RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0474-S/02

Doppelte Haushaltsführung - Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-S/02vom 11.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann auch darin begründet sein, dass der Steuerpflichtige jederzeit mit der Abberufung von seiner Arbeitsstelle rechnen musste. Es reicht aber nicht schon die abstrakte Möglichkeit, von der Arbeitsstelle abberufen zu werden, aus, um die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz zu rechtfertigen. Es muss vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln. Davon kann beispielsweise nicht die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige mit der Abberufung von der Arbeitsstelle nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit rechnen musste, als im allgemeinen Arbeitnehmer privatwirtschaftlicher Unternehmen mit einem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechen haben (VwGH 31. März 1987, 86/14/0165). Weiters ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, 90/13/0030 hinzuweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass eine Wohnsitznahme am Arbeitsort selbst bei Vorliegen von bloß einjährigen Verträgen zumutbar sein kann. Der Berufungswerber führte für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes (Z) an den Ort der Beschäftigung (G) folgende Gründe an: Eigene unternehmerische Tätigkeit in der Zeit von Jänner 1989 bis Juli 1991 in der Nähe seines Wohnsitzes Z in Saa Lebensgemeinschaft mit Frau D. Erwerbstätigkeit und Höhe der Einkünfte der Lebensgefährtin im Rahmen ihrer Dienstverhältnisse Abschluss des Mietverhältnisses auf fünf Jahre Latent drohende Versetzungsgefahr Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ab Jänner 1988 und unternehmerische Tätigkeit des Berufungswerbers (Jänner 1989 bis Juli 1991) Ausgehend von dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wäre es dem Berufungswerber nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg nach Ablauf von sechs Monaten ab Aufnahme seiner ständigen Beschäftigung in G - ab Juli 1987 ist das Casino in G die ständige Arbeitsstätte (Sta) des Berufungswerber geworden, wie dieser im Rahmen des Erörterungstermins ausführte - und somit ab Jänner 1988 zumutbar gewesen seinen Wohnsitz in die Nähe seines ständigen Beschäftigungsortes G zu verlegen, da er zu diesem Zeitpunkt ledig und allein stehend gewesen ist und die von ihm behauptete "latent" mögliche Versetzung an einen anderen Ort, an dem sein Arbeitgeber ein Casino unterhält zum damaligen Zeitpunkt eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht begründen kann, wie später noch näher ausgeführt wird. Es wäre ihm nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg daher zumutbar gewesen eine seinem Einkommen und seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnmöglichkeit (Miet- oder Eigentumswohnung) in der Nähe seiner Arbeitsstätte in G zu suchen. Er hat dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlassen, da "die Gegend um Z seine Heimat" gewesen ist, wie er im Rahmen des Erörterungstermins ausgeführt hatte. Weiters hatte er seinen Freundeskreis in Z und nutzte auch die Sportmöglichkeiten (Schi fahren und schwimmen) dieser Region, wie der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins zu entnehmen ist. Der Berufungswerber hat somit aus persönlichen Gründen einen ca. 267 km von seiner Arbeitsstätte entfernt liegenden Wohnsitz über Jahre hinweg aufrechterhalten. Er hat durch das Wohnen "in einem Zimmer" in der Nähe seines ständigen Arbeitsortes und damit seit Juli 1987 einen eigenen (bescheidenen) Haushalt gegründet mit dem er offenbar auch nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit in Saa im Juli 1991 weiterhin sein Auslangen gefunden hat. Selbst wenn diese Zimmer oder die im Juni 1997 gemietete Wohnung in G nicht als eigener Haushalt anzusehen ist, wäre es dem Berufungswerber zumutbar gewesen, einen seinem Einkommen entsprechenden eigenen Haushalt am Beschäftigungsort zu begründen, zumal seine Tätigkeit in G auf Dauer ausgelegt war und er von seinem Arbeitgeber auch an keinen anderen Ort versetzt wurde, an denen dieser ein Casino unterhält. Wenn er aber dennoch seinen Wohnsitz in Z beibehalten hat, weil die Gegend um Z die Heimat gewesen ist und er mit seinen Freunden regelmäßg Kontakt habe wollte sowie gerne Sport betrieben hat (Schi fahren und schwimmen), können in der Folge bei einer Änderung der Verhältnisse - wie die Gründung eines Betriebes im Jänner 1989 in der Nähe seines Wohnsitzes Z in Saa, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ab September 1993 in Z und die Heirat im Mai 1997 - keine abzugsfähigen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung entstehen (VwGH 19. September 1995, 91/14/0227; Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, 3. Auflage, § 4 Tz 352 ff). Daran ändert sich auch nichts, wenn in späteren Jahren Umstände auftreten, die - wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bestanden hätten - eine Wohnsitzverlegung grundsätzlich unzumutbar gemacht hätten, wie im gegenständlichen Verfahren die Gründung eines Betriebes im Jänner 1989 sowie das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ab September 1993. Dies deshalb, da im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Aufnahme der weit entfernten Tätigkeit die berufliche Veranlassung im Sinne der Rechtsprechung, d.h. die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes, zu prüfen ist, wie dies der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (siehe VwGH 29. Jänner 1998, 96/15/0171 unter Hinweis auf Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 3 und die dort zitierte Rechtsprechung). Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Unzumutbarkeit vor, weil der in einem aufrechten Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer keine anderen eigenen Einkünfte (zB aus einem eigenen Gewerbetrieb) an einem von seinem ständigen Arbeitsort weit entfernt liegenden Ort (Saa ist ca. 281 km von G entfernt) erzielt und dies grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründen kann, weder verheiratet ist noch in einer Lebensgemeinschaft lebt sondern ledig und allein stehend ist - die betriebliche Tätigkeit (Beginn einer gewerblichen Tätigkeit - Parfümerie) wurde erst im Jänner 1989 begonnen und im Juli 1991 wieder beendet, die Lebensgemeinschaft mit Frau D. wurde erst im September 1993 eingegangen und somit über zwei Jahre nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit bzw. über sechs Jahre nach Aufnahme der Berufstätigkeit des Berufungswerbers in G begründet - würden Aufwendungen zum damaligen Zeitpunkt solche der Lebensführung darstellen, welche nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Dass in weiterer Folge bestimmte Umstände hinzutreten, welche dann gegen die Zumutbarkeit der Verlegung sprechen könnten, ändert nichts mehr an der ursprünglich privaten Veranlassung der Beibehaltung eines ca. 267 km von der Arbeitsstätte entfernten Wohnsitzes in Z. Selbst wenn man die in der Nähe seines Wohnsitzes Z in Saa von Jänner 1989 bis Juli 1991 ausgeübte unternehmerische Tätigkeit (Parfümerie) als Grund für eine Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung anerkennt und daher einen anderen Prüfungszeitpunkt zur Beurteilung heranzieht, war es dem Berufungswerber nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit und damit im Jänner 1992 zumutbar seinen Wohnsitz an den Ort seiner ständigen Beschäftigung und damit nach G zu verlegen, da er zu diesem Zeitpunkt - Jänner 1992 - ledig und allein stehend gewesen ist und kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vorgelegen ist. Das vom Berufungswerber mehrfach behauptete "latente" Versetzungsrisiko, welches ihn treffen könnte und er an einen anderen Ort an dem sein Arbeitgeber ein Casino unterhält versetzt werden könnte, ist im Jänner 1992 kein Grund eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung zu begründen, da er bereits seit über vier Jahren durchgehend in seinem Sta in G beschäftigt gewesen ist und innerhalb dieses Zeitraumes nicht einmal an einen anderen Ort, an dem sein Arbeitgeber Casinos unterhält, versetzt worden ist. Selbst wenn man die Angaben des Berufungswerber hinsichtlich der Suche nach geeigneten Standorten für eine unternehmerische Tätigkeit und den damit verbundenen Vorbereitungshandlungen (Umbau des Geschäftslokales, Sommer 1988) bis zur Beendigung dieser Tätigkeit im Juli 1991 sowie unter Berücksichtung eines Zeitraumes von mehreren Monaten für die Abwicklung der Geschäftsauflösung (der Berufungswerber hatte nach seinen eigenen Angaben Kreditrückzahlungen in Höhe von ATS 26.000,00 monatlich zu leisten) berücksichtigt miteinbezieht, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es war dem Berufungswerber, wenn man die neben den Dienstverhältnis ausgeübte betriebliche Tätigkeit und die Vorbereitungshandlungen als Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung - unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz nach G zu verlegen - anerkennt, zum gleichen Ergebnis, nämlich dass es dem Berufungswerber spätestens im Jänner 1992 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz an den Ort seiner ständigen Beschäftigung und damit nach G zu verlegen. Der Berufungswerber war bis zum Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jänner 1989 sowie dessen Beendigung im Juli 1991 ledig und allein stehend sowie durchgehend in G beschäftigt gewesen. Mit Beendigung der betrieblichen Tätigkeit in Saa im Juli 1991 ist auch dieser grundsätzlich für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung sprechende Grund weggefallen. Es bleiben nur die vom Berufungswerber im Rahmen des Erörterungstermins angeführten persönlichen Gründe, wie die Gegend um Z ist die Heimat des Berufungswerber, der Freundeskreis und das Nutzen der Sportmöglichkeiten (Schi Fahren und schwimmen) dieser Region, die den Berufungswerber offenbar dazu bewogen haben auch nach Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit einen ca. 267 km von seinem ständigen Arbeitsort G entfernten Wohnsitz in Z aufrecht zu erhalten. Lebensgemeinschaft ab September 1993 Es führt auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, wenn man - unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz nach G zu verlegen - die im September 1993 eingegangene Lebensgemeinschaft als Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erachtet, da auch in diesem Zusammenhang die Unzumutbarkeit der Verlegung mit der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Aufnahme der weit entfernten Tätigkeit die berufliche Veranlassung im Sinne der Rechtsprechung, zu prüfen ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde diese Tätigkeit bereits im Juli 1987 in G aufgenommen und durchgehend ausgeübt. Sie wurde auch nicht durch die betriebliche Tätigkeit in dem Zeitraum Jänner 1989 bis Juli 1991 unterbrochen. Der Berufungswerber war im Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft im September 1993 ledig und allein stehend und bereits über sechs Jahre hindurch durchgehend in G beschäftigt gewesen, sodass die über sechs Jahre später eingegangene Lebensgemeinschaft nicht als Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung erachtet werden kann, da im Zeitpunkt der vorzunehmenden Prüfung im Jänner 1988 und zwar sechs Monate nach Beginn der ständigen Beschäftigung im Juli 1987 in seinem Sta G keine Lebensgemeinschaft bestanden hat und daher eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht gegeben war. Es bleiben nur die vom Berufungswerber im Rahmen des Erörterungstermins angeführten persönlichen Gründe, wie die Gegend um Z ist die Heimat des Berufungswerber, der Freundeskreis und das Nutzen der Sportmöglichkeiten (Schi Fahren und schwimmen) dieser Region, die den Berufungswerber offenbar dazu bewogen haben einen ca. 267 km von seinem ständigen Arbeitsort G entfernten Wohnsitz in Z aufrecht zu erhalten. Selbst wenn man die Zeit der betrieblichen Tätigkeit (Parfümerie in Saa) - unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz nach G zu verlegen - als Unterbrechung ansieht und einen anderen Zeitpunkt für die vorzunehmende Prüfung als maßgeblich erachtet - Jänner 1992 - ist damit für den Berufungswerber nichts gewonnen. Der Berufungswerber hat - nach seinen Angaben - seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau im Jahr 1992 kennen gelernt (Frau D. war ab 10. April 1992 in Z beschäftigt, wie ihrem "Lebenslauf" zu entnehmen ist) und ist mit ihr in der Folge eine Lebensgemeinschaft eingegangen, wobei diese nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg im September 1993 (Bezug der ersten gemeinsamen Wohnung in Z) begründet wurde. Das fallweise Zusammensein beim "Kennen lernen" in einem Personalzimmer, welches der Arbeitgeber von Frau D. ihr zur Verfügung stellt, weil dies im Fremdenverkehrsgewerbe üblich ist, reicht nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg nicht aus um den typischen Erscheinungsbild einer Lebensgemeinschaft, die im Allgemeinen aus einer Geschlechts- Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, zu entsprechen. Die Lebensgemeinschaft mit Frau D., wurde nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg erst mit der Anmietung der ersten gemeinsamen Wohnung in der B-Str. in Z im September 1993 begründet. Dies deshalb, da durch das Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung mit einer Nutzfläche von ca. 41 m2 auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann, wie diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30. Juni 1994, 92/15/0212 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH vom 27. Mai 1988, 3 Ob 61/88) zu verstehen ist (Geschlechts- Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) und wie diese in der Folge zwischen Frau D. und dem Berufungswerber bestanden hat. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Darlegungen des Berufungswerbers im Rahmen des Erörterungstermins verwiesen. Keine Lebensgemeinschaft ist hingegen der gelegentliche Aufenthalt in einem Personalzimmer des jeweiligen Arbeitgebers von Frau D. von dessen Wohlwollen es letztlich abhängig ist, ob er diese Zusammenkünfte duldet oder nicht. Der Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft im September 1993 ist für die Beurteilung, ob aus diesem Grund und ab diesem Zeitpunkt eine Wohnsitzverlegung grundsätzlich unzumutbar wäre deshalb unbeachtlich, da die maßgelbliche Prüfung einer möglichen Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Juli 1991 und nach Ablauf von sechs Monaten und somit im Jänner 1992 vorzunehmen ist. Im Jänner 1992 war nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg - unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz nach G zu verlegen - dieser mögliche Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht gegeben, da der Berufungswerber ledig und allein stehend gewesen ist. Hinzu kommt noch, dass hinsichtlich des Zeitpunktes ab wann eine Lebensgemeinschaft vorgelegen ist widersprüchliche Angaben gemacht wurden. Im Vorlageantrag wurde der 14. Juni 1994 als maßgeblicher Zeitpunkt angegeben während im Rahmen des Erörterungstermins das "Jahr 1992" der maßgebliche Zeitpunkt gewesen sein soll. Aber selbst wenn man ein ganzes Jahr als maßgeblich erachtet und den Angaben des Berufungswerbers Glauben schenkt, dass er seine spätere Ehefrau in Z kennen gelernt hat, kann der Berufungswerber seine spätere Ehefrau erst ab 10. April 1992 in Z kennen gelernt haben, da sie erst ab diesem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis in Z hatte. Wenn man daher die Monate ab April 1992 als maßgeblichen Zeitraum erachtet, ändert dies nichts daran, dass die Prüfung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bereits im Jänner 1992 vorzunehmen und im Jänner 1992 hat keine Lebensgemeinschaft (Geschlechts- Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) zwischen Frau D. und dem Berufungswerber bestanden, sondern erst ab September 1993. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Z ab Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit im Juli 1991 und unter Berücksichtung einer Übergangsfrist von sechs Monaten bis Jänner 1992, sowie unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits ab Jänner 1988 zumutbar gewesen ist, seinen Wohnsitz nach G zu verlegen, ist daher auf private Motive (die Gegend um Z war die Heimat des Berufungswerber, Freundeskreis, Sportmöglichkeiten) zurückzuführen und die geltend gemachten Aufwendungen als Kosten der Lebensführung, welche nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, anzusehen. Zu keiner anderen Beurteilung führt daher das Eingehen der Lebensgemeinschaft im September 1993, da auch dieser Zeitpunkt über sechs Jahre nach dem Zeitpunkt gelegen ist, zu dem die Prüfung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung (Jänner 1998 bzw. Jänner 1992) vorzunehmen ist. Nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, ist es entbehrlich auf die im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft vorgebrachten weiteren Gründe, wie die eigenen Einkünfte der Lebensgefährtin und die Dauer der Mietverhältnisse einzugehen, da diese Gründe nicht bereits im Zeitpunkt der Prüfung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben waren (Jänner 1988 bzw. Jänner 1992). Auch der vom Berufungswerber angeführte Grund - es sei auf Grund der beruflichen Qualifikation und Eignung seiner Lebensgefährtin (Hotelfachfrau und Reisebürofachfrau) eine Übersiedlung nach G nur schwer möglich gewesen - , ist zur Beantwortung der Frage, ob auf Seiten des Berufungswerbers die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen durch eine berufliche Veranlassung überlagert werden, nicht von Bedeutung (siehe VwGH 20. April 2004, 2003/13/0154). Latentes Versetzungsrisiko Als weiterer Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wurde mehrfach angeführt, dass aus § 5 der Dienstverwendung mit der Überschrift "Leistungsort" unmissverständlich hervorgehe, dass die im Spielbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach Beratung mit dem zentralen Betriebsrat und den örtlichen Betriebsratsvorsitzenden jederzeit an einem anderen Ort eingesetzt werden könnten. Der Berufungswerber habe erst im Juni 1992 die vorletzte Beförderungsstufe (J und B) erreicht, weshalb er vor diesem Zeitpunkt niemals fix mit dem Casino G als Sta rechnen durfte. Dass sich jetzt im Nachhinein von der Anzahl der Versetzungen her ein Wissensstand zeige, der zu einer subjektiv anderen Beurteilung führen könne, dürfe aber nicht zum Nachteil des Berufungswerbers ausgelegt werden. Auch die Angaben, ab wann für den Berufungswerber G der ständige Beschäftigungsort gewesen ist, sind widersprüchlich. Im Verfahren bisher sowie im Rahmen des Erörterungstermins (19. Oktober 2004) führte der Berufungswerber unmissverständlich aus, dass das Casino in G seit 1. Juli 1987 sein ständiger Beschäftigungsort und damit sein Sta gewesen ist. Nach den Ausführungen des Parteienvertreters (Schriftsatz vom 13. Jänner 2005), soll dies erst ab Juni 1992 der Fall gewesen sein. Es ist für den Referenten des UFS- Salzburg unverständlich, dass entgegen den bisherherigen Ausführungen aber insbesondere nur ca. drei Monate nach dem Erörterungstermin behauptet wird, dass das Casino in G erst ab Juni 1992 das Sta (ständige Beschäftigungsort des Berufungswerber) gewesen sein soll, da der Berufungswerber selbst als derjenige der dies als einziger zuverlässig angeben kann niederschriftlich angab, dass das Casino in G bereits ab Juli 1987 sein Sta und damit sein ständiger Beschäftigungsort gewesen ist. Verständlich ist diese Behauptung nur vor dem Hintergrund, dass damit offenbar der Zeitpunkt der Prüfung für die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung auf Juni 1992 verschoben werden sollte. Tatsache ist, dass der Berufungswerber seit Juli 1987 kein einziges Mal - weder in dem Zeitraum Juli 1987 bis Juni 1992 noch irgendwann später - von seinem Arbeitgeber an einem Ort versetzt worden ist, an dem dieser Casinos unterhält, sodass auch das behauptete "latente" Versetzungsrisiko jederzeit an einen anderen Ort versetzt zu werden, im gegenständlichen Verfahren kein Grund ist eine Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung von Z an den Tätigkeitsort G zu begründen. Wenn der Parteienvertreter ausführt, man habe jetzt einen besseren Wissenstand im Hinblick auf die Anzahl der Versetzungen und dieser Wissensstand dürfe dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber auch vor dem behaupteten Erreichen der vorletzten Beförderungsstufe im Juni 1992 und damit bereits ca. fünf Jahre durchgehend in G beschäftigt gewesen und innerhalb dieses Zeitraumes nie an einen anderen Ort, an dem sein Dienstgeber ein Casino unterhält, versetzt worden ist. Es reicht nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg dieser Zeitraum von beinahe fünf Jahren aus um beurteilen zu können, ob es dem Berufungswerber - unter gedanklicher Ausklammerung der Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg, dass es dem Berufungswerber bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz nach G zu verlegen sowie weiters unter gedanklicher Ausklammerung der betrieblichen Tätigkeit in Saa (Jänner 1989 bis Juni1991) nach dem ihm eine Wohnsitzverlegung im Jänner 1992 zumutbar gewesen wäre - auch unter dem "latent" drohenden Versetzungsrisiko zumutbar gewesen ist seinen Wohnsitz an den Ort seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Weiters ist dem Argument des "latenten Versetzungsrisikos" zu entgegen, dass von einem zukünftigen Croupier eine hohe Mobilität (siehe www.casinos.at/ - Unternehmen - Karriere Croupier) gefordert wird, sodass es bereits bei Beginn der Tätigkeit in diesem Unternehmen für jeden potentiellen späteren Croupier evident ist, dass neben der geistigen Mobilität auch auf Grund der verschiedenen Betriebsorte seines Arbeitgebers ein Wohnsitzwechsel mit dieser Tätigkeit verbunden sein kann. Das sich diese Wohnsitzwechsel nach Absolvierung der Ausbildung - im Allgemeinen zwei bis drei Jahre - und ab dem Einsatz als vollwertiger Mitarbeiter (siehe www.casinos.at - FAQ) aber auf unter Umständen kurzfristige Wechsel an andere Standorte beschränken - nach der Diktion des Berufungswerbers das sogenannte "Austroticket" -, und noch dazu eine beabsichtigte kurzfristige Versetzung erst nach Beratung mit dem zentralen Betriebsrat und den örtlichen Betriebsratsvorsitzenden möglich ist und dadurch eine Versetzung auch verhindert werden kann, wie dies beim Berufungswerber der Fall gewesen ist, ist nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg nicht davon auszugehen, dass der Berufungswerber jederzeit mit einer Abberufung vom Sitz seines Sta rechnen musste, wie dies die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert (siehe VwGH 31. März 1987, 86/14/0165). Selbst wenn eine kurzfristige Versetzung tatsächlich erfolgt wäre, wie der Berufungswerber dies durch die Vorlage der Versetzungsdaten des Kollegen K. nachgewiesen hat, war dessen Versetzung nur kurzfristig und hinderte diesen Bediensteten offenbar nicht daran einen Wohnsitz am Ort seiner Tätigkeit in G zu begründen auch wenn er nach sieben Jahre durchgehender Beschäftigung in G (1. April 1988 bis 31. März 1995) für drei Monate (1. April 1995 bis 30. Juni 1995) nach I versetzt wurde um nach Ablauf dieser drei Monate wieder an seinen ständigen Beschäftigungsort G tätig zu werden. Im Übrigen hat auch der Berufungswerber diesen Weg gewählt und in der Nähe seinen Tätigkeitsortes in Ma (Fahrstrecke ca. 41 km) ein Haus errichtet und mit seiner Familie einen Wohnsitz begründet. Er hat sich auch nicht durch das "latent" drohende Versetzungsrisiko verbunden mit mehrmaligen Wechsel der Wohnsitze, wie im Vorlageantrag zwar behauptet wurde aber in dem Zeitraum Juli 1987 bis September 1993 und danach nie eingetreten ist, davon abschrecken lassen einen Wohnsitz in der Nähe seines Beschäftigungsortes zu begründen. Wenn der Berufungswerber weiter ausführt, dass auch ihm wie dem Kollegen K. eine Versetzung gedroht habe und er dies nur durch Intervention des Betriebsrates abwenden konnte, so ist damit für den Standpunkt des Berufungswerbers nichts gewonnen. Einerseits wurde der Berufungswerber nicht versetzt und anderseits liegt bei einer kurzfristigen Versetzung nach Jahren der ständigen Beschäftigung an einem Ort und der Rückkehr an seinem ständigen Arbeitsort nach einer kurzfristigen Versetzung, kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt der Aufnahme der ständigen Beschäftigung vor, wenn bezogen auf das Beispiel des Kollegen K. innerhalb eines Zeitraumes von über 16 Jahren (April 1988 bis November 2004) nach Beendigung seiner Ausbildung (November 1984 bis März 1988) nur eine kurzfristige Versetzung nach sieben Jahren erfolgt ist. Außerdem besteht nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg bei einer kurzzeitigen Versetzung von drei Monaten kein Unterschied, ob der Berufungswerber - unter der gedanklichen Annahme er sei tatsächlich kurzfristig versetzt worden - von seinem Arbeitgeber von seinem ständigen Arbeitsort bzw. Wohnsitz G oder von seinem ca. 267 km entfernt gelegenen aus persönlichen Gründen aufrecht erhaltenen Wohnsitz in Z aus kurzfristig versetzt wird. In beiden Fällen (Arbeitsort und Wohnsitz in G sowie Wohnsitz in Z) muss der Berufungswerber seine Wohnsitze für kurze Zeit verlassen um an den ihm von seinem Arbeitgeber zugewiesenen Arbeitsort (z.B. Felden am Wörthersee oder Seefeld in Tirol) seiner Dienstverpflichtung nachzukommen. Hinzu kommt noch, dass der Berufungswerber - entgegen seiner sonst in diesem Verfahren an den Tag gelegten Bestreben auch noch nach einem Jahrzehnt Unterlagen vorzulegen, die seinen Standpunkt untermauern können sowie seine Angaben so präzise wie möglich zu machen - es völlig verabsäumt hat, auszuführen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen - dies wäre um glaubwürdig zu sein geboten und auch zumutbar gewesen -, wann ihn diese ohnehin nur kurzfristige Versetzung nach BG innerhalb eines Zeitraumes von 17 Jahren (Juli 1987 bis Juni 1992 und Juli 1992 bis November 2004) gedroht habe und die er durch Intervention beim Betriebsrat abwenden konnte. Fest steht, dass der Berufungswerber bezogen auf den Zeitraum Juli 1987 bis Juni 1992 und auch nicht zu dem Zeitpunkt an dem die Prüfung der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vorzunehmen ist - im Jänner 1988 bzw. Jänner 1992 - nicht einmal an einen anderen Ort, an dem sein Arbeitgeber ein Casino unterhält, versetzt worden ist. Nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg ist auch nicht ein "latent" drohendes Versetzungsrisiko vorgelegen, durch welches sich der Berufungswerber veranlasst gesehen mag seinen ca. 267 km von seinem ständigen Beschäftigungsort G entfernt gelegenen Wohnsitz in Z über Jahre hinweg aufrecht zu erhalten, außer private Gründe (Heimatverbundheit, Freundeskreis und Sportmöglichkeiten dieser Region) waren für die Beibehaltung dieses Wohnsitzes maßgeblich. Wenn der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 355) verweist und daraus schließt dass Familienheimfahrten als Aufwendungen zu gewähren wären, ist einerseits darauf zu verweisen, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht an die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien gebunden ist und andererseits können auch nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (Rz 354) Familienheimfahrten nur dann als Aufwendungen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Das diese im gegenständlichen Verfahren vorlägen, hat aber die Abgabenbehörde erster Instanz verneint. Pendlerpauschale Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km 28.800 S jährlich als Pauschbetrag berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988) BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl.Nr. 297/1995 (bis 30. 04. 1996) und BGBl.Nr. 400/1988 idF BGBl.Nr. 201/1996 (ab 1. Mai 1996). Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 ist ua, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum ÜBERWIEGEND zurückgelegt wird (siehe VwGH vom 19. September 1995, 91/14/0227 unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch: EStG 1988, § 16 Tz 50). In zeitlicher Hinsicht wird daher für den Lohnzahlungszeitraum gefordert, dass die entsprechenden Verhältnisse überwiegend gegeben sein müssen. Unter der Annahme, dass ein Kalendermonat 20 Arbeitstage umfasst, steht daher das Pendlerpauschale nur zu, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. In seinen ursprünglichen Anträgen wurden sowohl für das Kalenderjahr 1996 als auch 1997 je 40 Familienheimfahrten G - Z - G begehrt, sodass der Berufungswerber ca. dreimal im Monat diese Strecke zurücklegte. Seine Aufstellung der An- und Rückreise von G nach Z und zurück, ergibt, dass der Berufungswerber im Zeitraum Juli bis Dezember 1996 bzw im Jahr 1997 die Strecke G - Z - G insgesamt 18,5 bzw. 38 mal zurücklegte (lt. Angabe des Berufungswerber für An- und Rückreise 39 bzw. 76 Tage). Aus der Aufstellung des Berufungswerber ergibt sich somit zweifelsfrei, dass er in den angeführten Monaten (Lohnzahlungzeiträumen) nie überwiegend (Maximal fünf Fahrten und Minimum eine Fahrt hin und zurück) die Strecke Wohnung (Z) - Arbeitsstätte (G) - Wohnung (Z) rücklegte. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher gesetzeskonform vorgegangen, indem sie das Pendlerpauschale nicht berücksichtigte. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 und 1997 waren daher abzuweisen und das Jahr 1997 betreffend abzuändern. Die Berufungen waren abzuweisen und eine Abänderung vorzunehmen, da nach Ansicht des Referenten des UFS- Salzburg die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen. Es können daher auch nicht die von der Abgabenbehörde erster Instanz gewährten Familienheimfahrten für den Zeitraum Juni bis Dezember 1997 gewährt werden, da der Zeitpunkt der Prüfung der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt der Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung und unter Berücksichtigung eines sechsmonatigen Zeitraumes und damit im Jänner 1988 bzw. im Jänner 1992 vorzunehmen ist. Umstände, die in späteren Jahren auftreten, die - wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit bestanden hätten - eine Wohnsitzverlegung grundsätzlich unzumutbar gemacht hätten, führen nicht dazu, dass ab Eintreten dieser Änderungen (Verehelichung im Mai 1997) abzugsfähige Aufwendungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Aufnahme seiner ständigen Beschäftigung in G, im Juli 1987 und unter Berücksichtigung eines sechsmonatigen Zeitraumes und damit im Jänner 1988 sowie im Juli 1991 - unter gedanklicher Ausklammerung, dass die Verlegung des Wohnsitzes bereits im Jänner 1988 zumutbar gewesen ist - und unter Berücksichtigung eines sechsmonatigen Zeitraumes und damit im Jänner 1992 war es dem Berufungswerber zumutbar seinen Wohnsitz von Z an seinen ständigen Beschäftigungsort G zu verlegen, da der Berufungswerber sowohl im Jänner 1988 als auch im Jänner 1992 ledig und allein stehend war, nur nicht selbständig in G tätig gewesen ist, diese Beschäftigung in G auf Dauer ausgelegt war, und weder im Jänner 1988 noch im Jänner 1992 verheiratet war, noch eine Lebensgemeinschaft bestand sowie weder im Jänner 1988 noch im Jänner 1992 auch kein anderer Grund, wie ein Versetzungsrisiko, bestand den ca. 267 km von seinem ständigen Arbeitsort G entfernt gelegenen Wohnsitz in Z aufrecht zu erhalten, es sei denn private Gründe, wie die Heimatverbundenheit, der zu betreuende Freundeskreis und die Sportmöglichkeiten (Schi fahren und schwimmen) in seiner Heimat den Berufungswerber offenbar dazu bewogen diesen Wohnsitz über Jahre hinweg aufrecht zu erhalten. Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996 und 1997 waren daher abzuweisen und das Jahr 1997 betreffend abzuändern. Beilage: 2 Berechnungsblätter Salzburg, am 11. Mai 2005

Normen und Schlagworte

doppelte HaushaltsführungWohnsitzverlegungZumutbarkeitprivate VeranlassungLebensgemeinschaftPendlerpauschale

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0474-S/02
Stammnummer
15871
Gültig
11.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF