Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0857-W/07
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0857-W/07vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beurlaubung von der Universität vermittelt mangels des Status der Berufsausbildung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch
ADir. Rudolf Stifter, vom 24. August 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2004 bis 30. April 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 beantragte die Bw. die
Wiederauszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn P und führte
hierzu begründend aus, dass dieser mit 3. Dezember 2004 den
Präsenzdienst abgeleistet habe. Im Zuge der am 28. September 2005 erfolgten
Überreichung des Formulars betreffend Überprüfung des Anspruchs
auf Familienbeihilfe legte die Bw. neben einem Erfolgsnachweis ihres Sohnes
hinsichtlich absolvierter Prüfungen im Studienzweig Wirtschaft und Recht
eine Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. August 2005
vor, aus welcher hervorging, dass dieser im Wintersemester 2005 als ordentlicher
Studierender rückgemeldet sei. Ergänzenden, aktenkundigen Erhebungen
des Finanzamtes zufolge, sei Herr PP sowohl im Sommersemester 2004, als auch im
Wintersemester 2004/2005 von der Wirtschaftsuniversität Wien beurlaubt
gewesen sei.
Einer weiteren, dem Finanzamt am 22. März 2006
übermittelten, den Anspruch auf Familienbeihilfe betreffenden Eingabe legte
die Bw. ein Diplomprüfungszeugnis ihres Sohnes bei, mit welchem die mit 26.
Jänner 2006 erfolgte Absolvierung der ersten Diplomprüfung der
Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften, Studienzweig Wirtschaft und Recht
bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 24. August 2006 wurde von der Bw. sowohl
Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1.
März 2004 bis 30. April 2004 im Gesamtausmaß von 389,20 € als zu
Unrecht bezogen zurückgefordert.
In der Begründung nämlichen Bescheides wurde
seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass Herr PP sowohl im Sommersemester
2004 als auch im Wintersemester 2004/2005 von der Wirtschaftsuniversität
Wien beurlaubt gewesen sei und demzufolge die Voraussetzungen des § 2 Abs.
1 lit. b. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 als nicht erfüllt
anzusehen seien.
In dem mit 22. September 2006 datierten
Berufungsschriftsatz führt die Bw. aus, dass die Beurlaubung ihres Sohnes
im Sommersemester 2004 sowie im Wintersemester 2004/2005 in der Absolvierung des
Präsenzdienstes vom 5. April 2004 bis zum 4. Dezember 2004 begründet
gelegen gewesen sei. Ob der erfolgten Beurlaubung habe ihr Sohn im
universitären Sinn als fortgesetzt gegolten und habe sich demzufolge in
Berufsausbildung befunden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2007 wurde das
Rechtsmittel der Bw. unter nochmaligem Hinweis auf die Bestimmung des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG als unbegründet abgewiesen.
In dem mit 5. März 2007 datierten Vorlageantrag wurde
seitens der Bw. ausgeführt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in
Ansehung des Punktes 20.10. der Durchführungsrichtlinien zum FLAG in den
Monaten März und April 2004 sehr wohl bestanden habe, zumal sich ihr Sohn
bis zum Antritt seines Präsenzdienstes am 5. April 2004 in
Universitätsausbildung befunden habe. Dem Einwand, wonach im März 2004
Prüfungen absolviert hätten werden können, sei jedenfalls der
Boden entzogen, da die Anberaumung von Prüfungsterminen nicht im Belieben
der Studierenden stehe, sondern nämliche Maßnahme exklusiv der
Universität anheim gestellt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im zu beurteilenden Fall steht ausschließlich in
Streit, ob die im Sommersemester 2004, respektive Wintersemester 2004/2005
bestehende Beurlaubung des Sohnes der Bw. von der Wirtschaftsuniversität
als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu
qualifizieren ist, verbunden mit der daraus resultierenden
Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit der
Rückforderung der Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum 1. März 2004 bis 30. April 2004.
Nach der Diktion des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familiebeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet
werden.
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 22.11.1995,
94/15/0034, vom 19.3.1998, 96/15/0213) liegt im Zusammenhang mit einer Schul-
oder Universitätsausbildung eine den Anspruch auf Familienbeihilfe
vermittelnde Berufsausbildung nur dann vor, wenn die der Berufsausbildung
dienenden Unterrichts- oder Vortragsstunden laufend besucht werden und das
ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg durch das
Antreten zu bzw. die Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen dokumentiert
ist.
Demgegenüber
zeitigt die seit der Änderung des Universitäts- Studiengesetzes BGBl.
I 105/2001 für Studierende bestehende Möglichkeit, sich wegen
Ableistung des Präsenz - oder Zivildiensets vom Studium für
höchstens zwei Semester beurlauben zu lassen, nach der Bestimmung des
§ 38 a Abs. 2 leg. cit. jene Wirkung, dass während nämlicher
Beurlaubung die Zulassung zum Studium selbst zwar aufrecht bleibt, die Teilnahme
an Lehrveranstaltungen oder das Ablegen von Prüfungen jedoch
unzulässig ist.
In
Ansehung obiger Ausführungen kann daher ob der unstrittigen Beurlaubung des
Sohnes der Bw. für das Sommersemester 2004 sowie das Wintersemester
2004/2005 in Bezug auf die Monate März und April 2004 von einem Status "des
sich in Berufsausbildung Befindens" keine Rede sein.
Demzufolge
ging auch der im Vorlageantrag erhobene Einwand der Bw., das Recht
Prüfungstermine anzusetzen obliege exklusiv der Universität,
angesichts der Tatsache der Unzulässigkeit der Ablegung von Prüfungen
während der bescheidmäßig verfügten Beurlaubung generell
ins Leere.
Angesichts
der Tatsache, dass die mit der Befreiung der Bezahlung des Studienbeitrages
verbundene Beurlaubung von der Wirtschaftsuniversität Wien auf dem freien
Entschluss des Sohnes der Bw. basierte, stellt diese Maßnahme - im
Gegensatz etwa zu einem willentlich nicht beeinflussbaren Auftreten einer
Krankheit - in Bezug auf die Unterbrechung der Berufsausbildung, respektive auf
die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum des Beginnes
der Beurlaubung von der Universität bis zum Antritt des
Präsenzdienstes keinen Rechtfertigungsgrund dar.
Insoweit
war daher seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Ansicht des
Finanzamtes, des unrechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe sowie
der Kinderansetzbeträge für den Sohn P für den Zeitraum 1.
März 2004 bis 30. April 2004 nicht erfolgreich entgegenzutreten und daher
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0857-W/07
- Stammnummer
- 27620
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF