…alle Schulden/Darlehen aufzukommen und die Bw sämtliche mit der Rückübertragung anfallenden Kosten zu tragen hat. In Anbetracht dieser Umstände kann daher nach Ansicht des UFS von einer "Rückgängigmachung" iS obiger Rechtsprechung ausgegangen werden. Allein in Streit gezogen ist sohin der Beginn des Fristenlaufes gem. …
…am 2. August 2004, wonach das Datum des Kaufvertrages für den Fristenlauf maßgeblich sei; jene anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 12. September 2005, wonach die Frist mit dem Datum der Mehrwertsteuergutschrift zu laufen beginne und jene vom 29. September 2004 seitens des Herrn N., der…
…Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden. Das Hauptzollamt Wien beurteilte die gesetzliche Antragsfrist als Beginn des Fristenlaufes spätestens mit dem Zeitpunkt der "zumutbaren" Erkennbarkeit des Entfalles des für die Säumnis kausalen Hindernisses als erwiesen an: Da die involvierte Angestellte H u.a…
…3 ZK führt die Bf. aus, dass der Fristenlauf durch Erlassung eines neuen Bescheides erst mit 2.4.2004 zu laufen beginne. Die ursprüngliche Mitteilung der Zollbeträge sei überdies aufgrund einer inhaltlich unrichtigen verbindlichen Zolltarifauskunft erfolgt. So sei von der Behörde die stoffliche Zusammensetzung ignoriert…
…Abs. 1 ErbStG vorgeschriebenen Anmeldung des Erwerbsvorganges Auswirkungen auf die Verjährung der Steuer. Werde nämlich ein der Erbschaftssteuer unterliegender Erwerbsvorgang wie gegenständlich nicht ordnungsgemäß angezeigt, so beginne gemäß § 208 Abs. 2 BAO die Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Steuer nicht vor Ablauf des Jahres…
…dass eine nachweisliche Kenntnisnahme der Wiederaufnahmegründe erst bei Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung erfolgen könne. Auch die Beschwerdefrist gegen eine Berufungsentscheidung beginne nicht mit der mündlichen Verkündung, sondern erst mit der Zustellung der Berufungsentscheidung. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt der Vertreter des…
…auch die Fristen rückwirkend geändert werden, würde zu Systemwidrigkeiten führen, da kurz vor der geplanten Veräußerung einer Liegenschaft der Beginn des Fristenlaufes immer zeitlich nach hinten verschoben werden könnte. Die Bildung einer Rücklage gemäß § 12 EStG sei daher nicht zulässig. Es seien daher folgende Änderungen…
…Rz 12). Dies gilt sowohl für den Beginn des Fristenlaufs (Anschaffung) als auch für die Beendigung (Veräußerung). Die Anknüpfung an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft ergibt sich dabei aus dem Zweck des Gesetzes und aus der historischen Anknüpfung an das Spekulationsgeschäft. Für die Erzielung eines Überschusses durch…
…1 BAO, welches den steuerlichen Vertreter an der Einhaltung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gehindert hat, in einem Irrtum des Bw. über den Beginn des Fristenlaufes gelegen. Auch diese Ausführungen verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg, weil den Bw. anlässlich der Erteilung des Auftrages…
…Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages an. Der Zeitpunkt der (sachenrechtlichen) Durchführung ist grundsätzlich nicht maßgeblich. Dies gilt sowohl für den Beginn des Fristenlaufs (Anschaffung) als auch für die Beendigung (Veräußerung). Ausnahmsweise ist der Zeitpunkt des Kaufvertrages jedoch dann nicht maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand…
…der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der…
…56 Abs.2 und 3 FinStrG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und des Zustellgesetzes sinngemäß. Die dem bekämpften Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung nennt die Rechtsmittelfrist und den Beginn des Fristenlaufes mit der Zustellung des Bescheides. Auch der Fristablauf ist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats…
…77 Abs. 6 FinStrG). Da der Antrag im vorliegenden Fall erst mit der (verspäteten) Beschwerde und somit außerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, kommt hier ein neuerlicher Beginn des Fristenlaufes der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 24. April 2007
…Ablauf der Hinterlegungsfrist nicht an der bezeichneten Abgabestelle aufgehalten hat. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung iSd. § 17 ZustG (durch Hinterlegung) bzw. für einen Beginn des Fristenlaufes des § 145 Abs. 1 FinStrG zum angeführten Zeitpunkt nicht vor. Da infolge des § 7 Abs…
…die Voraussetzungen für eine gültige Zustellung iSd. § 17 ZustG (durch Hinterlegung) bzw. für einen Beginn des Fristenlaufes des § 145 Abs. 1 FinStrG zum angeführten Zeitpunkt nicht vor. Wenngleich der Darstellung des sich weiterhin im Ort der Abgabestelle aufhaltenden Bf., der erst annähernd sieben Wochen nach…
…das ist in Österreich die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unabhängig von dessen Rechtskraft, für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist. Ebenfalls der Berufung und nicht der hier gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf in der Bekämpfung der Abgabenschuld und den damit vorliegenden unterschiedlichen…
…das ist in Österreich die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unabhängig von dessen Rechtskraft, für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist. Ebenfalls der Berufung und nicht der hier gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf in der Bekämpfung der Abgabenschuld und den damit vorliegenden unterschiedlichen…
…das ist in Österreich die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unabhängig von dessen Rechtskraft, für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist. Ebenfalls der Berufung und nicht der hier gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf in der Bekämpfung der Abgabenschuld und den damit vorliegenden unterschiedlichen…
…das ist in Österreich die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unabhängig von dessen Rechtskraft, für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist. Ebenfalls der Berufung und nicht der hier gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf in der Bekämpfung der Abgabenschuld und den damit vorliegenden unterschiedlichen…
…das ist in Österreich die Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unabhängig von dessen Rechtskraft, für den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist. Ebenfalls der Berufung und nicht der hier gegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Bf in der Bekämpfung der Abgabenschuld und den damit vorliegenden unterschiedlichen…