Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0036-S/03
Veräußerung eines vermieteten Hauses vor Erreichung des Gesamtüberschusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-S/03vom 18.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Räumt ein Vermieter einem Mieter die Option ein, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu erwerben, ist von einer zeitlich befristeten Vermietungsabsicht auszugehen. Wenn dieser Zeitpunkt vor Erreichung des prognostizierten Gesamtüberschusses liegt, liegt trotz grundsätzlicher Eignung der Vermietung als Einkunftsquelle Liebhaberei vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidungu
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW. , vertreten
durch Dr. Erich Zeppezauer gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
vom 26. September 2002
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der BW erklärte in den Einkommensteuererklärungen
der berufungsgegenständlichen Jahre als Einzelunternehmer sowie als
Kommanditist an einer GmbH & Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Darüber hinaus bezog der BW in diesen Jahren Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der oben
angeführten GmbH & Co KG bzw. deren Komplementär GmbH. Weiters
erklärte der BW Einkünfte aus der Vermietung und
Verpachtung.
Die Vermietung betraf zwei Liegenschaften in Salzburg, RD
Straße bzw. in Eugendorf. Das Haus in der RD Straße wurde vom BW
Anfang 1989 erworben. Nach der Aktenlage hat der BW das Haus zunächst
selbst bewohnt. Ab dem Jahr 1995 erklärte der BW für dieses Objekt
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Umsätze aus der
Vermietung und die Jahresergebnisse bis zum Jahr 1999 entwickelten sich wie
folgt:
|
Jahr
|
Umsätze
|
Ergebnis
|
1995
|
120.000,00
|
-46.586,23
|
1996
|
95.454,55
|
-73.022,17
|
1997
|
144.545,45
|
3.010,81
|
1998
|
20.000,00
|
-115.459,72
|
1999
|
10.000,00
|
-16.386,00
Mit Vereinbarung vom 8. Juli 1998 vermietete der BW das
Objekt ab 1. November 1998 auf fünf Jahre um einen Mietzins von monatlich
netto S 10.000,00 an AS. In dieser Vereinbarung räumte der BW darüber
hinaus dem Mieter die Option ein, nach Ablauf der Mietzeit das Objekt "zu einem
marktgerechten Wert oder einem verbindlichen Angebot" zu kaufen.
Mit Kaufvertrag vom 1. Februar 1999 verkaufte der BW das
Objekt an AS und EB je zur Hälfte zu einem Kaufpreis von
S 3,700.000,00.
Im Zuge einer Betriebsprüfung über die Jahre 1998
bis 2000 legte der steuerliche Vertreter des BW für dieses Objekt eine
Prognoserechnung vor, in der von einer durchgehenden Vermietung über 20
Jahre und jährlichen Mieteinnahmen von S 120.000,00 p.a. ausgegangen
wurde. In dieser Prognoserechnung wurde im Kalkulationszeitraum zwischen 1995
und 2014 für das Objekt RD Straße ein Gesamtüberschuss von
S 290.680,00 ausgewiesen.
Für den Zeitraum 1995 bis 2003 war in der vom
steuerlichen Vertreter des BW vorgelegten Prognoserechnung ein Gesamtverlust aus
der Vermietung des Objektes in Höhe von S 140.987,00 errechnet
worden.
Für den Zeitraum 1995 bis 1999 war in der vom
steuerlichen Vertreter des BW vorgelegten Prognoserechnung ein Gesamtverlust aus
der Vermietung des Objektes in Höhe von S 144.235,00 errechnet
worden.
Den Verkauf des Hauses in der RD Straße im Jahr 1999
begründete der BW gegenüber dem Betriebsprüfer mit einem
Kapitalbedarf für die Liegenschaft in Eugendorf, die fremdfinanziert
gewesen sei.
Der Betriebsprüfer versagte neben anderen
Feststellungen dem BW die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
für 1998. Weiters erkannte er die Vermietung des Reihenhauses in Salzburg
RD Straße nicht als Einkunftsquelle an.
Die Vermietung des Hauses in der RD Straße sei zwar
grundsätzlich geeignet innerhalb eines absehbaren Zeitraumes zu einem
Gesamtüberschuss zu führen. Dennoch sei für den abgeschlossenen
Zeitraum von Liebhaberei auszugehen. Die Betätigung sei vor Eintreten eines
Gesamtüberschusses beendet worden, wobei die Gründe für die
Beendigung im privaten Bereich gelegen seien, nämlich in der Finanzierung
eines anderen Mietobjektes.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ unter anderen nach Wiederaufnahme der Verfahren neue
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999. Dabei wurde für
das Jahr 1998 der vom BW beantragte und in der Erstveranlagung der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 auch gewährte
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigt.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass
der Verkauf der Liegenschaft in der RD Straße nicht aus privaten Motiven
erfolgt sei, sondern der BW dazu aus einer wirtschaftlichen Unwägbarkeit
heraus verpflichtet worden sei. Die Liegenschaft in Eugendorf sei von Anfang an
vermietet worden. Anschaffung und Adaptierungen des Objektes seien durch
Bankkredite finanziert worden. Durch unvorhergesehene
Geschäftsrückgänge (im Bereich der gewerblichen Tätigkeit
des BW) im Jahr 1998 sei es zu einer Bonitätsverschlechterung gekommen. Die
finanzierenden Banken hätten auf eine Reduzierung des Kreditsaldos der
Liegenschaft in Eugendorf gedrängt.
Weiters sei offenbar aufgrund eines Ausfertigungsfehlers
der Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 1998 nicht berücksichtigt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2002 wies das
FA die Berufung als unbegründet ab. Hinsichtlich des Hauses in der RD
Straße führte das FA im Wesentlichen aus, dass bei einer
Betätigung, die vor der Erzielung eines Gesamterfolges beendet worden sei,
für den abgeschlossenen Zeitraum von einer Einkunftsquelle auszugehen sei,
wenn Unwägbarkeiten vorlägen, jedoch von Liebhaberei auszugehen sei,
wenn die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten Motiven beendet
werde.
Als solche Unwägbarkeiten wären beispielsweise
unvorhergesehene Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines
Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit des Mieters ...
anzusehen.
Derartige Unwägbarkeiten müssten aber nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
jeweiligen Einkunftsquelle stehen. Die Veräußerung einer vermieteten
Liegenschaft zur Finanzierung eines anderen im Privatvermögen des
Steuerpflichtigen stehenden Mietobjektes sei als privates Motiv
anzusehen.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag stehe deswegen nicht zu, da
in diesem Jahr die Gattin des BW steuerpflichtige Einkünfte von
S 113.066,00 gehabt habe.
Mit Schreiben vom
19. Dezember 2002 beantragte der steuerliche Vertreter des BW die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ersuchte um eine Frist bis 31. Jänner 2003 zur
Nachreichung einer ergänzenden Begründung dieses Antrages. Eine
derartige Begründung ist bis dato nicht eingegangen.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben angeführte Sachverhalt gründet sich im
Wesentlichen auf die vom BW eingereichten Abgabenerklärungen sowie die im
Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zum Thema
Vermietung der Liegenschaft RD Straße, wie zB den Mietvertrag mit AS.
Weiters gründet sich der oben angeführte Sachverhalt auf die vom
Vertreter des BW vorgelegte Prognoserechnung.
Was die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
betrifft, so ist dazu auszuführen, dass die Finanzverwaltung ebenso wie der
UFS diesbezüglich an die erklärten bzw. veranlagten
Besteuerungsgrundlagen der Gattin des BW gebunden ist. Da diese für das
Jahr 1998 steuerpflichtige Bezüge als Angestellte von S 113.066,00
erklärte, wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Veranlagung des BW
im Jahr 1998 zu Recht nicht berücksichtigt.
Was die Frage betrifft, ob die Vermietung des Hauses in der
RD Straße eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG darstellt, so vertritt
das FA die Ansicht, dass die gegenständliche Gebäudevermietung
grundsätzlich als Einkunftsquelle anzusehen sei. Da der BW aber vor
Erreichung eines Gesamtüberschusses das Gebäude veräußert
habe, um auf Drängen der Bank den aushaftenden Kreditsaldo bei einem
anderen Mietobjekt zu vermindern, sei diese Veräußerung aus privaten
Motiven erfolgt. Daher sei von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum
auszugehen.
Der BW vertritt die Ansicht, dass eine
Veräußerung des Mietobjektes auf Drängen einer kreditgebenden
Bank nicht als privates Motiv, sondern als Unwägbarkeit des
Wirtschaftslebens anzusehen sei.
Aus Sicht des UFS kommt diesen oben angeführten
Überlegungen für die Beurteilung des gegenständlichen Falles
keine entscheidende Bedeutung zu.
Wesentlich für die Beurteilung der
streitgegenständlichen Frage erscheint, ob der BW bei einer
grundsätzlich als Einkunftsquelle zu behandelnden Vermietung eines
Gebäudes die Absicht hatte, das Objekt vor Erreichung eines
Gesamtüberschusses zu veräußern bzw. einer anderen Verwendung
als der Vermietung zuzuführen. Dafür gibt es nach den vorliegenden
Unterlagen bis zum Abschluss des Mietvertrages mit AS am 8.Juli 1998 keinen
Hinweis. In diesem Mietvertrag findet sich aber die einseitige Verpflichtung des
BW zum Ende des Mietverhältnisses im Jahre 2003 und damit - wie oben
dargestellt - deutlich vor Erreichung eines Gesamtüberschusses das
Objekt zu verkaufen.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die ursprüngliche
Absicht des BW darauf gerichtet gewesen ist, das Objekt RD Straße bis zur
Erreichung eines Gesamtüberschusses zu vermieten, hat sich aus Sicht des
UFS im Jahr 1998 mit Abschluss des Mietvertrages mit AS nachweislich eine
Änderung dieser Absicht ergeben. Der BW plante ab diesem Zeitpunkt eine
Vermietung nur mehr bis zum Jahr 2003. Damit war die Vorgangsweise des FA im
Ergebnis richtig, bei der Vermietung des Objektes RD Straße ab dem Jahr
1998 keine Einkunftsquelle mehr anzunehmen.
Der auf Druck einer kreditgebenden Bank noch früher
erfolgte Verkauf an den Mieter, dem eine Option zum Kauf vier Jahre später
zugestanden wäre, ist in diesem Fall nur ein Indiz dafür, wie sehr AS
bereits zum Abschluss des Mietvertrages an einem Kauf dieses Objektes
interessiert war.
Salzburg,
18. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Vermietung eines ReihenhausesEinkunftsquelleBeendigung der Vermietung vor Erreichung des Gesamtüberschusses
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-S/03
- Stammnummer
- 3466
- Gültig
- 18.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF