…dass die auswärtige Tätigkeit befristet ist. Laut den übermittelten Arbeitsvertrag vom 16.8.2004 besteht jedoch die Möglichkeit diesen Vertrag mit Ablauf der Befristung unter bestimmten Voraussetzungen fortzusetzen. Diese Verlängerungsmöglichkeit schließt eine mit Gewissheit feststehende Befristung der auswärtigen Tätigkeit aus. In der Folge wurde das…
…Unzumutbarkeitsgrund an, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Dienstantritt das Regelpensionsalter für die Alterspension von 65 Jahren erreicht werde, wenn also von vorneherein mit Gewissheit die vier- bis fünfjährigen Befristung der auswärtigen Tätigkeit feststehe (so auch UFS 6.9.2005, RV/0048-W/03; UFS…
…Unzumutbarkeitsgrund an, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Dienstantritt das Regelpensionsalter für die Alterspension von 65 Jahren erreicht werde, wenn also von vorneherein mit Gewissheit die vier- bis fünfjährigen Befristung der auswärtigen Tätigkeit feststehe (so auch UFS 6.9.2005, RV/0048-W/03; UFS…
…Unzumutbarkeitsgrund an, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Dienstantritt das Regelpensionsalter für die Alterspension von 65 Jahren erreicht werde, wenn also von vorneherein mit Gewissheit die vier- bis fünfjährigen Befristung der auswärtigen Tätigkeit feststehe (so auch UFS 6.9.2005, RV/0048-W/03; UFS…
…0154) hinsichtlich steuerlich relevanter Einkünfte der Gattin und Befristung der auswärtigen Tätigkeit abstelle. Aus dem Wortlaut dieses Erkenntnisses ginge jedoch klar hervor, dass diese Kriterien nur zwei von mehreren Möglichkeiten für die Beurteilung der Zumutbarkeit seien: "Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen…
…zuzumuten ist, wenn der Arbeitnehmer jederzeit, konkret und ernsthaft mit einer Abberufung oder Versetzung rechnen muss (vgl. auch UFS RV/0506-I/05). Nun schließt aber gerade die Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltsbewilligung und damit der Arbeitsbewilligung eine mit Gewissheit feststehende Befristung der auswärtigen Tätigkeit aus. Dieser…
…und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in…
…Der Bw. sei daher verpflichtet, für dieses Wohnrecht eine Gegenleistung zu erbringen. Weiters sei er durch seine Tätigkeit als Obmann des Musikvereins H in das soziale Leben in F integriert. Auf Grund der zeitlichen Befristung der Tätigkeit in D und seinen sozialen Verpflichtungen in F…
…bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. Die Regelung normiert eine betragsmäßige Beschränkung der Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales (…
…fallen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG…
…anzunehmen sein. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz möchten wir darauf verweisen, dass die LStR in Rz 345 statuieren, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar anzusehen ist, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf 4 bis 5 Jahre…
…doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vor. Denn im Streitjahr war infolge der Befristung der Tätigkeit des Bw. ungewiss, ob ein Umzug nach W. und damit eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zuzumuten. Bezüglich des Streitpunktes, welche der seitens des Bw. auf Grund des berufsbedingten Doppelwohnsitzes erklärten…
…Steuerpflichtigen der Behörde zu nennen sind, ohne dass diese nach gebotener Gelegenheit zur Geltendmachung nach weiteren Gründen zu suchen hätte: Kofler, S 10) sind zB die Erwerbstätigkeit des Partners am Familienwohnsitz, eine weitere Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen am (Familien-)Wohnsitz, die zeitliche Befristung der Tätigkeit am…
… 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
…auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124) ist die BEIBEHALTUNG des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit…
…Rz 56) Der Bw hat als einen Grund für die Beibehaltung des vom Beschäftigungsort entfernt liegenden Familienwohnsitzes angeführt, dass von Anfang an eine zeitlich auf 5 bis 7 Jahre beschränkte Tätigkeit für die Firma geplant gewesen sei. Er hat die Befristung seines Dienstverhältnisses auch mit…
…des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in…
…auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen (Z. 2 lit. e). Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der…
…die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Kosten für doppelte Haushaltsführung: Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb…
…16, Tz. 220). Mit "Familienheimfahrten" erfasst das Gesetz nur den typischen Fall; auch bei ledigen Steuerpflichtigen können die Fahrten zwischen dem Ort der auswärtigen Tätigkeit und dem Wohnsitz betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein (z.B. um an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten zu sehen)…