Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0683-G/07
Doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0683-G/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 31. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 4. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit dem Jahr 2003 Leiter des
Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung - Sektion X. -
in Y..
Dieser Beschäftigungsort ist rund 140 km von seinem
Familienwohnsitz in Z. entfernt.
Strittig ist nun im gegenständlichen Fall, ob die vom
Bw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 unter dem Titel
"Kosten für doppelte
Haushaltsführung" getätigten Aufwendungen für eine
Kleinwohnung am Beschäftigungsort sowie für wöchentliche
Familienheimfahrten (insgesamt 7.283,82 €) als Werbungskosten
anzuerkennen sind.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung (vom
22. April 2007) stellte der Bw. seine bisherigen beruflichen Stationen
als Beamter des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und
Lawinenverbauung (WLV) bis zu seiner Ernennung zum Sektionsleiter dar und
führte aus, dass er "nicht mit Sicherheit
davon ausgehen" könne, dass
"Y.
bis zum Ruhestand" sein Dienstsitz bleiben
werde.Die Dienststellen der WLV seien
- vergleichbar den Finanzlandesdirektionen 2002 - Bundesdienststellen und wie
diese dem Verwaltungsinnovationsprogramm unterworfen. Ob und wann
Veränderungen auch in der WLV umgesetzt würden, ließe sich aus
heutiger Sicht nicht vorhersagen und werde nach jeder Wahl neu
entschieden.
Weiters wies der Bw. in dieser seiner Vorhaltsbeantwortung
darauf hin, dass er und seine Frau im Jahr 1996 ihr gesamtes Vermögen in
den Bau des Hauses in Z. investiert und für den Grundkauf einen Kredit in
Höhe von 800.000 S aufgenommen hätten. Auch würde seit dem
Hausbau "das meiste Einkommen in Einrichtung
und Ausstattung investiert" werden.
Unter Einbeziehung dieser genannten Faktoren vertrete er
daher die Auffassung, dass es ihm und seiner Familie nicht zugemutet werden
könne, "jeweils nach 2 Jahren den
gesamten Familienwohnsitz zu verlegen".
Das Finanzamt hat die beantragten Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung im Zuge der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 mit folgender
Begründung nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen:
Die Gattin des Bw. erziele keine steuerlich relevanten
Einkünfte von mehr als 2.200 € jährlich bzw. keine
Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung (mehr als 1/10 der Einkünfte
des Gatten - laut VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154 uam.). Auch stelle die
Errichtung eines Eigenheimes eine
private Veranlassung für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
dar, die nach Rechtsprechung des VwGH für die Zumutbarkeit der Verlegung
nicht von Bedeutung sei.
Eine Unzumutbarkeit würde zB dann bestehen, wenn
mit Gewissheit (!) anzunehmen sei, dass
die auswärtige Tätigkeit mit bis zu 4-5 Jahren befristet sei
(VwGH 26.11.1996, 95/14/0124).
Da nun der Bw. - so die weitere Begründung des
Finanzamtes - bereits seit 2003 (nunmehr bereits das 5. Jahr) in Y. wohnhaft sei
und aus den vorgelegten Unterlagen eine
konkrete Befristung mit Ende des Jahres
2007 nicht hervorgehe, könne von einer
"ernsthaft drohenden Möglichkeit der
Abberufung" nicht ausgegangen werden; eine
"abstrakte Möglichkeit, wie sie zB in der
Privatwirtschaft ständig besteht, reicht jedenfalls nicht
aus".
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass das Finanzamt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes ausschließlich auf den Teil des VwGH-Erkenntnisses
(VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154) hinsichtlich steuerlich relevanter
Einkünfte der Gattin und Befristung der auswärtigen Tätigkeit
abstelle. Aus dem Wortlaut dieses Erkenntnisses ginge jedoch klar hervor, dass
diese Kriterien nur zwei von mehreren Möglichkeiten für die
Beurteilung der Zumutbarkeit seien:
"Berufliche Veranlassung
der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist,
wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
...
Berufstätigkeit des
Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof
mehrfach als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der
Bedingung bejaht, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner
Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten
Ausmaßes erzielt (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 16 Tz 102, und Doralt,
EStG
7
,
§ 4 Tz 351)."
Bereits in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 345, stehe
als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit:
"Wenn im gemeinsamen
Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige
Kinder wohnen und eine (Mit)Übersiedelung der gesamten Familie aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist."
Dies würde nun - so der Bw. - in seinem Fall
zutreffen, da seine Tochter sieben Jahre alt sei und die Volksschule in Z.
besuche. Auch würden die im Zusammenhang mit der Errichtung des Eigenheimes
getätigten Investitionen wohl mehr als eine bloße
"private Veranlassung" darstellen.
Demgegenüber sei die gemietete Wohnung weniger als
30 m2 und die
Differenz der Immobilienpreise Z. - Y. derart groß, dass nur mit
wirtschaftlich nicht zumutbaren Verlusten ein Verkauf des bestehenden
Eigenheimes und ein Neukauf einer Wohnung im Nahebereich von Y.
durchgeführt werden könnten. Ohne Verkauf des bestehenden Haus- und
Grundbesitzes sei aber bei seinen bestehenden Vermögensverhältnissen
eine Übersiedelung der Familie nicht zu finanzieren.
In der Folge führte der Bw. in Beantwortung eines
zweitinstanzlichen Vorhaltes hinsichtlich allenfalls möglicher
Veränderungen des Dienstsitzes ua. aus, dass bereits im 1992 vorbereiteten
Gesetzesentwurf davon die Rede gewesen wäre, den beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Forsttechnischen Dienst
für Wildbach- und Lawinenverbauung als juristische Person öffentlichen
Rechts in S. einzurichten. Dieser - aus politischen Gründen nie
verwirklichte - Entwurf wäre erst wieder anlässlich der
Regierungsverhandlungen Jänner bis März 2007 ins Regierungsprogramm
aufgenommen worden. Allerdings habe sich mittlerweile die
Landeshauptleutekonferenz am 4. Oktober 2007 klar und einstimmig gegen
den Gesetzesentwurf ausgesprochen.
Unter diesen Umständen hätte daher für ihn
eine Verlegung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich ein zu großes Wagnis
dargestellt. Im Übrigen habe er bereits in seiner Anfragebeantwortung vom
22. April 2007 deutlich auf den wirtschaftlichen Aspekt seiner
Situation hingewiesen. Ein Aspekt, der durch den Umstand verstärkt worden
sei, dass seine Tochter mittlerweile schulpflichtig geworden sei und seine Frau
nur deshalb nicht berufstätig sei, weil er (Bw.) und seine Gattin die
Betreuung der Tochter nicht in fremde Hände legen könnten und
wollten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung
dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 und
Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden.
Nimmt der Steuerpflichtige jedoch eine
Erwerbstätigkeit an einem außerhalb der üblichen Entfernung zum
Wohnort gelegenen Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an
den Ort der Erwerbstätigkeit
zumutbar, stellen die Kosten der
doppelten Haushaltsführung (Miete,
Betriebskosten der Wohnung am Beschäftigungsort) einschließlich der
Familienheimfahrten (der Höhe nach begrenzt mit dem Betrag des
höchsten Pendlerpauschales) nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Werbungskosten dar.
Wie nun vom Bw. unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur (vgl.
VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154, uam.) zu Recht ausgeführt worden ist,
kann diese "Unzumutbarkeit"
unterschiedliche Ursachen haben, wobei die Ursachen aus Umständen
resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe oder der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe reichen für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes jedenfalls
nicht aus, vielmehr muss dafür eine
berufliche Veranlassung gegeben
sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
31.3.1987, 86/14/0165, "um
Missverständnissen vorzubeugen" bemerkt hat, ist jedoch die
Verlegung des Familienwohnsitzes "im hier
maßgeblichen Sinn
nicht schon
deshalb unzumutbar, weil der
Steuerpflichtige am Familienwohnsitz ein Eigenheim errichtet hat, die Kinder
dort die Schule besuchen und dgl. mehr. Es muss vielmehr die Unzumutbarkeit
Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang
stehen, wie zB die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des
Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist (siehe Erkenntnisse vom
29.4.1963, 20/28/62 und 22.4.1986, 84/14/0198) oder eben die Tatsache, dass
keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde
Arbeitsstelle vorliegt."
Im vorliegenden Fall stellt der Bw. nun gar nicht in
Abrede, dass die Beschaffung einer Wohnung "im Nahbereich" seines
Beschäftigungsortes in Y. durchaus möglich wäre, vertritt
allerdings unter Bezugnahme auf die LStR 2002, Rz 345, die Auffassung,
dass ihm eine Wohnsitzverlegung aus
"wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar"
seiund
ereine "schulpflichtige Tochter"
habe.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt dazu folgende
Auffassung:
Abgesehen davon, dass aus Richtlinien - wie schon aus der
Präambel hervorgeht - keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden können, reichen laut
oben zitiertem VwGH-Erkenntnis weder die
Errichtung eines Eigenheimes (wobei
hier nicht zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung differenziert wird) noch die
Schulpflicht eines Kindes als Kriterium
für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus.
Vielmehr hätte der Bw. konkret dartun müssen,
dass es für ihn aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
gewesen ist, in Y. oder Umgebung eine für eine dreiköpfige Familie
ausreichende und auch finanziell erschwingliche (und seiner Einkommenssituation
als Sektionsleiter angepasste) Wohnung zu finden.
Dies hat der Bw. im Übrigen offensichtlich gar nicht
beabsichtigt, da er - so seine Ausführungen im Berufungsverfahren - davon
ausgegangen ist, dass ein "Verkauf des
bestehenden Eigenheimes und ein Neukauf einer Wohnung im Nahbereich von
Y. " nur mit
"wirtschaftlich nicht zumutbaren Verlusten"
durchgeführt hätte werden können.
Abgesehen davon, dass der Bw. für diese Behauptung
jeden Beweis schuldig geblieben ist, würde jedoch auch der bloße
Umstand eines wirtschaftlichen Nachteils für sich alleine kein Grund
für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter
Haushaltsführung als Werbungskosten sein.
Es soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt
bleiben, dass die Vorgangsweise des Bw., den Familienwohnsitz in Z. nicht
aufzugeben und damit sein dort in Form eines Eigenheims geschaffenes
Vermögen erhalten zu wollen, durchaus verständlich ist. Ebenso ist
durchaus nachvollziehbar, wenn der Bw. und seine Ehegattin die
"Nichtberufstätigkeit" der Ehegattin damit begründen, die Betreuung
der gemeinsamen Tochter nicht in fremde Hände legen zu wollen; nicht
zuletzt ist es auch verständlich, dass der Bw. den Familienwohnsitz auch
deshalb nicht verlegen möchte, um seiner Tochter den Schulbesuch in ihrer
Heimatgemeinde und somit quasi in ihrem gewohnten Umfeld zu
ermöglichen.
Allerdings handelt es sich dabei nicht um Umstände,
die als durch die Erwerbstätigkeit des Bw. veranlasst gelten und somit auch
nicht als ursächlich für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort anzusehen sind.
Es war daher - da nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates auch keine weiteren für die steuerliche Anerkennung der
streitgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten vorausgesetzten
Unzumutbarkeitsgründe vorliegen (etwa die Befristung des
Dienstverhältnisses, eine unmittelbar drohende Änderung des
Dienstortes, steuerliche relevante Einkünfte der Ehegattin, etc.) - wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Doppelte HaushaltsführungBeschäftigungsortWohnsitzverlegungUnzumutbarkeitwirtschaftliche GründeEigenheimSchulpflicht.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0683-G/07
- Stammnummer
- 32951
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF