Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0458-I/03
1) Keine berufliche Veranlassung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung der Familienwohnung vom Arbeitsort; 2) Rechengang zur Ermittlung der abzugsfähigen Ausgaben für Familienheimfahrten (steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers, gesetzlicher Höchstbetrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-I/03vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steuerfreie Kostenersätze des Arbeitgebers sind von den dem Arbeitnehmer erwachsenen Ausgaben abzuziehen, um so zu jenem Ausgabenbetrag zu gelangen, der dem Grunde nach für einen Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Erst danach ist in einem zweiten Schritt eine Begrenzung auf einen gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag (hier: gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 für Familienheimfahrten) vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen: Einkommen 1999: 21.054,99 €;
Einkommensteuer nach Abzug der einbehaltenen Abzugsbeträge: 490,47
€.
Die Fälligkeit der Abgabe
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Beamter der
österreichischen Heeresverwaltung. Im Streitjahr war er bis Ende Juni am
Dienstort A. eingesetzt; von Juli bis Dezember 1999 war er einer Dienststelle in
D. zur Dienstleistung zugeteilt.
Der Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 1987
und 1990). Von August 1989 bis Mitte Dezember 1995 hatte er mit seiner Familie
in B., im Nahebereich des Dienstortes A., eine Mietwohnung der BUWOG
(Dreizimmerwohnung mit 87,23 m2) bewohnt. Im Dezember 1995 war der
Familienwohnsitz nach C. verlegt worden, wo der Bw. eine Eigentumswohnung
erworben hatte. Am Dienstort A. war dem Bw. mit Beginn des Jahres 1997 ein
kostenpflichtiges Kasernenquartier zugewiesen worden, das ihm auch im Streitjahr
zur Verfügung stand. Die Wochenenden verbrachte er regelmäßig am
Familienwohnsitz in C..
Die Ehegattin des Bw. war nach der Geburt des zweiten
Kindes bis zu dessen Schuleintritt nicht mehr berufstätig, später
bestanden (in den Jahren 1997 und 1998) mehrmals kurzfristig
Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Im Streitjahr 1999 war
sie nicht erwerbstätig.
Für die Zeit der Dienstzuteilung nach D. (von Juli bis
Dezember 1999) bezog der Bw. nach § 22 der
Reisegebührenvorschrift (RGV) Zuteilungsgebühren, und zwar
Tagesgebühren in Höhe von jeweils 384 S für die ersten 30 Tage
und jeweils 288 S ab dem zweiten Zuteilungsmonat. Für eine Heimreise nach
C. im Oktober 1999 erhielt er eine Reisekostenvergütung gemäß
§ 24 RGV in Höhe von 1.073 S. Unterkunftskosten in D. fielen nicht
an.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der Bw. für die Zeit
seiner Tätigkeit in A. die Kosten des Kasernenquartiers (1.232 S) sowie
Familienheimfahrten nach C. (18.134 S) als Werbungskosten geltend; für die
Zeit seiner Tätigkeit in D. erklärte er weitere Werbungskosten
für Familienheimfahrten nach C. im Betrag von 32.276 S.
Im Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1999 wurden die Kosten des Kasernenquartiers in A. und
der Familienheimfahrten von A. nach C. nicht als Werbungskosten anerkannt. Die
Kosten der Familienheimfahrten von D. wurden lediglich in Höhe eines
Betrages von 5.240 S berücksichtigt, da diese Kosten das
höchstzulässige Pendlerpauschale von 2.400 S monatlich nicht
übersteigen dürften und zudem "um steuerfreie Bezüge wie
Tagesgebühren zu kürzen" gewesen seien.
Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
Berufung, die sich gegen die Kürzung der erklärten Werbungskosten
richtete. Hinsichtlich der Familienheimfahrten von D. sei die vom Finanzamt
vorgenommene "Aufrechnung der Tagesgebühren" auf die angefallenen
Reisekosten nicht nachvollziehbar. Weiters wurde der Abzug weiterer
Werbungskosten (Diäten) für Auslandsdienstreisen beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2003 gab das
Finanzamt der Berufung (hinsichtlich der Diäten für
Auslandsdienstreisen) teilweise Folge. Die Kosten des Kasernenquartiers und der
Familienheimfahrten von A. nach C. wurden unter Hinweis auf eine das Vorjahr
betreffende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Tirol
weiterhin nicht berücksichtigt. Die Familienheimfahrten von D. nach C. in
der Zeit der (befristeten) Dienstzuteilung von Juli bis Dezember 1999 seien nach
Ansicht des Finanzamtes zwar dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen,
allerdings seien die steuerlich absetzbaren Kosten gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem Betrag des höchsten (auf
Monatsbeträge umgerechneten) Pendlerpauschales begrenzt. Keine
Werbungskosten lägen vor, soweit Ausgaben für Familienheimfahrten vom
Arbeitgeber getragen oder durch nicht steuerbare Kostenersätze abgedeckt
würden. Nach der Verwaltungspraxis kürzten auch steuerfreie
Trennungsgelder für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am
Familienwohnsitz aufhalte, den für Familienheimfahrten abzugsfähigen
Betrag. Aus der Aufstellung über die Familienheimfahrten sei zu entnehmen,
dass sich der Bw. im Juli 1999 an zwei und im Zeitraum August bis Dezember 1999
an insgesamt 30 (in der gesonderten Bescheidbegründung des Finanzamtes
kalendermäßig bezeichneten) Tagen nicht am Zuteilungsort aufgehalten
habe. Den für Familienheimfahrten von D. nach C. abzugsfähigen Betrag
(in Schilling) errechnete das Finanzamt demgemäß (abweichend vom
Erstbescheid) wie folgt:
[Grafik]
Im Vorlageantrag vom 27. Juli
2003 wendete der Bw. gegen diese Berechnung ein, der Zuteilungsort D. sei 480 km
vom Familienwohnort C. entfernt. Der Bw. habe daher für die einfache
Strecke eine Fahrzeit von ca. sechs bis sieben Stunden benötigt. Dabei habe
er die Heimreise nach C. nach Dienstende nie vor 17.00 Uhr antreten können.
An den Rückreisetagen habe er bereits um die Mittagszeit (zwischen 13.00
Uhr und 15.00 Uhr) von C. wegfahren müssen, um den Zuteilungsort zu einer
angemessenen Zeit erreichen zu können; die Rückreise mit
öffentlichen Verkehrsmitteln habe spätestens um 14.30 Uhr beginnen
müssen. Daraus errechneten sich (ohne die jeweiligen Reisetage) für
Juli 1999 ein Tag und für den Zeitraum August bis Dezember 1999 insgesamt
21 (wiederum kalendermäßig bezeichnete) Tage der Abwesenheit vom
Zuteilungsort. Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, sei die
jährliche Höchstgrenze der steuerlich absetzbaren Kosten für
Familienheimfahrten auf Monatsbeträge umzurechnen. Für die
Familienheimfahrten von D. nach C. werde daher nachstehender Betrag an
Werbungskosten beantragt (Beträge in Schilling):
[Grafik]
Zu den Kosten der doppelten
Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten in der Zeit seiner
Tätigkeit in A. verwies der Bw. auf seine Ausführungen in einem das
Vorjahr betreffenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. In diesem
Verfahren hatte der Bw. vorgebracht, die Verlegung des Familienwohnsitzes von B.
nach C. sei seinerzeit nicht aus "privaten" Gründen sondern deswegen
erfolgt, weil alle Bemühungen um Zuweisung einer familiengerechten Wohnung
in der Nähe des damaligen Arbeitsplatzes vergeblich gewesen seien. Seit der
Geburt des zweiten Kindes (im Jahr 1990) habe sich der Bw. um eine
familiengerechte Vierzimmerwohnung im Großraum B. bemüht. Wie aus
einem Verlautbarungsblatt betreffend die Vergabe von Natural- bzw.
Dienstwohnungen hervorgehe, werde innerhalb des Ressorts für eine
vierköpfige Familie eine Vierzimmerwohnung als familiengerecht beurteilt.
Anträge an die BUWOG auf Zuweisung einer größeren Mietwohnung
seien jedoch abgewiesen worden, auch eine Dienst- bzw. Naturalwohnung habe der
Bw. nicht erlangen können. Bemühungen um eine Eigentumswohnung im
Großraum B. seien an den hohen Preisen bzw. daran gescheitert, dass der
Bw. die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt
hätte. Nach vierjährigen, erfolglosen Bemühungen habe sich der
Bw. schließlich um eine Eigentumswohnung in seiner Heimatstadt C.
beworben. Im Jahr 1994 sei ihm eine geförderte Eigentumswohnung in C. in
Aussicht gestellt worden, deren Kosten im Gegensatz zu jenen am Wohnungsmarkt im
Großraum B. bestreitbar gewesen seien. Nur auf Grund der unzureichenden
Wohnungsversorgung durch den Dienstgeber habe der Bw. als verantwortungsvoller
Familienvater den Wohnsitz nach C. verlegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zu den Kosten des Kasernenquartiers und der
Familienheimfahrten von A.:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge dürfen
nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden; dies gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch
für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn
sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen
mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz eines Arbeitnehmers
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort, können die
(Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie für
die Wohnung am Arbeitsort und für Familienheimfahrten, nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann steuerlich berücksichtigt
werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt (veranlasst)
ist. Die doppelte Haushaltsführung wird dann als beruflich veranlasst
angesehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Nimmt der Steuerpflichtige
eine Erwerbstätigkeit an einem außerhalb der üblichen Entfernung
zum Wohnort gelegenen Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an
den Ort der Erwerbstätigkeit zumutbar, ist die Gründung eines zweiten
Hausstandes am Arbeitsort "berufsbedingt". In einem solchen Fall stellen die
Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der
Familienheimfahrten Werbungskosten dar. Eine berufliche Veranlassung in diesem
Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seine Familienwohnung
vom Ort der Erwerbstätigkeit wegverlegt und in weiterer Folge am Arbeitsort
einen zweiten Hausstand führt. Aus der Sicht der weiterhin am selben Ort
ausgeübten Erwerbstätigkeit ist die Wegverlegung des
Familienwohnsitzes jedenfalls durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die in der Folge
entstehenden Kosten für einen zweiten Hausstand und für
Familienheimfahrten sind deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig
(siehe VwGH 28.3.2000, 96/14/0177; VwGH 15.12.1994, 93/15/0083).
Der Bw. hatte, wie ausgeführt, den im Nahebereich des
Dienstortes A. gelegenen Familienwohnsitz nach C. verlegt. Die in der Folge
entstandenen Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Unterkunft in A. und
Familienheimfahrten) waren daher im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes durch Umstände veranlasst, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit des Bw. lagen. Darüber hinaus ist dem Finanzamt auch
darin beizupflichten, dass die Beibehaltung der in der Nähe des Dienstortes
angemieteten, preisgünstigen Dreizimmerwohnung für ein Ehepaar mit
zwei Kindern nicht unzumutbar gewesen wäre, zumal relativ kleine Wohnungen
(auch bei einer mehrköpfigen Familie) gerade im städtischen Raum nicht
ungewöhnlich sind. Damit soll keineswegs das Bestreben des Bw. verkannt
werden, die Wohnungssituation für seine Familie zu verbessern, wofür
er letztlich auch die mit dem Umzug an einen vom Dienstort weit entfernten
Wohnort verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen in Kauf
genommen hat. Dennoch sind diese Beweggründe in den steuerlich nicht
relevanten Bereich der Lebensführung einzuordnen.
Diese Kosten der doppelten Haushaltsführung konnten
daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Zu den Kosten der Familienheimfahrten von D.:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (soweit sie die im Gesetz
genannten Sätze nicht übersteigen). Eine Dienstreise liegt vor, wenn
ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von
seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann. Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine
besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Zu § 26 Z 4 EStG 1988 ist am 17. Oktober 1997 die
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen BGBl. II Nr. 306/1997
betreffend Reisekostenvergütungen auf Grund einer lohngestaltenden
Vorschrift ("Dienstreiseverordnung") ergangen. Diese Verordnung bestimmt:
"§ 1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im
Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der
über Auftrag des Arbeitgebers 1. seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder 2. so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz ) arbeitet, dass ihm eine tägliche
Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen
der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort
gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
§ 2. Fahrtkostenvergütungen, die aus Anlass
einer nach einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 1) vorliegenden
Dienstreise gezahlt werden, bleiben insoweit steuerfrei, als sie der Höhe
nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen
Kraftfahrzeuges die Sätze gemäß
§ 26 Z 4 lit. a EStG nicht
übersteigen."
Außer Streit steht, dass
die Vergütungen, die der Bw. im Streitjahr auf Grund der Dienstzuteilung
nach D. nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift (RGV) erhalten
hatte, im hier interessierenden Umfang - soweit nämlich das Finanzamt eine
"Gegenverrechnung" mit den Kosten der Familienheimfahrten vorgenommen hatte -
nach der zitierten Verordnung steuerfrei waren.
Außer Streit steht weiters, dass die Kosten der
Familienheimfahrten vom Dienstort D. an den Wohnort C. dem Grunde nach als
Werbungskosten abzugsfähig waren, weil dem Bw. eine Verlegung des
Familienwohnsitzes nach D. schon im Hinblick auf die zeitliche Befristung der
Dienstzuteilung nicht zugemutet werden konnte.
Strittig ist jedoch die Höhe der unter dem Titel
"Familienheimfahrten" abzugsfähigen Werbungskosten (vgl. die Berechnungen
einerseits des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, andererseits des Bw.
im Vorlageantrag).
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen
steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der
einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 149 zu § 20). Soweit der Arbeitnehmer
von seinem Arbeitgeber Kostenersätze erhält, die gemäß
§ 26 EStG 1988 zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören, kann der
Arbeitnehmer die (ihm ersetzten) Ausgaben daher nicht als Werbungskosten
abziehen. Erst wenn der Arbeitnehmer mehr aufwenden muss, als ihm ersetzt wird,
kann er den Mehrbetrag grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III B Kommentar, Rz 5 letzter
Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein).
Aus dieser Systematik folgt aber, dass zunächst jener
(nach Abzug von Kostenersätzen des Arbeitgebers verbleibende) Betrag an
Ausgaben ermittelt werden muss, der dem Grunde nach für einen
Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Erst danach ist in einem zweiten Schritt
eine Begrenzung auf einen gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag
vorzunehmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 in
der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung dürfen die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten) bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden,
soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
bezogenen, höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen. Die Regelung normiert eine betragsmäßige
Beschränkung der Kosten für Familienheimfahrten in Höhe des
höchsten Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988),
wobei die jährliche Höchstgrenze (im Streitjahr: 28.800 S) auf den
Zeitraum der anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung (hier: Juli bis
Dezember 1999) umzurechnen ist. Daraus ergibt sich im Berufungsfall eine
Begrenzung der abzugsfähigen Kosten für Familienheimfahrten von D. mit
insgesamt 14.400 S. Für eine monatsweise Betrachtung, wie sie der
Berechnung im Vorlageantrag zu Grunde liegt, findet sich dagegen im Gesetz kein
Anhaltspunkt.
Die dem Bw. im Streitjahr erwachsenen Kosten für
Familienheimfahrten betrugen (laut Berufungsvorentscheidung) 31.884 S. Es kann
nun dahingestellt bleiben, ob die steuerfreien Zuteilungsgebühren
(Tagesgelder), soweit sie auf die am Familienwohnsitz verbrachten Zeiten oder
auch auf die "Heimreisezeiten" entfallen, jenen unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit den Ausgaben für Familienheimfahrten (Fahrtkosten)
aufweisen, der eine Verrechnung (im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988)
gebietet. In der Berufungsvorentscheidung wurden steuerfreie Kostenersätze
von insgesamt 10.433 S errechnet, um welche nach Ansicht des Finanzamtes die
Ausgaben für Familienheimfahrten zu kürzen seien. Die
Kostenersätze hat das Finanzamt sodann von dem nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988 bestimmten Werbungskostenhöchstbetrag (von 14.400 S)
abgezogen. Dieser Rechengang erscheint systematisch nicht schlüssig. Zu
verrechnende Kostenersätze des Arbeitgebers wären vielmehr von den
(ungekürzten) Ausgaben abzuziehen, um so zu jenem Ausgabenbetrag (demnach
21.451 S) zu gelangen, der erst dem Grunde nach für einen
Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Da dieser Betrag über der in §
20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 normierten Höchstgrenze liegt, waren die
abzugsfähigen Werbungskosten für Familienheimfahrten mit diesem
Höchstbetrag (von 14.400 S) zu begrenzen.
3. Zu den Diäten für Auslandsdienstreisen wird
auf die (teilweise stattgebende) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen.
Die Werbungskosten errechnen sich somit insgesamt wie folgt
(Beträge in Schilling):
[Grafik]
Die Berechnung des zu
versteuernden Einkommens und der darauf entfallenden Einkommensteuer ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Laut Meldung des Dienstgebers hat
der Bw. im Streitjahr für 54 Tage (steuerfreie) Einkünfte bezogen, die
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 einem "besonderen
Progressionsvorbehalt" in der Form unterlagen, dass die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des restlichen
Kalenderjahres für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umzurechnen waren. Der im Berechnungsblatt ausgewiesene
"Umrechnungszuschlag beim besonderen Progressionsvorbehalt" (§ 3 Abs. 2
EStG 1988) errechnet sich demnach wie folgt: steuerpflichtige Einkünfte
308.823 S : 311 Tage x 365 Tage ergibt hochgerechnete Einkünfte von 362.445
S, Differenz: 53.622 S. Der unter Berücksichtigung dieses
"Umrechnungszuschlages" errechnete Steuersatz wurde sodann auf das
steuerpflichtige Einkommen angewendet.
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 7. Februar 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-I/03
- Stammnummer
- 13899
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF