Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2028-W/02
Beendigung der Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2028-W/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Ilse
Schwaiger, die Mitglieder Dr. Robert Zsifkovits, Kammer für Arbeiter und
Angestellte Wien und Mag. Harald Österreicher, Wirtschaftskammer Wien, am
21. Oktober 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.
Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1999 nach in
Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Jahre 1999 als Hausgemeinschaft, an der
zu je 50 % Frau E und Herr K beteiligt waren, Einkünfte aus der Vermietung
der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in Wien, H - Straße 146. Mit
Kaufvertrag vom 5. Juli 1999 wurde diese Wohnung an Frau B
veräußert.
In der für das Streitjahr vorgelegten Einnahmen
- Ausgabenrechnung stellte die Bw. den Nettomieteinnahmen für die
Monate Jänner bis Mai 1999 u.a. Heiz- und Wohnbeiträge für
Jänner bis Juli 1999 in Höhe von S 18.581,10 sowie eine Ganzjahres-Afa
von S 18.978,00 als Werbungskosten gegenüber und erklärte einen
Verlust im Gesamtausmaß von S -12.964,13.
Über Vorhalt im erstinstanzlichen Verfahren gab die
Käuferin der gegenständlichen Liegenschaft bekannt, dass sie die
Anzeige dieses Verkaufes am Freitag, dem 25. Juni 1999, in der Samstagausgabe
des Kuriers gelesen hätte. Am 30. Juni 1999 habe die Wohnungsbesichtigung
mit einem Makler stattgefunden, am 1. Juli 1999 wäre ein Vorvertrag
abgeschlossen worden.
Das Finanzamt hielt der Bw. dieses Ermittlungsergebnis
sowie die daraus resultierende Rechtsauffassung vor, wonach im konkreten Fall
die Wohnung spätestens im Juni 1999 nicht mehr zur Erzielung von Einnahmen
bestimmt gewesen wäre. Hierzu erging seitens der Bw. keine konkrete
Stellungnahme, sie legte lediglich Ablichtungen der von ihr für die Monate
Jänner bis Juli 1999 entrichteten Wohnbeiträge vor.
Am 13. Februar 2001 erging der angefochtene
Feststellungsbescheid für das Jahr 1999, in welchem das Finanzamt den
Verlust aus Vermietung und Verpachtung mit S - 820,00 festsetzte und
begründend ausführte, dass die Bw. die Vermietungsabsicht hinsichtlich
der besagten Wohnung spätestens im Juni 1999 aufgegeben hätte. Die
Wohnung sei daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt gewesen, weshalb der
geltend gemachte Heiz- und Wohnbeitrag für den Monat Juli 1999 in Höhe
von S 2.654,44 nicht als Werbungskosten berücksichtigt und der beantragte
Jahresabschreibungsbetrag nur zur Hälfte anerkannt werde. In der dagegen
erhobenen Berufung vom 20. Februar 2001 brachte die Bw. vor, die Absicht der
Vermietung wäre erst in der zweiten Jahreshälfte aufgegeben worden.
Dies werde durch den Abschluss des Vorvertrages vom 1. Juli 1999 und des
Kaufvertrages vom 5. Juli 1999 dokumentiert. Zudem gehe aus Letzterem hervor,
dass bis zur Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes mit dem Tag
der Vertragsunterfertigung "Gefahr und Zufall" seitens der
Verkäufer zu tragen gewesen wären. Die Bw. beantragte im Falle der
direkten Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Abhaltung einer "möglichen Prüfungsverhandlung zwecks Darstellung
der Sach- und Rechtslage".
In einem am 21. Jänner 2003 verfassten Schriftsatz
begehrte die Bw. gemäß
§ 282 BAO iVm § 323 BAO die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Vornahme einer
Senatsentscheidung.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 284
Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn diese in der
Berufung, dem Vorlageantrag oder der Beitrittserklärung beantragt wird.
Abweichend von dieser Regelung normiert die Übergangsbestimmung des §
323 Abs. 12 BAO, dass Anträge auf mündliche Berufungsverhandlungen bis
zum 31. Jänner 2003 gestellt werden können, soferne nach der bis Ende
2002 gültigen Rechtslage über die Berufung nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war. Dies bedeutet, dass ein nachgeholter Antrag
auf mündliche Verhandlung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
schon bisher Senatszuständigkeit gegeben war, nicht möglich
ist.
In Hinblick darauf, dass nach
der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 11.6.2003,
2003/10/0114) an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
Sorgfaltsmaßstab als an rechtsunkundige Personen anzulegen ist, war die in
der gegenständlichen Berufung vom 20. Februar 2001 beantragte "Abhaltung
einer möglichen Prüfungsverhandlung zwecks Darstellung der Sach- und
Rechtslage" nicht als Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung Sinne des § 284 Abs. 1 BAO zu werten. Es wäre von
einem Steuerberater zu erwarten gewesen, sollte er eine Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung gemäß der zitierten Bestimmung
begehren, dass er dies auch entsprechend klar und unmissverständlich zum
Ausdruck bringen würde. Erst mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2002 wurde
im vorliegenden Fall, in dem nach der bis 2002 geltenden Rechtslage
Senatszuständigkeit gegeben war, eine mündliche
Berufungssenatsverhandlung beantragt, jedoch war - wie oben
ausgeführt - eine Nachholung eines Antrages auf mündliche Verhandlung
nicht mehr möglich, weshalb über die gegenständliche Berufung der
Berufungssenat in nicht mündlicher Verhandlung zu entscheiden
hatte.
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die steuerliche Vertretung die im Schreiben vom 21. Dezember
2000 vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse, nämlich, dass die
gegenständliche Wohnung bereits im Juni 1999 zum Verkauf inseriert war und
deren Besichtigung am 30. Juni 1999 stattfand, nicht bestritt, demnach die
maßgebliche Sachlage klar war und sich solcherart die Prüfung im
Berufungsverfahren auf die reine Rechtsfrage der Beendigung der
Vermietungsabsicht reduzieren konnte, wofür ebenfalls die Durchführung
einer mündlichen Berufungssenatsverhandlung im Beisein des steuerlichen
Vertreters entbehrlich war.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung sind notwendige Aufwendungen, auch wenn sie nicht
unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen,
sondern nur durch die Tatsache bedingt sind, dass ein Mietobjekt vorhanden ist,
als Werbungskosten anzusehen. Daraus folgt, dass Aufwendungen auf das
Mietobjekt, die während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung
anfallen, Werbungskosten darstellen. Wird jedoch während der Unterbrechung
der Einnahmenerzielung der Entschluss gefasst, das Wohnobjekt nicht mehr weiter
zu vermieten, so sind ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen für dieses
Objekt keine Werbungskosten mehr. Auf einen solchen Willensentschluss, der keine
beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges ist, kann nur
aus einem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt
geschlossenen werden (vgl. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175).
In ihrem Berufungsvorbringen
stützt sich die Bw. auf den am 1. Juli 1999 abgeschlossenen Vorvertrag,
woraus sich die Aufgabe der Vermietungsabsicht in der zweiten Jahreshälfte
ergebe. Dazu komme, dass die Übergabe und Übernahme des
Kaufgegenstandes erst am 5. Juli 1999 mit Vertragsunterfertigung erfolgt und bis
dahin "Zufall und Gefahr" des Kaufobjektes seitens der Bw. zu tragen gewesen
wären. Diese Ausführungen stehen jedoch nicht im Einklang mit der
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal nach dem außer
Streit stehenden Sachverhalt die gegenständliche Wohnung bereits im Juni
1999 zum Verkauf angezeigt und deren Besichtigung durch die spätere
Käuferin am 30. Juni 1999 erfolgte. Der Veräußerungsentschluss
der bis Mai 1999 vermietet gewesenen Wohnung wurde somit spätestens in der
erwähnten Anzeige der Verkaufsabsicht vom Juni 1999 sowie der besagten
Wohnungsbesichtigung nach außen hin dokumentiert, weshalb im Berufungsfall
die Beendigung der Vermietungsabsicht im Juni 1999 anzunehmen war und die
Aufwendungen für die in Rede stehende Wohnung ab diesem Zeitpunkt keine
Werbungskosten mehr darstellen. Der von der Bw. ins Treffen geführte
Gefahrenübergang bei Übergabe einer Sache an dessen Erwerber vermag an
dieser rechtlichen Beurteilung angesichts der zitierten höchstgerichtlichen
Judikatur nichts zu ändern.
Aus diesem Grund war die
Abzugsfähigkeit der für den Monat Juli 1999 beantragten Aufwendungen
als Werbungskosten zu verneinen und da das in Streit stehende Wirtschaftsgut im
Sinne des § 7 Abs. 2 EStG 1988 nicht mehr als sechs Monate im
Wirtschaftsjahres genutzt wurde, lediglich die Hälfte des
Jahresabschreibungsbetrages anzuerkennen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2028-W/02
- Stammnummer
- 6450
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF