…zeitlichen Unterbrechung tätig, so führt diese Unterbrechung nicht zu einem Wegfall der Bindung an die einmal abgegebene Verzichtserklärung. Dass die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit per 30. Juni 2001 nicht daran gedacht hat, später wieder unternehmerisch tätig zu sein, ändert nichts an…
…der Bw. auch keinerlei Sachverhaltsaspekte oder Umstände benannt, aus denen man - allenfalls entgegen der Beurteilung des Prüfers - erschließen könnte, dass die OKEG eine unternehmerische Tätigkeit von Relevanz auch noch im Streitzeitraum 2006 bis 2008 entfaltet haben könnte. In Würdigung des letztgenannten Einwandes hatte sich der…
…Schriftsatz vom 2. Juni 2003 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin erklärte sie erneut, dass die seinerzeitige Verzichtserklärung nicht mehr gültig sei, da sie im Jahr 1997 ihre unternehmerische Tätigkeit aufgegeben habe. Da das…
…gab in der am 30. Oktober 2006 beim Finanzamt elektronisch eingelangten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 keine Umsätze, dafür aber Vorsteuern in Höhe von € 1.801,00 an. Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom 31. Oktober 2006 wurden diese Vorsteuern "mangels unternehmerischer Tätigkeit" nicht anerkannt…
…im Inland an sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Unternehmereigenschaft endet nicht grundsätzlich mit der Beendigung der Leistungserstellung oder der Zurücklegung (Endigung) der Gewerbeberechtigung, sondern besteht solange, als auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, auftreten (vgl…
…Das Ausbleiben der Umsätze am Markt ab 1998 sei nämlich nicht ausschlaggebend für eine Betriebsaufgabe im Jahr 1998. f. Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sei erst dann anzunehmen, wenn nachhaltig keine Umsätze mehr erzielt würden. Von fehlender Nachhaltigkeit könne ein Jahr nach der Erzielung von…
…Unternehmereigenschaft endet denn auch nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung, sondern bleibt bis zur letzten Verwertungshandlung bestehen (Kolacny-Caganek, UStG³, § 4 Anm 30). Nachträgliche Einnahmen, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, oder nach Einstellung der Tätigkeit auftretende Änderungen der Bemessungsgrundlage gehören daher noch zur…
…mit der Beendigung des Betriebes, vielmehr kann auch nach Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes ein entsprechender Funktionszusammenhang gegeben sein. Voraussetzung für das Vorliegen von nachträglichen betrieblichen Einkünften ist, dass die betriebliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, also die Einkunftsquelle veräußert oder aufgegeben wurde. Anlässlich der…
…oder Liquidationsgewinn" gleichzuhalten, die in einer bestimmten betrieblichen Konstellation zwar noch nicht unmittelbar die Betriebseinstellung zur Folge hätten, die aber der Einstellung einer unternehmerischen Tätigkeit zumindest in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nahe kämen. Sei beispielsweise einem Betrieb die Sanierungsfähigkeit zur Gänze abzusprechen, werde damit zum Ausdruck…
…unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat. Wie die Bw jedoch selbst ausführt, liegt bezüglich sämtlicher als Arbeitsräume bezeichneten Räumlichkeiten eine gemischte Nutzung vor, weshalb bereits aus diesem Grund die diesbezüglichen Vorsteuern nicht abzugsfähig sein können. Im Zuge der…
…2000/13/00, ist die einzige Rechtsfolge des Unterlassens der Entrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung die Vorverlegung der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres. Nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung, da der Normzweck des § 212 BAO nur darin bestehen kann den Zahlungszeitpunkt…
…lägen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen vor. Es erfolge auch keine Privatnutzung der Liegenschaft, die ein Indiz für eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit wäre. Selbst dann, wenn die Behörde eine Betriebseinstellung unterstelle, die jedoch durch nichts dokumentiert sei, so könne der Vorsteuerabzug später nicht…
…berechtigt (§ 12 Abs. 1 UStG 1994). Die unternehmerische Tätigkeit ende, wenn der Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführe. Dies sei im gegenständlichen Fall seit dem 1. Juni 2001 der Fall. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach diesem Zeitpunkt an die Abgabepflichtige ausgeführt worden seien…
…vom 5. April 2006 antrags- und erklärungsgemäß. Der Abgabepflichtige ist nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 2003 für 2 1/2 Monate sowie ab 26. Juli 2004 nicht selbständig beschäftigt. In der Zwischenzeit bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Anlässlich einer zur ABp.Nr. durchgeführten…
…darauf, welches Entgelt von den Masseurinnen tatsächlich verlangt werde bzw welche Art von Leistung der Kunde wünsche. h. Auch das Unternehmerrisiko spiele bei der Frage, wem die Leistung zuzurechnen sei, eine gewisse Rolle. Nur wer das Risiko und die Chancen der unternehmerischen Tätigkeit trage, müsse…
…leben die mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abzugeben hätte (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0041). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw…
…Berufungswerber bestanden, sondern erst ab September 1993. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Z ab Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit im Juli 1991 und unter Berücksichtung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis Jänner 1992, sowie unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es…
…mit der vorangegangenen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erloschenen Folgen nicht auf, weshalb der (neue) Unternehmer gegebenenfalls (neuerlich) die Erklärung nach § 6 Abs 3 UStG 1994 abzugeben hätte." Allerdings hat der steuerliche Vertreter bei seinem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes außer acht gelassen, dass der…
…anhand der dargestellten Gesamtumstände und auch unter Beachtung der zusätzlich noch zu berücksichtigenden präventiven Strafaspekte - der allenfalls durch die (vorläufige) Beendigung der gewerblichen Tätigkeiten geringfügig eingeschränkten Spezialprävention (wobei grundsätzlich weder das vorläufige Ruhen der Gewerbeberechtigung noch die Liquidation der GmbH einer Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit…
…131). Vor Beendigung der Unternehmereigenschaft kann der Unternehmer Umsätze tätigen und Vorsteuern aus mehrwertsteuergerechten Rechnungen, die auch zu Umsatzsteuergutschriften führen, geltend machen. Sogar nach der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen (wiederum Ruppe/Achatz, a.a…