Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0019-F/04
Steuerliche Behandlung von Schmutz- und Gefahrenzulagen eines Grenzgängers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-F/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RF, CH - W, R 520, vom
26. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
13. März 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach
Liechtenstein. Er war ua. bei der Fa. I AG in M beschäftigt. Mit
seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen
Lohnausweis für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von
54.296,95 SFr eine Schmutzzulage und eine Gefahrenzulage in Höhe von
jeweils 2.200,00 SFr enthalten seien. Er begehrte, diese Zulagen in
Höhe von insgesamt 2.750,00 SFr gemäß
§ 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ersuchte das
Finanzamt den Berufungswerber, eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung, den
Arbeitsvertrag, eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die
Gewährung von Zulagen und die monatlichen Lohnausweise für das
Jahr 2001 vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 20. Februar 2003
führte die Arbeitgeberin des Berufungswerbers aus, dass dieser als
Abteilungsleiter des Schalttafelbaues beschäftigt sei. Seine Aufgaben
würden sämtliche AVOR zu allen durchzuführenden Projekten,
Preisvergleiche, Materialbestellungen, Auswahl und Kontrolle des benötigten
Materials, Korrespondenz mit Kunden, Händlern, Zulieferern und Planern
umfassen. Neben diesen Tätigkeiten sei der Berufungswerber auch in der
Produktion von Schaltschränken und Koppelverteilern mit einem
Dauerbelastungsstrom von 8000 A tätig sowie im Ausland mit der Montage
dieser Anlagen betraut gewesen. Bei der Montagetätigkeit sei der
Berufungswerber erheblich verschmutzt worden. Acht Tonnen schwere Kupferschienen
seien unter extremen Umständen (Durchzug, Kälte) von Hand zu
bewältigen gewesen. Die Arbeitszeit habe mehr als 14 Stunden
täglich umfasst. Der Berufungswerber legte einen Arbeitsvertrag vom
14. September 2000 samt Zusatzvereinbarung vom
5. September 2000 vor. Die vom Finanzamt angeforderten monatlichen
Lohnausweise und die innerbetriebliche Vereinbarung betreffend die
Gewährung von Zulagen legte er nicht vor.
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 behandelte das Finanzamt die
obgenannten Zulagen nicht nach § 68 EStG 1988 steuerfrei, da
der Berufungswerber nicht überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen sei, die
eine erhebliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr zwangsläufig
bewirkten.
In der gegen den im Spruch
bezeichneten Einkommensteuerbescheid 2001 erhobenen Berufung vom
26. März 2003 brachte der Berufungswerber vor, dass er
überwiegend (mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit) mit
zulagenwürdigen Arbeiten betraut gewesen sei. Seine normale Arbeitszeit
habe 4,5 Stunden pro Tag, ds. 1.003,5 Stunden im Jahr, betragen. Davon
entfielen auf die Arbeitszeit mit erweitertem Tätigkeitsbereich, wie zB
Auslandsmontage, Serviceaufträge, Reparaturen sowie zusätzliche
Montagetätigkeiten in der Werkstatt, 580 Stunden im Jahr. Der
Berufungswerber legte weiters ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom
29. April 2003 mit folgendem Inhalt vor:
"Hiermit bestätigen
wir, dass Herr RF in unserem Betrieb
als Abteilungsleiter im Schalttafelbau (Halbtagsstelle) eingesetzt
war.
Sein Aufgabenbereich war
Folgender:
Einkauf,
Terminierung, Disponieren von Anlagen,
Unterhalt
von Werkzeug, Reparaturen,
Führung
der
Mitarbeiter
Herr
RF führte jedoch zusätzlich
noch Montagearbeiten im Ausland durch sowie Reparaturen und Montage in der
Werkstatt, die über seine normale Arbeitszeit
hinausging.
Im
Überblick:
Im
Jahr 2001 normale Arbeitszeit 1003,5 Stunden
Davon
580 Stunden im
Ausland
Die
Auslandstätigkeiten erstreckten sich vom Januar bis zum Dezember (4 x BRD,
7 x Schweiz, 3 x Italien, 1 x Schottland, 2 x
Norwegen)"
Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 hat das Finanzamt
die liechtensteinische Arbeitgeberin des Berufungswerbers ersucht, eine
detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung vorzulegen, bekannt zu geben, wie oft er
im Ausland tätig war und wie oft und wie lange die Arbeiten unter
erschwerten Bedingungen erfolgt seien.
Die Arbeitgeberin des Berufungswerbers führte im
entsprechenden Antwortschreiben vom 3. Juli 2003 Folgendes
aus: Der Berufungswerber sei als Abteilungsleiter halbtags
beschäftigt gewesen. Zu seinen Aufgaben gehörte der Einkauf, die
Terminierung, das Disponieren der Schaltanlagen und Aufträge, der Unterhalt
von Werkzeug, die Organisation von Reparaturen von Maschinen und die
Führung und Einplanung der Monteure im Schalttafelbau. Er habe sich
an fünf Tagen mit je 12 Arbeitsstunden und an einem Tag mit
24 Arbeitsstunden in der BRD, an sechs Tagen mit je 18 Arbeitsstunden
und an vier Tagen mit je 12 Arbeitsstunden in Norwegen, an fünf Tagen
mit je 18 Arbeitsstunden in Schottland, an drei Tagen mit je 18 Arbeitsstunden,
an zwei Tagen mit je 14 Arbeitsstunden und an zwei Tagen mit je
12 Arbeitsstunden in Italien und an zwei Tagen mit je 18 Arbeitsstunden, an
drei Tagen mit je 14 Arbeitsstunden, an einem Tag mit
13 Arbeitsstunden und an einem Tag mit 12 Arbeitsstunden in der
Schweiz aufgehalten. Während der Auslandszeiten sei der
Berufungswerber mit dem Aufbau, der Koordination, dem Transport und der Abnahme
von Hauptstromversorgungssystemen von 8000 A bis 2000 A
beschäftigt gewesen. Allein die geleisteten Auslandsstunden seien über
die normale Halbtageszeit hinausgegangen. Der Berufungswerber sei auf offenen
Baustellen, die sich nicht im Fürstentum befunden hätten, tätig
gewesen. Zudem sei er im Betrieb insgesamt 41 Arbeitsstunden mit der
Vorbereitung der Aufträge beschäftigt gewesen, wobei diese
Arbeitsstunden ab 21.00 Uhr verrichtet worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2003 als unbegründet ab.
Begründend führte es dazu aus, dass aus dem Schreiben der
Arbeitgeberin hervorgehe, dass die unter erschwerten Bedingungen ausgeübte
Auslandstätigkeit auf das Jahr verteilt geleistet worden sei, weshalb im
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum keine zeitlich überwiegende Erschwernis
festgestellt werden konnte.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 begehrte der
Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutz- und
Gefahrenzulagen bis 4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutz-
und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
in
erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und
seiner Kleidung bewirken, oder
infolge
der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder
Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz-
oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit
oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich
bringen.
Die zitierte Bestimmung ist nach der
herrschenden Lehre (vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch,
EinkommensteuerHandbuch, Tz 37 zu § 68 EStG 1988; siehe
auch E. Müller, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in:
ecolex 1995, S 833) so auszulegen, dass für eine begünstigte
Besteuerung von Schmutz- und Gefahrenzulagen im Wesentlichen drei Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sein
müssen. Liegt nur eine der nachstehend genannten Voraussetzungen nicht vor,
kommt die Begünstigung nicht in Betracht.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Aus dem im Gesetz
verwendeten Begriff "Zulagen und Zuschläge" ergibt sich, dass
die Voraussetzung für deren Steuerfreiheit nur dann erfüllt ist, wenn
diese Zulagen neben dem Grundlohn gewährt werden. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen. Schon die Bedeutung des Begriffes "Zulagen und
Zuschläge", mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil
angesprochen wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens
einer Tätigkeit, die etwa mit einer Verschmutzung des Arbeitgebers
verbunden ist, für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil
des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Die
Bedingung ist aber auch dann erfüllt, wenn die Zulagen zumindest
innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die zuschlagsvermittelnde
Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus resultierende Zulagenhöhe
erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Pauschalierte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen können ebenfalls
begünstigt besteuert werden. Dafür müssen aber über eine
längere Zeit Aufzeichnungen geführt werden, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgt,
ergeben.
Um das Vorliegen der
obgenannten Voraussetzungen überprüfen zu können, hat der
unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber mit Schreiben vom
19. November 2004, vom 10. Jänner 2005 und vom
22. Februar 2005 ersucht, eine Kopie des Jahreslohnkontos (welches seine
Arbeitgeberin für ihn geführt hat), Kopien der monatlichen
Lohnausweise, die Betriebsvereinbarung, in der Einigung über die
zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus
resultierende Zulagenhöhe erzielt wurde, Aufzeichnungen, aus denen sich die
tatsächlich geleisteten Stunden und die Tatsache, dass die Arbeit
überwiegend unter zuschlagswürdigen Umständen erfolgte, ergeben,
die geänderte Fassung des Arbeitsvertrages vom 14. September 2000
(im Akt ist lediglich jener Arbeitsvertrag abgelegt, worin die wöchentliche
Arbeitszeit mit 44,5 Stunden festgelegt worden ist; von einer
Halbtagesstelle ist nicht die Rede), Aufzeichnungen über die
Normalarbeitsstunden, für welche die Arbeitgeberin keine Zuschläge
bezahlt hat sowie eine Aufteilung der Auslandsarbeitsstunden, für welche
die Arbeitgeberin Zuschläge bezahlt hat, auf die einzelnen Monate (bei der
Beurteilung, ob überwiegend zuschlagsfähige Arbeiten verrichtet worden
sind, ist auf den Lohnzahlungszeitraum, das ist ein Kalendermonat, abzustellen)
vorzulegen.
Der Berufungswerber hat weder
die angeforderten Unterlagen vorgelegt noch hat er zu den obgenannten Schreiben
in irgendeiner Weise Stellung genommen. Anhand der vorliegenden Unterlagen war
der unabhängige Finanzsenat jedenfalls nicht in der Lage zu prüfen, ob
die Voraussetzungen funktioneller und formeller Art für die steuerfreie
Behandlung der im Jahreslohnausweis bestätigten Schmutz- und Gefahrenzulage
gegeben sind; dazu wäre zumindest die Vorlage von monatlichen Lohnausweisen
bzw. einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder einer Punktation über die
mündliche Übereinkunft betreffend die Gewährung von Zulagen
nötig gewesen, zumal aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag nicht hervorgeht,
dass die Gewährung von Zulagen zwischen der liechtensteinischen
Arbeitgeberin und dem Berufungswerber vereinbart worden ist.
Mangels Überprüfbarkeit der funktionellen und
formellen Voraussetzung kann dahin gestellt bleiben, ob die materielle
Voraussetzung für eine begünstigte Besteuerung im Sinne der obigen
Ausführung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch zur Feststellung
des Finanzamtes, dass die obgenannten Zulagen nicht nach
§ 68 EStG 1988 steuerfrei behandelt werden könnten, da
der Berufungswerber nicht
überwiegend mit
zulagenwürdigen Arbeiten betraut gewesen sei, Folgendes zu
sagen: Nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerlich begünstigt, wenn die
Arbeiten überwiegend unter den im Gesetz angeführten besonders
belastenden Umständen erfolgen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.6.2001, 2000/15/0066;
VwGH 25.5.2004, 2000/15/0052) genügt zB die Erschwernis der
Tätigkeit allein nicht, sondern die außerordentlich belastenden
Tätigkeiten müssen bezogen auf die gesamten von Arbeitnehmern zu
leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes iSd § 77
EStG 1988 (Monat) überwiegen. Zur Prüfung der Frage, ob der
Berufungswerber tatsächlich mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) unter zulagenwürdigen Umständen
gearbeitet hat, wäre erstens notwendig gewesen, die vorliegenden
Unstimmigkeiten betreffend des Beschäftigungsausmaßes
auszuräumen. Während die Arbeitgeberin des Berufungswerbers
nämlich bekannt gab, dass der Berufungswerber im Jahr 2001 "auf einer
Halbtagestelle" eingesetzt worden sei (vgl. Schreiben vom
29. April 2003), ist im vorliegenden Arbeitsvertrag, welcher erst im
September 2000 abgeschlossen worden war, nicht von einer Halbtagesstelle
die Rede, sondern wurde unter Punkt 3. "Wöchentliche Arbeitszeit"
festgelegt, dass diese 43 Stunden + 1,5 Stunden Vorholzeit
beträgt. Der Berufungswerber hat trotz Schreiben vom
19. November 2004 (E-Mail), vom 10. Jänner 2005 und vom
22. Februar 2005 dazu weder Stellung genommen noch hat er eine
allfällige Zusatzvereinbarung betreffend die Abänderung des
Beschäftigungsausmaßes vorgelegt. Zweitens wäre zur
zweifelsfreien Klärung der strittigen Frage nötig gewesen, dass der
Berufungswerber eine Aufteilung der Auslandsarbeitsstunden vorlegt, aus welcher
ersichtlich ist, wie oft er im Monat zuschlagsfähige Arbeiten verrichtet
hat. Da trotz der entsprechenden Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
weder die Unstimmigkeiten ausgeräumt worden sind noch eine Aufteilung der
Auslandsarbeitsstunden auf die einzelnen Monate vorgelegt worden ist, kann dem
Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es angenommen hat, dass der
Berufungswerber im Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend mit
zulagenwürdigen Arbeiten betraut gewesen ist.
Feldkirch,
am 21. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-F/04
- Stammnummer
- 14830
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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