…Befreiung vom Präsenz- oder Zivildienst mit dessen Ableistung gleichzusetzen sei. Dies vor allem deswegen, da auf Grund der Erkrankung seines Sohnes mit Sicherheit zu erwarten sei, dass dieser auf Dauer vom Zivildienst befreit werden würde. Auf Grund des für WT erbrachten Nachweises über die Befreiung…
…um Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verkürzt. Bis zum Ende des 26. Lebensjahres wurden jedoch die Ansprüche des Bw. auf Familienbeihilfe für seinen Sohn X im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ohnedies anerkannt. Der Amtsarzt des Magistrats der Stadt W. Gesundheitsamt hat mit Schreiben vom 3…
…b spricht aber für die Unrechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vorgezeigten Auffassung, während des Präsenzdienstes bestehe für volljährige Kinder niemals Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern dafür sprechen auch die Regelungen der lit. d und g, die den Anspruch während des Präsenz- oder Zivildienstes ausschließen. Auch das ins…
…das 26. Lebensjahr hinaus die Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes ist. Für eine Interpretation des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 in dem Sinne, dass eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes nach 23 Tagen wegen Untauglichkeit dessen Ableistung gleichzuhalten sei, findet…
…dann ausschließlich auf eine unrichtige Auszahlung der Beihilfenstelle zurückzuführen wäre. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Zeitdauer der Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes nachzuweisen und von der Beihilfenbehörde in der Kind-Maske ADV-mäßig zu erfassen…
…Gremien der Trägerkörperschaft ausdrücklich umfängliche Ermäßigungen bei bestimmten Gruppen von Ballbesuchern wie JungX., Studenten, Präsenz- oder Zivildienstleistende hineinreklamiert wurden. Somit ist auf Grund selbst auferlegter Einnahmenbeschränkungen auf mangelndes subjektives Ertragsstreben zu schließen. Ebenso wurden die von Minderheitsfraktionsvertretern im Hinblick auf erwartete Abgänge geäußerten Einsparungsüberlegungen nicht…
…des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung und das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Zufolge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0050 und vom 8…
…volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach § 5 Abs. 1 FLAG ... besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kalenderjahr, das…
…Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Nach § 5 Abs. 1 FLAG, in der anzuwendenden Fassung, besteht kein Anspruch…
…1 lit. b FLAG 1967 und dem Hinweis darauf, dass während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes keine Berufsausbildung angenommen werden kann, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstellt, folgendermaßen: "Ihr Sohn S betreibt seit dem Wintersemester 2002 das Diplomstudium Rechtswissenschaften nach der…
…Ableistung des Präsenz - oder Zivildiensets vom Studium für höchstens zwei Semester beurlauben zu lassen, nach der Bestimmung des § 38 a Abs. 2 leg. cit. jene Wirkung, dass während nämlicher Beurlaubung die Zulassung zum Studium selbst zwar aufrecht bleibt, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder das Ablegen…
…oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst…
…der Berufsausbildung zugerechnet werden. Die vom Bw. relevierte Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Hinblick auf eine Benachteiligung weibliche Mitbürger, die keinen Präsenz- oder Zivildienst leisten müssen, ist nicht nachvollziehbar, weil ein Anspruch auf Familienbeihilfe weder während des Präsenzdienstes noch während des Zivildienstes zusteht. Da das Finanzamt…
…des Antritts des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes am 1. Juli 2009, der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Juli verloren gehe. Demzufolge stellte die Bw. den Antrag die Rückforderungszeitraum auf die Monate August 2009 bis zum März 2010 einzuschränken. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19…
…Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn…
…oder b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder…
…Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichen Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. F. habe mit…
…Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe vom 20. November 2008 und legte eine Bestätigung vom 11…
…oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst…
…Studiendauer. Unter Berücksichtigung, dass für jenen Zeitraum, in welchem der Sohn der Bw. den Präsenz- oder Zivildiendienst (vgl. auch Judikatur des VwGH z.B. 96/13/0060 vom 22.10.1997) ableistete, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, sind im vorliegenden Fall lediglich die vorstehenden gesetzlichen…