Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0711-W/07
Gewährung der Begünstigung gemäß § 11a EStG 1988 an einen Selbständigen aufgrund der Anlassfallwirkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-W/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des XY, Beruf, geb. Datum, Adresse, vom
22. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten
durch AD Sylvia Zevel, vom 24. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat ausgehend von den eingereichten
Erklärungen, insbesondere dem erklärten Einkommen, welches nach Abzug
des Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 132,00 €
mit 97.846,00 € angesetzt wurde, die Einkommensteuer des XY , in der
Folge mit Bw. bezeichnet, für das Jahr 2005 mit Bescheid in Höhe von
40.200,20 € festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt
aus, eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gebe es
gemäß
§ 11 a (1) EStG nur für Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit der Begründung
berufen, der Ausschluss von der Begünstigung für die Bezieher von
Einkünften aus selbständiger Arbeit sei verfassungswidrig. Weiters
beantragte der Bw. die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages in
Höhe von 306,00 €.
Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung teilweise
Folge und änderte den angefochtenen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom
17. November 2006, GZ1, insoweit ab, als er aufgrund der Berücksichtigung
des Unterhaltsabsetzbetrages die Einkommensteuer in Höhe von
39.894,20 € festsetzte.
Gegen diese Berufungsentscheidung hat der Bw. Beschwerde
beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis
vom 6. Dezember 2006, G 151/06, die Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder
aus Gewerbebetrieb" in § 11 a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988
über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen
(Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. 400 idF BGBl. I 180/2004,
als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom EntDat, GZ2 hat der
Verfassungsgerichtshof weiters zu Recht erkannt, dass der Beschwerde
führende Bw. durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist, und den
angefochtenen Bescheid aufgehoben. Begründend führte der
Verfassungsgerichtshof aus, aufgrund des Einlangens der Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung sei der
gegenständliche Fall einem Anlassfall gleichzuhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
11 a Abs. 1 EStG idF BGBl. 180/2004
lautet: Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4
Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem
Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
100.000,00 € mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von
100.000,00 € steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur
einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den
der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt.
Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind.
Der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte
Bilanzgewinn des Bw. hat im Jahr 2005 38.462,81 € betragen. Von diesem
Gewinn wurde laut Angaben des Bw. ein Betrag von 33.939,87 €
entnommen. Für einen Betrag von 4.000,00 € hat der Bw. die
Begünstigung des § 11 a EStG (mit dem Hälftesatz zu versteuernde
nicht entnommene Gewinne) beantragt.
Aufgrund des oben angeführten
Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses steht dem Bw. die Begünstigung zu.
Außerdem war aufgrund der Unterhaltsleistungen des Bw. ein
Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-W/07
- Stammnummer
- 27731
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF