Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2301-W/05
Die Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit führt nicht zum Wegfall der Bindung an die Kleinunternehmerregelung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2301-W/05vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein und dieselbe Person mit einer zeitlichen Unterbrechung unternehmerisch tätig, so führt diese Unterbrechung nicht zu einem Wegfall der Bindung an die einmal abgegebene Verzichtserklärung; ebenso wenig wird dadurch die Bindungsfrist verlängert. Dass die Berufungswerberin allenfalls im Zeitpunkt der Beendigung der ersten unternehmerischen Tätigkeit nicht daran gedacht hat, später wieder unternehmerisch tätig zu werden, ändert nichts an dieser Interpretation.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Inter-Treuhand Prachner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Umsatzsteuer 2003, entschieden:
Die
Berufung wird abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb eine
Forschungsagentur. Strittig ist, ob im Berufungsjahr die Regelbesteuerung gem.
UStG 1994 anzuwenden ist. Die Bw. brachte anlässlich eines
diesbezüglichen Vorhalts Folgendes vor:
Der Regelbesteuerungsantrag aus
den Vorjahren sei aufgrund einer Betriebsaufgabe per 30.6.2001 hinfällig
geworden. Dies sei dem FA auch durch Abgabe des Fragebogens anlässlich
Betriebsaufgabe sowie auf den Steuererklärungen E1 und U1 2001 kommuniziert
worden. Weiters sei diesbezüglich mit dem FA X am
7. November 2002 kommuniziert und der Sachverhalt dargestellt
worden. Die Bw. übte ab 1. Juli 2001 bis
31. Dezember 2002 keine (aktive) gewerbliche Tätigkeit aus. In
2002 sei es zu nachträglichen (passiven) Einkünften aus Tantiemen aus
in den Vorjahren publizierten Forschungen sowie zu nachträglichen
Betriebsausgaben gekommen. Dies sei auch alles in den Beilagen zu E1 2002 offen
gelegt und kommuniziert worden. Bei einem Teil der Tantiemen in 2002 sei es zu
einer USt-Schuld kraft Rechnungslegung gekommen, da L die Gutschriftabrechnung
mit USt gelegt habe. Das U1 2002 sei auch diesbezüglich so ausgefüllt
und eingereicht worden. Die Bw. habe durch den zufälligen und nicht
geplanten Verkauf einer Studie ihrerseits an das Bundesministerium für Y,
die sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in 2003 erstellt habe, in 2003
(Zahlung erster Abschlagsbetrag für diese Studie) und 2004 (Eingang zweiter
Abschlagsbetrag für diese Studie) wieder selbständige Einkünfte,
allerdings sei dies eine vollkommen neue Tätigkeit/Betrieb, die bei Aufgabe
der "alten" Tätigkeit/Betrieb weder geplant noch vorhersehbar gewesen
sei. Deshalb sei am 25. April 2005 auch ein neuerlicher
Fragebogen Verf 24 über Beginn/Eröffnung der gewerblichen
Tätigkeit eingereicht worden. Auf diesem Formular sei ausdrücklich auf
die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen
worden. Daher sei 2003 auch weder
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt noch auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung mit dem neuen Betrieb verzichtet
worden. Die Bw. ersuche daher um Anwendung der
Kleinunternehmerregelung ab 2003 für den neuen Betrieb, und begründete
dies wie folgt: Als Bescheidbegründung betreffend die Abweichung
gegenüber der eingereichten Erklärung 2003 sei der
Regelbesteuerungsantrag 1991 mit 5jähriger Bindungswirkung und ohne
Widerruf angeführt worden. Hiergegen wende sich die
Berufung: Der Regelbesteuerungsantrag
aus den Vorjahren sei aufgrund einer Betriebsaufgabe per 30. Juni 2001
hinfällig geworden. Dies sei dem FA
auch durch Abgabe des Fragebogens anlässlich Betriebsaufgabe sowie auf den
Steuererklärungen E1 und U1 2001 kommuniziert worden. Weiters sei
diesbezüglich mit dem Finanzamt X kommuniziert und der Sachverhalt
dargestellt worden sowie schriftlich dem nunmehr zuständigen Finanzamt
dargelegt worden (Schreiben vom 17.8.2005). Die Bw. habe mit 30.
Juni 2001 dauerhaft und geplant ihre selbständige Tätigkeit
eingestellt und auch keine Betriebsunterbrechung vorgehabt, weiters sei auch
keine neuerliche unternehmerische Tätigkeit geplant gewesen. 2002
sei es zu nachträglichen (passiven) Einkünften aus Tantiemen aus in
den Vorjahren publizierten Forschungen sowie zu nachträglichen
Betriebsausgaben gekommen. Dies sei auch alles in den Beilagen zu E1 2002 offen
gelegt und kommuniziert worden. Bei einem Teil der Tantiemen im Jahr 2002 sei es
zu einer USt-Schuld kraft Rechnungslegung gekommen, da L die
Gutschriftabrechnung mit USt gelegt habe. Das U1 2002 sei auch
diesbezüglich so ausgefüllt und eingereicht worden. 2003 sei es
zu einer neuen und mit der vorherigen Tätigkeit nicht
zusammenhängenden neuen selbständigen Tätigkeit gekommen, und
zwar durch den zufälligen und nicht geplanten Verkauf einer neuen und
thematisch anderen Studie ihrerseits an das Bundesministerium für Y, die
sie im Rahmen ihres Dienstverhältnisses gemeinsam mit einem Arbeitskollegen
im Jahr 2003 erstellt habe (Zahlungsfluss: in 2003 (Zahlung erster
Abschlagsbetrag für diese Studie) und 2004 (Eingang zweiter Abschlagsbetrag
für diese Studie). Diese Tätigkeit stellte allerdings eine
vollkommen neue Tätigkeit/Betrieb, die bei Aufgabe der "alten"
Tätigkeit/Betrieb weder geplant noch vorhersehbar war, noch mit dieser
zusammenhängt, dar. Deshalb sei am 25. April 2005 auch ein
neuerlicher Fragebogen, nämlich das Formular Verf 24 über
Beginn/Eröffnung der selbständigen Tätigkeit, eingereicht worden.
Auf diesem Formular sei ausdrücklich auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung hingewiesen worden.
Daher sei 2003 auch weder
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, noch auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit dem neuen Betrieb verzichtet
worden.
Die Bw. ersuche daher um
Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2003 für den neuen Betrieb. Der
Einfachheit halber (wegen der elektronischen Einreichung) seien die
Steuererklärungen 2003 mit der "alten" Steuernummer eingreicht worden,
weil eine Neue noch nicht zugeteilt worden sei, aber ansonsten eine
fristgerechte elektronische Einreichung nicht möglich gewesen wäre. In
dervon der Bw. beigelegten Berichtigung
der U1 2003 auf Steuernummer NEU sei "Neue Steuernummer" ersichtlich, womit auch
aus diesem Tatbestand eine vollkommene Loslösung zum alten und aufgegebenen
Betrieb sichtbar werde.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung:
Nach der einschlägigen
Bestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer,
dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis
zur Rechtskraft des Bescheides erklären, dass er auf diese Anwendung
verzichtet. Der Widerruf ist spätestens
bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des Kalenderjahres zu
erklären (Mindestbindungsfrist jedoch 5 Jahre).
Aus dieser Vorschrift kann
nicht abgeleitet werden, dass eine zwischenzeitliche Einstellung des Betriebes
zum Erlöschen dieser Erklärung führt. Die Formulierung "bindet
den Unternehmer" setzt lediglich voraus, dass eine Identität im Subjekt des
Unternehmers vorliegt. Ist also, wie im
gegenständlichen Fall, ein und dieselbe Person mit einer zeitlichen
Unterbrechung tätig, so führt diese Unterbrechung nicht zu einem
Wegfall der Bindung an die einmal abgegebene Verzichtserklärung. Dass die
Berufungswerberin im Zeitpunkt der Beendigung der unternehmerischen
Tätigkeit per 30. Juni 2001 nicht daran gedacht hat, später
wieder unternehmerisch tätig zu sein, ändert nichts an dieser
Interpretation.
Im
Vorlageantrag führte die Bw.
Folgendes aus: Als Bescheidbegründung betreffend die Abweichung
gegenüber der eingereichten Erklärung 2003 sei der
Regelbesteuerungsantrag 1991 mit 5jähriger Bindungswirkung und
ohne Widerruf angeführt
worden.
Es möge zwar nicht eine
direkte als "Widerruf betreffend Option zur Regelbesteuerung" bezeichnete
Erklärung eingereicht worden sein, aber aus mehreren Stellungnahmen und
Eingaben beim Finanzamt ergäbe sich deutlich der Widerruf.
Es sei wie bereits erwähnt
mit dem Finanzamt X diesbezüglich kommuniziert worden.
2. In den Beilagen zur
Umsatzsteuererklärung 2002 sei eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung
angeführt worden, da L die Gutschriftabrechnung mit USt gelegt habe. Das
U1 2002 sei auch diesbezüglich so ausgefüllt und eingereicht
worden, daher ergebe sich hieraus ein eindeutiger Widerruf der USt-Pflicht, da
sonst nicht von einer USt-Schuld kraft Rechnungslegung gesprochen worden
wäre. Das Finanzamt habe diese Steuererklärungen
erklärungsgemäß veranlagt.
3. Am 25. April 2005
sei ein neuerlicher Fragebogen Verf 24 über Beginn/Eröffnung der
selbständigen Tätigkeit eingereicht worden. Auf diesem Formular sei
ausdrücklich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen
worden. Daraus ergebe sich auch eindeutig ein Widerruf der
USt-Pflicht.
Die Bw. ersuche daher um
Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2003 für den
neuen Betrieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer wird Folgendes ausgeführt:
Die Vorschrift entspricht Art 24 Abs 6 der RL.
Der Unternehmer kann durch eine schriftlich, beim Finanzamt
einzureichende Erklärung auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG
1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
des UStG 1994 optieren. Die Erklärung kann bis zur Rechtskraft des
Jahresbescheides eingereicht werden. Die
Erklärung bindet das Unternehmen für das Jahr, für das er die
Verzichtserklärung abgegeben hat, und für noch vier darauffolgende
Jahre (insgesamt somit für mindestens fünf Jahre).
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis
zum Ablauf des ersten Kaldendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären (Umatzsteuergesetz, Kurzkommentar, Manz, 3. Aufl., § 6 Tz 81,
S 364).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die von der
Berufungswerberin im Jahre 1991 abgegebene Verzichtserklärung gem.
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 durch die Einstellung der
damaligen Tätigkeit bzw. durch die Betriebsaufgabe im selben Jahr ihre
bindende Wirkung verloren hat oder nicht. Diese Frage ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates zu verneinen. Nach der einschlägigen
Bestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 "kann
der Unternehmer, dessen Umsätze
nach § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. befreit
sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. verzichtet.
Die Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres, im gegenständlichen Fall somit des Jahres 2003, zu
erklären." In berufungsgegenständlichem Fall wurde jedoch von der Bw.
keine derartige Verzichtserklärung mit Ablauf des ersten Kalendermonates
des Jahres 2003 abgegeben.
Aus dieser Vorschrift kann nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass die
zwischenzeitige Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit einer Person
zum Erlöschen der Verzichtserklärung führt. Die Formulierung
"bindet den Unternehmer" setzt seiner Ansicht lediglich voraus, dass zwischen
den (zeitlich unterbrochenen) unternehmerischen Tätigkeiten eine
Identität im Subjekt des
Unternehmers vorliegt. Ist also, wie im streitgegenständlichen Fall,
ein und dieselbe Person mit einer zeitlichen Unterbrechung unternehmerisch
tätig, so führt diese Unterbrechung nicht zu einem Wegfall der Bindung
an die einmal abgegebene Verzichtserklärung; ebenso wenig wird dadurch die
Bindungsfrist verlängert. Dass die Berufungswerberin allenfalls im
Zeitpunkt der Beendigung der ersten unternehmerischen Tätigkeit im Jahr
2001 nicht daran gedacht hat, später wieder unternehmerisch tätig zu
werden, ändert nichts an dieser Interpretation. Dieser Fall ist nicht
anders zu behandeln wie jener ohne Unterbrechung der Unternehmereigenschaft:
auch hier bleibt der Unternehmer an die Verzichtserklärung innerhalb der
Frist selbst dann gebunden, wenn der beabsichtigte spätere Wechsel in die
Kleinunternehmerregelung auf Umstände zurückzuführen ist, die im
Zeitpunkt der Verzichtserklärung nicht bekannt waren bzw.
Missbrauchsabsicht auszuschließen ist.
Aus den angeführten Gründen kann auch aus den
diesbezüglichen Einwendungen der Bw., dass diesbezüglich "durch Abgabe
eines Fragebogens anlässlich der Betriebsaufgabe bzw. auf den
Steuererklärungen für 2001 kommuniziert worden sei" sowie dass eine
Loslösung zum alten und aufgegebenen Betrieb stattgefunden habe und auch
eine neue Steuernummer vergeben worden sei, nichts gewonnen werden.
Angemerkt wird, dass auch auf der
Umsatzsteuererklärung 2001 keine Erklärung hinsichtlich eines
Verzichts auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer abgegeben worden
ist.
Es wurde lediglich angekreuzt "Regelbesteuerungsantrag
wurde nicht beantragt", was jedoch nicht als Verzichtserklärung
uminterpretiert werden kann. Vielmehr ist anzumerken, dass diese Angabe auf der
Umsatzsteuererklärung 2001 nicht richtig bzw. unkorrekt war, zumal ja
- wie unstrittig ist und was aktenkundig ist - sehr wohl eine
Verzichtserklärung abgegeben worden ist, die
bis 31. Jänner 2003 jedenfalls nicht
zurückgenommen worden ist. Auch aus einer allfällig anderen
Interpretation bzw. allenfalls ohne Überprüfung zustande gekommenen
antragsgemäßen Veranlagung im Vorjahr kann für das
Berufungsbegehren der Bw. nichts gewonnen werden.
Sachverhalt in
gegenständlichem Fall ist, dass kein Widerruf der Erklärung auf
Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bis zum Ablauf des
Jänner 2003 erklärt worden ist.
Zu einem anderen Ergebnis würde man gelangen, wenn
keine Unternehmeridentität vorliegt, wie zum Beispiel bei der
Gesamtrechtsnachfolge: Hier muss sich der Erbe eines Unternehmers nicht dessen
Verzichtserklärung zurechnen lassen, weil diese als persönliche
Willenserklärung nur den bindet, der sie abgegeben hat.
Ein solcher Fall liegt
gegenständlich
aber nicht vor.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2301-W/05
- Stammnummer
- 23062
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF