Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0163-F/03
Führt die zeitweilige Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit zum Wegfall der Bindung an den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-F/03vom 01.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zwischenzeitige Einstellung und spätere Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit führt nicht zu einem Wegfall der Bindung an die im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit abgegebene Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Lehrerin. Neben den Einkünften aus dieser Tätigkeit bezieht sie
weitere aus der Vermietung einer Wohnung in der Pfarrer-Weisshaarstraße
26/8 in 6800 Feldkirch. Für die im Rahmen dieser Vermietungstätigkeit
erzielten Umsätze nahm sie in der Umsatzsteuererklärung 2001 die
unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gem.
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch.
Abweichend von dieser
Steuererklärung versteuerte das Finanzamt mit Bescheid vom
9. Mai 2003 diese Umsätze mit 10 % und berief sich dabei auf eine
Verzichtserklärung im Sinne des
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, die die Berufungswerberin im
Zusammenhang mit einer früheren Vermietungstätigkeit im Jahre 1997
abgegeben hatte. Da die Bindungsfrist von fünf Jahren im Streitjahr noch
nicht abgelaufen sei, könne auch nicht die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Berufungsführerin Berufung und begründete diese wie folgt: In ihrem
Fall sei die Verzichtserklärung, die sie im Jahre 1997 abgegeben habe,
nicht bindend, da sie ihr Unternehmen vor dem 1. Jänner 1998
aufgegeben habe. Sie habe daher durch die Neuaufnahme ihrer unternehmerischen
Tätigkeit im Jahre 2000 erneut die Wahlmöglichkeit gehabt, in die
Regelbesteuerung zu optieren oder nicht. Da sie keine derartige Erklärung
abgegeben habe, sei sie nunmehr Kleinunternehmerin.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2003 als unbegründet
ab.
Mit Schriftsatz vom
2. Juni 2003 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
erklärte sie erneut, dass die seinerzeitige Verzichtserklärung nicht
mehr gültig sei, da sie im Jahr 1997 ihre unternehmerische Tätigkeit
aufgegeben habe. Da das Umsatzsteuergesetz nur auf Unternehmer Anwendung finden
könne, verliere es seine Anwendbarkeit in dem Augenblick, in dem kein
Unternehmen mehr bestehe bzw. eine Person ihre Unternehmereigenschaft aufgegeben
oder verloren habe. Ein solcher Verlust werde nur dann nicht anzunehmen sein,
wenn eine nur kurze Unterbrechung der Unternehmereigenschaft eintrete mit dem
ausschließlichen Ziel, eine Abgabenbegünstigung zu erlangen (eine
solche Vorgangsweise werde wohl unter die Missbrauchsbestimmungen der
Bundesabgabenordnung einzuordnen sein) oder eine unternehmerische Tätigkeit
nur unterbrochen werde mit der Absicht, diese nach einer absehbaren Zeitspanne
wieder aufzunehmen. Ein solcher Fall liege gegenständlich nicht vor, da sie
die 1997 unternommene Vermietungstätigkeit im selben Jahr wieder aufgegeben
und überhaupt nicht die Absicht gehabt habe, neben ihrer
unselbständigen Tätigkeit als Lehrerin wieder unternehmerisch zu
werden. Bedingt durch die im Jahr 2000 erfolgte Fertigstellung ihres Wohnhauses
und dem Umstand, dass ein Verkauf ihrer bis dahin bewohnten Eigentumswohnung zu
vernünftigen Bedingungen nicht möglich gewesen sei, habe sie sich dazu
entschließen müssen, die Eigentumswohnung zu vermieten. Sie habe
daher im Jahr 2000 eine neue unternehmerische Tätigkeit aufgenommen und
erneut die Wahlmöglichkeit gehabt, in die Regelbesteuerung zu
optieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob die von der Berufungswerberin im Jahre 1997 abgegebene
Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994
durch die Einstellung der Vermietungstätigkeit im selben Jahr ihre bindende
Wirkung verloren hat oder nicht. Diese Frage ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates zu verneinen. Nach der einschlägigen
Bestimmung des § 6 Abs. 3 UStG 1994 "kann
der Unternehmer, dessen Umsätze
nach § 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. befreit
sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 leg. cit. verzichtet.
Die Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären."
Aus dieser Vorschrift kann nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht abgeleitet werden, dass die
zwischenzeitige Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit einer Person
zum Erlöschen der Verzichtserklärung führt. Die Formulierung
"bindet den Unternehmer" setzt seiner Ansicht lediglich voraus, dass zwischen
den (zeitlich unterbrochenen) unternehmerischen Tätigkeiten eine
Identität im Subjekt des Unternehmers vorliegt. Ist also, wie im
streitgegenständlichen Fall, ein und dieselbe Person mit einer zeitlichen
Unterbrechung unternehmerisch tätig, so führt diese Unterbrechung
nicht zu einem Wegfall der Bindung an die einmal abgegebene
Verzichtserklärung; ebenso wenig wird dadurch die Bindungsfrist
verlängert. Dass die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Beendigung der
ersten Vermietungstätigkeit im Jahr 1997 nicht daran gedacht hat,
später wieder unternehmerisch tätig zu werden, ändert nichts an
dieser Interpretation. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln wie jener ohne
Unterbrechung der Unternehmereigenschaft: auch hier bleibt der Unternehmer an
die Verzichtserklärung innerhalb der Frist selbst dann gebunden, wenn der
beabsichtigte spätere Wechsel in die Kleinunternehmerregelung auf
Umstände zurückzuführen ist, die im Zeitpunkt der
Verzichtserklärung nicht bekannt waren bzw. Missbrauchsabsicht
auszuschließen ist.
Zu einem anderen Ergebnis
gelangt man, wenn keine Unternehmeridentität vorliegt, wie zum Beispiel bei
der Gesamtrechtsnachfolge: hier muss sich der Erbe eines Unternehmers nicht
dessen Verzichtserklärung zurechnen lassen, weil diese als persönliche
Willenserklärung nur den bindet, der sie abgegeben hat. Ein solcher Fall
liegt gegenständlich aber nicht vor.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
1. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-F/03
- Stammnummer
- 4837
- Gültig
- 01.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF