Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0868-L/07
Werbungskosten eines Vertreters mit Vertreterpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-L/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Angestellter, Handelsagent,
geb. xxx, xxxxS, Sa, vertreten durch Harald Wagner, Steuerberater,
4870 Vöcklamarkt, Hauptstrasse 16, vom 30. Oktober 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 18. August 2006
betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2004 und vom 21. August 2006 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum
2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe aus den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielte in den Jahre 2003 bis
2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Außendienstmitarbeiter. Ab 2006 arbeitet der Bw als selbständiger
Handelsagent. Seinen Wohnsitz hat der Bw in xxxxS , Sx. Im Jahr 2003 arbeitete
der Bw bis Juni 2003 für die Firma M, D. Danach bezog er für drei
Monate Arbeitslosenunterstützung. Ab 01.10.2003 war er für die Firma
Dx in G, Mx beschäftigt.
In den Erklärungen zu den Einkommensteuerveranlagungen
2003 bis 2005 hat der Bw neben unstrittigen Sonderausgaben und dem
Unterhaltsbetrag für seine zwei Kinder als Werbungskosten das
Vertreterpauschale und Kosten für
die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat mittels
Vorhalteverfahren die Begründung und die Zusammensetzung der Beträge
betreffend der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten und
für die Unterhaltszahlungen erhoben. Weiters hat das Finanzamt die
Meldedaten des Bw am 17.08.2006 erhoben. Nach diesen Meldedaten hat der Bw
seinen Hauptwohnsitz in xxxxS, Sxx ab 30.12.2002 und ua einen Nebenwohnsitz ab
20.11.2003 in G , K.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom
01.08.2006 für das Finanzamt vom vorhergehenden Steuerberater Mrazek
gliedern sich die beantragten Beträge wie folgt auf:
|
Doppelte
Haushaltsführung
|
2003
EURO
|
2004
EURO
|
2005
EURO
|
Miete seit Oktober 2003
|
864,00
|
3.456,00
|
3.456,00
|
Div. Einrichtungsgegenstände
|
700,00
|
0,00
|
0,00
|
Familienheimfahrten
|
525,00
|
2.421,00
|
2.421,00
|
Verpflegungsaufwand 10 Tage
á
€ 26,40
|
264,00
|
0,00
|
0,00
|
Antrag
Summe
|
2.353,00
|
5.877,00
|
5.877,00
Die Begründung zu den
Anträgen lautete: "Nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit konnte der Bw ab
01.10.2003 wieder eine Anstellung als Vertreter in G finden. Es sei schon damals
klar gewesen, dass der Bw eine Arbeitsstelle in Oberösterreich anstrebe,
zumal die im Raum Vöcklabruck lebenden Eltern einer gewissen Betreuung
bedürfen. Es sei daher der Wechsel des Wohnsitzes in den Wiener Raum
unmöglich gewesen. Für die Familienheimfahrten sei das höchste
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 6 lit. c EStG angesetzt worden
(für 2003 anteilig für 3 Monate, Basis: € 2.100,00 pa.). Der Bw
lebt von seiner Gattin und seinen zwei Kindern getrennt." Für die
Unterhaltszahlungen wurde eine nicht unterschriebene Bestätigung der Gattin
vorgelegt.
Laut einem Telefonat vom 21.08.2006 zwischen dem Bw und dem
Finanzamt wurde in einem Aktenvermerk angeführt, dass die neue Freundin des
Bw von Wien nach Oberösterreich und zwar nach Vöcklabruck gezogen
sei.
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 (alle vom
18.08.2006 und für 2005 ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO vom
21.08.2006) wurde die doppelte Haushaltsführung 2003 und 2004 nur für
jeweils drei Monate = insgesamt somit 6 Monate anerkannt. 2003 wurde auch der
Verpflegungsmehraufwand gestrichen. 2005 wurden nur mehr der allgemeine
Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von € 132,00 abgezogen.
Die Einkommensteuerbescheide enthalten betreffend die
doppelte Haushaltsführung und den Verpflegungsaufwand folgende
Begründungen:
2003: Der
Verpflegungsmehraufwand konnte nicht anerkannt werden, da die doppelte
Haushaltsführung im Inland im Sinne des § 26 Abs. 4 EStG keiner
Dienstreise entspricht.
2004: Aufgrund der
eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass das Dienstverhältnis
nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen war. Die Kosten für die
doppelte Haushaltsführung können deshalb nur für die Dauer von
insgesamt 6 Monaten (3 Monate 2003 und 3 Monate 2004) anerkannt werden, da
außerdem seit 2004 kein gemeinsamer Haushalt mehr mit der Gattin bestehe.
Auch der notwendige Pflegeaufwand für die Eltern sei aus den Unterlagen
nicht klar ersichtlich.
2005: Hinsichtlich
der Abweichung(en) von der Steuererklärung werde auf die Begründung
des Vorjahresbescheides verwiesen.
Mit Schreiben vom 30.10.2006 erhob der Bw Berufung mit
folgender Begründung: Er beantrage das Vertreterpauschale und
übersende einen Nachweis der Firma Dxx, dass er mehrheitlich im
Außendienst tätig war. Weiters gebe er zur doppelten
Haushaltsführung an, dass von Anfang an beabsichtigt war nach einer
Einarbeitungsphase eine Niederlassung im Umfeld seines Wohnsitzes in
Oberösterreich (OÖ.) zu gründen (dies werde auch von der Firma Dx
mit Schreiben vom 15.09.2006 bestätigt), dass zum damaligen Zeitpunkt seine
neue Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe, dass seine
betagten Eltern, die in Vöcklabruck wohnen, von Zeit zu Zeit einer
Betreuung bedurften. Ebenso beantrage er weiters wenigstens die 10 Tage
Verpflegungsmehraufwand im Jahr 2003.
Mit Vorlageantrag vom 17.07.2007 legte das Finanzamt
Vöcklabruck die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor und
beantragte für die strittigen Punkte eine Abweisung der Anträge und
zwar: Beim Vertreterpauschale liege keine ausreichende Bestätigung für
die überwiegende Tätigkeit im Außendienst vor. Bei der doppelten
Haushaltsführung sei lediglich geplant gewesen, eine Niederlassung in
Oberösterreich zu errichten. Dies genüge nicht als Beweis eine
Befristung der Tätigkeit des Bw in Gx mit Gewissheit anzunehmen. Bei
alleinstehenden Steuerpflichtigen sei eine doppelte Haushaltsführung ohne
Gründe nur für sechs Monate zu gewähren, was erfolgt sei. Zur
behaupteten Lebenspartnerin des Bw fehlen die Angaben und die Eltern
bedürften nur einer gelegentlichen Betreuung. Ein Verpflegungsmehraufwand
komme bei einer doppelten Haushaltsführung nicht in Betracht, da keine
Reise vorliege.
Mit Vorhalteverfahren vom 17.01.2008 wurden vom
Unabhängigen Finanzsenat diverse Beweismittel zu den Behauptungen des Bw
angefordert wie zB. seine Dienstverträge betreffend seiner Tätigkeit
als Vertreter, Information zu seiner Lebensgefährtin usw.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 08.02.2008 wurde zu den
anforderten Unterlagen und Fragen vom Bw wie folgt Stellung genommen:
1) zum
Vertreterpauschale:
Die Außendiensttätigkeit des Bw bei der Firma M
(01.01. bis 30.06.2003) habe jeweils das gesamte Gebiet Österreich sowie
vereinzelt den angrenzenden ausländischen Raum (Ungarn, Deutschland,
Schweiz, Italien) umfasst. Die Reisekosten seien entsprechend den gesetzlichen
Taggeldern abgerechnet worden, die Hotelkosten seien gemäß den
Rechnungen bezahlt worden, ebenfalls alle anfallenden Kosten zum bestehenden
Dienstauto. Die Jahreskilometer hätten ca. 75.000 Kilometer/Jahr betragen.
Die Außendiensttätigkeit bei der Firma Dxxx ab 01.10.2003 habe
jeweils das gesamte Gebiet Österreichs sowie vereinzelt den angrenzenden
ausländischen Raum (Deutschland, Schweiz, Italien) umfasst. Die Reisekosten
seien entsprechend den gesetzlichen Taggeldern abgerechnet worden, Hotelkosten
seien gemäß Rechnung bezahlt worden, ebenso alle anfallenden Kosten
zum bestehenden Dienstauto. Nächtigungskosten für Übernachtungen
in der Wohnung des Bw in xxxxS seien nicht bezahlt worden. Die Jahreskilometer
hätten ca. 65.000 Kilometer/Jahr betragen.
Bei beiden Firmen sei die Aufgabe des Bw der Verkauf von
technisch aufwändigen Geräten und Anlagen gewesen. Dies habe einer
intensiven Betreuung der Kunden vor Ort in deren Betrieben bedurft.
Projektgrößen von 700.000 Euro haben sehr viel Zeit beim Kunden vor
Ort erfordert (Planung, Projektbesprechungen, Sichtung der Gegebenheiten,
abschließende Verkaufsgespräche, ...). Bei der Firma Dxxxx sei es
zusätzlich durch den geplanten Aufbau einer Niederlassung in
Oberösterreich xxxxS zu einem erhöhten Reiseaufkommen in OÖ.
gekommen.
Die Dienstverträge wurden in Kopie vorgelegt.
2)
Zur doppelten Haushaltsführung:
2.1) Die Trennung des Bw von
seiner Ehefrau und den Kindern sei Ostern 2001 erfolgt.
2.2) Die damalige Freundin des Bw SH (geb. xxxxx Ka, zzt
vermutlich wohnhaft Y, es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr) sei zu ihm in die
Wohnung nach Sw gezogen im Jänner 2003 und habe bis Sommer 2004 bei ihm
gewohnt. Danach sei sie zum Studium nach Wien gezogen und sie hätten sich
getrennt. Im Jahr 2004 habe Frau H zwar auch eine Wohnung in Gmunden angemietet,
diese aber nur wenige Wochen bewohnt, um dann wieder beim Bw zu wohnen.
2.3) Der Bw habe angegeben, dass seine Eltern aufgrund
ihres Alters von Zeit zu Zeit der Betreuung bedürften, seine Eltern seien
Jahrgang 1935 und 1936. Es sei für ihn als Sohn normal helfend zur Seite zu
stehen. Die Eltern seien nicht pflegebedürftig, Bandscheibenoperationen,
Knieprobleme, Abnutzungen des Bewegungsapparates würden jedoch Hilfe
notwendig machen.
2.4) Der Mietvertrag für die Wohnung in Gx wurde
vorgelegt. Ebenso eine Mietabrechnung ab 01.11.2003 des Vermieters.
2.5) zur Zumutbarkeit: Es sei von Anbeginn an geplant
gewesen in Oberösterreich eine Niederlassung aufzubauen. Daher sei von
Anfang an klar gewesen, dass die Zeit des Bw in Gx sehr begrenzt war. Da er
jedoch eine Menge über die neuen Produkte und technischen Anlagen neu zu
lernen hatte und auch erst die Kollegen und deren Fachgebiete, sowie die
Firmenabläufe kennen lernen musste, war seine Anwesenheit am Anfang der
Tätigkeit in Gx notwendig. Zusätzlich sei die Wohnung in Sw als
Außendienststützpunkt für Reisen in OÖ., Salzburg und die
Steiermark häufig genutzt worden. Die Kunden seien bereits informiert
worden, dass eine Niederlassung in OÖ. geplant sei.
Weiters sei die allgemeine Hilfsbedürftigkeit der
Eltern, bedingt durch deren Alter, ein Zusatzgrund für den Bw. Ebenso sei
ein wichtiger Grund gewesen, dass seine damalige Lebensgefährtin Frau H
noch bei ihm gewohnt habe.
3)
Unterhaltsabsetzbetrag: Ein Fax von seiner Frau bestätige, dass er
laufend den Unterhalt bezahlt.
4)
Verpflegungsmehraufwand: Diese sei durch die Zweitwohnung entstanden, da
für ihn dort noch keine fertige Infrastruktur vorhanden gewesen sei und er
deswegen auf öffentliche Gaststätten angewiesen war.
In einem Telefonat vom
14.02.2008 zwischen dem Bw und der Referentin wurde dem Bw von der
Referentin erklärt, dass er nach der Rechtslage grundsätzlich nur die
Möglichkeit habe, zwischen der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten
wie hier der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten oder den
pauschalierten Werbungskosten auf Grund des Vertreterpauschales zu wählen.
Die Beweislage im gegenständlichen Fall und die Rechtsprechung zur
doppelten Haushaltsführung sprechen gegen eine Gewährung der doppelten
Haushaltsführung über die sechs Monate hinaus, die ihm das Finanzamt
schon gewährt habe.
Mit Schreiben vom
27.02.2008 teilte der Bw dem UFS mit, dass er
1) die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 zurückziehe und
2) hinsichtlich
der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sein Berufungsbegehren auf die
Geltendmachung des Vertreterpauschales einschränke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung des
Vertreterpauschales.
Unter
Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und der Ermittlungen des
Unabhängigen Finanzsenates wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Der Bw hat laut Meldeabfrage seinen Hauptwohnsitz in xxxxS,
Sa ab 30.12.2002.
Von Jänner 2004 bis Dezember 2005 war der Bw als
Vertreter mit überwiegender Außendiensttätigkeit für die
Firma Dx in G , Mx tätig.
Mit seinem Dienstwagen hat der Bw pro Jahr mehr als 65.000
Kilometer zurückgelegt. Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw mehr als
die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht hat und
laut Dienstvertrag sein Aufgabengebiet der Abschluss von Geschäften und die
Kundebetreuung war. Entsprechend seinem Antrag ist als Werbungskosten das
Vertreterpauschale zu berücksichtigen.
Auf Grund der Zurückziehung der Berufung für das
Jahr 2003 und auf Grund der Einschränkung der Berufungen für die Jahre
2004 und 2005 mit Schreiben vom 27.02.2008 war auf den Verpflegungsmehraufwand
und die die doppelte Haushaltsführung nicht mehr einzugehen.
Beweiswürdigung:
Verwendet wurden die Unterlagen des Veranlagungsaktes und
der Vorhaltsbeantwortungen.
Laut dem dem UFS vorgelegten Dienstvertrag lautet Punkt 3
ua.: Das Arbeitsgebiet, in dem der Angestellte als Vertreter tätig ist,
umfasst bis auf weiteres das gesamte österreichische Staatsgebiet. Punkt 4:
Die Tätigkeit des Angestellten als technischer Verkäufer umfasst die
Angebotsausarbeitung, Erstellung sowie die Vorbereitung durch Kundenbesuche etc.
bis zum Verkauf von Kontrollmaschinen, VMa.
Weiters gab der Bw glaubhaft in seiner Vorhaltsbeantwortung
vom 08.02.2008 an, dass er mit dem Dienstwagen ca. 65.000 Kilometer pro Jahr
gefahren ist und dass der Verkauf von technisch aufwändigen Geräten
eine intensive Kundenbetreuung sowohl vor als auch nach dem Abschluss seiner
Verkaufsgespräche im Außendienst bedurften.
Rechtliche
Erwägungen:
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 lautet
(auszugsweise):
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur
Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für
Werbungskosten im Verordnungswege
für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen
der Praxis festgelegt werden (BGBl 1993/818 ab 1994).
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, werden ohne
Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen die Werbungskosten für
Vertreter (§ 1 Z 9) mit 5 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens mit € 2.190,00 jährlich
festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit
ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit
im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge
erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtzeit muss dabei mehr
als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
In § 2 dieser VO wurde geregelt auf welche
Bemessungsgrundlage die Pauschale mit 5% anzuwenden ist.
In § 5 dieser VO wurde geregelt, dass wenn die
Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Im gegenständlichen Fall werden auf Grund der VO BGBl.
Nr. 382/2001 die Pauschbeträge für Vertreter als Werbungskosten
berücksichtigt. Es ist daher ausgeschlossen noch andere Werbungskosten aus
dieser Tätigkeit geltend zu machen.
Entsprechend der Einschränkung des Berufungsbegehrens
durch den Bw auf das Vertreterpauschale wird die Bemessungsgrundlage für
das Vertreterpauschale wie folgt gerechnet und die Höhe
überprüft:
Für das Kalenderjahr 2004:
|
Jönner bis Dezember 2004 - Gehaltszettel
|
Kennzahl
|
Euro
|
Bruttobezüge
|
210
|
57.844,00
|
Steuerfreie Bezüge
|
215
|
- 0,00
|
Sonstige Bezüge
|
220
|
- 5.700,00
|
Bemessungsgrundlage somit
|
|
52.144,00
|
Davon 5%
|
|
2.607,20
|
Zu berücksichtigen
Höchstbetrag Pauschale
|
|
2.190,00
Für das Kalenderjahr
2005
|
Jänner bis Dezember 2005 - Gehaltszettel
|
Kennzahl
|
Euro
|
Bruttobezüge
|
210
|
52.193,53
|
Steuerfreie Bezüge
|
215
|
- 0,00
|
Sonstige Bezüge
|
220
|
- 6.000,00
|
Bemessungsgrundlage somit
|
|
46.193,53
|
Davon 5%
|
|
2.309,68
|
Zu berücksichtigen
Höchstbetrag Pauschale
|
|
2.190,00
An die Stelle der bisher vom
Finanzamt als Werbungskosten berücksichtigten Beträge tritt jeweils
der Höchstbetrag des Vertreterpauschales.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde
mittels Bescheid als gegenstandslos erklärt - siehe RV/0868-L/07 -
Bescheid.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck.
Beilage:
1 Berechnungsblatt zur Einkommensteuer 2004 und 1 Berechnungsblatt zur
Einkommensteuer 2005
Linz, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0868-L/07
- Stammnummer
- 33486
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF