der Slowakei, den
die Bw. als Ziel ihrer Familienheimfahrten angegeben hat (vgl. Website,
viaMichelin).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
Anfechtungserklärung in der Berufung ist iVm den Erklärungen zu den
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 - 2004 strittig, ob Ausgaben
iHv. € 900,00 p.a. Ausgaben für Familienheimfahrten und/oder
doppelte Haushaltsführungskosten sind und als solche entweder als
Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit oder als Sonderausgaben
anzuerkennen sind.
Im
Berufungsfall ist von folgender Sachlage auszugehen:
Die Bw. ist
geschieden; sie hat einen Sohn, der in der Slowakei studiert und arbeitet.
Die Bw. ist am
4. Jänner 1991 aus der Slowakei (damals: CSFR) nach Österreich
gezogen; sie hat einen Wohnsitz in Österreich. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit stammen aus der Tätigkeit der Bw. als
diplomierte Kinderkrankenschwester in einem Krankenhaus in
Niederösterreich.
Der Antrag, die
Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und/oder Familienheimfahrten
als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit oder als Sonderausgaben
anzuerkennen, wird für eine Strecke gestellt, die am österreichischen
Wohnsitz (= österreichischen Arbeitsort) beginnt und in einem Ort in der
Slowakei endet.
Ihr
Berufungsbegehren begründet die Bw. im Wesentlichen damit, dass sie
berufsbedingt von ihrer Familie getrennt leben müsse, die mehr als 120 km
entfernt wohne.
1.
Ausgaben für Familienheimfahrten/Ausgaben für doppelte
Haushaltsführung als Werbungskosten aus nichtselbständiger
Arbeit:
Nach geltender
Rechtslage sind Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
aus der nichtselbständigen Arbeit (§ 16 Abs. 1 EStG
1988).
Die Ausgaben
für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zur Familie (die sog.
"Familienheimfahrten") sind
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 16
Abs. 1 EStG 1988, wenn eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vorliegt.
Eine doppelte
Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn 1.) ein Arbeitnehmer am
Arbeitsort wohnen muss, 2.) eine tägliche Rückkehr an den Wohnsitz der
Familie wegen der Entfernung unzumutbar ist und 3.) ein Umzug der Familie des
Arbeitnehmers an diesen Arbeitsort nicht möglich ist.
"Doppelte
Haushaltsführung" bedeutet: es müssen zwei, örtlich
voneinander getrennte, Haushalte geführt werden.
"Zwei
örtlich voneinander getrennte, Haushalte" bedeutet: es müssen
zwei, örtlich voneinander getrennte, Wohnsitze vorhanden sein.
Ein Wohnsitz
muss der Wohnsitz am Arbeitsort sein oder ein im Nahebereich des Arbeitsortes
gelegener Wohnsitz sein.
Nach den, von
der Bw. bekannt gegebenen, von den Meldebehörden bestätigten,
Meldedaten hat die Bw. einen Wohnsitz am Arbeitsort.
Entscheidungsgrundlage
in diesem Berufungsverfahren ist: Die Bw. hat einen Wohnsitz am
Arbeitsort.
Der als Zielort
der Familienheimfahrten angegebene Wohnsitz muss ein
"Familienwohnsitz" sein.
Als
"Familienwohnsitz" im Sinne des
Einkommensteuerrechtes gilt jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit
seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Haushalt
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person
bildet.
Über die
Familienverhältnisse der Bw. ist aus ihren eigenen Angaben
(Erklärungen/Arbeitnehmerveranlagungen, Berufungsvorbringen) iVm den
vorgelegten Dokumenten festzustellen:
Zur
"Familie" der Bw. gehören ein
Ex-Ehegatte und ein Sohn.
a) Gemeinsamer
Haushalt/Ehegatte oder Lebensgefährte:
Die Bw. ist
geschieden: Nach geltendem Ehe- bzw. Scheidungsrecht wird der gemeinsame
Haushalt eines Ehepaares mit der Scheidung aufgelöst. Die Bw. hat sich 1987
scheiden lassen; damals ist der gemeinsame Wohnsitz aufgelöst worden. Die
Bw. hat daher in der Slowakei keinen gemeinsamen Haushalt mit einem
Ehepartner.
Das Bestehen
einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Slowakei ist von der Bw. nicht
behauptet worden; den Angaben der Bw. folgend gibt es in der Slowakei auch
keinen gemeinsamen Haushalt der Bw. mit einem Lebensgefährten.
b) Gemeinsamer
Haushalt/Sohn:
Der Sohn der
Bw. studiert und arbeitet in der Slowakei; er beabsichtigt nicht, nach
Österreich auszuwandern: Offenbar kann dieser Sohn über seinen
Aufenthaltsort selbst bestimmen; sodass davon auszugehen ist, dass der Sohn
volljährig ist.
Volljährige
Kinder haben keinen, vom Wohnsitz ihrer Eltern abgeleiteten, Wohnsitz sondern
einen eigenen Wohnsitz.
Ein eigener
Wohnsitz des Sohnes bedeutet: Der Sohn der Bw. hat in der Slowakei keinen
gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter.
Entscheidungsgrundlage
in diesem Berufungsverfahren ist: Die Bw. hat in der Slowakei keinen gemeinsamen
Haushalt mit einem Ehegatten, keinen gemeinsamen Haushalt mit einem
Lebensgefährten und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem
minderjährigen Kind.
Ein gemeinsamer
Haushalt mit einem Familienmitglied (Ehegatte, Lebensgefährte,
minderjähriges Kind) ist die Voraussetzung dafür, dass ein Wohnsitz
ein Familienwohnsitz ist.
Entscheidungsgrundlage
in diesem Berufungsverfahren ist: Die Bw. hat keinen Familienwohnsitz in der
Slowakei.
Ist ein
Wohnsitz kein Familienwohnsitz, sind die Fahrten zu diesem Wohnsitz keine
"Familienheimfahrten".
Da die Fahrten
vom Wohnsitz am Arbeitsort in die Slowakei und zurück zum Wohnsitz am
Arbeitsort keine Familienheimfahrten sind, sind die Ausgaben für diese
Fahrten keine als Werbungskosten abziehbare Ausgaben.
Ist ein
Wohnsitz kein Familienwohnsitz, sind die Fahrten zu diesem Wohnsitz auch dann
keine "Familienheimfahrten" und die
Ausgaben für diese Fahrten keine als Werbungskosten abziehbare Ausgaben,
wenn die bei diesen Fahrten zurück gelegten Kilometer 120 km
überschreiten.
Das
Berufungsbegehren - € 900,00 p.a. als Werbungskosten von den
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen - ist
abzuweisen.
2.
Ausgaben für Familienheimfahrten/Ausgaben für doppelte
Haushaltsführung als Sonderausgaben:
Die als
Sonderausgaben abziehbaren Ausgaben werden in § 18 Abs. 1 EStG 1988,
§ 18 Abs. 6 und Abs. 7 EStG 1988 aufgezählt.
§ 18
EStG Abs. 1 EStG 1988 in der in den Jahren 2000 - 2004 gültigen
Fassung lautet:
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens
als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind:
1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen
Verpflichtungsgründen beruhen...
2. Beiträge und Versicherungsprämien
...
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung...
4. Ausgaben natürlicher Personen für die
Anschaffung von Genussscheinen im Sinne des § 6 des
Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3
Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den
Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen...
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 100 Euro
jährlich.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte
Personen geleistet werden...
7. Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6, soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen
erfolgen.
§ 18 Abs. 6 EStG 1988
und § 18 Abs. 7 EStG 1988 regelt die als Sonderausgaben abziehbaren
Verlustabzüge und Anlaufverluste.
Aus dem o.a. Gesetzestext ist
festzustellen: Die Ausgaben für Familienheimfahrten und die Ausgaben
für doppelte Haushaltsführung werden darin nicht genannt.
"Sonderausgaben"
sind ausschließlich die in § 18 Abs. 1 EStG 1988, § 18 Abs.
6 EStG 1988 und § 18 Abs. 7 EStG 1988 aufgezählten
Ausgaben.
Das Berufungsbegehren, €
900,00 p.a. als Sonderausgaben anzuerkennen, ist abzuweisen.
Wien, am 7.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-W/05
- Stammnummer
- 19302
- Gültig
- 07.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF