Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1850-W/06
Beendigung einer Vermietung einer Eigentumswohnung im 8. Jahr wegen angeblicher Schwierigkeiten bei der Mietersuche, Parkplatzproblemen mit nachfolgender Privatnutzung führt zu einen abgeschlossenen Beobachtungszeitraum mit ausschließlich negativen Ergebnissen und somit zu Liebhaberei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1850-W/06vom 12.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C Bw., Pensionistin, 1120 Wien,
X-Straße, vertreten durch Böck & Partner
Wirtschaftstreuhänder Buchprüfungsgesellschaft m.b.H., 1050 Wien,
Grüngasse 16, vom 20. Jänner 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Dr. Eleonore Ortmayr, vom
14. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1995
bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.), erwarb im Jahr 1993 eine
Eigentumswohnung in Bad Ischl und begann noch Ende 1993 mit deren Vermietung.
Nachdem die Bw. seit Beginn nicht unerhebliche
Werbungskostenüberschüsse erklärte, forderte das Finanzamt sie im
Zug der 1998 erfolgten Veranlagung 1997 auf, eine Prognoserechnung vorzulegen,
in der anzugeben sei, wann mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Ausgaben zu rechnen sei.
Anstelle der Vorlage der verlangten Prognoserechnung teilte
die Bw. lediglich mit, dass sie 3 Bausparkredite zu zahlen habe, wovon 2
bereits getilgt seien. Das Laufzeitende des 3. Kredites sei laut
Bausparkasse 2013. Sie hoffe "dies früher zurückzahlen zu
können." Da aber die Betriebskosten seit dem Kauf der Wohnung aufs Doppelte
erhöht wurden, sei es ihr nicht möglich, eine Prognose zu erstellen. 5
- 7 Jahre werde sie wahrscheinlich noch benötigen, um den Restkredit zu
tilgen.
Abgesehen vom Einkommensteuerbescheid für 1993, der
als endgültiger Bescheid erging, wurden lt. Aktenlage alle weiteren
Bescheide gem. § 200 BAO vorläufig erlassen.
Im Jahr 2005 erging an die Bw. folgender Vorhalt:
"Sie vermieteten die Liegenschaft Bad Ischl, Y-Gasse, in
den Jahren 1993 bis 2000 und haben in diesem Zeitraum keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt. Warum
werden im Jahr 2001 keine Mieteinnahmen erklärt? Was ist mit der
Liegenschaft geschehen? Nehmen Sie dazu bitte Stellung. Wurde die Liegenschaft
verkauft, geben Sie bitte Folgendes bekannt: Wann wurde die Liegenschaft
erworben, wie wurde die Liegenschaft erworben - Kauf, Schenkung, Erbschaft - bei
Kauf bitte Kaufpreis anführen, bei Verkauf bitte Verkaufspreis bekannt
geben. Liegt eventuell ein Spekulationsgewinn vor?
Sollten die Gründe über die Beendigung private
Motive bzw. gewöhnliche Risiken betreffen, dann ist das Finanzamt der
Ansicht, dass keine Einkunftsquelle gegeben ist und daher Liebhaberei im Sinne
der LOV gem. § 1 Abs. 2 LOV vorliegt. Um Stellungnahme
wird ersucht.
Eine schriftliche Beantwortung des Vorhaltes findet sich
nicht in den Akten. Auf der Vorhaltskopie befinden sich folgende
handschriftliche Vermerke:
1. Bw: "Ich erkläre, dass d. Liegenschaft ab 2001
nicht mehr vermietet wird."
2. Sachbearbeiterin des Finanzamtes: Vorhalt innerhalb d.
Frist eingelangt. Pfl. hat persönl. bei Frau R. vorgesprochen.
Das Finanzamt erließ daraufhin endgültige
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000, in denen es die
Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung mit folgender
Begründung nicht mehr anerkannte:
"Die Liegenschaft in Bad Ischl, Y-Gasse , wird lt. Ihren
Angaben seit dem Jahr 2001 nicht mehr vermietet. In den Jahren 1993 - 2000
überstiegen die Werbungskosten die Einnahmen. Daraus ergibt sich ein
Gesamtverlust in Höhe von € 16.691,64. Es liegt bereits ein
abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, aus dem zu schließen ist, dass
eine objektive Ertragsfähigkeit nicht gegeben ist und ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielt
wurde. Das Finanzamt ist daher der Ansicht, dass keine Einkunftsquelle gegeben
ist und daher Liebhaberei im Sinne der LOV gem.
§ 1 Abs. 2 LOV vorliegt. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung werden daher für die Jahre 1995 - 2000 nicht
anerkannt."
Die Bw. erhob durch ihren Vertreter Berufung:
"Wir begehren die Festsetzung der Steuer so, wie jeweils in
den vorläufigen Bescheiden, die mit den angefochtenen Bescheiden nach
§ 200 (2) BAO unter Außerachtlassung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für endgültig
erklärt wurden, unter erklärungsgemäßem Ansatz der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Hinsichtlich der Bescheide für die Jahre 1995 bis 1998
ist aus unserer Sicht bereits Verjährung eingetreten, da die Bescheide
jeweils in dem Jahr ausgefertigt wurden, das dem betroffenen Abgabenjahr folgt.
Nach § 208 (1) lit. d BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wird, wobei von uns angenommen wird,
dass von Beginn an keine Unsicherheit bestanden hat (siehe Darstellung
unten).
Sachverhalt:
Wir haben mit unserer Mandantin die seinerzeitigen
Beweggründe in Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung besprochen. Die
Wohnung wurde mit der Absicht, diese zu vermieten angeschafft. Aufgrund der
durchwegs realistischen Annahmen aus dem Jahr 1993 war - wie beiliegende
Berechnung zeigt - zu erwarten, dass ab dem Jahr 2001 ein positives Ergebnis
erzielt werden kann und ab dem Jahr 2008 ein Totalüberschuss zustande
kommt. Eine Ungewissheit hinsichtlich der objektiven Eignung zur
Einkommenserzielung hat daher à priori nicht bestanden.
Bei der gegenständlichen Wohnung handelt es sich um
eine Immobilie in Bad Ischl vis à vis der K in der Y-Gasse, die zu
Vermietungszwecken angeschafft wurde. Größe und Ausstattung
entspricht einer typischen "Vorsorgewohnung", die Einnahmen sollten Frau Bw.
eine zusätzliche Versorgung im Alter bieten. So war die Wohnung auch von
Beginn an vermietet. Nach den damaligen Überlegungen, die wir gemeinsam mit
unserer Mandantin nachvollzogen haben, hätte sich ab dem 10. Jahr der
Vermietung ein Überschuss ergeben, nach 17 Jahren wäre es
erwartungsgemäß zu einem Totalüberschuss gekommen.
In der Beilage übersenden wir dem dortigen Finanzamt
eine Prognoserechnung, wie sie aus der Sicht des Jahres 1993 durchaus
realistisch war. Als Miete wurden 4.000 ATS pro Monat angenommen, die
Betriebskosten (Eigentümerbetriebskosten) wurden mit 750 ATS pro Monat
angenommen, die Abschreibungen wurden entsprechend dem gesetzlichen Ausmaß
in Höhe von 1,5% p.a. angenommen und für Instandhaltungen aufgrund des
Neuzustandes des Objektes jährlich ein Betrag von 2.400 ATS angesetzt.
Die Finanzierung wurde auf einen Zeitraum von 20 Jahren mit einem
Eigenmittelanteil von 35% und einem Zinssatz von 5,5% p.a. angelegt.
Die tatsächlichen Ergebnisse entwickelten sich
aufgrund von Umständen außerhalb der Einflusssphäre unserer
Mandantschaft allerdings anders. Es gab Probleme bei der Mietersuche, trotz
exzellenter Lage, die Betriebskosten waren nach Streitigkeiten mit der
Hausverwaltung höher und die Finanzierung trotz anfänglich
gegenteiliger Aussagen (Bausparkassenfinanzierung) in den Anfangsjahren
erheblich teurer.
Da die im Jahr 1993 getroffenen Erwartungen nachhaltig
nicht eintrafen, entschloss sich unserer Mandantin, die Wohnung ab 2001 nicht
mehr zu vermieten, sondern erwog den Verkauf der Liegenschaft. Aufgrund der
ungünstigen Marktlage und niedriger Sparzinsen kam es allerdings bis heute
nicht zum Verkauf der Liegenschaft.
Rechtliche Würdigung:
a) Zur Frage, wann die Unsicherheit beseitigt wurde und
wann die Verjährung beginnt
Nach der Rechtsmeinung von Reeger/Stoll (Kommentar zur BAO)
beginnt die Verjährung auch bei einem vorläufigen Bescheid nach
§ 200 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Unsicherheit -
unabhängig davon, ob die Behörde oder Partei vom Wegfall der
Unsicherheit Kenntnis hat, oder nicht - beseitigt ist. Aus unserer Sicht war nie
Unsicherheit gegeben. Von Beginn an hätte man aufgrund einer entsprechenden
Prognoserechnung (siehe Beilage) nachweisen können, dass die Vermietung der
Liegenschaft objektiv geeignet gewesen wäre, Überschüsse nach
einer anfänglichen Verlustphase abzuwerfen. Seitens unserer Mandantschaft
bestand nie Unsicherheit über das Bestehen einer Einkunftsquelle, seitens
der Behörde offensichtlich erst seit 1994, da das Jahr 1993 endgültig
veranlagt wurde und auch hinsichtlich des Jahres 1994 keine Erhebungshandlungen
erfolgten, obwohl die Ergebnisse bekannt waren und die Verjährung eintrat.
Aufgrund des Nichtbestehens einer Unsicherheit begann die Verjährung
für die nun wieder aufgenommenen Jahre 1995 bis 1998 bereits mit Ablauf
dieser Jahre und endete mit Ablauf der Jahre 2001 bis 2004.
b) zur Frage der Liebhaberei
Zu beurteilen ist, ob die Einkunftsquelle aus objektiver
Sicht geeignet gewesen ist, Überschüsse abzuwerfen. Bei dieser
Beurteilung sind die Verhältnisse zu Beginn der Vermietung zu beurteilen,
wobei bei einer wesentlichen Änderung der Bewirtschaftung eine neue
Beurteilung vorzunehmen ist. Im Zeitraum 1993 bis 2000 gab es keine wesentliche
Änderung der Bewirtschaftung, weswegen aus unserer Sicht eine Beurteilung
aus dem Blickwinkel des Jahres 2003 (Anmerkung: gemeint war wohl 1993)
vorzunehmen ist und diese zeigt - wie unsere beilegende Berechnung belegt, dass
sehr wohl eine Einkunftsquelle im Sinne der LVO (Überschuss nach 10 Jahren,
Totalüberschuss nach 17 Jahren) vorliegt.
Wir erlauben uns höflich auf Zif. 6.2. und 6.3 des
Erlasses des BMF vom 23.12.1997, Z 14 0661/6-IV/14/97 hinzuweisen. Hier wird
bezüglich des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes, der hier vorliegt,
festgestellt, dass auch bei einem abgeschlossenen Zeitraum trotz Vorliegens von
Verlusten eine Einkunftsquelle anzunehmen ist, wenn die Einkunftsquelle objektiv
(siehe 6.2. des zit. Erlasses) geeignet war, Überschüsse abzuwerfen;
diesbezüglich verweisen wir auch auf das Erkenntnis des VwGH vom
03.07.1996, ZI. 93/13/0171.
Für den Fall der Vorlage dieser Berufungen an den
unabhängigen Finanzsenat stellen wir den Antrag, eine mündliche
Berufungsverhandlung nach § 284 BAO abzuhalten."
Das Finanzamt richtete an die Bw. folgenden
Ergänzungsvorhalt (v. 14.03.2006):
"In der Sachverhaltsschilderung geben Sie an, dass auf
Grund Ihrer durchwegs realistischen Annahmen ab 2001 ein positives Ergebnis
erzielt werden kann und ab 2008 ein Totalüberschuss zustande kommt. Da
keine Prognoserechnung vorgelegt wurde und auch mitgeteilt wurde, dass keine
Prognose erstellt werden kann, war zu beobachten wie sich das Ergebnis der
Einkunftsquelle entwickeln werde. Es konnte daher seitens des Finanzamtes nicht
von vornherein beurteilt werden, ob aus der Bewirtschaftung ein positives
Ergebnis erwartet wird. Die vorläufige Veranlagung ist nach ho. Ansicht
sehr wohl notwendig gewesen. Selbst bei Vorliegen einer Prognoserechnung ist ein
Beobachtungszeitraum von 5-8 Jahren durchaus angemessen. In der Beilage zur
Berufung legen Sie eine Prognoserechnung vor wie sie aus der Sicht des Jahres
1993 durchaus realistisch war. Diese Prognoserechnung entspricht jedoch nicht
den tatsächlichen Verhältnissen laut Überschussermittlungen.
Warum werden für die Jahre 1993 bis 2000 nicht die vorgegeben Ergebnisse
angesetzt, wenn aus der Aktenlage (Schreiben vom November 1998) hervorgeht, dass
keine Prognoserechnung erstellt werden konnte.
Weiters werden Sie gebeten, den Grund der Beendigung der
Vermietung bekannt zu geben und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Außerdem werden Sie ersuchte, folgende Unterlagen nachzureichen:
Mietverträge, Kreditverträge sowie Tilgungspläne, Nachweis der
Betriebskosten sowie Stellungnahme, woraus die wesentliche Steigerung der
Betriebskosten resultiert."
Die Bw. beantwortete den Ergänzungsvorhalt mit den
Schreiben vom 14. und 19.04.2006:
(Beantwortung vom 14.04.2006) "In Beantwortung Ihres
Vorhaltes vom 14. März 2006 erlauben wir uns, zum Sachverhalt wie
in unserer Berufung dargestellt unter Bezugnahme auf Ihre Darstellung das
Nachfolgende auszuführen:
Nach Abschluss des Mietvertrages zwischen unserer Mandantin
und Frau D im Oktober 1993 sprach Frau Bw. persönlich beim dortigen
Finanzamt vor und stellte mündlich die Situation dar. Die Beamtin des
Finanzamtes erklärte auch in der Folge Frau Bw. , wie die Abschreibung zu
berechnen sei und was Frau Bw. als Werbungskosten ansetzen könne. Eine
Prognoserechnung wurde damals nicht erbeten; durch die Aufklärung seitens
des Finanzamtes bezüglich der Ermittlung des Überschusses der
Werbungskosten über die Einnahmen kann geschlossen werden, dass das
Finanzamt auch damals schon der Ansicht war, dass eine Einkunftsquelle
vorliegt.
Zu dem Schreiben vom November 1998 halten wir fest, dass
wir beim dortigen Finanzamt um eine Kopie dieses unserer Mandantschaft
unbekannten Schreibens angesucht haben, entgegen der Zusage des dortigen
Finanzamtes aber bis heute keine Kopie des genannten Schreibens erhalten haben.
Selbst wenn es richtig sein sollte, dass unsere Mandantschaft damals schriftlich
mitgeteilt hat, dass sie keine Prognoserechnung abgeben kann, sei dazu
festgehalten, dass eine Prognoserechnung immer erstellt werden kann, auch wenn
diese mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist.
Zu Ihrer Frage, warum in der - wie in der Berufung
eindeutig dargestellt - im Jahr 2006 nachvollzogenen Prognoserechnung nicht die
tatsächlichen Ergebnisse bis zum Jahr 2000 angesetzt wurden, erlauben wir
darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Prognoserechnung stets auf den
Beginn der Tätigkeit aufzustellen und grundsätzlich für diesen
Zeitpunkt zu beurteilen ist, ob die objektive Vorraussetzung für das
Bestehen einer Einkunftsquelle gegeben sind. Dass nach der erstmaligen
Vermietung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die Vermietung zu
einem Verlust führte, war zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung nicht
absehbar und es wurde stets auf die geänderten Verhältnisse
reagiert.
Zur Beendigung der Vermietung halten wir fest, dass unsere
Mandantschaft feststellte, dass trotz aller Bemühungen und aufgrund der
mittlerweile geänderten Verhältnisse eine Weitervermietung der Wohnung
nicht den ursprünglich erwarteten Effekt bringen würde: Das gestiegene
Verkehrsaufkommen in der Y-Gasse mit entsprechender Lärmentwicklung und
zunehmend schlechter Parkplatzsituation - trotz Interventionen seitens unserer
Mandantschaft bei der Gemeinde - hat die Wohnqualität der Wohnung deutlich
gesenkt. Die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Garagenplätzen in
unmittelbarer Nähe hat die Attraktivität der Wohnung weiter
verringert. Zur Vermeidung weiterer Verluste hat sich Frau Bw. daher
entschlossen, die Vermietung zu beenden.
Schließlich zu den von Ihnen begehrten Unterlagen: In
der Beilage übersenden wir Ihnen Kopien der Mietverträge mit den
Herrschaften D , Dr. B, R, L und Dr. R. Kreditverträge liegen unserer
Mandantin nicht mehr vor, es wurde lediglich die Finanzierungszusage der
Bausparkasse gefunden, die auch in Anspruch genommen wurde (die Originalbelege
wurden vermutlich an das Finanzamt gesandt); eigene Erhebungen bezüglich
des Zinssatzes von Darlehen bei der Bausparkasse ergaben, dass der Zinssatz
durchgehend bei 6 % lag.
Zu den Betriebskosten halten wir fest, dass die
Betriebskosten bereits 1994 ohne Begründung wesentlich (von ATS 750,- auf
ATS 1.270,-) erhöht wurden. Da die Betriebskostenerhöhung durch die
Hausverwaltung (gleichzeitiger Mehrheitseigentümer) ebenso unbegründet
wie intransparent erschien, wurde von mehreren Wohnungseigentümern ein
Rechtsanwalt mit der Klärung dieser Angelegenheit betraut. Nach jahrelangem
Rechtsstreit wurden schließlich die Betriebskosten der Jahre 1993 bis 1997
in einem Urteil des Obersten Gerichtshofes aufgerollt; in der Folge wurde auch
eine neue Hausverwaltung bestellt. Zum Nachweis legen wir als Beispiel eine
Kopie des Schreibens von der Hausverwaltung aus dem Dezember 1998 bei, in dem
die Betriebskosten für die Jahre 1993 bis 1997 aufgrund des vorgenannten
Urteils neu aufgerollt werden. Weitere Schriftstücke liegen uns vor. Der
guten Ordnung halber sei angemerkt, dass die Anwaltskosten nie steuerlich
geltend gemacht wurden."
(Beantwortung vom 19.04.2006) "Heute erhielten wir wie vom
dortigen Finanzamt zugesagt per Telefax den Vorhalt des Finanzamtes vom
09.11.1998, in dem unsere Mandantin aufgefordert wurde, eine Prognoserechnung
vorzulegen, in der angegeben wird, wann mit einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Ausgaben zu rechnen sei. Weiters wurde uns per Telefax
die damalige Beantwortung unserer Mandantschaft übersandt, derzufolge Frau
Bw. damals festhielt, dass sie für die Rückzahlung des zur
Finanzierung der Wohnungsanschaffung aufgenommenen Bausparkassenkredites noch
fünf bis sieben Jahre benötigen werde.
Die Beantwortung bezieht sich ausschließlich auf die
Möglichkeit unserer Mandantin, den Kredit zurückzuzahlen, es wurde
keine - auf die Einkunftsquelle zugeschnittene -Prognoserechnung vorgelegt, da
auf die Frage, wann mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Ausgaben (im steuertechnischen Sinn) nicht eingegangen wurde, sondern
offensichtlich die Frage behandelt wurde, zu welchem Zeitpunkt der für die
Wohnungsanschaffung aufgenommene Kredit getilgt sein könnte.
Aus diesem Schreiben geht hervor, dass seitens unserer
Mandantschaft im Jahr 1998 damit gerechnet wurde, dass schließlich nach 10
bis 12 Jahren nach Beginn der Vermietung ein Einnahmenüberschuss entsteht;
dies deckt sich auch mit der in Unkenntnis des Vorhaltes bzw. der
Vorhaltsbeantwortung auf der Wissensbasis 1993 (Beginn der Vermietung)
nachvollzogenen Prognoserechnung; womit diese nicht wie die Behörde meint
widerlegt, sondern bestätigt wird. Der Umstand, dass die Behörde nach
Erhalt der Antwort von Frau Bw. keine weiteren Recherchen anstellte und die
Behörde weiterhin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
veranlagte, belegt, dass auch die Behörde damals zu dem Schluss gelangen
musste, dass keine Liebhaberei im Sinne der LVO II vorliegt.
Wenn die Behörde nun schreibt, dass im Schreiben
unserer Mandantschaft aus dem Jahre 1998 diese erklärt, dass es ihr nicht
möglich sei, eine Prognoserechnung zu erstellen, so ist dies insofern nicht
richtig, als unsere Mandantin - wie aus der Vorhaltsbeantwortung hervorgeht -
ausführte, dass sie keine Prognose hinsichtlich der Kreditrückzahlung
abgeben könne, wobei dies durch die Anfügung des Satzes "5 - 7 Jahre
werde ich wahrscheinlich noch benötigen um den Restkredit zu tilgen." in
Widerspruch gestellt wird."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde nach
Darlegung des Sachverhaltes durch den Referenten seitens des steuerlichen
Vertreters betont, dass von Anfang an eine ertragbringende Veranlagung geplant
gewesen sei. Widrige Umstände in der Entwicklung der Vermietung wie auch
der Rechtsstreit mit der Hausverwaltung und dem Mehrheitseigentümer
hätten schließlich dazu geführt, dass sich Fr. Bw. entschlossen
habe, die Vermietung einzustellen und die Liegenschaft zu veräußern.
Eine Veräußerung habe bisher noch nicht erfolgen können. Auch
aus der Prognoserechnung unter Zugrundelegung der Erwartungen des Jahres 1993
sei mit einem Gesamtüberschuss in einem überschaubaren Zeitraum zu
rechnen gewesen.
Aus dem Schreiben des FA vom 14.03.2006 leitete der
steuerliche Vertreter ab, dass auch das Finanzamt von realistischen Angaben in
der Prognoserechnung ausgegangen sei.
Zur Frage der Verjährung verwies der steuerliche
Vertreter auf das Vorhalteverfahren des Jahres 1998 (Veranlagung 1997). Dem FA
seien die bis dahin entstandenen Verluste bekannt gewesen. Es habe sich offenbar
mit den Erklärungen und der Vorhaltsbeantwortung zufrieden gegeben.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei daher die Ungewissheit bezüglich
der Liebhaberei- bzw. Einkünfteeigenschaft weggefallen und hätten aus
diesem Grund ab diesem Zeitpunkt endgültige Bescheide erlassen werden
müssen. Weitere Vorhalteverfahren habe es bis ins Jahr 2005, in dem die
strittigen Bescheide erlassen wurden, nicht gegeben.
Abschließend wies die Berufungswerberin (Bw.) auf den
Umstand hin, dass die ihr beim Kauf der Liegenschaft zugesagten Umstände,
wie z.B. die Schaffung einer Fußgängerzone, die gute Vermietbarkeit,
in der Folge nicht eingetreten seien. Weder sei eine Fußgängerzone
geschaffen worden, noch sei eine befriedigende Vermietung möglich gewesen.
Auf Grund der Entfernung zu ihrem Arbeits- und Wohnort (Anmerkung: in Wien) sei
es ihr auch nicht möglich gewesen, sich eingehend selbst um die Wohnung zu
kümmern. Schließlich habe sie auch - bedingt durch den Neubau in der
unmittelbaren Umgebung mit dazugehörigen Parkplätzen - keine neuen
Mieter mehr gefunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verjährung
In der Berufung wird hinsichtlich der Bescheide für
die Jahre 1995 bis 1998 der Eintritt der Verjährung behauptet.
Fest steht, dass alle Einkommensteuerbescheide seit 1994
als vorläufige Bescheide gem. § 200 BAO erlassen wurden. Der
vorläufige Bescheid für 1995 wurde am 25.10.1996, der vorläufige
Bescheid für 1996 am 05.09.1997, der vorläufige Bescheid für 1997
wurde am 03.12.1998 und der vorläufige Bescheid für 1998 am 24.06.1999
erlassen. Die endgültigen Bescheide ergingen jeweils am 14.12.2005.
Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist 5 Jahre.
Die Verjährung beginnt in solchen Fällen
gem. § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen.
In den Fällen des
§ 200 Abs. 1 lit. d BAO (vorläufige Bescheide)
tritt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres ein, in dem die
Ungewissheit beseitigt wurde.
Einziger Grund für die Erlassung vorläufiger
Bescheide war, dem Finanzamt die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft und
die verfahrensmäßige Umsetzung der Feststellungen nach Ablauf eines
angemessenen Beobachtungszeitraumes im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu ermöglichen, zumal die Beurteilung als
Liebhaberei in späteren Jahren für sich allein nicht die
Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Erlassung
geänderter Bescheide einräumt.
Angesichts der seit Beginn der Vermietung erklärten
Werbungskostenüberschüsse ("Verluste") aus der Vermietung der
Eigentumswohnung kann an der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen
Erlassung vorläufiger Bescheide kein Zweifel bestehen.
Auf Grund der von der Bw. erst über Vorhalt des
Finanzamtes (v. 31.10.2005) bekannt gegebenen Einstellung der
Vermietungstätigkeit fiel die Ungewissheit, ob die Vermietung der
Eigentumswohnung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen kann
oder nicht mit diesem Willensentschluss, der der Behörde erst Ende 2005
bekannt gegeben worden war, weg.
Da die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt der
Beseitigung der Ungewissheit über die Einkunftseigenschaft der
Vermietungstätigkeit zu laufen begann, erfolgte die Erlassung von gem.
§ 200 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 1995 bis 1998, jeweils am 14.12.2005, offensichtlich innerhalb der
Verjährungsfrist.
Der Einwand der Verjährung der strittigen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 erweist sich daher als
unbegründet.
2.
Liebhaberei
Die Vermietung der Eigentumswohnung in Bad Ischl erfolgte
ab 3.Oktober 1993. Zur Beurteilung, ob von einer Einkunftsquelle oder von
Liebhaberei auszugehen ist, war die Liebhabereiverordnung (kurz LVO II) in der
Fassung BGBl. 1993/33 heranzuziehen.
Unstrittig ist, dass es sich bei der Vermietung der
Eigentumswohnung um eine Tätigkeit im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Z 1 der LVO II (Bewirtschaftung von
Wirtschaftgütern, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) handelt.
Gem. § 2 Abs. 4 LVO II liegt
Liebhaberei bei einer Tätigkeit nach
§ 1 Abs. 2 LVO II dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren (oder
absehbaren) Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Für diese Beurteilung ist vom jeweiligen
Abgabepflichtigen eine Prognoserechnung abzugeben. Wie bereits im Sachverhalt
erwähnt, legte die Bw. trotz Aufforderung im Veranlagungsverfahren keine
Prognoserechnung vor. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens und damit Jahre nach
der Einstellung der Vermietungstätigkeit wurde eine solche nachgereicht.
Obwohl eine Prognoserechnung im Falle einer auf Grund eines
freiwilligen Entschlusses und
nicht auf Grund eines
unvorhersehbaren Ereignisses bereits
eingestellten Betätigung für die Liebhabereibeurteilung
wegen des nunmehr abgeschlossenen
Zeitraumes, in dem kein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erzielt werden konnte, keine Bedeutung mehr hat, sei
trotzdem noch kurz auf die im Berufungsverfahren eingereichte Prognoserechnung
eingegangen.
Diese erweist sich aus folgenden Gründen als
unschlüssig:
1. Die Prognoserechnung unterstellt bereits im ersten Jahr
eine ganzjährige Vermietung. Tatsächlich begann die Vermietung lt.
aktenkundigem Mietvertrag erst am 3. Oktober 1993.
2. Die im Zusammenhang mit den nach Auffassung der Bw. und
anderer Wohnungseigentümer überhöhten Betriebskosten angefallenen
Anwalts- und Prozesskosten wurden lt. Bw. bisher nicht geltend gemacht und
müssten zutreffenderweise den Gesamtüberschuss der Werbungskosten noch
erhöhen.
3. In der Prognoserechnung werden nach Ansicht des UFS
Reparaturkosten bzw. Kosten der Erneuerung der Einrichtung usw. nur
ungenügend berücksichtigt (öS 2.400,00 p.a. jeweils
valorisiert).
4. Angesichts der Tatsache, dass die Bw. von Beginn der
Vermietungstätigkeit an stets nur zeitlich begrenzte Mietverträge
abschloss, wäre das Leerstehungsrisiko im Gegensatz zu
Dauermietverhältnissen entsprechend höher anzusetzen gewesen. Die
Annahme einer 100%igen Auslastung bei zeitlich begrenzten Mietverträgen
erweist sich als eine wirklichkeitsfremde Annahme. Eine Auswertung der
erklärten Mieterlösen und der im Zug des Berufungsverfahrens
vorgelegten Mietverträge ergab über den Zeitraum der Vermietung eine
durchschnittliche Auslastung von rd. 71%.
5. Im Zuge der erst während des Berufungsverfahrens
erstellten Prognoserechnung wären im Gegensatz zur Auffassung des
steuerlichen Vertreters die bisherigen Ergebnisse sehr wohl anzusetzen gewesen
(vergleiche Rauscher-Grübler, Die
steuerliche Liebhaberei², 169, und die dort zitierte Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes).
Der UFS adaptierte bzw. korrigierte die vorgelegte
Prognoserechnung in folgenden Punkten:
Bezüglich des Jahres 1993 wurden nur für 3 und
nicht 12 Monate Umsätze aus Vermietung sowie auch nur für 3 Monate
Betriebskosten und anteilige Instandhaltungskosten angesetzt, statt der
Ganzjahresafa wurde nur die Halbjahresafa berücksichtigt. Hinsichtlich der
übrigen Jahre wurden Leerstellungskosten in Höhe von 20% (statt der
tatsächlich festgestellten durchschnittlich 29%igen Leerstehung)
berücksichtigt.
Aus den Ergebnissen der solcherart korrigierten
Prognoserechnung ergibt sich, dass die Bw. frühestens im 24. Jahr mit einem
Gesamtüberschuss rechnen rechnen hätte können. Dieser Zeitraum
liegt aber eindeutig über dem im (auch von der Bw. zitierten) Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes (vom 03.07.1996, ZI. 93/13/0171) genannten
Zeitraumes zur Erzielung eines Gesamtgewinnes von 20 Jahren.
Die Prognoserechnung hätte daher selbst dann, wenn sie
zu Beginn oder auch im Jahr 1998 (nach Aufforderung des Finanzamtes) und nicht
erst nach der Einstellung der Betätigung abgegeben worden wäre, keinen
Nachweis erbracht, dass die Vermietung auf Dauer angelegt und zur Erzielung
eines Gesamtüberschusses in einem im Sinne
derJudikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (Verwaltungsgerichtshof v. 03.07.1996, 93/13/0171)
angemessenen Zeitraumes von rd. 20 Jahren geeignet gewesen wäre.
Der Ablauf der Spekulationsfrist (2003) fällt in etwa
mit der Pensionierung der Bw. (2004) zusammen. Die Bw. äußerte
Verkaufabsichten. Sie war nach Aufgabe der Vermietung der Wohnung darin mit
Nebenwohnsitz eine Zeit lang (lt. ZMR-Abfrage in der Zeit v. 31.07.2001 bis
03.02.2003) gemeldet. Auch diese Umstände sprechen gegen die Absicht einer
zeitlich unbegrenzten Betätigung.
Schon wegen der konkludenten Weigerung der damals noch
nicht steuerlich vertretenen Bw. eine Prognoserechnung einzureichen, wäre
das Finanzamt nach § 2 Abs. 4 LVO II verpflichtet gewesen,
von Liebhaberei und nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen. Aus
der diesbezüglich nicht der Verordnung entsprechenden, für die Bw.
jedenfalls günstigeren Vorgangsweise des Finanzamtes lässt sich
für das Berufungsverfahren ebenso wenig gewinnen, wie die offensichtlich
versehentlich mit endgültigem Bescheid erfolgte Veranlagung des nicht
strittigen ersten Jahres (1993). Schon gar nicht lässt sich daraus und aus
der Formulierung des Vorhaltes vom 14.03.2006 ableiten, dass das Finanzamt stets
vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen ist. Diesbezüglich
wäre die Erlassung von vorläufigen Bescheiden ohne jeden Sinn
erfolgt.
Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, liegt
durch die nicht auf Grund eines
unvorhersehbaren Ereignisses, sondern auf Grund der negative Entwicklung
der Vermietungstätigkeit, sei es nun wegen der höheren Betriebskosten
(öS 1.270,00 statt ursprünglich 750,00), der Leerstehungen
zwischen den Vermietungen, der etwas höheren (6% statt der erwarteten
5,5%igen) Darlehenszinsen und des Ausbleibens der Fußgängerzone in
der Y-Gasse erfolgten Entschlusses der
Bw., die Vermietung einzustellen,
ein abgeschlossener Zeitraum zur
Beurteilung vor (vergl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei 220). Alle diese für die negative Entwicklung verantwortlichen
Umstände fallen unter gewöhnliche
Risiken einer Vermietung und wären daher sehr wohl im Rahmen der
2005 eingereichten Prognoserechnung zu berücksichtigen gewesen (vergleiche
Rauscher-Grübler, Die steuerliche
Liebhaberei², 170 f.)
Da in diesem Zeitraum kein Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielt werden konnte - es wurden in allen
Streitjahren nicht unerhebliche Werbungskostenüberschüsse erklärt
- war daher endgültig von Liebhaberei auszugehen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Beilage:
1 adaptierte Prognoserechnung
Wien, am 12.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1850-W/06
- Stammnummer
- 35220
- Gültig
- 12.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF