…Rechtsfrage der Beendigung der Vermietungsabsicht reduzieren konnte, wofür ebenfalls die Durchführung einer mündlichen Berufungssenatsverhandlung im Beisein des steuerlichen Vertreters entbehrlich war. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung…
…eines positiven Gesamtüberschusses über einen Zeitraum von 20 Jahren durchaus möglich gewesen. Als weiteres Argument wird angeführt, dass eine vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit niemals geplant oder beabsichtigt gewesen sei, da ja wie zuvor geschildert eine zusätzliche Einkommensquelle mit entsprechenden Überschüssen im Pensionszeitraum vorhanden sein sollte…
…aus der Aktenlage (Schreiben vom November 1998) hervorgeht, dass keine Prognoserechnung erstellt werden konnte. Weiters werden Sie gebeten, den Grund der Beendigung der Vermietung bekannt zu geben und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Außerdem werden Sie ersuchte, folgende Unterlagen nachzureichen: Mietverträge, Kreditverträge sowie Tilgungspläne, Nachweis der…
…für die teilweise Beendigung der Vermietung nicht bekannt. Sie schilderte die einzelnen Mietverhältnisse. 2008 habe sie Verbesserungsmaßnahmen am Gebäude durchgeführt und die Miete erhöht. Für 2008 und die Folgejahre sei ein über den prognostizierten Zahlen liegendes Ergebnis zu erwarten. Aufgrund der Vermietung an den Mieter…
…die Ergebnisse der Vermietung ab 1997 bis dato zusammengerechnet, so wäre nach Ablauf des Jahres 2009 noch immer ein Gesamtverlust vorhanden und hätte die Bw. die Möglichkeit, alle bis dahin angefallenen Werbungskostenüberschüsse zu lukrieren. Zumal die Bw. den Entschluss zur teilweisen Beendigung der Vermietung aus…
…vorliegenden Fall ein nachhaltiges Betreiben der Weitervermietung in den Streitjahren in einem wieder zur Ertragsfähigkeit führenden Umfang als nicht erwiesen (vgl. VwGH Zl.2003/13/0142 vom 31.3.2004). Daher ist die Einkunftsquelleneigenschaft des gegenständlichen Objektes infolge der Beendigung der Vermietung (im Jahre 1996…
…dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich deren Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat, denen steuerlich beachtliche Indizwirkung selbst dann zukommen kann, wenn sie den Bereich der privaten Lebensführung betreffen (siehe beispielsweise…
…die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0177; VwGH 14.12.2005, 2002/13/0001). Die zufolge der Mitteilung…
…Begriff "Ereignis" anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2005 waren zwar richtig, aber für die Entscheidung über die Berufung gegen die gemäß § 295 a BAO geänderten Bescheide ohne Bedeutung, weil der Eintritt des "Ereignisses" der Beendigung der Vermietungstätigkeit abwendbar gewesen wäre. Der Abschluss von befristeten…
…Rechtsprechung beträgt dieser Zeitraum bei der "kleinen Vermietung" 20 Jahre. Wird eine Betätigung, für die innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamteinnahmenüberschuss prognostiziert war, vor Erzielen dieses Gesamterfolges beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn für die Beendigung der Betätigung Unwägbarkeiten vorliegen…
…darin aber enthalten das gesamte Jahr 2003. Kurz vor Beendigung der Vermietung, nämlich mit Ablauf des Jahres 2002, belief sich der Gesamtwerbungskostenüberschuss auf rd. € 25.598,00. | Jahr | S/€ | Betrag | Jahr | S/€ | Betrag | 1989 |…
…Dabei wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter…
…auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von Seiten des Bw. vorgetragen wurde, die jedoch nicht objektivierbar in Erscheinung getreten ist, bildet keinen tauglichen Grund für Feststellungen zur Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle. Da gegenständlich rein private, vom Bw. beeinflussbare Umstände zur Beendigung der Vermietungstätigkeit führten…
…Die Vermietung des Hauses in der RD Straße sei zwar grundsätzlich geeignet innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu einem Gesamtüberschuss zu führen. Dennoch sei für den abgeschlossenen Zeitraum von Liebhaberei auszugehen. Die Betätigung sei vor Eintreten eines Gesamtüberschusses beendet worden, wobei die Gründe für die Beendigung…
…sei. Insgesamt sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der Plan, die Vermietung nur einen begrenzten Zeitraum bzw. nicht bis zur Erwirtschaftung eines Gesamtüberschusses aufrecht zu erhalten, (latent) immer gehegt und die vorzeitige Beendigung der Vermietung nicht durch Unwägbarkeiten verursacht worden sei. Daher sei weiters davon auszugehen…
…dass aus der verfahrensgegenständlichen Vermietungstätigkeit, auf Grund welcher tatsächlich ja ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden, selbst unter Außerachtlassung der vorzeitigen Beendigung die Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses in einem absehbaren (überschaubaren) Zeitraum nicht zu erwarten war. Schon allein deshalb liegt hier Liebhaberei vor. zu Punkt 8.: Die Bw…
…in einem abgeschlossenen Zeitraum von ca. 8,5 Jahren, gerechnet ab Fertigstellung mit anschließender Vermietung und Verkauf eines Einfamilienhauses, ein nicht unbeträchtlicher Werbungskostenüberschuss erzielt wurde und private Motive zur Beendigung der Vermietungstätigkeit geführt haben, liegt trotzdem keine Einkunftsquelle vor, selbst wenn durch die gewählte Bewirtschaftungsform…
…2007 bis 2010 die - im Jahr 2011 - erfolgte Beendigung der Vermietungstätigkeit (durch Verkauf der Eigentumswohnung) mit einem Gesamtverlust in einem nunmehr "abgeschlossenen Zeitraum" als "neue Tatsachen" iSd § 303 Abs. 4 BAO. Bereits im Erkenntnis vom 24.6.1999, 97/15/0082, stellte der VwGH klar…
…Verluste ergeben. Mit Beendigung im Jahre 1997 liege ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor. Gemäß § 1 (2) der Liebhabereiverordnung sei bei der so genannten "kleinen Vermietung" ein Beobachtungszeitraum von rund 12 Jahren vorgesehen. Da ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt worden sei, werde auf…
…als ein Jahr) eine geringere Miete als vereinbart zu bezahlen. Eine solche großzügige Vorgangsweise kann nur aufgrund des Naheverhältnisses zu Frau H nachvollzogen werden. Fremdunüblich ist weiters, dass der Berufungswerber nach Beendigung seines Auslandsaufenthaltes in seine Wohnung, die von seiner Mieterin bewohnt wurde, gezogen ist…