Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0383-I/04
Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Beendigung wegen Unwägbarkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-I/04vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verkauf einer Eigentumswohnung vor der Erzielung eines positives Gesamtergebnisses steht der Annahme der Ertragsfähigkeit dieser Vermietung nicht entgegen, wenn der Gesamtwerbungskostenüberschuss auf Unwägbarkeiten zurückzuführen ist (Zahlungsunfähigkeit des Mieters, Einnahmenausfall wegen Verzug des Mieters in die USA). Wie lange tatsächlich die Vermietungsabsicht bestanden hat, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn unter Außerachtlassung der durch die Unwägbarkeit verursachten Einnahmenausfälle bis zur tatsächlichen Beendigung der Vermietungstätigkeit jedenfalls ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt worden wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die G, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 14. August 2003 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2000 wird Folge gegeben.
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkommen
|
19.774,28
€
|
15.217,69
€
|
13.306,40
€
|
10363,15
€
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
3.913,87
€
|
2.321,46
€
|
1.394,74
€
|
504,86
€
Die
Berechnung der Einkommensteuer ist den am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin steht unter Sachwalterschaft und
erklärte in den Berufungsjahren neben ihren Pensionseinkünften und
sonstigen Einkünften aus einer Versorgungsrente auch Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 1996 erwarb sie im
Tausch gegen das von ihrer verstorbenen Mutter geerbte Einfamilienhaus in A (EZ
xx, GB yy) die Eigentumswohnung Top W x (EZ xxx, GB yy) in B, C. Der
Verkehrswert der Eigentumswohnung wurde nach einer Schätzung mit
2,2 Mio. S festgelegt. Die Wohnung weist eine Nutzfläche von rd.
90 m² auf und wurde von der Berufungswerberin ab Oktober 1997 vermietet und
im Mai 2001 um einen Kaufpreis von 2,1 Mio. S wieder verkauft.
Für die Jahre 1997 bis 2001 wurden aus dieser
Vermietung folgende Einnahmen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärt:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
AfA
|
Betriebskosten
|
sonst.
WK
|
Überschuss
|
1997
|
8.500,00
S
|
-39.159,00
S
|
---
|
---
|
-30.659,00
S
|
1998
|
0,00
S
|
-39.159,00
S
|
-14.642,04
S
|
---
|
-53.801,04
S
|
1999
|
0,00
S
|
-39.159,00
S
|
-15.245,99
S
|
---
|
-54.404,99
S
|
2000
|
9.400,00
S
|
-39.159,00
S
|
-24.067,21
S
|
-30.407,80
|
-84.234,01
S
|
2001
|
22.300,00
S
|
-39.159,00
S
|
-19.301,10
S
|
---
|
-36.160,10
S
|
Summe
|
40.200,00
S
|
-195.795,00
S
|
-73.256,34
S
|
-30.407,80
|
-259.259,14
S
Im Zuge der Veranlagung für
das Jahr 1999 ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um Bekanntgabe
(Schreiben vom 10. Jänner 2001), warum keine Einnahmen aus der Vermietung
erzielt worden sind und sie möge für die Folgejahre eine Vorschau der
zu erwartenden Ergebnisse beizubringen.
In der Vorhaltbeantwortung vom 17. Jänner 2001 teilte
die Berufungswerberin mit, bisher sei deshalb kein positives Ergebnis erzielt
worden, weil die Wohnung möbliert sei und daher schwer ein Mieter zu finden
sei. Die Suche nach einem Mieter sei von der Firma D Immobilien OEG
durchgeführt worden. Auch sei in der Gemeinde B ein entsprechender Anschlag
auf der Gemeindetafel vorgenommen worden. Ein Versuch die Wohnung zu vermieten
sei leider ein Reinfall gewesen. Die Mieterin habe wegen Nichtbezahlung der
Miete delogiert werden müssen. Nun sei die Wohnung wieder seit
1. Dezember 2000 vermietet. Es werde eine dauerhafte Vermietung angestrebt.
Der Mietvertrag sei auf 3 Jahre abgeschlossen worden und soll nach Ablauf wieder
verlängert werden. Der Mietzins betrage 7.700 S im Monat. Die
jährlichen Werbungskosten würden auch in naher Zukunft bei ca.
54.000 S liegen (AfA: 39.000 S + Betriebskosten 15.000 S).
Aufgrund der jährlichen Mieteinnahmen von rd. 92.400 S werde der
Jahresüberschuss ab 2001 bei ca. 38.000 S liegen.
Aufgrund dieser Angaben erließ das Finanzamt wie
bereits für das Jahr 1998 auch für die Jahre 1999 und 2000
zunächst gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige
Einkommensteuerbescheide, mit denen die Werbungskostenüberschüsse
erklärungsgemäß veranlagt wurden.
Nach einer neuerlichen Anfrage des Finanzamtes vom
18. Juni 2003 warum auch für das Jahr 2001 die prognostizierten
Einnahmen nicht erreicht worden seien, teilte die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 8. Juli 2003 mit, dass die gegenständliche
Eigentumswohnung im Mai 2001 verkauft worden sei.
Am 14. August 2003 erließ das Finanzamt neue,
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000 und den Einkommensteuerbescheid für 2001,
in denen es die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Null S
ansetzte. In der Begründung wurde ausgeführt, Betätigungen die in
absehbarer Zeit keinen Gesamtüberschuss erwarten ließen, stellten
keine einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Da die Wohnung im
Jahr 2001 verkauft worden sei und ein positiver Gesamtüberschuss nicht mehr
erzielt werden könne, könnten die erklärten
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung nicht anerkannt werden.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin mit
Schreiben vom 12. September 2003 Berufung und führte im Wesentlichen
aus, die gegenständliche Wohnung sei in der Absicht erworben worden, diese
zu vermieten und daraus Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Die
Vermietung der Wohnung sei an die D Immobilen OEG in Auftrag gegeben worden.
Auch in der Gemeinde B sei ein entsprechender Anschlag auf der Gemeindetafel
erfolgt. Wie sich im Laufe der Monate herausgestellt habe, sei die Vermietung
der Wohnung sehr schwierig gewesen. Die erste Mieterin habe ihre Mieten nicht
bezahlt und habe delogiert werden müssen. Danach sei ein neuer Mieter
gesucht worden und mit 1. Dezember 2000 habe ein neuer Mietvertrag auf
3 Jahre abgeschlossen werden können. Nach diesem Mietvertrag habe der
monatliche Mietzins 7.700 S betragen, somit seien jährliche
Mieteinnahmen von 92.400 S zu erwarten gewesen. Die jährlichen
Werbungskosten hätten ca. 54.000 S betragen. Nach der Prognoserechnung
hätte sich somit ein jährlicher Überschuss von rd. 38.000 S
ergeben. Damit sei die Begründung des Finanzamtes, wonach aus der
Vermietung dieser Wohnung kein Gesamtüberschuss zu erzielen sei, widerlegt.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO liege
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten
lasse. Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO gelte als absehbar ein Zeitraum von
20 Jahren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der
Liegenschaftsvermietung nicht auf den tatsächlich erwirtschafteten
Gesamterfolg, sondern auf die Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung
eines solchen an, subsidiär an das nach außen in Erscheinung tretende
Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg. Im vorliegenden Fall sei ihr
Streben nach Erfolg dadurch dokumentiert, dass eine Immobilienfirma mit der
Mietersuche beauftragt und die Wohnung auch an der Gemeindetafel angeboten
worden sei. Aufgrund dieser Bemührungen habe auch ein Mietvertrag
abgeschlossen werden können. Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungstätigkeit stehe nicht entgegen, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
veräußert werde. Aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages vom
1. Dezember 2000 könne ein jährlicher Überschuss von
38.400 S erzielt werden. Auch unter Berücksichtung von
Reparaturarbeiten, welche sich voraussichtlich auf 5.000 S bis
10.000 S belaufen und einem Mietausfallwagnis von 3% der Mieteinnahmen,
ergebe sich noch ein Jahresüberschuss von 25.600 S. Mit diesen
Jahresüberschüssen könne ein Gesamtüberschuss in wenigen
Jahren erzielt werden.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2004 als unbegründet abwies,
stellte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte ergänzend aus, die Berufungswerberin habe von ihrer
Mutter das Einfamilienhaus in A, geerbt. Die Sachwalterin der Berufungswerberin
habe den Auftrag, das Vermögen der Berufungswerberin in einer Weise zu
verwalten, dass ihr Lebensunterhalt gedeckt und sie bestmöglich versorgt
werden könne. Damit ergebe sich schon aus dem gerichtlichen Auftrag an die
Sachwalterin, dass sie Investitionen in Liebhabereiobjekte nicht
durchführen dürfe. Ein Liebhabereiobjekt liege im vorliegenden Fall
auch nicht vor. Damit aus dem geerbten Vermögen auch Einnahmen erzielt
würden, sei die geerbte Liegenschaft verkauft und ein Teil dieses Geldes in
ein neues Mietobjekt investiert worden. Die gegenständliche Wohnung sei in
der Absicht erworben worden, diese zu vermieten und daraus
Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Beim Kauf der Wohnung seien keine
Anzeichen dafür vorgelegen, die darauf hingedeutet hätten, dass sich
die Vermietung dieser Wohnung als äußerst schwierig gestalten
würde. Wenn unternehmerische Handlungen gesetzt werden, so würden
diese grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt. Stelle sich zu
einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Umstände einen Gewinn zu
erzielen nicht so einfach seien, dann könne im Nachhinein nicht Liebhaberei
unterstellt werden. Es sei alles unternommen worden, die Wohnung der
Berufungswerberin ehest möglich und bestmöglich zu vermieten. Von der
Sachwalterin sei auch eine Immobilienfirma mit der Vermietung der Wohnung
beauftragt worden. Die Wohnung sei zur Gänze mit Eigenkapital finanziert
worden. Die Sachwalterin habe in der ausschließlichen Absicht gehandelt,
mit den zu erwartenden Mieteinnahmen zum Unterhalt der Berufungswerberin
beizutragen. Es habe daher objektiv die Absicht vorgelegen, einen Gewinn und
einen Gesamtüberschuss aus der Vermietung zu erzielen. Nachdem das geerbte
Haus nicht vermietbar gewesen sei, sei dieses verkauft und hierfür eine
Wohnung gekauft worden. Die Sachwalterin sei nämlich der Ansicht gewesen,
dass sich die Wohnung leichter vermieten lasse als das geerbte alte Haus. Nach
dem Kauf dieser Wohnung sei ein Mieter gesucht worden. Dies sei durch die
Beauftragung einer Immobilienfirma und den Anschlag auf der Gemeindetafel
dokumentiert. Mit der ersten Mieterin sei ein schriftlicher Mietvertrag mit
1. Oktober 1997 auf drei Jahre abgeschlossen worden. Der Mietzins habe
8.500 S im Monat zuzüglich der Betriebskosten betragen. Da die Miete
nicht bezahlt worden sei, habe die Mieterin delogiert werden müssen.
Beginnend mit 15. November 2000 habe ein neuer Mietvertrag wiederum auf drei
Jahre abgeschlossen werden können. Der monatliche Mietzins habe
7.700 S zuzüglich der Betriebskosten betragen. Die jährlichen
Mieteinnahmen hätten 92.400 S und die jährlichen Werbungskosten
39.000 S betragen. Dieser Mieter sei nach einem Monat in die USA verzogen
und habe von dort den Wohnungsschlüssel zurückgeschickt. Das sei ein
unternehmerisches Risiko, das für die Liebhabereibeurteilung keine
Auswirkungen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ob die von der Berufungswerberin ab dem Jahr 1997
durchgeführte Vermietung als Einkunftsquelle anerkannt werden kann, ist
anhand der hier anzuwendenden Liebhabereiverordnung BGBl Nr. 33/1993
(Stammfassung) zu prüfen.
Nach § 1 Abs. 2 Z 1 der genannten LVO
ist Liebhaberei bei einer Beträtigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung
so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Nach § 3 Abs. 2 LVO ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Die Verordnung ist gemäß
§ 8
Abs. 1 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 1993
anzuwenden.
Sie ist auch in den Streitjahren anzuwenden, da die durch
BGBl II Nr. 358/1997 normierten Änderungen der §§ 1
Abs. 2 Z 1, 2 u 3 und § 2
Abs. 3 u 4 gemäß
§ 8 Abs. 3 LVO idF
BGBl II Nr. 358/1997 auf entgeltliche Überlassungen dann anzuwenden sind,
wenn der maßgebliche Zeitraum (absehbare Zeitraum, Kalkulationszeitraum,
überschaubare Zeitraum) nicht vor dem 14. November 1997 begonnen
hat.
Im gegenständlichen Fall hat nach dem vorliegenden
Mietvertrag das Mietverhältnis am 1. Oktober 1997, somit vor dem
14. November 1997 begonnen. Von der in § 8 Abs. 3 zweiter
Satz LVO II idF BGBl II Nr. 358/1997 eingeräumten Optierung auf die
Rückwirkende Anwendung der Verordnungsänderung hat die
Berufungswerberin nicht Gebrauch gemacht, es ist somit die Liebhabereiverordnung
BGBl Nr. 33/1993 (Stammfassung) anzuwenden.
Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin mit der
Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung eine Tätigkeit
betreibt, die unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2
Z 1 LVO (Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) fällt. Bei Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei (§ 1 Abs. 2) ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei
anzunehmen. Diese Vermutung kann gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
widerlegt werden, wenn die Art der Vermietung in einem absehbaren Zeitraum einen
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Bei der Vermietung einer Eigentumswohnung gilt als
"absehbarer Zeitraum" ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung (§ 2 Abs. 4 LVO idF BGBl II Nr 358/1997). Dieser
Zeitraum gilt nach der Judikatur des VwGH auch für Zeiträume, in denen
die LVO 1993 (id Stammfassung) zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 3.7.1996, Zl
93/13/0171; 5.6.2003, 99/15/0129).
Der Zeitraum von 20 Jahren kommt dann zur Anwendung, wenn
der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Ist hingegen die
Vermietung von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss
das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Es muss der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungstätigkeit aber nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor
der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
übertragen (verkauft) wird. Das gilt entsprechend für den Fall der
Einstellung einer Vermietung. Die Behörde kann allerdings in der Regel
keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung
unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses)
fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten
Zeitraum geplant hat. Dabei wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung
tatsächlich vorzeitig einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis
dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst
nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat. (Vgl.
VwGH vom 23.11.2000, 95/15/0177).
Unwägbarkeiten
sind nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beispielsweise unvorhersehbare
Investitionen, unerwartete Mietstreitigkeiten, Zahlungsunfähigkeit von
Mietern, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachmieter, höhere Gewalt, Naturkatastrophen aber auch Aufgabe einer
Vermietung aus einer Zwangslage heraus und andere Ereignisse, die den Bereich
der privaten Lebensführung betreffen. (vgl. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171;
3.7.1996, 92/13/0139; Dr. Gertraude Langheinrich, Mag. Wolfgang Ryda, FJ 2001,
84; Mag. Renner, SWK 2004, S 373 ff; Dr. Michael Rauscher, SWK 2004,
S 625).
Treten durch derartige unerwartete Umstände auch bei
einer nach dem Wirtschaftlichkreisprinzip mit objektiver Ertragsaussicht
betriebenen Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende
Einnahmen) auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese
Verluste für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich, denn maßgeblich ist nicht der
tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen
Erfolg. Bestehen solche Unwägbarkeiten aber nicht, dann spricht ein
Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes für
Liebhaberei (vgl. VwGH 25.11.2000, 97/15/0144).
Wie aus der oben dargestellten Ertragsentwicklung zu
entnehmen ist, sind in den Jahren der Vermietung von 1997 bis 2001
Werbungskostenüberschüsse von insgesamt 259.259,14 S entstanden.
Aus den Angaben der Berufungswerberin und dem im Zuge des Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die R Realitätenvermittlungs-GmbH
mit der Vermietung der Wohnung beauftragt worden ist und beginnend mit
1. Oktober 1997 an H vermietet werden konnte. Der Mietvertrag ist auf 3
Jahre abgeschlossen worden, der monatliche Mietzins betrug 8.500 S,
zuzüglich der Betriebs- und Heizungskosten. Trotz eingeschriebener Mahnung
und Nachfristsetzung durch den anwaltlichen Vertreter der Berufungswerberin hat
die Mieterin nur für den ersten Monat der Vermietung den Mietzins (ohne der
vereinbarten Betriebs- und Heizkostenakontierung) bezahlt. Bereits am
8. Jänner 1998 hat die Berufungswerberin beim Bezirksgericht I eine
Mietzins- und Räumungsklage eingebracht. Die zwangsweise Räumung der
Wohnung wurde nach deren Bewilligung durch das Bezirksgericht am 3. April
1998, im Juni 1998 durchgeführt. Die aushaftende Miete war uneinbringlich.
Nachdem sich die Sachwalterin der Berufungswerberin durch Anschläge an der
Gemeindetafel offensichtlich vergeblich bemüht hatte einen Mieter zu
finden, beauftragte sie im Juli 1999 neuerlich einen Makler, die M, mit der
Vermietung der Wohnung. Erst im November 2000 konnte über Vermittlung des
Maklers mit dem Mieter V wiederum ein Mietvertrag auf 3 Jahre abgeschlossen
werden. Der monatliche Mietzins betrug nach dem vorliegenden Mietvertrag 7.700 S
zzgl. der Betriebskosten, für die eine Akontozahlung von 1.700 S/mtl. zu
leisten war. Auch dieser Mieter, der im Februar oder März 2001 in die USA
verzogen ist und von dort der Sachwalterin der Berufungswerberin die
Wohnungsschlüssel zugeschickt hat, ist trotz eines gültigen
Mietvertrages bis November 2003, seinen Zahlungsverpflichtungen nur bis Februar
2001 nachgekommen.
Sowohl die vorzeitige Beendigung des ersten
Mietverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit der Mieterin als auch die
vorzeigte faktische Auflösung des zweiten Mietverhältnisses wegen
Verzug des Mieters in die USA ist auf unvorhersehbare Umstände
zurückzuführen, die zu unerwarteten Einnahmenausfällen und damit
zu den oben angeführten Werbungskostenüberschüssen führten.
Bei beiden Ereignissen handelt es sich nicht um ein übliches
Vermietungsrisiko, sondern zweifelsfrei um typische Unwägbarkeiten, die von
der Berufungswerberin keineswegs voraussehbar oder kalkulierbar gewesen sind.
Auch kann der Berufungswerberin bzw. deren Sachwalterin nicht vorgeworfen
werden, dass sie bei der Auswahl der Mieter nicht mit der nötigen Sorgfalt
vorgegangen wäre, zumal sie sich in beiden Fällen eines Maklers und
damit einer fachkundigen Person bedient hat. Ebenso hat die Berufungswerberin
ihr Streben nach Gewinnerzielung dadurch dokumentiert, indem sie auf die
Zahlungsunfähigkeit der ersten Mieterin durch Einbringung der
Räumungsklage rasch reagiert hat und auch nach der unerwarteten vorzeitigen
Beendigung des zweiten Mietverhältnisses im März 2001, die Verluste
aus dem Leerstand der Wohnung möglichst gering zu halten versuchte, indem
sie die Wohnung bereits im Mai 2001- wenn auch um 100.000 S unter dem im Jahr
1996 bezahlten Kaufpreis - verkauft hat.
Wäre es zu diesen nachteiligen Vorkommnissen nicht
gekommen, die bei der Prüfung der Ertragsfähigkeit der Vermietung
nicht zu berücksichtigen sind, da es sich hiebei um klassische
Unwägbarkeiten im Sinne der Rechtsprechung handelt, sondern wäre die
Vermietungstätigkeit vertragsmäßig durchgeführt worden, so
hätte aus dem mit 1. Oktober 1997 begonnen Mietverhältnis, bei
jährlichen Einnahmen von 102.000 S (ohne Betriebskosten) und
Werbungskosten von 39.159 S, bereits nach einem Jahr der Vermietung, somit
im Jahr 1998, ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielt werden können. Die objektive Eignung der
gegenständlichen Vermietungstätigkeit zur Erwirtschaftung eines
positiven Gesamterfolges war somit zweifelsfrei gegeben. Damit ist aber die
Liebhabereivermutung im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO
widerlegt.
Auch erscheint es glaubhaft, dass die Vermietung nicht auf
einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern die Wohnung angeschafft worden
ist, um der Berufungswerberin aus der Vermietung eine dauerhafte Einkunftsquelle
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu schafften und nur aufgrund der
unerwarteten Probleme mit den Mietern letztlich der Entschluss gefasst worden
ist, die Wohnung wieder zu verkaufen. Dies wird auch durch die Tatsache
gestützt, dass die Berufungswerberin diese Wohnung für eigene
Wohnbedürfnisse nicht benötigt. Letztlich ist es aber auch nicht mehr
entscheidungsrelevant, wie lange nun tatsächlich die Vermietungsabsicht
bestanden hat, da unter Außerachtlassung der durch die Unwägbarkeiten
verursachten Einnahmenausfälle bis zur Beendigung der
Vermietungstätigkeit im Jahr 2001 jedenfalls ein
Gesamteinnahmenüberschuss erzielt worden wäre.
Für das Jahr 2001 waren die erklärten
Einkünfte aus der gegenständlichen Vermietung aber insoweit zu
berichtigen als sowohl eine Korrektur der als Werbungskosten geltend gemachten
Gebäude-AfA als auch der Betriebskosten vorzunehmen war. Die
Berufungswerberin hat für 2001 eine Ganzjahres-AfA geltend gemacht, obwohl
die Vermietung bereits im März 2001 eingestellt und die Wohnung noch in der
ersten Jahreshälfte verkauft worden ist. Da die Wohnung somit weniger als
sechs Monate für Zwecke der Vermietung genutzt worden ist, konnte
gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 nur die Hälfte von
39.159 S, somit 19.579,50 S als Werbungskosten angesetzt werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskosten von 19.719, 82 S ist die
Berufungswerberin unter Pkt. 10 des Vorhaltes vom 5. Juli 2005 aufgefordert
worden anzugeben, wie sich die Betriebskosten im einzelnen zusammensetzen.
Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin nicht hinreichend nachgekommen.
Eine Anfrage bei der W GmbH, die die gegenständlichen Wohnung verwaltet,
hat ergeben, dass im Jahr 2001 die monatlichen Betriebskosten a´conto
Zahlungen bis zum Ende der Vermietung im März 2001 monatlich 1.801 S
und die Nachzahlung für das Jahr 2000 3.951 S betragen hat. Insgesamt
ergeben sich bis zum Ende der Vermietung somit Betriebskosten von 9.354,50 S.
Diese Angaben der Hausverwaltung ist der steuerlichen Vertreterin der
Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs telefonisch bekannt gegen
und von ihr zur Kenntnis genommen worden. Weitere Werbungskosten, die den
Zeitraum bis zum Ende der Vermietung betrafen, konnten von ihr nicht
nachgewiesen werden.
Für das Jahr 2001 ergibt
sich somit nachfolgender Werbungskostenüberschuss:
|
Einnahmen
|
22.300,00
S
|
Halbjahres-AfA
|
-19.579,50
S
|
Betriebskosten
|
-9.354,50
S
|
Überschuss
|
-6.634,00
S
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter (in Euro und ATS)
Innsbruck,
am 6. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
EinkunftsquelleVoluptuarLiebhabereiVermietungEigentumswohnungabgeschlossener ZeitraumUnwägbarkeitUnabwägbarkeitZahlungsunfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-I/04
- Stammnummer
- 18203
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF