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UFSL FSRV/0072-L/05
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Zustellmängel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-L/05vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in
der Finanzstrafsache gegen JR, Unterhaltungseinrichtungen, geb. am 19XX, whft.
in LG, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt, 4020 Linz,
Mozartstraße 4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
24. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 25. Juli
2005, SN 046-2005/00051-001, vertreten durch AR Gottfried Haas, betreffend
die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung
gemäß
§ 145 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit
Strafverfügung des Finanzamtes L als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 4. April 2005 wurde Herr JR gemäß
§ 143
FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des genannten
Finanzamtes als Abgabepflichtiger a) durch (die) Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung folgender
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer
für 2002 iHv. 4.200,00 € und an Einkommensteuer für 2002
iHv. 675,20 € zu bewirken versucht zu haben und b) durch (die)
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2003 und
Jänner bis Oktober 2004 iHv. (insgesamt) 10.529,21 € bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben
und dadurch das Finanzvergehen der teils versuchten Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Dieser
Bescheid wurde dem Beschuldigten nach Benachrichtigung vom 3. Mai 2005 iSd.
§ 21 Abs. 2 ZustG durch den Zusteller (der Post, vgl.
§ 2 Z 1 ZustG) an der aktenkundigen (Wohnungs-)Anschrift
(§ 2 Z 5 ZustG) in G-Straße/2, XX L, mit RSa-Brief
(Zustellung zu eigenen Handen, vgl. § 21 ZustG), am 4. Mai 2005
durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt XX (§ 17 Abs. 1
und 3 ZustG) zugestellt. Nach ungenutztem Ablauf bzw. Nichtbehebung der Sendung
innerhalb der vom Zustellorgan entsprechend den Vorschriften des § 17
Abs. 3 erster Satz ZustG bestimmten Abholfrist durch den Empfänger
wurde die Sendung am 23. Mai 2005 vom Hinterlegungspostamt an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückgestellt (vgl. § 19
ZustG).
Am
1. Juni 2005 verfügte die Finanzstrafbehörde erster Instanz die
neuerliche Zustellung der Strafverfügung an die ausgewiesene Anschrift mit
normalen Kuvert bzw. ohne Zustellnachweis (vgl. § 26
ZustG).
Mit Schreiben
vom 6. Juli 2005, Postaufgabedatum: 13. Juli 2005, erhob der
Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen die angeführte
Strafverfügung das Rechtsmittel des Einspruches (§ 145 FinStrG),
begehrte die Fällung eines Erkenntnisses durch einen Spruchsenat
(§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG) bzw. den Ausspruch einer
schuld- und tatangemessenen Bestrafung va. unter ausreichender
Berücksichtigung der im Einspruch dargestellten Milderungsgründe.
Hinsichtlich des Fristenlaufes iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG bzw.
hinsichtlich der Zustellung der von ihm beeinspruchten Strafverfügung gab
der Beschuldigte an, dass ihm diese (erst) am 16. Juni 2005 zugestellt
worden sei.
Mit Bescheid
vom 25. Juli 2005 wies das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Einspruch als nicht fristgerecht gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG zurück und verwies in der
Begründung darauf, dass in Folge der gültigen Zustellung der
Strafverfügung (durch Hinterlegung) am 4. Mai 2005 die Frist zur
Erhebung eines Einspruches bereits am 6. Juni 2005 geendet
habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
24. August 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die
Erstbehörde gehe insofern zu Unrecht von einer Gültigkeit bzw.
Wirksamkeit der ersten Zustellung der Strafverfügung (durch die
Hinterlegung beim Postamt am 4. Mai 2005) aus, als sich der Bf. zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr (regelmäßig) an der in der Zustellverfügung
genannten Abgabestelle in XX L, G-Straße/2, aufgehalten habe. Wie aus
einem gleichzeitig beigelegten Bericht der Feuerwehr Linz, demzufolge in den
Morgenstunden des 30. April 2005 in der Garage des (an die Zustelladresse
angrenzenden) Hauses S-Straße36 ein Brand ausgebrochen sei und im Zuge der
Löscharbeiten auch Bewohner des Hauses G-Straße von den
Einsatzkräften evakuiert worden seien, hervorgehe, sei die Wohnung des Bf.
durch den Großbrand im Nachbarhaus durch Russ und Gestank schwer
beeinträchtigt worden und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter bewohnbar
gewesen. Seit dem Brandzeitpunkt wohne daher der Bf. bei einem namentlich
bezeichneten Freund in Linz. Er sei erst am 16. Juni 2005 (erstmals) wieder
in seine Wohnung in der G-Straße zurückgekehrt, um die Post etc.
abzuholen und habe dort den am 1. Juni 2005 (ohne Zustellnachweis)
versandten Brief der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der
beeinspruchten Strafverfügung vorgefunden. Es sei daher richtigerweise
davon auszugehen, dass in Folge der Ortsabwesenheit des Empfängers an der
Abgabestelle keine wirksame Hinterlegung iSd. § 17 Abs. 3 ZustG
bzw. keine, den Fristenlauf iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG
auslösende, wirksame Zustellung der Strafverfügung erfolgt und dieser
Mangel erst durch den tatsächlichen Erhalt des zweiten Schreibens der
Finanzstrafbehörde durch den Bf. behoben worden sei. Insofern sei der
Einspruch fristgerecht erfolgt und der ergangene Zurückweisungsbescheid
daher, allenfalls nach der Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen,
als rechtswidrig aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Da feststeht,
dass für den Fall einer bereits rechtsgültig iSd. Vorschriften des
ZustG (§§ 56 Abs. 3 FinStrG und 97 Abs. 1 lit. a
und 109 BAO) erfolgten Zustellung der Strafverfügung vom 4. April 2005
allfällige weitere Zustellungen keine Rechtswirkungen mehr auszulösen
geeignet sind (vgl. VwGH vom 22. April 1976, 2181/75 bzw. § 6
ZustG), ist maßgeblich für die an Hand der im nunmehrigen
Rechtsmittelverfahren auf Grund des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens
gegebenen Erkenntnislage (vgl. beispielsweise VwGH vom 24. September 1996,
95/13/0291) zu treffende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheides der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Juli 2005 bzw. für die
damit vorzunehmende Beurteilung der Rechtzeitigkeit des erhobenen Einspruches
iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG einzig und allein die Beantwortung der
in freier Beweiswürdigung zu klärenden Frage, ob die (den Fristenlauf
des § 145 Abs. 1 FinStrG auslösende) Zustellung der
einspruchsgegenständlichen Strafverfügung bereits durch Hinterlegung
iSd. § 17 ZustG, d. h. mit 4. Mai 2005 bzw. allenfalls
später iSd. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG erfolgt ist oder
nicht und ob bzw. zu welchem Zeitpunkt ein beim Zustellvorgang iZm. der
Strafverfügung vom 4. April 2005 allenfalls unterlaufener
(wesentlicher) Zustellmangel iSd. § 7 ZustG behoben bzw. beseitigt
wurde.
§ 17
Abs. 1 ZustG lautet:
Kann die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, und hat der Zusteller Grund
zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung durch
eine in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegende, an
der Abgabestelle zurückzulassende bzw. an der Eingangstür
anzubringende, den Ort, den Beginn und die Dauer der Hinterlegung anzugebende
sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisende Verständigung zu
verständigen.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen
zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen
gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd.
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Unterlaufen
im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem
Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger
tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Abs. 1 ZustG).
Ähnlich
wie bei der ebenfalls an die Annahme des regelmäßigen Aufenthaltes an
der Abgabestelle geknüpfte Ersatzzustellung iSd. § 16 ZustG ist
auch für die Wirksamkeit bzw. für die Gültigkeit der Hinterlegung
iSd. § 17 leg. cit. die objektive Tatsache maßgebend, dass
bzw. ob sich der Empfänger zum Zustellzeitpunkt regelmäßig an
der bezeichneten Abgabestelle aufgehalten hat. Im Gegensatz zu mehrtägigen
außerperiodischen, meist nicht berufsbedingten Abwesenheiten
beispielsweise wegen einer Reise, eines Urlaubes oder eines
Krankenhausaufenthaltes (vgl. OGH vom 7. Oktober 1992,
1 Ob 615/92, SZ 65/127), liegt sowohl bei einer täglichen
bzw. (bei einem Wochenpendler) wöchentlichen Heimkehr ein
regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle vor (vgl. dazu VwGH
24. September 1986, 86/03/0106 bzw. weiters Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Rz 8 ff zu § 16 ZustG mit der dort angeführten
Judikatur). Da jedoch ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis eine
öffentliche Urkunde und ein (allerdings auch widerlegbares) Beweismittel
über die (gültige) Zustellung darstellt, ist es dabei stets Sache des
Empfängers, (spätestens im Rechtsmittelverfahren) Umstände
vorzubringen bzw. Unterlagen beizubringen, die geeignet sind, zumindest
berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges
aufkommen zu lassen (VwGH vom 26. Juni 1998, 95/19/0764 bzw. Ritz, aaO.,
Rz 22 zu § 17 ZustG).
Will die
Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt
wurde, so hat sie (von Amts wegen) Feststellungen zu treffen, ob auch
tatsächlich durch die Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob
nicht etwa der Empfänger wegen, wenn auch nur vorübergehender
(regelmäßiger) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
"Grund zur
Annahme" iSd. § 17 Abs. 1 ZustG stellt dabei nicht mehr auf die
subjektive Annahme des Zustellers (Ritz, aaO, Rz. 5 zu § 16
ZustG), sondern vielmehr rein auf die objektive Tatsache ab, dass sich der
Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle (hier: Wohnung)
aufhält. Liegt letzteres nicht vor, bewirkt weder eine Ersatzzustellung
noch eine Hinterlegung eine Zustellung (Hinweis auf § 7 ZustG) bzw.
tritt allenfalls, wenn der abwesende Empfänger dennoch rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, eine Heilung des Zustellmangels nach
Maßgabe des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG ein (vgl. dazu
VwGH vom 25. Juni 1996, 94/11/0413).
Im Anlassfall
ist schon durch den in freier Beweiswürdigung zu wertenden bisherigen
Akteninhalt (Vorbringen des Bf. über den Grund für die von ihm geltend
gemachte Abwesenheit von der Abgabestelle ab dem 30. April 2005 sowie
Bericht der städtischen Feuerwehr über den Anlass und den Verlauf des
Einsatzes von eben diesem Tag) davon auszugehen, dass sich der Bf. zu dem zwei
(erster Zustellversuch) bzw. drei (zweiter Zustellversuch) Tage nach dem den
(vorübergehenden) Wegzug aus der Wohnung auslösenden, auch dessen
Wohnung beeinträchtigenden Brand im Nachbarhaus in Folge der eingetretenen
Schäden an den Wohnräumlichkeiten nicht (mehr) regelmäßig
in der Abgabestelle aufgehalten hat. Damit liegen aber die Voraussetzungen
für eine gültige Zustellung iSd. § 17 ZustG (durch
Hinterlegung) bzw. für einen Beginn des Fristenlaufes des § 145
Abs. 1 FinStrG zum angeführten Zeitpunkt nicht vor.
Wenngleich
der Darstellung des sich weiterhin im Ort der Abgabestelle aufhaltenden Bf., der
erst annähernd sieben Wochen nach dem Schadenseintritt erstmals ("... um
Post etc. abzuholen ...") in die (offenbar weiterhin von ihm beibehaltene)
Wohnung zurückgekehrt sein will, auf Grund der dargestellten Umstände
des vorübergehenden Auszuges und des danach benutzten, durchaus im
räumlichen Nahbereich der bisherigen Wohnung gelegenen Aufenthaltsortes im
Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung von sich aus eher zweifelhaft bzw. sogar
wenig stichhaltig erscheint, kann angesichts des sich aus der geltenden
Rechtslage iZm. Zustellungen behördlicher Schriftstücke ergebenden
Umstandes, dass, unbeschadet der Vermutung des § 26 Abs. 2 erster
Satz ZustG, die Beweislast für die Bewirkung einer ohne Nachweis iSd.
§§ 21 f leg. cit. erfolgten Zustellung stets die
Behörde trägt (vgl. Ritz, aaO., Rz 3 zu § 26 ZustG),
mangels konkreter Anhaltspunkte für eine frühere Rückkehr des Bf.
an die Abgabestelle bzw. für eine frühere Kenntnisnahme von der
Strafverfügung (vgl. § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG)
für das gegenständliche Verfahren nur davon ausgegangen werden, dass
der der strafbehördlichen Erledigung vom 4. April 2005 anhaftende
Zustellmangel laut Aktenlage erst am 16. Juni 2005, nämlich durch die
tatsächliche Kenntnisnahme des (erneut) zugestellten Dokumentes, beseitigt
wurde.
Damit erweist
sich aber der angefochtene Zurückweisungsbescheid, der in seinem Spruch von
einem Ablauf der Einspruchsfrist iSd. § 145 Abs. 2 FinStrG vor
dem 13. Juli 2005 (vgl. § 108 Abs. 4 BAO) ausgegangen ist,
als rechtswidrig, sodass daher spruchgemäß zu entscheiden
war.
Linz,
am 12. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Zustellung durch Hinterlegung bei Abwesenheit des Empfängers von der AbgabestelleHeilung von Zustellmängel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-L/05
- Stammnummer
- 22374
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF