Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0021-F/2002
Verjährung des Rechts zur Festsetzung der Erbschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-F/2002vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 wurde
gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer in Höhe von 122.096 S
(8.873,06 €) festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1994 wurde gegen
diesen Bescheid Berufung erhoben und beantragt, den ergangenen Bescheid wegen
zwischenzeitlich erfolgter Verjährung des Abgabenanspruchs gemäß
§ 207 BAO und § 208 BAO zu
beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 1994
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, § 22 Abs. 1 ErbStG normiere, dass
jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber
binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall
anzumelden sei. Zur Anmeldung verpflichtet seien beim Erwerb von Todes wegen der
(die) Erwerber, wobei die Anmeldung keine Abgabenerklärung im Sinne des
§ 133 BAO darstelle. Sie solle vielmehr der Abgabenbehörde
zunächst die Erfüllung des Entstehungstatbestandes zur Kenntnis
bringen. Die Verpflichtung zur Anmeldung eines Erwerbsvorganges könne als
Folge der allgemeinen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verstanden
werden (vgl. VwGH 15.10.1987, Zl. 86/16/0204). Weder von der Bw. noch von den
Vermächtnisnehmern als Erwerber in der Verlassenschaft nach dem am
17. Dezember 1986 verstorbenen Mag. A. M. sei eine Anmeldung
gemäß
§ 22 Abs. 1 ErbStG beim Finanzamt F.
erstattet worden. Wie sich aus dem Akt weiters ergebe, habe die Bw., vertreten
durch die Rechtsanwälte Dr. M.L. und DDr. K.R.H., erstmals mit der Vorlage
des eidesstattlichen Vermögensbekenntnisses, eingelangt beim BG B. am
28. Dezember 1987, den Antrag gestellt, den Akt des BG B.,
GZ. XY, mit den erforderlichen Durchschriften an das Finanzamt F. zum
Zwecke der Bemessung der Erbschaftssteuer zu übersenden. Diesem Antrag habe
das BG B. in weiterer Folge entsprochen. Am 14. Januar 1988 seien die
Kopien des Aktes XY beim Finanzamt F. eingelangt. Das Finanzamt F. habe somit
nachweislich erstmals am 14. Januar 1988 Kenntnis vom
gegenständlichen Erwerbsvorgang erhalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
30.6.1988, Zl. 87/16/0028 und vom 27.10.1988, Zl. 87/16/0161, ausgeführt
habe, habe die Unterlassung der in § 22 Abs. 1 ErbStG
vorgeschriebenen Anmeldung des Erwerbsvorganges Auswirkungen auf die
Verjährung der Steuer. Werde nämlich ein der Erbschaftssteuer
unterliegender Erwerbsvorgang wie gegenständlich nicht
ordnungsgemäß angezeigt, so beginne gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO die Verjährung des Rechts zur
Festsetzung der Steuer nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt habe. Die
5-jährige Frist zur Abgabenfestsetzung habe daher am
1. Januar 1989 zu laufen begonnen, sodass der nunmehr angefochtene
Bescheid des Finanzamtes F. vom 13. Dezember 1993, zugestellt am
20. Dezember 1993, noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen
worden sei.
Mit Schreiben vom 16. August 1994 beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde vorgebracht, der Stiefvater der Bw., Mag. A. M., Apotheker
in B., sei am 17. Dezember 1986 verstorben. Bekanntlich sei das
Erbschaftsverfahren ein amtswegiges Verfahren vor dem zuständigen
Bezirksgericht. Letzteres sei verpflichtet, dem Finanzamt unverzüglich
jeden Sterbefall zu melden. Auch die Standesämter hätten die gleiche
Verpflichtung. Das gegenständliche Verfahren sei beim BG B. unmittelbar
nach dem Ableben des Stiefvaters der Bw. anhängig geworden, da das
Standesamt B. dem BG B. kurz nach dem Ableben des Stiefvaters der Bw. eine
amtliche Sterbemitteilung zugesandt habe. Das BG B. hat
vorschriftsgemäß den Verlassenschaftsakt dem Notar Dr. K. zur
Durchführung des Abhandlungsverfahrens des Gerichtskommissärs
zugeteilt. Der Gerichtskommissär habe die Verlassenschaftsabhandlung auf
den 28. Januar 1987 angesetzt. Der vorbezeichnete Termin habe sodann
aus verschiedenen Gründen abgesetzt werden müssen. In der Folge habe
sich die Bw. nicht mehr in der Lage gesehen, das Verfahren ohne Rechtsbestand
abzuwickeln. Die Bw. sei zwar als Alleinerbin eingesetzt worden, es habe jedoch
noch einige Legatare gegeben, welche durch Rechtsanwälte vertreten gewesen
seien und mit denen es gewisse Schwierigkeiten gegeben habe. Zudem sei der
Steuerberater mit den Erbschaftssteuerbilanzen nicht zu Rande gekommen. Dazu sei
zu bemerken, dass die Abschlüsse deshalb Schwierigkeiten bereitet
hätten, weil der Verstorbene Mitbesitzer der Kurapotheke in S. gewesen sei.
Das Datum 28. Dezember 1987, an welchem das eidesstattliche
Vermögensbekenntnis beim BG B. eingelangt sei, bzw. das Datum
14. Januar 1988, an welchem angeblich Kopien von Aktenstücken
durch das Gericht dem Finanzamt zugestellt worden seien, sei für die
Verjährung nicht von Bedeutung. Schließlich sei zu diesem Zeitpunkt
der Verstorbene bereits ein Jahr tot gewesen, und die Behörden (Standesamt,
Bezirksgericht, Gerichtskommissär, usw.) seien somit bereits ein Jahr lang
mit dem Fall befasst gewesen. Es scheine unmöglich, dass das Finanzamt so
lange keine Kenntnis vom Tod des Stiefvaters der Bw. erlangt habe. Nachdem
- wie obig ausgeführt - das Erbschaftsverfahren amtswegig
durchzuführen sei, hätten die mit dem Verfahren befassten
Behörden die in den Gesetzen angeführten Fristen einzuhalten.
Schließlich sei der Verstorbene Steuerzahler gewesen und hätte als
solcher laufend hohe Steuerbeträge an das Finanzamt abgeführt. Von den
Hinterbliebenen könne nicht verlangt werden, dass sie von sich aus den
Todesfall dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern melden. Eine
solche Meldung wäre auch unsinnig, da es zu Überschneidungen und
Komplikationen führe, wenn die Erben ihrerseits in das amtswegige
Erbschaftsverfahren eingreifen würden. Vielmehr hätten die Gerichte
die gesetzliche Pflicht, alle Todesfälle der Abgabenbehörde zu melden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenständlich ist strittig, ob der Abgabenanspruch
zum Zeitpunkt seiner Festsetzung bereits verjährt war.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 ErbStG in der Fassung vor der
Änderung
durch Bundesgesetz, BGBl.
I Nr. 106/1999 (anzuwenden auf alle Rechtsvorgänge, für die die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist), ist jeder
der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb vom Erwerber, bei einer
Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach
erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem
Finanzamt anzumelden.
Gemäß
§ 24 erster Satz ErbStG in der Fassung vor der Änderung
durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 144/2001
(anzuwenden auf Vorgänge, für die
die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist),
haben die Gerichte, sofern eine Abhandlung
stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die eröffneten
letztwilligen Anordnungen und die Vornahme von Erbteilungen bekannt zu
geben;
Gemäß
§ 207 Abs. 2 erster Satz BAO in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, beträgt die Verjährungsfrist bei
den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt
des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 124/2003, beginnt bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen
die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis
erlangt.
Mit Schreiben vom
14. November 1994 wurde der Bw. von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgehalten, dass in der Verlassenschaftssache nach Mag. A.M. weder
seitens der Bw. noch seitens der Vermächtnisnehmer eine Anmeldung nach
§ 22 Abs. ErbStG erfolgt sei. Wie durch Einsichtnahme in den
Gerichtsakt GZ. XY des BG B. festgestellt worden sei, sei auch seitens des BG B.
keine Verfügung getroffen worden, den ihm vom Standesamtsverband Bludenz
mitgeteilten Todesfall dem Finanzamt F. zu melden. Auch das Standesamt habe das
Finanzamt F. nicht vom Todesfall in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom
2. Dezember 1994 nahm die Bw. zum Vorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 14. November 1994 sinngemäß wie folgt
Stellungnahme:
Ihr Stiefvater, Mag.
A.M. sei am 17. Dezember 1986 verstorben. Gesetzliche Erben wären
die nächsten Blutsverwandten des Verstorbenen, die Kinder seines Bruders,
Dr.med. H.M. und T.A., gewesen. Es sei jedoch beim Notar S. in B. ein Testament
hinterlegt worden, in welchem die Bw. als Erbin eingesetzt und
Vermächtnisse an Mag.Mag. M.F. und DI K.F. ausgesetzt gewesen seien. Es
hätten jedoch noch weitere Testamente vorhanden sein können. Die Bw.
sei auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres
Stiefvaters nicht im Bilde gewesen. Der bestellte Gerichtskommissär habe
die erste Verlassenschaftsabhandlung am 18. Jänner 1987 angesetzt
und die Bw. als angebliche Erbin zu dieser Tagsatzung geladen. Dieser Vorladung
habe die Bw. nicht folgen können. Zudem hätte die Bw. zum damaligen
Zeitpunkt aufgrund völliger Unkenntnis über die Verlassenschaft keine
bindende Erklärung abgeben können, sondern wäre lediglich auf die
Auskünfte von Notar und Steuerberater angewiesen gewesen. Aus dem
Gerichtsakt sei ersichtlich, dass die Bw. trotz entsprechendem Bemühen in
der Folge weder vom Steuerberater noch vom BG B. oder dem Notar Auskünfte
erhalten hätte, die ihr die Möglichkeit gegeben hätten, die
Erbschaft anzunehmen. Diesbezüglich werde auf das Schreiben des
Steuerberaters vom 2. März 1987 und auf das Schreiben an die
Notariatskammer vom 24. April 1987 verwiesen. Nachdem zwei weitere
Abhandlungstermine geplatzt seien, habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt.
Dieser sei eigens nach B. gefahren, um den Sachverhalt an Ort und Stelle (beim
BG, Steuerberater, Finanzamt, etc.) ermitteln zu können. Erst am
13. November 1987 habe der Rechtsanwalt der Bw. für die Bw. die
Erbserklärung beim BG B. abgeben können. Mit Beschluss vom 28.
Dezember 1987 habe das BG B. die Erbserklärung der Bw. angenommen.
Erst mit diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass die Bw. die Erbin sei und
alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf sie übergegangen seien. Die
3monatige Frist nach dem ErbStG habe daher frühestens mit 13. November
1987 zu laufen begonnen, vielleicht sogar erst am 28. Dezember 1987.
Somit könnten der Bw. keine Versäumnisse angelastet werden.
Keine einzige der
zahlreichen von der Bw. befragten Personen, die einen Todesfall gehabt
hätten, hätten diesen dem Finanzamt gemeldet. Wie die Bw. von
gerichtlicher Seite erfahren habe, werde jedoch in jedem Fall eine Ausfertigung
der Todesfallaufnahme sofort nach Einlangen bei Gericht an das Finanzamt
weitergeleitet. Die Bw. könne sich daher beim besten Willen nicht
vorstellen, dass diese Vorgangsweise gegenständlich nicht stattgefunden
habe. Ganz abgesehen davon stehe für die Bw. fest, dass das Finanzamt
binnen weniger Wochen nach dem Todesfall darüber in Kenntnis gesetzt worden
sei. Vielleicht nicht die Gebührenstelle, aber jedenfalls das
Veranlagungsreferat. Zu St.Nr. XY u.a. seien nämlich die laufenden
Steuern vorgeschrieben und bezahlt worden. Nicht nur private Steuern, sondern
auch solche im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb seien kurzfristig
fällig geworden. Die Bw. habe diesbezüglich keine genauen Daten,
solche ließen sich jedoch entweder aus den Behördenakten, den
Geschäftsunterlagen oder beim Steuerberater eruieren. Zusammenfassend
ergebe sich aus den obigen Darlegungen, dass die Bw. ihre Meldepflicht nach dem
ErbStG nicht verletzt habe und bezüglich der vorgeschriebenen
Erbschaftssteuer Verjährung eingetreten sei. Zudem habe auch eine
Meldepflicht der Legatare, die dem Geschehen viel näher als die Bw. gewesen
seien, bestanden. Ausgerechnet die Bw. solle nun der Schaden treffen, obwohl sie
am wenigsten geerbt habe, am wenigstens informiert gewesen wäre und nur
unter Beiziehung eines Rechtsanwalts ihr Recht erlangen konnte.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat in Beantwortung der Stellungnahme der
Bw. vom 2. Dezember 1994 im Schreiben vom 7. März 1995
der Bw. Folgendes dargelegt:
Durch Einsichtnahme
in den Veranlagungsakt des Finanzamtes F., St.Nr. XY, sei festgestellt
worden, dass der Steuerberater H.S. mit Schreiben vom 9. Februar 1987
(eingelangt am 11. Februar 1987) dem Finanzamt F. mitgeteilt habe,
dass Mag. A.M. am 17. Dezember 1986 verstorben sei. Das Schreiben
enthalte jedoch keinerlei Hinweis auf Erben oder Legatare. Abgesehen von der
Übermittlung von Aktenteilen durch das BG B. im Januar 1988, sei dem
Finanzamt F. erstmals mit Schreiben des Rechtsanwaltes der Bw. vom
8. März 1988 (Eingang 10. März 1988)
bekanntgegeben worden, dass die Bw. Alleinerbin nach Mag. A.M. sei. Aus dem
Veranlagungsakt St.Nr. AB (Kurapotheke S.) sei lediglich aus der Bilanz zum
30. Juni 1987 ersichtlich, dass Mag. A.M. verstorben sei und sein
Anteil je hälftig auf Mag.Mag. M.F. und DI K.F. übergegangen sei.
Diese Bilanz sei am 2. Januar 1989 eingereicht worden.
Schließlich sei durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, GZ. XY, des BG B.
festgestellt worden, dass die Bw. in der Eingabe vom 2. Februar 1987
ihren Antrag auf Verschiebung der Verlassenschaftsabhandlung u.a. darauf
stützt, dass sie der einzige Erbe sei. Es sei daher davon auszugehen, dass
die Bw. spätestens ab Februar 1987 gewusst habe, dass sie als Alleinerbin
nach Mag. A.M. berufen sei.
Auch zu diesem
Vorhalt gab die Bw. eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom
14. März 1995 teilte sie der Abgabenbehörde zweiter Instanz
Folgendes mit:
Entgegen den
Ausführungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Schreiben vom
7. März 1995 sei die Drei-Monatsfrist des
§ 22 ErbStG durch die Mitteilung des Steuerberaters des
Verstorbenen betreffend Ableben ihres Stiefvaters eingehalten worden. Es sei
vollkommen gleichgültig, von welcher Person bzw. Stelle, das Finanzamt vom
Ableben Kenntnis erlange. Ein Hinweis in der Mitteilung, wer die Erben bzw.
Legatare seien, sei nicht notwendig und in der Regel auch nicht möglich. Es
stelle sich nämlich erst später heraus, wem die Erbschaft zufalle. Die
Feststellung, die Einkommensteuerstelle habe erst mit Einlangen der Bilanz am
2. Januar 1989 vom Ableben Kenntnis erlangt, ist unzutreffend.
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom
2. Dezember 1994 verwiesen. Ihre Aussage in der Eingabe vom
2. Februar 1987 "sie sei der einzige Erbe" sei irrelevant.
Zu diesem Zeitpunkt habe noch lange nicht festgestanden, dass sie
tatsächlich Erbin sei. Lediglich das vorhandene Testament habe dafür
gesprochen. Sie hätte jedoch die Erbschaft ausschlagen können, weil
die Vermögensverhältnisse (Schulden) unklar gewesen seien. Es
hätten auch weitere Testamente, die andere Personen als Erben bestimmten,
aufgefunden werden können.
Verjährungsbestimmungen sind nach der Rechtsprechung
(VwGH 22. 9. 1989, 87/17/0271) Normen des Verfahrensrechts. Treten
Änderungen solcher Normen in Kraft, so ist die Neufassung für
Amtshandlungen ab In-Kraft-Treten anzuwenden. Sie gilt somit auch für vor
In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte und ebenso für offene
Abgabenverfahren (z.B. Berufungsverfahren).
Bei Verletzung der Anzeigepflicht des
§ 22 ErbStG beginnt die Verjährungsfrist nicht erst zu
laufen, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Vorgang
tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt, dass ein
vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt
gewonnen werden kann und demgemäss eine sachgerechte Festsetzung objektiv
möglich ist. Der neue § 208 Abs. 2 BAO fordert
für den Verjährungsbeginn lediglich die behördliche
Kenntniserlangung des Erwerbsvorganges an sich, eine ordnungsgemäße
(vollständige) Anzeige ist nicht erforderlich.
Die im Vorlageantrag sowie in den Stellungnahmen vom
2. Dezember 1994 und vom
14. März 1995seitens
der Bw. geäußerten Rechtsmeinungen werden vom unabhängigen
Finanzsenat nicht geteilt. Es ist zwar zutreffend, dass das Abhandlungsgericht
gemäß
§ 24 Abs. 1 ErbStG verpflichtet ist,
das Finanzamt über die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens in
Kenntnis zu setzen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedoch
gemäß
§ 208 Abs. 2 BAO nicht
maßgebend, ab welchem Zeitpunkt das Gericht oder andere Behörden
Kenntnis vom abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt erhalten, sondern
lediglich, der Zeitpunkt, ab dem die zuständige Abgabenbehörde
tatsächlich davon Kenntnis erlangt. Der Abgabenschuldner kann sich auch
nicht darauf berufen, dass das Gericht seiner in
§ 24 Abs. 1 ErbStG normierten
Verständigungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
Zudem wird die Anmeldepflicht des
§ 22 Abs. 1 ErbStG bei einem Erwerb von Todes wegen
durch die Mitteilungen des Abhandlungsgerichts oder sonstiger Behörden
über den Erwerbsvorgang nicht erfüllt. Die Pflicht zur Anmeldung nach
§ 22 ErbStG besteht unabhängig von Pflichten dritter Personen
(vgl. §§ 24 - 26 ErbStG), und trifft die Erwerber (Erben und
Legatare). Sie ist eine Folge der allgemeinen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Sinne der §§ 119 und 120 BAO.
Ebenso ist die gegenüber dem Veranlagungsreferat
erfolgte Mitteilung des Steuerberaters H.S. vom 9. Februar 1987
(eingelangt am 11. Februar 1987) über den Todesfall für den
Verjährungsbeginn unmaßgebend. Diese Mitteilung enthält, wie
bereits im Vorhalt 7. März 1995 dargelegt wurde, keinerlei
Hinweis auf Erben oder Legatare. Im Abgabenverfahren gilt zwar der
Amtswegigkeitsgrundsatz. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch selbst der Bw. noch
nicht klar (siehe dazu die obigen Stellungnahmen der Bw.), ob sie die Erbschaft
annehmen wird. Ohne Kenntnis der Erwerber und ohne die Möglichkeit ihrer
Ermittlung stößt auch die amtswegige Ermittlungspflicht an ihre
Grenzen. Aus diesem Grund fordert § 208 Abs. 2 BAO
für den Verjährungsbeginn auch ausdrücklich die behördliche
Kenntniserlangung über den Erwerbsvorgang, nicht bloß
über den
Todesfall.
Das Finanzamt F. erhielt erstmals am
14. Januar 1988 auf Grund der Übermittlung von Aktenteilen durch
das BG B. Kenntnis vom gegenständlichen Erwerbsvorgang. Die 5-jährige
Frist zur Abgabenfestsetzung hat daher am 1. Januar 1989 zu laufen
begonnen, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid des Finanzamtes F. vom
13. Dezember 1993, zugestellt am 20. Dezember 1993, noch vor
Ablauf der Verjährungsfrist erlassen wurde.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Anzumerken ist, dass die streitgegenständliche
Erbschaftssteuer bereits am 19. Januar 1994 von der Bw. beglichen
wurde.
Feldkirch,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 24 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-F/2002
- Stammnummer
- 9502
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF