…vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers…
…Servicedienste), ▪ Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), ▪ Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, ▪ Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine ▪ vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde…
…Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der…
…Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers…
…somit zwischen den Fronten und müsse die Folgen des unterschiedlichen Rechtsmeinungen trage, was nach Meinung der Berufungswerberin in großem Maße ungerechtfertigt sei. Aus der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rechtslage sei ersichtlich, dass die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern insbesondere bei Baustellen- und Montagetätigkeiten politisch gewollt sei…
…Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber…
…Servicedienste), eine Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt…
…Sondersituation der Dienststelle und der dortigen Dienstverrichtung entspricht. Es kann daher nicht erwartet werden, dass eine konkrete Zuordnung zu einer der fünf explizit im § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG genannten Fällen möglich ist. Ähnlichkeiten bestehen aber sowohl zur Außendiensttätigkeit wie zur Baustellen- und Montagetätigkeit…
…0110). Wie oben dargestellt, sind die Verspachtelungs- und Montagetätigkeiten des Bw. für die M O KG, die neben dem Bw. auch noch weitere Personen auf den Baustellen vornahmen, nach dem derzeitigen Verfahrensstand und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Werkleistungen, sondern Dienstleistungen. Umsatzsteuerlich entscheidend…
…13/0110). Wie oben dargestellt, sind die Verspachtelungs- und Montagetätigkeiten des Bw. für die Bauunternehmen, die neben dem Bw. auch noch weitere Personen auf den Baustellen vornahmen, nach dem derzeitigen Verfahrensstand und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keine Werkleistungen, sondern Dienstleistungen. Umsatzsteuerlich entscheidend in…
…per 20. Mai 1996 auf Grund eines Auslandsaufenthalts.Seitdem sei keine Meldung mehr erfolgt. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Einkommensteuerrechtliche Beurteilung Der Bw. beabsichtigte im berufungsgegenständlichen Jahr neben der mit Anfang August begonnen Schlosserei- und Montagetätigkeit einen Tauchsportartikelhandel bzw. einen Tauchservicebetrieb zu betreiben. In…
…nach Datum geordnet - die jeweiligen Baustellen mit den für die jeweilige Montagetätigkeit ausbezahlten Spesen angeführt. Weiters führte der Bw. noch aus, dass der Spesenersatz grundsätzlich 18,00 sFr betragen habe und jeweils dann ausbezahlt worden sei, wenn außerhalb des Firmensitzes eine Montagetätigkeit ausgeführt worden sei…
…mit dem Aufbau, der Koordination, dem Transport und der Abnahme von Hauptstromversorgungssystemen von 8000 A bis 2000 A beschäftigt gewesen. Allein die geleisteten Auslandsstunden seien über die normale Halbtageszeit hinausgegangen. Der Berufungswerber sei auf offenen Baustellen, die sich nicht im Fürstentum befunden hätten, tätig gewesen…
…wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG. Im gegenständlichen Fall einer von vornherein auf einige Monate im jeweiligen Einsatzort begrenzten Montagetätigkeit liegen…
…Europäischen Gründungsvertrages (EGV) stehe. Der Berufungswerber werde seit Jahren ausschließlich im Tunnelbau an verschiedenen Baustellen in der Schweiz jenseits des Grenzgebietes eingesetzt. Er übe diese Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres aus und übernachte während der jeweiligen Arbeitstage in der Schweiz. Mit Ausnahme der Beschäftigung bei…
…M.W. 2007 nur in Linz am L. gearbeitet oder auch auf anderen Baustellen? 8) Haben Sie dort immer 40 Stunden/Woche gearbeitet? 9) Konnten Sie die Arbeitszeit frei einteilen, den Dienstbeginn und das Dienstende frei wählen? Mussten Sie Ihre Anwesenheit oder Abwesenheit melden? 10…
…einer begünstigten Auslandstätigkeit zuzurechnen seien, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach einem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen Baustelle wieder aufnehme, vor, dass damit im Berufungsfall die Steuerbefreiung für die Zeiträume 1. Jänner bis 3. Februar 2004 (34 Tage) und 6. Dezember bis 31…
…auch bestätigt hat, dass der Bw. in der Firma "als Monteur tätig" sei und "folglich täglich auf Montage" sei. Eine Montagetätigkeit ist aber nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates schon begrifflich mit einer Außendiensttätigkeit verbunden. Auch die vorgelegten "Stundenrapporte" widerlegen die Auffassung des Finanzamtes. Würde die…
…157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2004 eingestellt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) übt seit dem Jahr 2001 Montagetätigkeiten im Rahmen eines Einzelunternehmens aus. Eine ursprünglich die Jahre 2002 bis 2004 umfassende…
…die einzelnen Baustellen, welche er im Auftrag des GesmbH betreut, können keine Einnahmen, weder für die GesmbH noch für ihn erzielt werden. Die Ausgabenseite wird von Herrn M.S. im Gegensatz zur Einnahmenseite, die von der Zahlungswilligkeit der Kunden abhängt, zu 100% beeinflusst und im…