Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0760-G/07
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Vorzeitige Beendigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-G/07vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
War die mit einem "Gesamtverlust" vorzeitig beendete Vermietungstätigkeit von vornherein nur (latent) zeitlich begrenzt geplant, liegt von Beginn an Liebhaberei vor (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Aufl., Rz 312).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des/der Bw., vertreten durch Gapp &
Geiger OEG Wirtschaftstreuhandgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft,
6460 Imst, Kramergasse 16, vom 20. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Oststeiermark vom 22. Juni 2007 betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
An der Adresse: Adresse1 befindet sich ein Gebäude mit
zwei Eigentumswohnungen/Appartements (ehemaliges Biodorf): Die eine
Eigentumswohnung wurde von den Berufungswerbern (Bw.) mit Kaufvertrag vom 23.
Mai 2002 erworben. Diese Wohnung wird privat genutzt. Die andere -
verfahrensgegenständliche - Eigentumswohnung wurde von den Bw. mit
Kaufvertrag vom 2. September 2004 erworben, in der Folge vermietet und mit
Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 wieder verkauft; dies laut Auskunft der
steuerlichen Vertreterin der Bw. vom 11. Juni 2007 deshalb, weil sich die
Vermietung nicht so entwickelt habe wie prognostiziert und für die Wohnung
ein Käufer aus Tirol gefunden worden sei.
Im angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2007 vertrat das
Finanzamt die Auffassung, dass im Falle der o.a. Wohnungsvermietung Liebhaberei
anzunehmen sei. Aus der vorgelegten Prognoserechnung gehe zwar hervor, dass -
beginnend ab 2004 - ein Gesamtüberschuss bis 2012 erwartet werde.
Tatsächlich sei aber in allen drei Jahren der Vermietungstätigkeit ein
Werbungskostenüberschuss erzielt worden. Außerdem hätten die Bw.
laut ihren Angaben das Appartement auf Grund einer günstigen Gelegenheit
und damit aus privaten Gründen verkauft. Die verfahrensgegenständliche
Vermietungstätigkeit sei bereits vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses eingestellt worden. Es liege hier somit keine
Einkunftsquelle vor. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2004 bis 2006
werde daher nicht durchgeführt.
In der Berufung vom 20. Juli 2007 bzw.
Berufungsergänzung vom 29. August 2007 wurde dagegen vorgebracht, dass sich
die Annahme einer Einkunftsquelle bereits aus der vorgelegten Prognoserechnung
ergäbe, wonach bis zum Jahr 2019 ein Gesamtüberschuss in Höhe von
24.564,00 Euro geplant gewesen sei. Die Abweichungen von den tatsächlichen
Werten hätten sich im Jahr 2005 vor allem aus der Tatsache ergeben, dass
erhöhte Werbungsmaßnahmen (1.322,00 Euro)
(Anm.: laut Überschussrechnung:
1.155,18 Euro) ergriffen worden seien, um die Umsätze aus der
Vermietungstätigkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der
Planung noch zurückgelegen seien, zu erhöhen. Weiters seien noch
geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von 1.032,00 Euro
(Anm.: laut Überschussrechnung: 722,27
Euro) sofort abgesetzt worden, sodass es schlussendlich zu dem Verlust
von 4.329,00 Euro (Anm.: laut
Überschussrechnung: 7.570,05 Euro) gekommen sei. Im Jahr 2006
seien die Umsätze ebenfalls noch hinter den Erwartungen
zurückgeblieben. Zudem sei in der Überschussrechnung auf Grund der
Veräußerung ein Buchwert abzüglich Verkaufserlös in
Höhe von 4.833,00 Euro angesetzt worden, sodass sich gegenüber der
Planrechnung eine Differenz von lediglich 1.293,00 Euro ergäbe. Insgesamt
wäre aber auch mit diesen Abweichungen in den Anfangsjahren ein
Gesamtüberschuss im Beobachtungszeitraum zu erzielen gewesen. Dass sich
dann im Jahr 2006 die Möglichkeit ergeben habe, die Liegenschaft
günstig zu veräußern und somit den Schuldenstand zu reduzieren,
ändere nichts an der Beurteilung der Einkunftsquelle. Laut VwGH-Erkenntnis
vom 27.4.2000, 99/15/0012, habe es nämlich keine Auswirkungen auf die
Beurteilung, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine Vermietung vorzeitig
einstelle, den Nachweis erbringe, dass seine ursprüngliche Planung auf die
Aufrechterhaltung der Tätigkeit zumindest bis zum Erreichen eines
Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt gewesen sei und sich der Entschluss
zur vorzeitigen Beendigung erst nachträglich ergeben habe.
Dazu äußerte sich das Finanzamt in seiner
Stellungnahme vom 14. September 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass in der
vorgelegten Prognoserechnung mit unrealistischen Beträgen operiert werde.
Unter Zugrundelegung einer realistischen Prognose sei aber selbst unter
Außerachtlassung der Vermietungsbeendigung (Verkauf der Eigentumswohnung
auf Grund einer günstigen Gelegenheit) nicht ernsthaft damit zu rechnen
gewesen, dass aus der Vermietungstätigkeit in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hätte
erzielt werden können. Die Vermietungstätigkeit der Bw. stelle daher
schon aus diesem Grund Liebhaberei dar. Unter Bezugnahme auf das in der Berufung
zit. VwGH-Erkenntnis werde bemerkt, dass demnach die Bw. den Beweis hätten
erbringen müssen, dass die ursprüngliche Planung auf die
Aufrechterhaltung der Vermietungstätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung
eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt gewesen sei und sich der
Entschluss zur vorzeitigen Einstellung der Vermietungstätigkeit erst
nachträglich ergeben habe. Diesen Beweis hätten die Bw. nicht
erbracht. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die verfahrensgegenständliche
Vermietungstätigkeit von vornherein (wenn auch nur latent) zeitlich
begrenzt geplant gewesen sei. Es wäre hier aber auch im Falle eines erst
nachträglich gefassten Entschlusses der Bw., die Vermietung aus privaten
Motiven (Nutzung einer günstigen Gelegenheit) und damit freiwillig vor der
Erzielung eines Gesamtüberschusses zu beenden, von Liebhaberei auszugehen.
Die Bw. gaben dazu (vgl. Vorhalt vom 14. Jänner 2008)
keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/33, (LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung ua. anzunehmen,
wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten (Z 3). Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen
nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
2.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die
Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden
Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z
3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
3.
Eine Anerkennung der Bewirtschaftung von typisch der
Lebensführung zuzurechnenden Mietobjekten ("kleine Vermietung") als
Einkunftsquelle setzt demnach also voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger
Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses - nach
der tatsächlichen Entwicklung der Betätigung - in einem absehbaren
(überschaubaren) Zeitraum zu erwarten ist (objektive Ertragsfähigkeit)
(vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 165).
4.
Für die Beurteilung der objektiven
Ertragsfähigkeit tritt der rechnerische Nachweis des zu erwartenden
Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten) mittels Prognoserechnung maßgeblich in den Vordergrund.
Wird dieser Nachweis vom sich Betätigenden nicht erbracht oder kann er ihn
nicht erbringen, so ist die Betätigung von Beginn an Liebhaberei
(Insgesamt-Liebhaberei) (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2,
Rz 168).
5.
Werden bei einer typisch der Lebensführung
zuzurechnenden Betätigung Verluste (Werbungskostenüberschüsse)
erzielt und ergeben sich deshalb für die Abgabenbehörde Zweifel an der
Einkunftsquelleneigenschaft, so hat der sich Betätigende eine Prognose
mittels Prognoserechnung darüber abzugeben, dass die Betätigung unter
der Annahme gleich bleibender Bewirtschaftung (Tätigkeit) nach ihrer
tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren (überschaubaren)
Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) erwarten lässt (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 194).
6.
Das Auftreten höherer als der prognostizierten
Werbungskosten im Beobachtungszeitraum rechtfertigt es, das Ergebnis der
Prognose (Prognoserechnung) in Zweifel zu ziehen (vgl. Rauscher/Grübler,
Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 204).
7.
Wird eine "kleine" Vermietungstätigkeit vorzeitig
beendet und hat diese Vermietungstätigkeit von vornherein keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lassen, liegt Liebhaberei vor (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2,
Rz 306).
8.
Wurde die "kleine" Vermietungstätigkeit auf Grund von
Unwägbarkeiten vorzeitig beendet, so liegt insgesamt Liebhaberei vor, wenn
sich die Vermietungstätigkeit auch unter Außerachtlassung
(gedanklicher Ausklammerung) der Unwägbarkeiten und unter der Annahme der
Fortführung nicht als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 308).
Unter Unwägbarkeiten (anormalen wirtschaftlichen
Verhältnissen) im o.a. Sinne werden vom Steuerpflichtigen nicht oder nur
wenig beeinflussbare äußere Umstände bzw. unvorhergesehene
Ereignisse verstanden (zB Zahlungsunfähigkeit eines Mieters, Krankheit,
Konkurs, etc.) (vgl. Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 365, 367). Nicht darunter fallen typische Vermietungsrisiken (zB
notwendige Investitionen, enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der
Vermietbarkeit, zeitweises Leerstehen wegen Mietersuche, etc.) (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 309).
9.
War die mit einem "Gesamtverlust" vorzeitig beendete
Vermietungstätigkeit von vornherein nur (latent) zeitlich begrenzt geplant,
liegt von Beginn an Liebhaberei vor (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 312).
10.
Wurde die Vermietungstätigkeit auf Grund eines
nachträglich gefassten freiwilligen Entschlusses des Vermieters (private
Motive) vorzeitig beendet, so ist sie insgesamt - also auch für die
Vergangenheit - Liebhaberei. Für die Art der Wirtschaftsführung und
damit für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer
Vermietungstätigkeit ist nämlich nicht der Plan, sondern seine
tatsächliche Handhabung entscheidend. Eine freiwillige nachträgliche
Planänderung, die zur vorzeitigen Beendigung der Vermietungstätigkeit
führt, hat daher - wie die bloße Änderung der Art der
Bewirtschaftung - Auswirkung auf die objektive Ertragsfähigkeit der
"kleinen Vermietung". Die Rechtsprechung des VwGH setzt dem nichts
Ausdrückliches entgegen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz
313).
Davon
ausgehend wird Folgendes festgestellt:
zu Punkt 1.-2.:
Die verfahrensgegenständliche
Vermietungstätigkeit betreffend eine Eigentumswohnung ist als
Bewirtschaftung eines typisch der Lebensführung zuzurechnenden Mietobjektes
iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO einzustufen ("kleine Vermietung").
zu Punkt 3.-5.:
Im vorliegenden Fall wurden tatsächlich ausnahmslos
Werbungskostenüberschüsse erzielt (Totalwerbungskostenüberschuss
2004 bis 2006: 18.399,86 Euro).
Die Bw. legten zum Nachweis eines zu erwartenden
Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten - trotz
der anfänglich erzielten Werbungskostenüberschüsse - eine
Prognoserechnung vom 12. Jänner 2006 vor. Laut dieser Prognoserechnung
soll der "gesamte Überschuss von 2004 bis 2019 34.564" Euro betragen.
Eine Gegenüberstellung der Einnahmen/Werbungskosten
laut Prognoserechnung und der tatsächlichen Einnahmen/Werbungskosten ergibt
jedoch folgendes Bild:
2004:
|
|
Prognoserechung
|
Überschussermittlung
|
Einnahmen
|
-
|
-
|
Abschreibung
|
-703,00
|
-702,85
|
Zinsen/Spesen
|
-1.123,00
|
-1.092,93
|
Kreditspesen
|
-165,00
|
-194,87
|
Betriebskosten/sonstige Ausgaben
|
-360,00
|
-360,44
|
Werbung
|
-450,00
|
-450,00
|
Jahresüberschuss
|
-2.801,00
|
-2.801,09
2005:
|
|
Prognoserechung
|
Überschussermittlung
|
Einnahmen
|
4.020,00
|
4.768,00
|
Abschreibung
|
-3.296,00
|
-4.328,71
|
Zinsen/Spesen
|
-2.200,00
|
-4.076,78
|
Kreditspesen
|
-165,00
|
-312,72
|
Betriebskosten/sonstige Ausgaben
|
-1.200,00
|
-2.464,66
|
Werbung
|
-400,00
|
-1.155,18
|
Jahresüberschuss
|
-3.241,00
|
-7.570,05
2006:
|
|
Prognoserechung
|
Überschussermittlung
|
Einnahmen
|
6.000,00
|
8.253,00
|
Einnahmen/Anlagenverkauf
|
-
|
15.000,00
|
Abschreibung
|
-3.296,00
|
-3.883,69
|
Buchwertabgang
|
-
|
-19.833,40
|
Zinsen/Spesen
|
-2.090,00
|
-3.715,48
|
Kreditspesen
|
-165,00
|
-435,47
|
Betriebskosten/sonstige Ausgaben
|
-1.200,00
|
-3.175,20
|
Werbung
|
-200,00
|
-238,57
|
Jahresüberschuss
|
-951,00
|
-8.028,81
In dieser Prognoserechnung mit einem prognostizierten
Gesamtüberschuss für die ersten drei Jahre in Höhe von -6.993,00
Euro (der tatsächliche Gesamtüberschuss hat -18.399,86 Euro betragen)
sind also offenbar Werbungskosten (vgl. insbes. die Positionen: Zinsen/Spesen
und Kreditspesen, Abschreibung, sonstige Ausgaben) nicht in der den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden bzw. tatsächlich zu
erwartenden Höhe angesetzt worden (zB 2005: Zinsen und Bankspesen laut
Prognose: 2.365,00 Euro, tatsächlich: 4.389,50 Euro; 2006: Zinsen und
Bankspesen laut Prognose: 2.255,00 Euro, tatsächlich: 4.150,95 Euro).
Diese zT ganz erheblichen Abweichungen der prognostizierten
Werbungskosten von den tatsächlichen lassen diese Prognoserechnung aber als
wenig aussagekräftig bzw. sogar als äußerst fragwürdig
erscheinen.
zu Punkt 6.:
Die o.a. Differenzen - welche den Bw. übrigens auch
vorgehalten wurden (vgl. Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
14. Jänner 2008) - rechtfertigen es jedenfalls, das
Prognoseergebnis in Zweifel zu ziehen.
zu Punkt 7.:
Realistischerweise - unter Berücksichtigung der
o.a. Abweichungen der prognostizierten Ergebnisse von den tatsächlich
erzielten (2005: rd. 4.300,00 Euro; 2006 unter Ausklammerung der
außerordentlichen Einnahmen und Werbungskosten: rd. 2.200 Euro; somit im
Ausmaß von jährlich rd. 2.200,00 bis 4.300,00 Euro) - ist davon
auszugehen, dass aus der verfahrensgegenständlichen
Vermietungstätigkeit, auf Grund welcher tatsächlich ja
ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden, selbst
unter Außerachtlassung der vorzeitigen Beendigung die Erzielung eines
Gesamteinnahmenüberschusses in einem absehbaren (überschaubaren)
Zeitraum nicht zu erwarten war.
Schon allein deshalb liegt hier Liebhaberei vor.
zu Punkt 8.:
Die Bw. haben die vermietete Eigentumswohnung laut eigenen
Angaben aus freiem Entschluss - es hat sich eben eine günstige
Gelegenheit ergeben - verkauft. Unwägbarkeiten im o.a. Sinne werden
mit diesem Vorbringen aber nicht aufgezeigt.
Somit ist hier aber auch aus dem o.a. VwGH-Erkenntnis
für den Berufungsstandpunkt nichts zu gewinnen.
Nur der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf
hingewiesen, dass hier selbst im Falle der Annahme von - entsprechend dem
oben Gesagten tatsächlich gar nicht vorliegenden - Unwägbarkeiten
von Liebhaberei auszugehen wäre (vgl. zu Punkt 7.).
zu Punkt 9.:
Folgt man dem in der Berufung zit. VwGH-Erkenntnis, so
wäre der Nachweis, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen
begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist und sich der Entschluss zur vorzeitigen
Einstellung der Vermietungstätigkeit somit erst nachträglich ergeben
hat, von den Bw. zu erbringen gewesen. Einen derartigen Nachweis sind sie jedoch
bis zuletzt schuldig geblieben (vgl. Vorhalt vom 14. Jänner 2008).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist aber vielmehr
davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche
Vermietungstätigkeit von vornherein nur (latent) zeitlich begrenzt geplant
war; dies insbesondere deshalb, weil die Bw. ihre Vermietungstätigkeit
unter Ausnützung einer günstigen Gelegenheit schon bereits im zweiten
Jahr der Einnahmenerzielung wieder beendet haben. Auch die nahezu 100%ige
Fremdfinanzierung der vermieteten Eigentumswohnung spricht für diese
Annahme.
Die mit einem "Gesamtverlust" vorzeitig beendete
verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit stellt somit auch aus
diesem Grund Liebhaberei dar.
zu Punkt 10.:
Aber auch dann, wenn man davon ausgehen würde, dass
die Bw. die verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit
ursprünglich tatsächlich zeitlich unbegrenzt geplant und den freien
Entschluss zur vorzeitigen Beendigung dieser Vermietungstätigkeit erst
nachträglich aus privaten Motiven gefasst hätten, würde sich am
Liebhabereiergebnis insgesamt - also auch für die Vergangenheit - nichts
ändern.
Auf die o.a. Ausführungen zu Punkt 8. - zur Frage nach
dem Vorliegen von Unwägbarkeiten und zu dem von den Bw. zit.
VwGH-Erkenntnis - wird in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
kleine Vermietungvorzeitige BeendigungPrognosePrognoserechnungzeitliche Begrenzungnachträgliche Planänderungprivate Motive
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-G/07
- Stammnummer
- 34250
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF