…des § 11a EStG 1988 in der für die Veranlagung des Kalenderjahres 2004 maßgebenden Fassung hat auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 folgenden Wortlaut: "Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne § 11a…
…des § 11a EStG 1988 in der für die Veranlagung des Kalenderjahres 2004 maßgebenden Fassung hat auf Grund der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003 und durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 folgenden Wortlaut: "Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne § 11a…
…betreffend begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (anders als die eng verwandte Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses) nach dem Gesetzeswortlaut die Einkünfte aus selbständiger Arbeit eine andere Behandlung als die beiden anderen betrieblichen Einkunftsarten erfahren sollen." Der Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von § 11a EStG 1988…
…00 € geltend gemacht. Der Bw. hat für einen Betrag von 23.735,52 € die Begünstigung des § 11 a EStG (mit dem Hälftesatz zu versteuernde nicht entnommene Gewinne) beantragt. Aufgrund des oben angeführten Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses steht dem Bw. die Begünstigung zu. Der von ihm…
…Entscheidungsgründe In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 erklärte der als sB tätige Berufungswerber Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 69.949,12 € und beantragte diesbezüglich, die begünstigte Besteuerung gemäß § 11a EStG 1988 (Hälftesteuersatz) für einen nicht entnommenen Gewinn in Höhe von 18…
…als nicht strittig behandelt. Verbleibt somit nur mehr die rechtliche Würdigung, ob die Berücksichtigung dieses Betrages gemäß den im Veranlagungsjahr geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist oder nicht. Da im § 11a Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich angeführt ist, dass die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne…
…Aufstellung mit der Bezeichnung "Evidenzkonto nicht entnommener Gewinn" weist einen für die begünstigte Besteuerung verbleibenden Betrag iHv. 133.463,75 € aus. 1.3. In einer Anfrage an den bundesweiten Fachbereich betreffend Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG stellte das FA den Sachverhalt…
…62.052,91 angewandt, die beantragte begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne wurde hingegen mit folgender Begründung nicht gewährt: "Die Begünstigung des § 11a EStG soll die langfristige Stärkung des Eigenkapitals fördern. Im gegenständlichen Fall wurde der gesamte Betrieb mit Ende 2006 verkauft. Demnach hat es…
…begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a iVm § 37 Abs. 1 EStG 1988) geltend. Im streitgegenständlichen Jahr 2005, in dem der Bw. neben den Pensionseinkünften noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 881,24 € erzielte, wurde der Betrag von 419,57 € gemäß § 11a…
…Verfahrens nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht akzeptiert der BW, dass die Bestimmungen des § 11a EStG 1988 die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne natürlichen Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln zugestehen und natürliche Personen, die den Gewinn aus…
…der die Anwendung der begünstigten Besteuerung gemäß § 11a EStG 1988 für Gewinne des Jahres der Betriebsaufgabe abgelehnt wurde. Der Bw. erhob gegen diese Entscheidung am 14. Jänner 2011 Berufung und hielt den Ausführungen des Finanzamtes Folgendes entgegen, die Eigenkapitalbildung erfolge grundsätzlich nicht erst zum Bilanzstichtag…
…hatte der Bw eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG 1988 in Höhe von 37.818,38 € in Anspruch genommen; in den Jahren 2007 und 2008 war es zum Großteil zu einer Nachversteuerung aus diesem Titel gekommen. Für das Jahr 2009…
…1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. In der Einkommensteuererklärung für 2004 wies er bei Einnahmen von € 307.791,47 einen Gewinn von € 58.633,10 aus und beantragte, ihm die begünstigte Besteuerung (Hälftesteuersatz) gemäß § 11a EStG 1988 für einen nicht entnommenen Gewinn in Höhe von…
…einheitliche Regelung als auch bei der Besteuerung der Mitunternehmerschaften. Betreffend die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne würden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit differenzierter behandelt als die beiden anderen betrieblichen Einkunftsarten. Die Differenzierungen nach der Ein-kunftsart im Anwendungsbereich des § 11a EStG - also der Ausschluss…
…Abs.1 begünstigt besteuert worden ist. Die Bescheidbegründung erfolgte auf Basis der ergangenen Richtlinien zur Rückwirkungsfiktion auch des § 11a EStG entsprechend der Rückwirkungsfiktion des § 16 Abs. 5 Z 1 letzter Satz UmgrStG , welche Jahre nach Einführung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne erlassen wurden…
…für das Jahr 2005 mit Bescheid in Höhe von 40.200,20 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gebe es gemäß § 11 a (1) EStG nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Gegen diesen…
…für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG in Höhe von € 34.000,-- beantragt wurde. Im Zuge der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer 2005 wich das Finanzamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 von der eingereichten Erklärung insoweit ab, als die beantragte begünstigte Besteuerung für…
…287,32 und für das Jahr 2007 mit € 3.765,80 berechnet. Das Finanzamt erließ am 15. Mai 2006 den Einkommensteuerbescheid 2005 und berücksichtigte die beantragte begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne mit der Begründung nicht, dass gemäß § 11a Abs. 7 EStG 1988 der…
…Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 11a EStG 1988 Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde in das EStG 1988 ein § 11a eingefügt und darin eine ab dem Veranlagungsjahr 2004 geltende begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne geschaffen. Die Bestimmung lautet in der für die…
…nur hinsichtlich der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne erfolgt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung. Daraus ergibt sich eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedenfalls im "Wirkungsbereich" des UFS ist eine verfassungsgemäße Erledigung und Anwendung des § 11a EStG 1988 vorzunehmen…