Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0996-L/02
Beginn der Behaltefrist bei einem protokollierten Unternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0996-L/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstückes und der Fertigstellung des darauf befindlichen Gebäudes im Jahr 1984 ermittelte der Rechtsvorgänger den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Ab 1991 ermittelte die Rechtsnachfolgerin den Gewinn gemäß § 5 EStG. Für den unabhängigen Finanzsenat ist ein Wechsel der Gewinnermittlungsart während der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist die Gewinnermittlungsart zum Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven. Erst im Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven im Jahr 1997 ist zu überprüfen, ob die Behaltefrist erfüllt ist. Ermittelt der Veräußerer den Gewinn gemäß § 5 EStG beginnt der Fristenlauf mit der Anschaffung des Grundstückes, bei allen anderen Gewinnermittlungsarten mit der Fertigstellung des Gebäudes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der AH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 18. Dezember 2000 betreffend Umsatzsteuer sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die im
Kalenderjahr 1997 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO mit
848.622,00 S
(61.671,76 €) festgestellt. Bei den angeführten Einkünften
wurden ein Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG) in Höhe von
18.286,00 S und eine Übertragungsrücklage (§ 12 EStG) in
Höhe von 371.187,00 S berücksichtigt.
Die im
Kalenderjahr 1998 erzielten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß
§ 188 BAO mit
1.940.159,00 S
(140.996,86 €) festgestellt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1997
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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7.492.422,97 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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939.757,21
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-648.531,12
S
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291.226,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
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21.164,22 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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7.116.087,66 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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880.467,06
S
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-768.076,59
S
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112.390,00 S
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festgesetzte Umsatzsteuer
|
8.167,70 €
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) betreibt
Würstelstände und Fischbratereien.
Anlässlich einer im zweiten Halbjahr 2000
stattgefundenen und die Jahre 1994 bis 1998 umfassenden Betriebsprüfung
stellte der Prüfer unter anderem fest
(Details können aus der Niederschrift
über die Schlussbesprechung [= Anlage I zum BP-Bericht vom 18. Dezember
2000] entnommen werden:
1. Liegenschaftsveräußerung
Sonderbetriebsvermögen UL
"Mit Beschluss vom 21. Februar 1977 wurde H das
Eigentumsrecht der Liegenschaft EZ 1181 A einverleibt. In der Folge wurde darauf
ein Gebäude errichtet, welches 1984 fertiggestellt wurde. Die Liegenschaft
in der Audorferstraße befand sich ursprünglich im
Betriebsvermögen der Einzelfirma H, welche den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Im Jahre 1991 wurde eine Firma mit dem Namen
AHKG gegründet, wobei die bisherige Einzelfirma in die GesmbH & Co KG
- mit Ausnahme der oben angeführten Liegenschaft - eingebracht
wurde. Es wurde jedoch diese Liegenschaft von H als Sonderbetriebsvermögen
an die GesmbH & Co KG vermietet. Nach dem Tode von H ging die Liegenschaft
im gleichen Jahr in das Eigentum der erblichen Tochter UL über. Da die
Liegenschaft von der AHKG weiterhin betrieblich genutzt wurde, wurde diese
Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen in einer Ergänzungsbilanz
geführt. Auf Grund der Änderung der Gewinnermittlungsart auf § 5
EStG wurde der Grundanteil der Liegenschaft gemäß
§ 6 Abs. 10
EStG steuerneutral auf den höheren Teilwert aufgewertet. Der Anteil an
Grund und Boden wurde mit 782.000,00 S und der Wert der Liegenschaft mit
5.421.000,00 S festgestellt. Am 7. August 1997 wurde die
Liegenschaft um 3.000.000,00 S verkauft. In der Folge wurde aus den durch
den Verkauf aufgedeckten stillen Reserven eine Rücklage gemäß
§ 12 EStG gebildet. Dabei wurde der Kaufpreis zwischen dem Grund und Boden
und dem Gebäude anhand eines Gutachtens aus dem Jahre 1991 aufgeteilt.
Durch diese Ermittlungsart entstand eine negative stille Reserve aus dem
Buchwert und anteiligem Verkaufserlös von Grund und Boden und eine dadurch
erhöhte stille Reserve beim Gebäude. Im Jahr 1997 wurde das neu
errichtete Einfamilienhaus anteilsmäßig als
Sonderbetriebsvermögen behandelt und mit einem Prozentsatz von rd. 22%
eingelegt. Auf diesem betrieblichen Anteil wurde ein Teil der gebildeten
Rücklage übertragen. Im Jahre 1998 wurde mit dem Bau eines
Gebäudes, ebenfalls auf dem Grundstück Audorferstraße gelegen,
begonnen und anteilig die Übertragungsrücklage übertragen. Da von
den (Teil)Herstellungskosten des Gebäudes eine vorzeitige Abschreibung
geltend gemacht wurde, beträgt die Behaltefrist für die Anwendung des
§ 12 EStG gemäß
§ 118 EStG 15 Jahre."
Laut den Gewinnermittlungsrichtlinien 1989 Abschnitt G
beginne die Behaltefrist für das Gebäude bei einer Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 EStG ab Beendigung der Herstellung des Gebäudes, wobei
das Gebäude für sich als kleinste Einheit anzusehen sei. Der
Fristenlauf würde somit bei der Einzelfirma H ab Beendigung der Herstellung
des Gebäudes - somit ab 31. Dezember 1984 - einsetzen. Jedoch
wurde die Liegenschaft ab 1991 auf die Rechtsnachfolgerin UL übertragen.
Die Gewinnermittlungsrichtlinien 1989 Abschnitt G würden in diesem Fall
vorsehen, dass die Behaltefristen des Rechtsvorgängers weiterlaufen. Dem
Wortlaut nach müssten nun die damaligen Behaltefristen der Einzelfirma H
für die Rechtsnachfolgerin, UL gleichermaßen gelten. Nachdem die AHKG
ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt habe, habe auch die Gewinnermittlung
für das Sonderbetriebsvermögen geändert werden müssen.
Die Betriebsprüfung vertrete die Ansicht, dass durch
die Änderung der Gewinnermittlung keine Änderung bei der
ursprünglichen Behaltefrist eintrete. Die Behaltefrist bei einer
Gewinnermittlung nach § 5 EStG berechne sich immer bereits von der
Anschaffung des nackten Grund und Bodens, egal ob erst Jahre später ein
Gebäude auf diesem Grundstück hergestellt worden sei. Dies deshalb,
weil nach der Rechtsprechung der nackte Grund und Boden sowie das Gebäude
eine wirtschaftliche Einheit bilden und somit ein einziges Wirtschaftsgut
darstellen würde. Würde man von der in der Literatur vielfach
kritisierten Einheitstheorie abgehen und Grund und Boden einerseits und das
Gebäude andererseits als getrennte Wirtschaftsgüter betrachten,
würde sich die Problematik der Behaltefristen bei einem Übergang der
Gewinnermittlungsart nicht stellen.
Aus § 12 Abs. 2 Z 2 EStG sei zu entnehmen, dass das
veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sieben (15) Jahre zum
Anlagevermögen des betreffenden Betriebes gehören müsse. Da die
AHKG erst seit 1991 bestehe, wäre somit die Behaltefrist nicht eingehalten
worden. Aus dem Abschnitt G Pkt. 2 der Gewinnermittlungsrichtlinien 1989 ergebe
sich jedoch, dass die Fristen des Rechtsvorgängers weiterlaufen. Dass
alleine durch die Änderung der Gewinnermittlungsart auch die Fristen
rückwirkend geändert werden, würde zu Systemwidrigkeiten
führen, da kurz vor der geplanten Veräußerung einer Liegenschaft
der Beginn des Fristenlaufes immer zeitlich nach hinten verschoben werden
könnte.
Die Bildung einer Rücklage gemäß
§ 12
EStG sei daher nicht zulässig. Es seien daher folgende Änderungen beim
Sonderbetriebsvermögen der UL vorzunehmen:
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1997
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Gewinnerhöhung Bewertungsreserve
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333.193,00 S
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1997
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Gewinnerhöhung Übertragungsrücklage
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2.224.607,00 S
2. Vorsteuer Renault Espace Kombi
Bisher sei vom Renault Espace die Vorsteuer geltend gemacht
worden mit dem Hinweis, dass die Einschränkung der VO BGBl. 1996/273 gegen
Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Rl verstoße.
Nach derzeitigem nationalen Recht sei der Vorsteuerabzug
für oa. Kraftfahrzeug nicht zulässig.
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Minderung EV 20%
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1997
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15.335,00 S
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1998
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10.158,00 S
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Minderung Vorsteuer
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1997
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7.493,45 S
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1998
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6.823,50 S
Seitens der BP erfolge eine Bescheidberichtigung
gemäß
§ 293 b BAO hinsichtlich der Jahre 1997 und
1998.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide sowie im wieder
aufgenommenen Verfahren entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
ergangenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1997 und 1998 erhob der
steuerliche Vertreter am 10. Jänner 2001 Berufung und führte
zusammengefasst aus:
Maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes sei
die Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven. Es werde
eine Differenzierung zwischen protokollierten Unternehmern einerseits und allen
anderen Gewinnermittlungsarten andererseits getroffen. Der Wechsel der
Gewinnermittlungsart während der Betriebszugehörigkeit eines
Wirtschaftsgutes sei irrelevant. Maßgeblich sei ausschließlich die
Gewinnermittlungsart zum Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven. §
12 EStG sehe nicht vor, den Beginn des Fristenlaufes anhand der
Gewinnermittlungsart im Anschaffungszeitpunkt des Grundstückes oder
Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes festzulegen. Die Erfüllung der
Behaltefrist sei ein Tatbestand, der anlässlich der Aufdeckung der stillen
Reserven zum Zeitpunkt der Veräußerung erfüllt sein müsse.
Maßgeblich für die anzuwendende gesetzliche Regelung sei der
Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes. Durch den Wechsel der
Gewinnermittlungsart bloß aus steuerlichen Gründen, ohne
wirtschaftliche Überlegungen, könne die Steuerpflicht nicht umgangen
werden. Im gegenständlichen Fall sei der Wechsel der Gewinnermittlung
bereits im Jahr 1991 von Gesetzes wegen durch den Rechtsvorgänger erfolgt,
sodass von einem Missbrauch durch Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts nicht ausgegangen werden könne. Bei der
Bescheiderlassung sei durch die Nichtanerkennung der
Übertragungsrücklage gemäß
§ 12 EStG gegen das
verfassungsmäßig garantierte Legalitätsprinzip verstoßen
worden. Weiters habe die Behörde unter Hinwegsetzung über die
Weisungsgebundenheit einer Bestimmung, die nicht dem Gleichheitsgrundsatz
widerspricht, eine Bedeutung beigelegt, die eine Gleichheitssatzwidrigkeit
hervorrufe. Da der Sachverhalt den Tatbestand des § 12 EStG
erfülle, werde um Stattgabe der Berufung ersucht.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2001 wurde Berufung gegen
die gemäß
§ 293 BAO vorgenommene Berichtigung des
Eigenverbrauchs und der abziehbaren Vorsteuer erhoben. Der Eigenverbrauch
für den Kombi Renault Espace sei umsatzsteuerbar zu behandeln und von den
Kfz-Aufwendungen Vorsteuer in Abzug zu bringen, da die Einschränkung der VO
BGBl. 1996/273 gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-Rl verstoße. Dem
Gemeinschaftsrecht komme nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Vorrang
vor dem Recht der Mitgliedsstaaten zu. Außerdem lägen die
Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 293 b BAO nicht
vor.
Mit Schreiben vom 20. September 2004 wurde die Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1997 und 1998
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Liegenschaftsveräußerung
Sonderbetriebsvermögen UL
Strittig ist die Zulässigkeit der Übertragung
stiller Reserven bzw. die Bildung einer Übertragungsrücklage nach
§ 12 EStG.
Wird Anlagevermögen veräußert, so
können gemäß
§ 12 Abs. 1 EStG die dabei aufgedeckten
stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den
Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des §
10 Abs. 7 zweiter Satz des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille
Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den
Veräußerungserlösen und den Buchwerten der
veräußerten Wirtschaftsgüter. Eine Übertragung ist
gemäß Abs. 2 nur zulässig, wenn (Z 1) das veräußerte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre
zum Anlagevermögen gehört hat. Diese Frist verlängert sich auf 15
Jahre für Grundstücke oder Gebäude, auf die stille Reserven
übertragen wurden und für Gebäude die nach § 8 Abs. 2 EStG
abgeschrieben wurden. Die Übertragung stiller Reserven auf die
Anschaffungskosten von Grund und Boden ist nur zulässig, wenn der Gewinn
nach § 5 EStG ermittelt wird und wenn auch die stillen Reserven aus der
Veräußerung von Grund und Boden stammen.
Zur Klärung der Frage, ob die Behaltefrist des §
12 EStG erfüllt ist oder nicht kann der von der Betriebsprüfung
festgestellte und unstrittige Sachverhalt herangezogen werden.
Da von den Teilherstellungskosten seinerzeit eine
vorzeitige Abschreibung geltend gemacht wurde, verlängert sich die
Behaltefrist für das Grundstück in der Audorferstraße
gemäß
§ 118 EStG auf 15 Jahre.
Einigkeit besteht zwischen der Bw. und der
Abgabenbehörde grundsätzlich darin, dass die Besitzzeiten des H und
seiner Rechtsnachfolgerin UL zusammenzurechnen sind. UL hat das Grundstück
in der Audorferstraße im Erbwege von H erworben. Die Vorbesitzzeiten des H
sind somit in die Besitzzeiten der UL einzurechnen. Die Anschaffung erfolgte am
24. November 1975, die Veräußerung war am 7. August
1997.
Unterschiedliche Rechtsansichten bestehen jedoch
hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes. Während für die Bw. die
Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven für
den Beginn des Fristenlaufes maßgeblich ist, erachtet das Finanzamt die
Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstückes bzw. der
Fertigstellung des Gebäudes für maßgeblich.
Sowohl von der Bw. als auch vom Prüfer wurden die
Gewinnermittlungsrichtlinien und die Einkommensteuerrichtlinien zitiert. Die
Frage, ob durch die Änderung der Gewinnermittlungsart auch eine
Änderung der Behaltefrist eintritt, wird jedoch in diesen
Auslegungsbehelfen nicht explizit behandelt.
Nach der Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 3880 ff.) ist bei
Grundstücken mit darauf befindlichen Gebäuden die Behaltefrist
für das Grundstück und das Gebäude grundsätzlich gesondert
zu berechnen. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 ist die Frist
bereits ab dem Erwerb des Grundstückes zu berechnen. Auch bei
unterschiedlichen Behaltefristen beginnt der Fristenlauf immer mit der
Anschaffung des Grundstückes. Nach der ständigen Rechtsprechung
(VwGH 18.12.2001, 98/15/0019) bilden der nackte Grund und Boden sowie das darauf
befindliche Gebäude bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG immer ein
einheitliches Wirtschaftsgut.
Bei allen anderen Gewinnermittlungsarten berechnet sich die
Behaltefrist für ein später errichtetes Gebäude nur ab dem Ende
der Herstellung des Gebäudes.
Zum Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstückes und der
Fertigstellung des darauf befindlichen Gebäudes zum 31. Dezember 1984
ermittelte der Rechtsvorgänger den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Der
Beginn des Fristenlaufes würde für die Einzelfirma H ab der
Fertigstellung des Gebäudes einsetzen. Die damaligen Behaltefristen
müssten nun nach Auffassung des Finanzamtes auch für die
Rechtsnachfolgerin UL gleichermaßen gelten. Im Jahre 1991 wurde die Firma
AHKG gegründet und die Liegenschaft als Sonderbetriebsvermögen an die
KG vermietet. Nachdem die KG ihren Gewinn nach § 5 EStG ermittelt, musste
auch die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen auf § 5
EStG geändert werden. Durch eine Änderung der Gewinnermittlungsart
tritt nach Ansicht der Betriebsprüfung keine Änderung der Behaltefrist
ein.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist ein Wechsel
der Gewinnermittlungsart während der Zugehörigkeit eines
Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen nicht von Bedeutung. Maßgeblich
ist die Gewinnermittlungsart zum Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven.
Erst im Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven ist zu
überprüfen, ob die Behaltefrist erfüllt ist. Es ist vom
Veräußerungszeitpunkt auf den Anschaffungszeitpunkt
rückzublicken, wobei zu differenzieren ist, ob es sich um einen
protokollierten Unternehmer oder um eine andere Gewinnermittlungsart handelt.
Ermittelt der Veräußerer den Gewinn gemäß
§ 5 EStG,
beginnt der Fristenlauf mit der Anschaffung des Grundstückes, bei allen
anderen Gewinnermittlungsarten mit der Fertigstellung des
Gebäudes.
§ 12 EStG sieht nicht vor, den Beginn des
Fristenlaufes anhand der Gewinnermittlungsart im Anschaffungszeitpunkt des
Grundstückes oder Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes festzulegen.
Die Erfüllung der Behaltefrist ist ein Tatbestand, der anlässlich der
Aufdeckung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Veräußerung
erfüllt sein muss. Maßgeblich für die gesetzlich anzuwendende
Regelung ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes.
Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der
Grundstücke zwischen § 5 EStG und anderen Gewinnermittlungsarten sind
steuerliche Begleitmaßnahmen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart
vorgesehen, die in § 4 Abs. 10 Z 3 EStG geregelt sind. Im Zeitpunkt der
Protokollierung wurde das Grundstück steuerneutral auf den höheren
Teilwert aufgewertet.
Nach dem Übergang auf die Gewinnermittlungsart
gemäß
§ 5 EStG wird der Unternehmer so behandelt, als wäre
er schon immer protokolliert gewesen. Auch der Beginn des Fristenlaufes für
die Behaltefrist gemäß
§ 12 EStG beginnt daher mit der
Anschaffung des Grundstückes.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes liegt daher keine
Systemwidrigkeit vor. Alleine die Wortinterpretation des § 12 EStG erlaubt
keine andere Auslegung. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt der Worte ist der Sinn
der normativen Anordnung zu erschließen.
Dass ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes vorliegt wurde nicht
behauptet.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich daher
im Wesentlichen den Berufungsausführungen an, wonach das Grundstück
nach einer Behaltefrist von 15 Jahren veräußert wurde.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der
unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass die Übertragung von stillen
Reserven und die Bildung einer Übertragungsrücklage zulässig
sind. (Details über die Berechnung und Aufteilung können den Beilagen
zu den Steuererklärungen für 1997 und 1998 entnommen
werden.)
2. Vorsteuer Renault Espace Kombi
Der EuGH hat mit Urteil vom 8. Jänner 2002, RS
C-409/99, zum Vorsteuerabzug betreffend Kleinbussen nach der Verordnung BGBl.
273/1996 Stellung genommen und ausgesprochen, dass die genannte Verordnung
umsatzsteuerrechtlich insofern gemeinschaftswidrig ist, als sie die
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bei Kraftfahrzeugen gegenüber der zum
Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Österreich zur EU mit 1. Jänner
1995 bestehenden Verwaltungspraxis einengt.
Als Reaktion auf das Urteil hat das BMF am 18. Februar 2002
eine Liste mit vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen herausgegeben, in der
auch das berufungsgegenständliche Fahrzeug angeführt ist. Einem
Vorsteuerabzug steht daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
nichts entgegen.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Übertragung von stillen ReservenÜbertragungsrücklageBehaltefristWechsel der Gewinnermittlungsartprotokolliertes Unternehmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0996-L/02
- Stammnummer
- 11934
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF