Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0019-Z2L/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beginn des Fristenlaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0019-Z2L/04vom 24.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien,
Währingerstrasse 2-4, vom 20. Februar 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Dr. Felmer,
vom 16. Jänner 2004, Zl. 100/40672/99-16, betreffend
Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) entschieden:
Der Beschwerde
wird stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Der
Bescheid des Zollamtes Wien vom 11. November 2003 wird wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufgehoben".
Entscheidungsgründe
Der Bf. wurden
am 10. September 1999 vier Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien
vom 8. September 1999 zugestellt (100/40672/99-3, 40673/99-2, 40673/99-2 und
40675/99-2). Der Eingangsstempel wurde von einer Angestellten der Bf. mit 13.
September 1999 an den Schriftstücken angebracht.
Mit 12.
Oktober 1999 (Datum der Postaufgabe) wurde der Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht. Mit Berufungsentscheidungen des Berufungssenates IV der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 31. Mai 2001,
Zahl: ZRV/208/1-I4/99 u.a. wurden die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Gleichlautend wurde
vom Berufungssenat hinsichtlich aller anderen Verfahren entschieden.
Aufgrund der
Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien,
Nieder-österreich und Burgenland vom 7. August 2001 an den
Verwaltungsgerichtshof wurden die angefochtenen Berufungsbescheide wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhalts vom Verwaltungsgerichtshof am 24. September 2002,
Zahl: 2001/16/0405-0408 aufgehoben. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass die
bezughabenden Berufungsvorentscheidungen am 10. September 1999 zugestellt worden
sind und somit die Berufungsfrist mit Ablauf des Montag, 11. Oktober 1999
abgelaufen sei.
Die
Beschwerden gegen die Berufungsvorentscheidungen wurden unstrittig von der Bf.
am 12. Oktober 1999 zur Post gegeben. Sie wurden damit verspätet
eingebracht. Unstrittig ist, dass die Unterschrift auf den Rückscheinen
nachweislich von einer Arbeitnehmerin der Bf., H am 10. September 1999 geleistet
wurden.
Im weiteren
Verfahren wurden die eingebrachten Beschwerden vom UFS mit Berufungsentscheidung
vom 30. September 2003, ZRV/0281-Z2L/03, ZRV/0282-Z2L/02; 1. Oktober 2003,
ZRV/0283-Z2L/02 sowie 2. Oktober 2003, ZRV/0284-Z2L/02 als verspätet
zurückgewiesen und erwuchsen in formelle Rechtskraft.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2001 wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gestellt, da die Bf. erstmals am 7. August 2001 durch die Beschwerde des
Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland von der Möglichkeit erfahren habe, dass die
gegenständlichen Beschwerden vom 12. Oktober 1999 verspätet
eingebracht worden sein könnten.
In der
Begründung führt die Antragstellerin aus, dass von der
zuständigen Sachbearbeiterin (Ha) als Tag des Einganges der
Berufungsvorentscheidungen der 13. September 1999 vermerkt gewesen, sodass die
Bf. von der Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde ausgehen musste.
Dazu wurden
"eidesstättige" Erklärungen der beteiligten Mitarbeiterinnen der Bf.
zur Glaubhaftmachung beigelegt. Dementsprechend ist unter Punkt 2. und 3. der
"eidesstättigen" Erklärung von B. (zuständig für
behördliche Belange bei der Bf.) erwähnt, dass R für die
Postabholung am Postamt Klingenbach von der Bf. beauftragt sei, die dann die
Post an Ha zu übergeben hat. Diese öffnet die Briefe und verteilt sie
an die zuständigen Personen und bringt den Eingangsstempel auf den
Poststücken an. Fallweise gelangt an die Bf. adressierte Post erst zu einem
Zeitpunkt an das Postamt Klingenbach, zu dem die Post in der Früh bereits
von R abgeholt wurde. In diesem Fall erfolge entweder eine direkte Zustellung
der Post durch das Postamt, oder es werden die Poststücke den Mitarbeitern,
die am Nachmittag, jeweils um ca. 15.00 Uhr, die ausgehende Post der Bf. am
Postamt aufgeben, übergeben. Zu den Aufgaben von H zählt unter anderem
am Nachmittag die ausgehende Post der Bf. am Postamt Klingenbach aufzugeben.
Diesen Aufgaben kam sie auch am gegenständlichen Nachmittag des 10.
September 1999 nach.
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 11. November 2003, Zahl; 100/40672/99-11 wurde der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308
Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 310 BAO als
verspätet eingebracht erachtet und zurückgewiesen.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
eingebracht werden.
Das
Hauptzollamt Wien beurteilte die gesetzliche Antragsfrist als Beginn des
Fristenlaufes spätestens mit dem Zeitpunkt der "zumutbaren" Erkennbarkeit
des Entfalles des für die Säumnis kausalen Hindernisses als erwiesen
an: Da die involvierte Angestellte H u.a. mit der Postaufgabe am Nachmittag
betraut war, wurden ihr fallweise in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auch
an die Bf. adressierte Briefe vom Postamt Klingenbach übergeben. Für
diese Fälle haben die Mitarbeiter jedoch strikte Anweisung noch am selben
Tag diese Schriftstücke bei Ha abzugeben. Da die Weitergabe der Bescheide
zur Bearbeitung an Ha aber erst Montagmorgens, dem 13. September 1999 erfolgte,
hätte ihr dieser Umstand einer früheren Abholung der Bescheide
auffallen müssen. Damit hätte das Hindernis an der rechtzeitigen
Erbringung der Beschwerden an diesem Tag aufgehört, sodass ab diesem
Zeitpunkt die dreimonatige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu laufen begann und nicht erst durch die Bekanntmachung
der Präsidentenbeschwerde.
Dagegen
richtete sich die Berufung der Bf. vom 17. Dezember 2003. Die Bf. führt
dazu aus, dass die Berufungsvorentscheidungen, welche unstrittig am 10.
September 1999 zugestellt wurden, mit jenen Schriftstücken vom Montag, dem
13. September 1999 von H und R vorbehaltlos der zuständigen Ha auf den
Schreibtisch gelegt wurden. Darum sei es für Ha nicht erkennbar gewesen,
dass diese Bescheide von H bereits am Freitag abgeholt worden waren. Vielmehr
ging Ha , wie aus ihrer eidesstättigen Erklärung hervorgeht, davon
aus, dass diese Bescheide von R wie jeden Tag - so auch in der Früh des 13.
September 1999 - beim Postamt Klingenbach abgeholt worden waren und sodann ihr
auf den Schreibtisch gelegt wurden. Eine Auskunft von H, dass die Bescheide
schon am Freitag von ihr entgegengenommen wurden, unterblieb aufgrund des
starken morgendlichen Arbeitsaufkommens.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Januar 2004 wies das Hauptzollamt Wien die
gegenständliche Berufung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als
unbegründet ab.
Darin wurde
ausgeführt, dass den eidesstättigen Erklärungen zufolge die vier
Berufungsvorentscheidungen von H am 13. September 1999 an Ha übergeben
wurden. Da H nur nachmittags das Postamt Klingenbach aufsuchte, sei es klar,
dass die am Montag Früh weitergegebenen Schriftstücke ihr am
vergangenen Freitag vom Postamt Klingenbach ausgefolgt wurden. Einer
ausdrücklichen Mitteilung hätte es nicht bedurft, obwohl alle
Angestellten angewiesen seien, übernommene Poststücke
unverzüglich weiterzugeben.
Dagegen
richtet sich die Beschwerde der Bf. vom 20. Februar 2004 auf Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat in Zollangelegenheiten.
Als
wesentlicher Punkt wird nochmals vorgebracht, dass die besagten vier Bescheide
mit der übrigen Post vom Montag nicht persönlich von den jeweiligen
Mitarbeiterinnen an Ha übergeben wurden, sondern ihr unterschiedslos auf
den Tisch gelegt worden seien. Hinzu komme auch, dass Ha nicht damit rechnen
konnte, dass H diese Bescheide entgegennehmen würde, weil sie ja keine
dafür ausgestellte Postvollmacht von der Bf. hatte, sondern meist nur R mit
dieser Aufgabe betraut war.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen
Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110 BAO) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur
Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur
um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder
zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Ist ein Wiedereinsetzungsantrag verspätet, so ist er
unabhängig davon zurückzuweisen, ob er inhaltlich dem § 309a Abs.
1 BAO voll entspricht oder nicht. Im Fall eines verspäteten
Wiedereinsetzungsantrages findet kein Mängelbehebungsverfahren nach Abs. 2
dieser Bestimmung statt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
309a, Tz 10).
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.
Oktober 2001 wurde mit Wegfall des Hindernisses nicht der 13. September 1999
sondern der Zugang der Präsidentenbeschwerde vom 7. August 2001 in die
Sphäre der Bf. als maßgeblich erachtet. Diese Ansicht würde
bedeuten, dass der Bf. erst Kenntnis über die verspätete Einbringung
der Beschwerden mit der gegenständlichen Präsidentenbeschwerde
erlangen konnte und somit das Hindernis ab diesem Zeitpunkt weggefallen sei. Da
die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO zur Stellung eines
Wiedereinsetzungsantrages mit dem Wegfall des der Wahrung der Frist
entgegengestandenen Hindernisses beantragt wurde, lege eine Zulässigkeit
der Wiedereinsetzung vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er
spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.
Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung
erkennbar wird (zB VwGH 10.2.1989,
88/17/0191; 16.12.1997, 97/14/0106: "spätestens ab Erkennen der
Fristversäumung"). Dies kann zB aus einem wegen Verspätung des
Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein, außer der
Fristablauf war bereits vorher erkennbar (VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB
1991/2/778; auf Erkennbarkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit abstellend VwGH
18.9.1996, 96/03/0146, ZfVB 1997/5/1821 und 19.2.1997, 96/21/0124, ZfVB
1998/4/1297) .
Fest steht vorerst, dass die bezughabenden
behördlichen Schriftstücke am 10. September 1999 der Bf. zugestellt
worden sind; diesbezüglich wird auf die rechtskräftige Entscheidung
des UFS vom 30. September 2003, Zl. ZRV/0281-Z2L/02 verwiesen. Auf Einwendungen
bzgl. des Zustellungszeitpunktes wird folglich nicht eingegangen. Strittig ist
hingegen wann die dreimonatige Frist zu laufen begonnen hat. Nach Ansicht des
Referenten beginnt der Fristenlauf aber erst ab Kenntniserlangung über die
eingebrachte Präsidentenbeschwerde: Ha musste nach Ansicht des UFS nicht
damit rechnen, dass H die besagten behördlichen Schriftstücke
einerseits am Freitagnachmittag entgegennehmen würde und andererseits
entgegen ausdrücklicher Anweisungen nicht mehr am selben Tag abgeben
würde. Auch wenn es fallweise vorkam, dass auch nachmittags eine Zustellung
erfolgte, wurde aber darauf im Regelfall Ha noch am selben Tag darüber
unterrichtet bzw. wurden ihr am selben Tag die behördlichen
Schriftstücke überreicht. Da aber - entgegen allen betrieblichen
Gepflogenheiten und entgegen betriebsinterner Anordnungen - die Post erst am
Montagmorgen übergeben wurde und diese mit der am Montag zugestellten Post
vermengt wurde und kein Hinweis von H und R erfolgte, wurde eine - über das
übliche Maß hinausgehende Kontrolle - unterlassen: Ha musste somit
nicht damit rechnen, dass behördliche Schriftstücke übergeben
werden, deren Zustellzeitpunkt nicht derselbe Tag (Montag) ist. In diesem
Zusammenhang wird auf die eidesstättigen Erklärungen hingewiesen.
Unter Punkt 4. der eidesstättigen Erklärung von Frau Haslinger geht
auch hervor, dass ihr am Montag, dem 13. September 1999, sämtliche
Bescheide betreffend Verzollung von Weizen (K) übergeben wurden. Daher sei
Ha davon ausgegangen, dass sämtliche Bescheide wie üblich von R in der
Früh des 13. September 1999 am Postamt Klingenbach abgeholt und ihr
übergeben wurden. Dementsprechend war auch auf allen
Berufungsvorentscheidungen der 13. September 1999 vermerkt.
Aber nicht nur deswegen, da ihr gegenüber keine
Meldung erstattet wurde, sondern vorwiegend deshalb, da eine verspätete
Überbringung nicht den betriebsinternen Regeln entsprach und gleichzeitig
mehrere behördliche Schriftstücke übermittelt wurden, die fast
denselben Ausstellungszeitpunkt hatten (Bescheid vom 6. September 1999, Bescheid
vom 8. September 1999). Aus diesen Gründen erachtet der UFS den begangenen
Fehler als einen Fehler, der gewöhnlich auch aufmerksamen Menschen
passieren kann. Somit kann ein über einen minderen Grad des Verschuldens
hinausgehende Vorwerfbarkeit nicht erkannt werden. Leichte Fahrlässigkeit
liegt nämlich schon dann vor, wenn jemandem ein Fehler unterläuft, den
gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. UFS 30.1.2006,
ZRV/0001-Z3K/06). Da auch der tägliche administrative Büroablauf nicht
automatisch auf außergewöhnlich auffallende Umstände (z.B. eine
persönliche Übergabe der Bescheide von Hand zu Hand) hindeuten vermag,
konnte dieser Irrtum unter persönlich zumutbarer Aufmerksamkeit und
Vorsicht nicht erkannt werden. Eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit der
Einhaltung von Terminen und Fristen ist weder Ha noch der Bf. vorzuwerfen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 308 Tz. 15). Selbst der Berufungssenat IV der Region
Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hat diese
Verspätung übersehen. Wenn schon der zuständigen
Berufungsbehörde eine Fristversäumnis nicht aufgefallen ist, kann auch
der Bf. keinesfalls grobes Verschulden zur Last gelegt werden und war der Irrtum
über den Zeitpunkt der Zustellung auch nicht fristauslösend. Aus
diesem Grund war eine Zurückweisung des Antrags durch die
Abgabenbehörde erster Instanz rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben. Da
der verfahrensrechtliche Bescheid folglich wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos
aufzuheben war, ist es dem UFS versagt, erstmalig im Verfahren
materiellrechtlich zu entscheiden.
Salzburg, am
24. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0019-Z2L/04
- Stammnummer
- 35409
- Gültig
- 24.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF