Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0175-F/04
steuerfreie Auszahlung einer "Mittagsentschädigung" eines schweizer Dienstgebers, Tagesdiäten als Werbungskosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0175-F/04vom 19.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., vertreten durch Name,Adr.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (im Weiteren kurz Bw. genannt) war im
Berufungsjahr bei der Firma A in S (CH) tätig und hat daraus Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet. Der Bw. ist Grenzgänger
im Sinne des Art. 15 Z 4 DBA Schweiz (BGBl. 1975/64 idF BGBl. 1995/161, 2001/204
III).
In der Einkommensteuererklärung 2002 hat der Bw. die
steuerfreie Behandlung der Dienstreise-Ersätze der Dienstgeberin
(sogenannte "Mittagsentschädigung") im Gesamtbetrag von 2.454,88 €
sowie die Berücksichtigung von Tagesdiäten im Gesamtbetrag von
1.550,01 € als (Differenz-)Werbungskosten beantragt. Bezüglich der
Tagesdiäten wurde der Einkommensteuererklärung eine Beilage
angeschlossen. Auf dieser war am Ende vermerkt:
"Vom Arbeitgeber werden pauschal 17,00 CHF pro
Tag vergütet."
Auf Ersuchen des Finanzamtes vom 15. Jänner 2004
wurden "Lohnabrechnungen" für die Monate Jänner bis Dezember 2002
vorgelegt, aus denen die in den einzelnen Monaten von der Dienstgeberin (im
Weiteren kurz DG) bezahlten Beträge für "Mittagsentschädigung"
hervorgingen. Bezüglich der vom Finanzamt ebenfalls angeforderten
Spesenabrechnungen wurde ein Schreiben der DG an den Bw. vorgelegt, worin diese
darauf verwiesen hat, dass es zu aufwändig wäre, alle Spesenrapporte
für das Jahr 2002 herauszusuchen und nochmals bestätigt wurde, dass
dem Bw. pro Arbeitstag 17,00 CHF als Mittagsentschädigung ausgezahlt worden
sei. In diesem Schreiben wurde auch festgestellt, dass der Bw. als Monteur
tätig sei, und folglich täglich auf Montage sei.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom 10.
Februar 2004 die Mittagsentschädigungen steuerpflichtig behandelt. Die
beantragten Tagesdiäten wurden mit der Begründung, es seien keine
Aufzeichnungen über die Tätigkeit in X etc. vorgelegt worden, nicht
als Werbungskosten berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung wurde eingangs darauf verwiesen, die Tätigkeitsberichte
hätten nicht vorgelegt werden können, da die DG zunächst nicht
bereit gewesen sei, diese den österreichischen Behörden zur
Verfügung zu stellen. Der Berufung würden nunmehr die
Tätigkeitsberichte des Jahres 2002 beiliegen. Daraus sei ersichtlich, dass
Spesenersätze ausschließlich bei auswärtiger Tätigkeit
bezahlt worden seien. Ein pauschaler Spesenersatz sei somit entgegen der
Bescheidbegründung nicht gegeben. Aus dem beiliegenden
"Gesamtarbeitsvertrag für das
schweizerische Marmor- und Granitgewerbe" gehe weiters hervor, dass
derartige Spesenersätze aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift bezahlt
werden würden (Art. 13). Es würden keine pauschalen Spesenersätze
vorliegen, und sei die Frage des Entstehens eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift nicht von Bedeutung. Zu
den beantragten Tagesdiäten wurde ausgeführt, der Berufung liege eine
Aufstellung über die Berechnung der Tagesdiäten bei. Aufgrund der
nunmehr vorliegenden exakten Berechnung würden sich (nach Abzug der
Spesenersätze) Tagesdiäten in Höhe von 1.724,42 € ergeben.
Aufgrund der vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen sei nunmehr nachvollziehbar,
dass Tagesdiäten ausschließlich bei Vorliegen von Reisen im Sinne des
§ 16 EStG angesetzt worden seien. Der Berufung wurden
"Tätigkeitsberichte des Jahres
2002", der "Gesamtarbeitsvertrag
für das Schweizer Granitgewerbe" (Auszug in Kopie) sowie eine
Aufstellung über die Ermittlung der Tagesdiäten
angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2004
(händische Begründung vom 30. Juni 2004) wurde die Berufung vom
Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat der steuerliche
Vertreter des Bw. (nach antragsgemäßer Ergänzung der
Bescheidbegründung durch das Finanzamt vom 7. Juli 2004) fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Der steuerliche Vertreter ist in der Begründung
zum Vorlageantrag zu Punkt 2. "Ansatz von Tagesdiäten" u.a. davon
ausgegangen, dass das Finanzamt den Sachverhalt nicht ermittelt und
sämtliche Reisebewegungen als innerhalb eines Einzugsgebietes gelegen
beurteilt habe. Die freie Beweiswürdigung setze die Vollständigkeit
des Tatsachenmaterials voraus. Da der Sachverhalt nicht ermittelt worden sei,
würden offensichtlich Verfahrensmängel vorliegen.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung des
steuerlichen Vertreters, dass das Finanzamt im gegenständlichen Fall
wesentliche Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen hat, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können. Nachstehend wird der Unabhängige Finanzsenat darstellen,
welche wesentlichen Ermittlungen das Finanzamt unterlassen hat, die seiner
Ansicht nach die Aufhebungen und Zurückverweisung der Sache an das
Finanzamt rechtfertigen.
1.
"Mittagsentschädigung" des Dienstgebers:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit.
Das Gesetz (§ 26 Z 4 EStG 1988) unterscheidet zwei
Tatbestände:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über
Auftrag des Arbeitgebers
seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.)
verlässt oder
soweit
weg vom ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine
tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern,
die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des
Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz).
Der erste Tatbestand erfasst Dienstreisen bis zu einem Tag
(tägliche Rückkehr zumutbar), der zweite Tatbestand mehrtägige
Dienstreisen (tägliche Rückkehr nicht zumutbar). Eine Dienstreise
setzt einen Auftrag des Dienstgebers voraus; dies gilt für beide
Tatbestände (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 37 f zu § 26;
VwGH 20.6.2000, 91/14/0212).
Bei ständig wechselnder Einsatzstelle (Vertreter,
Kundendienst, Monteure, Bauarbeiter usw.)
kann der Mittelpunkt der Tätigkeit
auch ein mehrere Orte umfassendes, regelmäßig besuchtes Einsatzgebiet
sein (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 47 zu § 26).
Gemäß
§ 26 Z 4 lit b) EStG 1988 darf das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu 26,40 € pro Tag betragen.
Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede
angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift
"im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG
1988 eine besondere Regelung des Begriffs Dienstreise, dann ist diese Regelung
anzuwenden" (§ 26 Z 4 4. Satz). Damit gehen lohngestaltende
Vorschriften wie Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen der
gesetzlichen Regelung vor.
Nach der sogenannten Dienstreiseverordnung, BGBl. II
1997/306 (AÖFV 1997/237) können lohngestaltende
Vorschriften
den
Dienstort festlegen und damit die Dauer der Dienstreise ändern
Dienstreisen
auch im unmittelbaren Nahebereich ermöglichen
eine
Abrechnung nach Kalendertagen ermöglichen,
die
Voraussetzungen des Arbeitgeberauftrages
modifizieren.
Durch eine lohngestaltende
Vorschrift können aber nicht
höhere
als die in § 26 Z 4 genannten Beträge steuerfrei ausbezahlt werden
und
die
steuerfreien Gelder für eine kürzere als die in § 26 Z 4 genannte
Dauer zustehen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band II, Tz 59 f zu §
26).
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. bereits in der Berufung auf das Bestehen
einer lohngestaltenden Vorschrift und zwar auf Art. 13 des
"Gesamtarbeitsvertrages für das
Schweizerische Marmor-Granitgewerbe" (im Weitern kurz
Gesamtarbeitsvertrag) verwiesen, und diesen (auszugsweise) der Berufung
angeschlossen. Im Vorlageantrag wurde neuerlich dargetan, dass der Arbeitgeber
des Bw. die Spesenersätze ("Mittagsentschädigung") aufgrund dieses
Gesamtarbeitsvertrages auszahle.
Das Finanzamt hat sich mit diesem Vorbringen in keiner
Weise auseinandergesetzt.
Aufgrund dieses Umstandes wurden wesentliche Ermittlungen
unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden können.
Es befinden sich zwar im Veranlagungsakt Kopien aus einem
von der Wirtschaftskammer Vorarlberg am 6.4.2004 (und damit noch vor Erlassen
der Berufungsvorentscheidung) an das Finanzamt per Telefax (auszugsweise)
übermittelten "Kollektivvertrages
für Steinarbeiter". Das Finanzamt hat sich allerdings in der
Berufungsvorentscheidung weder mit dem schweizerischen Gesamtarbeitsvertrag
auseinandergesetzt, noch Feststellungen dahingehend getroffen, welche Bedeutung
sie dem "Kollektivvertrag für
Steinarbeiter" für die Frage der Steuerfreiheit der
"Mittagsentschädigungen" beimißt.
Das Finanzamt hätte zunächst aber die Frage zu
beurteilen gehabt, ob der schweizerische Gesamtarbeitsvertrag überhaupt
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 26 Z 4 iVm. § 68 Abs. 5
Z 1 bis 6 EStG 1988 ist. Wäre das Finanzamt sodann zu der begründeten
Auffassung gelangt, dass der Gesamtvertrag als lohngestaltende Vorschrift
anzusehen ist, wäre weiters zu beurteilen gewesen, ob eine schweizerische
lohngestaltende Vorschrift für die Beurteilung der Steuerfreiheit der
"Mittagsentschädigung" herangezogen werden kann. Wäre dies nach
Ansicht des Finanzamtes zu verneinen, wäre eine Prüfung der
Steuerfreiheit der Mittagsentschädigungen anhand der obig dargestellten
gesetzlichen Dienstreiseregelung vorzunehmen gewesen.
Das Finanzamt hat sich auch nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob nur dann eine Steuerfreistellung aufgrund einer
schweizerischen lohngestaltenden Vorschrift bejaht werden kann, wenn für
die Tätigkeit des Bw. auch eine vergleichbare inländische
lohngestaltende Vorschrift besteht, die einen Ersatz von
Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen (mit täglicher Rückkehr)
vorsieht.
Um die vorstehenden Fragen beurteilen zu können,
hätte das Finanzamt aber zunächst ermitteln müssen, welche
Tätigkeit der Bw. im Unternehmen der DG tatsächlich ausgeübt hat.
Laut Schreiben der DG vom 2.2.2004 ist der Bw. als Monteur tätig. Im
Vorlageantrag wurde ausgeführt, der Bw. sei als Bodenleger
beschäftigt. Die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben machen
derzeit eine Beurteilung der Frage, welcher inländische Kollektivvertrag
überhaupt für die Tätigkeit des Bw. relevant sein könnte,
unmöglich.
Der inländische Kollektivvertrag, der nach
Durchführung der ergänzenden Erhebungen nach Ansicht des Finanzamtes
für die Tätigkeit des Bw. maßgeblich wäre, würde er
diese in Österreich ausüben, wäre sodann zwecks Wahrung des
Parteiengehörs dem Bw. zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln.
Sollte der für die Tätigkeit des Bw. nach Ansicht
des Finanzamtes maßgebliche inländische Kollektivvertrag keinen
Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei
Dienstreisen mit täglicher
Rückkehr vorsehen, hätte das Finanzamt zu beurteilen, ob der
schweizerische Gesamtarbeitsvertrag dennoch herangezogen werden kann. Ist dies
nach Ansicht des Finanzamtes zu bejahen, unterliegt die Dienstreise nach den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 (Rz. 737) keiner zeitlichen Begrenzung, sodass die
für den Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition geltenden zeitlichen
Beschränkungen nicht anzuwenden sind.
Gelangt das Finanzamt allerdings zu der Auffassung, dass
bei Fehlen einer entsprechenden inländischen lohngestaltenden Vorschrift
der schweizerische Gesamtarbeitsvertrag nicht für die Beurteilung der Frage
der Steuerfreiheit herangezogen werden kann, so hätte dies zur Folge, dass
die Prüfung unter Außerachtlassung des Gesamtarbeitsvertrages nach
der gesetzlichen Dienstreiseregelung zu erfolgen hätte.
Neben dem Nachweis der exakten Dauer der Dienstreise
fordert der VwGH in ständiger Judikatur, dass Datum, Ziel und Zweck der
einzelnen Dienstreise zeitnah darzulegen sind. Trotz dieser strengen Auffassung
des VwGH muss der Nachweis (allenfalls auch ein späterer Nachweis) auch
durch andere Beweismittel zulässig sein (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 36
zu § 26). Datum, Dauer, Ziel und Zweck der
einzelnen Dienstreise gehen jedenfalls aus den vorgelegten
Stundenrapporten hervor.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
könnte selbst dann, wenn man der Auffassung des Finanzamtes folgen
würde, wonach die Vordrucke (Stundenrapporte) nachträglich erstellt
wurden, wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt, keine Besteuerung der
gesamten Mittagsentschädigungen mit dieser Begründung vorgenommen
werden.
Sollte das Finanzamt Zweifel an der Richtigkeit der
Aufzeichnungen in den Stundenrapporten hegen, wären diesbezügliche
Erhebungen bei der DG des Bw. unumgänglich. Dies schon deshalb, weil nach
der Bestätigung der DG der Bw. eine Montagetätigkeit ausgeübt
hat, was bereits ein Verlassen des Dienstortes (Firmensitz)
impliziert.
In der Begründung vom 30. Juni 2004 zur
Berufungsvorentscheidung ist das Finanzamt davon ausgegangen, sämtliche
Einsatzorte seien insgesamt als Einsatzgebiet zu betrachten.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt diese Auffassung
nicht ohne Weiteres. Es trifft zwar zu, dass Mittelpunkt der Tätigkeit auch
ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein kann (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 178 zu § 16). So hat der VwGH hinsichtlich der
Reisetätigkeit eines Staatsanwaltes (vgl. VwGH 28.5.1997, 96/13/0132)
innerhalb des Sprengels mehrerer Bezirksgerichte ein Einsatzgebiet angenommen,
bzw. wird bei Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen (z.B.
Rauchfangkehrer, Gebietsvertreter oder Außendienstmitarbeiter von
Behörden (z.B. Gerichtsvollzieher, Betriebsprüfer) in diesem
Einsatzgebiet (Zielgebiet) ein Mittelpunkt der Tätigkeit begründet
(vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 178 zu § 16).
Bei den vorgenannten Berufsgruppen ist das Gebiet, das
regelmäßig bereist wird, von vornherein und auf Dauer klar begrenzt.
Anders als bei diesen Berufsgruppen hängt aber der jeweilige Einsatzort des
Bw. davon ab, an welchem Ort die Dienstgeberin ihre Aufträge annimmt und
andererseits davon, an welchem Ort der Dienstgeber den Bw schließlich
einsetzt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Einzugsgebiet
der Reisetätigkeit von vornherein (wie bei einem "Gebiets"vertreter)
feststeht. Der Umstand allein, dass einzelne von einer Vielzahl von Zielorten
des Jahres 2002 wiederkehrend bereist wurden, vermag die Annahme eines
Einsatzgebietes jedenfalls nicht zu begründen. Das Finanzamt hat jedenfalls
in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung keine Feststellungen
getroffen, die derzeit eine Beurteilung der Einsatzorte des Bw. als
einheitliches Einsatzgebiet erlauben würden.
Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass sich die
Reisetätigkeit des Bw. im Streitjahr auf ein größeres Gebiet
erstreckt (die Einsatzorte des Jahres 2002 liegen in mehreren Kantonen und sind
z. Teil lt. Internet-Routenplaner T mehr als 100 km vom Firmensitz (Bez.)
entfernt: (Bspe) gegen die Annahme eines einheitlichen Einsatzgebietes (vgl.
dazu Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 178 zu § 16; LStR 1999 307).
Wenn man davon ausgeht, dass die Einsatzorte des Bw. kein
Einsatzgebiet begründen, muss für jeden Einsatzort eine gesonderte
Prüfung dahingehend vorgenommen werden, ob der Bw. im Jahr
2002
an
einem Einsatzort durchgehend tätig
wurde und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten hat (bei einer
Unterbrechung von sechs Monaten ist mit der Anfangsphase von fünf Tagen neu
zu beginnen) bzw.
an
einem Einsatzort regelmäßig
wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig wurde und
die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wurde (bei einer
Unterbrechung von sechs Monaten ist mit der Anfangsphase von fünf Tagen neu
zu beginnen) bzw.
an
einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht
regelmäßig tätig wurde, und dabei eine Anfangsphase von
15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet. (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz
176 zu § 16;Tz 49 zu § 26; FJ 2004, 246; LStR 1999, Rz 300ff).
In der ergänzenden Begründung zur
abweisenden Berufungsvorentscheidung ist das Finanzamt auch davon ausgegangen,
dass die Mittagsentschädigung pro Arbeitstag (dies ergebe sich aus der
Formulierung in der Bestätigung der DG vom 2.2.2004) bezahlt werde und
nicht "mit einer eventuellen Außendiensttätigkeit" (dies sei aus den
Spesenabrechnungen vom 13.9., 30.8. oder 15.4. ersichtlich) zusammenhänge.
Es trifft zwar zu, dass in den vom Bw. vorgelegten
Stundenrapporten am 13.9., 30.8. und 15.4. Mittagsentschädigungen
eingetragen wurden, obwohl unter der Rubrik "Baustelle" "Büro" eingetragen
ist. Die Eintragung hätte aber die belangte Behörde lediglich dazu
veranlassen können, zu erheben, ob der Bw. auch tatsächlich für
diese Tage eine Mittagsentschädigung erhalten hat. Wie der steuerliche
Vertreter im Vorlageantrag ausgeführt hat, wurde nämlich lediglich vom
DG eine Mittagsentschädigung für einen Innendiensttag im August
ausbezahlt. Dieser Betrag müsste steuerpflichtig behandelt
werden.
Im Übrigen rechtfertigt aber der Umstand, dass
für einen Innendiensttag eine Mittagsentschädigung bezahlt wurde bzw.
Mittagsentschädigungen in den Stundenrapporten für "Büro"-Tage
geltend gemacht wurden, nicht, unter diesem Titel die Steuerfreiheit
sämtlicher Ersätze des Dienstgebers von vornherein zu verneinen bzw.
den Stundenrapporten insgesamt die Beweiskraft abzusprechen.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kann die Abweisung
auch nicht mit der Formulierung im Schreiben der DG vom 2.2.2004, wonach die
Mittagsentschädigung "pro Arbeitstag" bezahlt wurde, begründet werden.
Das Finanzamt dürfte übersehen haben, dass die DG in diesem Schreiben
auch bestätigt hat, dass der Bw. in der Firma "als Monteur tätig" sei
und "folglich täglich auf Montage" sei. Eine Montagetätigkeit ist aber
nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates schon begrifflich mit einer
Außendiensttätigkeit verbunden. Auch die vorgelegten
"Stundenrapporte" widerlegen die Auffassung des Finanzamtes. Würde die
Ansicht des Finanzamtes zutreffen, dass die Mittagsentschädigung pro
Arbeitstag (ohne Zusammenhang mit einer auswärtigen Tätigkeit) bezahlt
wird, bestünde keine Notwendigkeit, diese gesondert in den Stundenrapporten
zu verzeichnen.
2.
Tagesdiäten:
Das Finanzamt hat die Anerkennung der beantragten
Tagesdiäten als Werbungskosten zum
einen mit der Begründung, die Stundenrapporte seien
"speziell für die Behörde zum Zweck
der Geltendmachung der Werbungskosten nachträglich erstellt worden".
Das Finanzamt ist zu dieser Beurteilung aufgrund der Feststellung, dass die
verwendeten Vordrucke im Jahr öfter wechseln würden, und die Pausen
(Mittagspausen) in einem Drittel der Abrechnungen nicht ausgewiesen seien,
gelangt. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates genügt der
Umstand, dass innerhalb eines Jahres unterschiedliche Vordrucke verwendet
werden, nicht aus, um von einer nachträglichen Erstellung der
Stundenrapporte auszugehen. Das Finanzamt hätte jedenfalls - wenn es
davon ausgeht und auch die Zweckbestimmung der Stundenrapporte hinterfragt -
ergänzende Ermittlungen bei der Dienstgeberin zur Klärung dieser
Fragen tätigen müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag allerdings nicht zu
erkennen, weshalb die Zweckbestimmung der Stundenrapporte hinterfragt wurde. Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich diesbezüglich der vom
steuerlichen Vertreter des Bw. im Vorlageantrag geäußerten Auffassung
an, dass es üblich ist, dass Handwerker ihre Leistungen durch
Arbeitsrapporte dokumentieren, damit der Dienstgeber den jeweiligen
Kundenauftrag entsprechend abrechnen kann. Nicht nachvollziehbar sind auch die
weiteren Ausführungen in der ergänzenden Begründung zur
Berufungsvorentscheidung, wonach ein Zusammenhang mit den in den Vordrucken
aufgelisteten Arbeitsorten und der tatsächlich geleisteten Arbeit des
Berufungswerbers anhand dieser Aufzeichnungen nicht erkannt werden könne.
Andererseits wurde vom Finanzamt die Auffassung vertreten,
die Arbeitsorte könnten unter den Begriff
"Einsatzgebiet" (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 178 zu § 16) bzw.
"Zielgebiet" subsumiert werden.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Finanzamt jedenfalls
begründen hätte müssen, weshalb es für die "Vielzahl von
Arbeitsorten" von einem einheitlichen Einsatzgebiet ausgeht. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates zu Punkt 1.
der Begründung zur Frage, ob ein Einsatzgebiet vorliegt,
verwiesen.
Weiters wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, die
Werbungskostenaufstellung im Anhang zur Berufung unterscheide nicht zwischen
"Fahrten im Nahbereich", im "einheitlichen Einsatzgebiet" und in "darüber
hinausgehende Fahrten". Diesbezüglich ist festzustellen, dass den
"Stundenrapporten" im Zusammenhalt mit der der Diäten-Aufstellung, die der
Berufung angeschlossen wurde, jeweils das Ziel der Reise (Arbeitsort) sowie die
an den jeweiligen Tagen geleisteten Arbeitsstunden (Reisedauer) entnommen werden
können. Die vom Finanzamt geforderte Unterscheidung zwischen "Fahrten im
Nahebereich, im "einheitlichen Einsatzgebiet" und darüber hinausgehende
Fahrten ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung von
Tagesdiäten. Dies schon deshalb nicht, zumal das Finanzamt zu beurteilen
hat, ob ein Einsatzgebiet vorliegt oder nicht. Der Bw. stellt dies jedenfalls in
Abrede.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass eine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dann vorliegt, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus
sonstigem beruflichen Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt,
ohne das dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird;
dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln; die LStR 1999
Rz 278 setzen mindestens 25 km voraus; bei 30 km ist die Grenze jedenfalls
überschritten (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069) und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt.
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Tz 173 zu § 16).
Ziel und
Dauer der Reise ergeben sich aus der Diäten-Aufstellung im Zusammenhalt mit
den Stundenrapporten. Überdies enthält die Diäten-Aufstellung den
Hinweis, dass "gemäß der
VwGH-Judikatur Tagesfahrten als Reise angesetzt wurden, sofern ein Zielpunkt
mehr als 25 km vom Firmensitz entfernt war". Sollte das Finanzamt in
Zweifel ziehen, dass einzelne Zielorte tatsächlich mehr als 25 km vom
Firmensitz entfernt liegen, müsste dies überprüft werden (z. B.
anhand eines Routenplaners im Internet).
Das Finanzamt hat den vom Bw. vorgelegten Spesenrapporten
aus den in der ergänzenden Begründung vom 7. Juli 2004 zur
Berufungsvorentscheidung zu 2. lit. a) bis c) genannten Gründen
abgesprochen. Der Unabhängige Finanzsenat vermag die Relevanz der vom
Finanzamt als fehlend monierten Eintragungen (Mittagspause) für die
Beurteilung der Frage, ob eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
vorliegt, nicht zu erkennen.
Wie den vorstehenden
Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenates zu Punkt 1. und 2. zu
entnehmen ist, hat das Finanzamt im gegenständlichen Fall wesentliche
Ermittlungen unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können. Dieser Umstand rechtfertigt die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie der Berufungsvorentscheidung unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren gem. § 289 Abs. 1 letzter Satz BAO (idF. des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes) in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Abschließend wird darauf verwiesen, dass
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO zweiter Satz die Behörden im
weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden sind. (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 2002, Seite 230, Pkt. 2.3.).
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass der
steuerliche Vertreter mit Telefax vom 18. Oktober 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat (§
282 Abs. 1 Z 1 BAO) und auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
(§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) zurückgenommen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0175-F/04
- Stammnummer
- 12333
- Gültig
- 19.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF