Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0802-L/02
Einheitlicher Gewerbebetrieb, Ausbildungskosten zum Tauchlehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-L/02vom 02.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder Kiener und Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im berufungsgegenständlichen Jahr von
1. bis
31. Jänner 1996 in einem
Angestelltenverhältnis als Schlossermeister beschäftigt und erzielte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit von
1. Februar bis
19. Mai 1996 bezog der Bw. Arbeitslosenunterstützung vom
Arbeitsmarktservice Österreich.
Mit Schriftsatz vom
27. August 1996 gab der Bw. die mit 1. August 1996
erfolgte Eröffnung eines Gewerbebetriebes bekannt. Als Gegenstand dieses
Betriebes wurde "Schlosserei, Handel mit Tauchsportartikel" angeführt. Die
Gewerbeberechtigung (Schlosser gemäß
§ 94 b Z. 13 GewO 1994) wurde mit
1. August 1996
begründet.
Als Antwort auf eine telefonische Anfrage der
Abgabenbehörde erster Instanz teilte der Bw. im
Schreiben vom 5. November 1996
unter anderem mit, dass er für die Tätigkeit als Montageschlosser ein
Fahrzeug gebraucht habe, mit welchem er zu den Baustellen gelangen konnte. Wegen
günstiger Konditionen sei das Auto bereits am 13. Februar 1996
angeschafft worden. Der beabsichtigte Handel mit Tauchsportartikeln habe
ebenfalls Anlaufkosten verursacht, welche vor dem 1. August 1996
entstanden seien.
Im Zuge einer im November 1996 stattgefundenen
abgabenbehördlichen Nachschau wurde am
25. November 1996 eine Niederschrift
mit dem Bw. verfasst, worin Folgendes festgehalten wird:
Das Kraftfahrzeug Renault Espace sei am
13. Februar 1996 gekauft worden. Ein privates Auto sei bereits
vorhanden und in Verwendung gewesen. Der Kilometerstand bei Ankauf habe cirka
95.000 km, bei einem Werkstattbesuch am 25. Juli 1996
103.183 km und am 25. November 1996 115.280 km betragen. Die
vor Anfang August 1996 gefahrenen Kilometer hätten
größtenteils Fahrten im Zusammenhang mit den Tauchlehrgängen und
der Tauchausbildung betroffen, wie beispielsweise zum Erlaufsee, nach Erding bei
München und nach Koblenz. Zum Zeitpunkt der Nachschau sei das Fahrzeug
teilweise mit Schlosserwerkzeug vollgeladen gewesen. Der Anhänger werde zum
Materialtransport für die Schlosserei verwendet. Die Tätigkeit
betreffe hauptsächlich Montagen für Schlachthöfe. Die bisher
angekauften Tauchsportartikel hätten vorwiegend den bisher absolvierten
Ausbildungen gedient. Zur Zeit seien noch keine Umsätze erzielt worden.
Später beabsichtige er auch Tauchlehrgänge anzubieten.
Die gemeinsam mit den Steuererklärungen
übermittelte Einnahmen - Ausgabenrechnung für das Jahr 1996
(1. August bis 31. Dezember 1996) ergab einen Jahresverlust in
Höhe von 156.977,- S.
Im abgabenbehördlichen
Ersuchen um Ergänzung vom
26. November 1997 wurde der Bw. aufgefordert zwei getrennte
Gewinnermittlungen, nämlich für die Schlosserei einerseits und den
Handel mit Tauchsportartikel andererseits, vorzulegen und außerdem die
Höhe der im Jahr 1996 erzielten Erlöse aus dem Handel mit
Tauchsportartikeln bekannt zu geben.
Das Antwortschreiben des
Bw. vom 30. Dezember 1997 enthielt dazu folgende Stellungnahme:
Im Jahr 1996 seien mit dem Handel von Tauchsportartikeln
noch keine Umsätze erzielt worden. Bei den bisher angefallenen Kosten
handle es sich um Aus- und Fortbildungskosten. Im Rahmen seines
Schlossereibetriebes sehe der Bw. eine Marktnische bei den Wartungs-,
Servicearbeiten und Reparaturdienstleistungen von Tauchflaschen, Automaten und
sonstigen Tauchsportgeräten. Diese Arbeiten seien Ausfluss des reinen
Schlossereibetriebes. Im Jahr 1996 und 1997 würde die Marktvorbereitung
für diese Dienstleistungen durch Kontaktaufnahme mit den Herstellern dieser
Geräte auf Fachmessen, etc. erfolgen. Erst nach Markteinführung im
Servicebereich sollten dann die angebotenen Leistungen auf den Handel mit
Tauchsportartikeln und Tauchschulungen ausgeweitet werden. Die entsprechenden
Investitionen seien derzeit in Planung und würden voraussichtlich im
Jahr 1998 auch baulich umgesetzt werden. Eine getrennte
Einnahmen-Ausgabenrechnung sei seines Erachtens nicht notwendig, da die
Wartungs-, Servicearbeiten und Reparaturdienstleistungen im Rahmen des
Schlossereibetriebes und auch im Rahmen des Schlossereigewerbes ausgeführt
werden würden.
In der am
25. August 1998 mit dem
Bw.verfassten
Niederschrift gibt dieser bekannt, dass
der Tauchsporthandel bisher nicht ausgeübt worden sei. Außer diversen
persönlichen Gesprächen mit eventuellen Geschäftspartnern seien
keine Aktivitäten gesetzt worden. Die ersten Geschäftsfälle
würden im Jahr 2000 erwartet werden. An Baumaßnahmen seien im
Neubau, welcher sich derzeit im Rohbau befinde, zwei Kellerräume
vorgesehen.
Im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1996 vom 29. September 1998 wurde der
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuern von 103.268,59 S auf
53.248,14 S gekürzt. Im ebenso vorläufig ergangenen
Einkommensteuerbescheid 1996, selbigen
Datums, wurden die erklärten negativen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von - 156.977,- S auf
- 55.933,- S korrigiert. In der zu diesen Bescheiden gesondert
ergangenen Begründung vom 29. September 1998 wird Folgendes
ausgeführt:
Für
die Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten (Montagetätigkeit für
Schlachthöfe bzw. Tauchsport und Tauchsporthandel) eines Steuerpflichtigen
einen einheitlichen Betrieb bilden oder nicht, sei in erster Linie die
Verkehrsauffassung maßgeblich.
Mehrere
gleichartige, organisch nebeneinander stehende Betriebe desselben Unternehmers
seien in der Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen, weil die Vermutung
dafür spreche, dass die gleichartigen Betriebe deshalb in einer Hand
vereinigt sind, weil sie sich gegenseitig stützen und ergänzen.
Auf
Grund der Aktenlage seien die Tätigkeiten nicht nebeneinander ausgeübt
worden, sondern falls man von einer betrieblich relevanten Tätigkeit
hinsichtlich Tauchsport ausgehen könne, nacheinander (Kosten bis
1. August 1996).
Mangels
Stützung und Ergänzung läge kein einheitlicher Betrieb vor.
Auf
Grund der durchgeführten Erhebungen könnten keine steuerlich
relevanten Aktivitäten hinsichtlich der angelaufenen gewerblichen
Tätigkeit "Tauchsporthandel und Tauchsportwartungs- und -servicearbeiten"
ersehen werden.
Da
an Hand von objektiven Umständen zur Zeit nicht darauf geschlossen werden
könne, dass die Betätigung objektiv ertragfähig sei, sei
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO von Liebhaberei
auszugehen. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setze
voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes in einem überschaubaren Zeitraum tatsächlich zu
erwarten sei. Liebhaberei sei anzunehmen, wenn sich Wirtschaftsgüter in
einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Veranlagung erfolge
vorläufig, da nach der Art der Betätigung das Gelingen der Widerlegung
der Annahme des §1 Abs. 2 LVO noch ungewiss sei.
Da
trotz Aufforderung keine gesonderte Gewinnermittlung für den
Tauchsporthandel vorgelegt worden sei, seien sämtliche Betriebsausgaben
gekennzeichnet mit "Tauchen" (84.127,68 S) nicht anerkannt worden.
Ebenfalls sei eine entsprechende Vorsteuerkürzung durchgeführt worden.
Der Vorsteuerabzug für den Renault Espace stünde nicht zu, die AfA sei
um 16.916,66 S zu kürzen gewesen.
Die gegen diese Bescheide eingebrachte
Berufung vom 3. Dezember 1998
wird folgendermaßen begründet:
Die Bescheidbegründung stütze sich auf Tauchsport
und Tauchsporthandel. Es sei aber bereits mehrmals darauf hingewiesen worden,
dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um Serviceleistungen
für Tauchflaschen, Automaten und sonstige Tauchgeräte handle,
wofür die Gewerbeberechtigung für Schlosser notwendig sei (unter
Anführung der Bestimmung des § 32 a GewO). Diese
Tätigkeit bilde gemeinsam mit der Montagetätigkeit im Rahmen der
Schlossereiberechtigung einen einheitlichen Betrieb, was auch durch die Tatsache
des selben Standortes, derselben Räumlichkeiten, Arbeitmittel und
Rechnungswesen untermauert werde. Bei den bis 1. August 1996
angefallenen Kosten für den Tauchgeräteservice handle es sich um
Fortbildungskosten und Vorkosten, die durch die Aufbereitung des Marktes und die
Kontaktaufnahme mit den Herstellern der Geräte entstanden wären. Die
Schulungen seien notwenig gewesen, um die Kenntnisse für die optimale
Wartung der Geräte zu erlangen. Kein namhafter Geräterzeuger
würde Service- und Wartungsverträge vergeben, wenn der Unternehmer
nicht mindestens über die Qualifikation eines Tauchlehrers verfügt.
Zur Überbrückung der Anlaufphase und zur Absicherung des
Lebensunterhalts, bis dass die notwendige Infrastruktur für den
Tauchservicebetrieb geschaffen worden sei, habe sich der Bw. im Rahmen eines
klassischen Schlossereibetriebes auf die Montagetätigkeit konzentriert.
Auch der Hinweis auf das Vorliegen einer Liebhaberei gehe ins Leere, weil diese
Tauchserviceleistungen eben im Rahmen der Schlossereitätigkeit mit der
dafür notwendigen Schlossereiberechtigung innerhalb des einheitlichen
Betriebes ausgeführt werden sollen.
Der Renault Espace sei im Februar 1996 für den
Betrieb angeschafft worden. Bezüglich Vorsteuerabzug verweist der Bw. auf
Abschn. 85 Abs. 8 DE-USt, worin bemerkt wird, dass Vorsteuern,
die in einem Veranlagungszeitraum bis zum Beginn einer unternehmerischen
Tätigkeit angefallen sind, abgezogen werden können, wenn sie auf
spätere Umsätze für das Unternehmen fallen. Auch hinsichtlich
einer ertragsteuerlichen Beurteilung seien Aufwendungen für eine ernstlich
angestrebte Betriebseröffnung auch dann Betriebsausgaben, wenn es zur
Betriebseröffnung nicht komme.
Der Bw. habe den Renault Espace (Baujahr 1992) gebraucht
gekauft. Für die Abschreibung des Fahrzeuges sei eine Restnutzungsdauer von
vier Jahren festgelegt worden. Eine Umrechnung auf eine achtjährige
Nutzungsdauer sei daher ungerechtfertigt erfolgt.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom
28. Februar 2000 als unbegründet abgewiesen und die als
vorläufig ergangenen Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. selbst im Fragebogen
anlässlich der Betriebseröffnung bekannt gegeben habe, dass er am
1. August 1996 seine gewerbliche Tätigkeit Schlosserei, Handel
mit Tauchsportartikel begonnen hätte. Des weiteren habe er in der Berufung
angegeben, dass der Kleinbus im Februar 1996 für den Betrieb
angeschafft worden sei. In der Niederschrift vom 25. November 1996
habe er bekannt gegeben, dass es sich bei den bis Anfang August 1996
gefahrenen Kilometer großteils um Fahrten betreffend die
Tauchlehrgänge und Ausbildung gehandelt habe. Aufwendungen im Zusammenhang
mit Sport seien aber keine Betriebsausgaben. Eine betriebliche Veranlassung
komme in derartigen Fällen grundsätzlich nur bei Berufssportlern in
Betracht. Ansonsten handle es sich bei derartigen Kosten um solche
Ausbildungskosten, die der privaten Lebensführung dienen und damit
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.
Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben im
Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 des EStG 1988 darstellen,
würden gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 als nicht
für das Unternehmen ausgeführt gelten. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes könnten Vorsteuern unter der Voraussetzung, dass
die Absicht der künftigen unternehmerischen Nutzung feststeht bereits
berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn der unternehmerischen
Tätigkeit angefallen sind. Die entsprechende Absicht müsse jedoch
darauf gerichtet sein, dass der Gegenstand ab der Anschaffung nicht für
nichtunternehmerische (private) Zwecke, sondern ausschließlich für
(künftige) unternehmerische Zwecke verwendet wird. Eine Nutzung im nicht
unternehmerischen Bereich bewirke den Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
Im Zuge der Veranlagung sei für den Kleinbus eine
vierjährige Nutzungsdauer angenommen worden. Durch die Einlage des
Personenkraftwagens aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen in
der zweiten Hälfte des Jahres stehe jedoch nur die Halbjahresabschreibung
zu.
Mit Schreiben vom
3. April 2000 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darüber hinaus stellte der Bw. fest,
dass mit dem im Fragebogen angegebenen Datum der Betriebseröffnung formell
das Schlossergewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet worden sei. Die
tatsächliche unternehmerische Tätigkeit habe bereits im
Februar 1996 begonnen.
In einem
Telefongespräch mit dem steuerlichen
Vertreter vom 27. September 2000 teilte dieser der
Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass sich die unternehmerische
Betätigung laut Vorlageantrag vom 3. April 2000 auf die Nutzung im
Rahmen des Tauchsports beziehe. Auf Grund der großen Konkurrenz in der
unmittelbaren Umgebung werde diese Art von Betätigung nicht mehr
ausgeübt.
Die gegenständliche Berufung wurde am
19. Oktober 2000 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Der steuerliche Vertreter wurde in einem
Telefongespräch vom
8. Juli 2003
über die rechtlichen Erwägungen des
Unabhängigen Finanzsenates informiert. Auf dessen Wunsch wurden per Fax
Abschriften von Erkenntnissen des VwGH sowie der beiden oben angeführten
Niederschriften übermittelt.
Als Antwort auf ein
Amtshilfeersuchen gemäß
§ 158 BAO an das
Arbeitsmarktservice Österreich wurde mit
Telefax vom 6. August 2003
mitgeteilt, dass der Bw. am 23. April 1996 eine schriftliche Einstellzusage
bei der Firma G. vorgelegt habe, wonach er bei dieser Firma mit
1. Juni 1996 die unselbständige Arbeit aufnehmen hätte
können. Die Abmeldung vom Leistungsbezug des Arbeitslosenentgelts erfolgte
per 20. Mai 1996 auf Grund eines
Auslandsaufenthalts.Seitdem sei keine Meldung mehr erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Einkommensteuerrechtliche Beurteilung
Der Bw. beabsichtigte im
berufungsgegenständlichen Jahr neben der mit Anfang August begonnen
Schlosserei- und Montagetätigkeit einen Tauchsportartikelhandel bzw. einen
Tauchservicebetrieb zu betreiben. In einem ersten Schritt ist vorerst der
grundsätzlichen Frage nachzugehen, ob diese Tätigkeiten als
einheitlicher Gewerbebetrieb zu
beurteilen sind oder ob es sich dabei um zwei
getrennte Aktivitäten handelt, um anschließend in einem
zweiten Schritt die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tauchausbildung
hinsichtlich ihrer Betriebsausgabeneigenschaft zu untersuchen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind bei der Entscheidung über die Frage,
ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im
Rahmen eines Gewerbebetriebes entfaltet,
objektive Grundsätze heranzuziehen.
Nach Ansicht des VwGH (zB 30.9.1992, 90/13/0033; 20.11.1989, 88/14/0230) ist
für die Lösung dieser Frage in erster Linie die
Verkehrsauffassung maßgeblich,
wobei es nicht auf die Willensausrichtung des
Unternehmers, sondern ausschließlich auf die objektiven
Verhältnisse ankommt. Mehrere gleichartige, organisch nebeneinander
stehende Betriebe in der Hand desselben Unternehmers sind in aller Regel als
einheitlicher Betrieb anzusehen, da die Vermutung dafür spricht, dass die
gleichartigen Betriebe deshalb in einer
Hand vereinigt sind, weil sie sich gegenseitig
stützen und ergänzen (VwGH 21.5.1990, 88/15/0038).
Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass
zwischen mehreren Betrieben ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht,
dass nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nur ein Betrieb als
Besteuerungsgegenstand in Betracht kommen kann. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder technische Verflechtung
von Betrieben gegeben ist, also zwischen den Betrieben ein Verhältnis der
wirtschaftlichen Über- und Unterordnung oder die Stellung eines Betriebes
als Hilfsbetrieb zu einem anderen Betrieb vorliegt. Der VwGH stellt in
ständiger Rechtsprechung (bspw. 25.02.2003, 98/14/0088; 21.05.1990,
88/15/0038) vor allem auf die
Ergänzungsfähigkeit ab, sofern
die Art der Betriebszweige nicht gleichartig sind. Liegt hingegen weder
Gleichartigkeit noch Ergänzung vor, ist von einer Beurteilung als
einheitlicher Gewerbebetrieb abzusehen.
Im vorliegenden Berufungsfall vermeint nun der Bw. in
seiner beabsichtigten Tätigkeit als Tauchsportartikelhändler bzw. als
Tauchservicebetrieb und seiner tatsächlich entfalteten
Schlossereitätigkeit (Montagen für Schlachthöfe) einen
einheitlichen Gewerbebetrieb zu
erblicken. Maßgebend ist nun nicht die subjektive Willensbekundung des
Bw., sondern ob zwischen diesen beiden Tätigkeiten ein derart
enger sachlicher Zusammenhang besteht,
dass nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung nur ein Betrieb als Besteuerungsgegenstand in Betracht
kommen kann.
Wendet man daher die oben genannten Grundsätze zur
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts an, so ist vorweg zu prüfen, ob
eine Gleichartigkeit gegeben ist und die Bindung zwischen beiden
Tätigkeiten nach objektiv gegebenen
Merkmalen so ausgeprägt ist, dass nur von einem Betrieb auszugehen
ist. Wie bereits eingangs erwähnt, liegt eine solche entscheidungsrelevante
Bindung dann vor, wenn eine enge
wirtschaftliche, organisatorische oder technische Verflechtung vorhanden
ist, wobei bei der Beurteilung eine wesentliche Komponente, nämlich das
Ausmaß des objektiven
Zusammenhangs nicht unberücksichtigt bleiben darf. Der VwGH geht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine derartige Verflechtung bejaht
werden kann, wenn beispielsweise eine Über- und Unterordnung zwischen den
Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen oder auch
die Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und des selben Personals
gegeben ist.
Auch wenn eine gewisse Verflechtung zwischen beiden
Tätigkeitsbereichen des Bw., etwa durch gemeinsame Führung der
Betriebe und gemeinsames Rechnungswesen nicht zu bestreiten ist, ist das
Ausmaß dieses Zusammenhangs doch wesentlich zu gering, um von einem
gleichartigen Betrieb sprechen zu können. Verlangt doch ein Handelsbetrieb
für Tauchsportartikel als auch ein dazugehöriger Servicebetrieb
unbestritten ein anders geschultes Personal als ein Montage-Schlossereibetrieb
für Schlachthöfe. Außerdem ergibt sich ein erheblicher
Unterschied im Bereich des Umfanges und der Art der bereitzustellenden
Vorräte. Für den Tauchsporthandel werden vorwiegend
Handelswarenvorräte benötigt, aber auch für die Servicearbeiten
werden größtenteils andere Rohstoffe und Materialien verwendet als
für die Schlossereitätigkeit in Schlachthöfen. Darüber
hinaus sind einem Handelsbetrieb andere Anlagen bzw. auch andere
Räumlichkeiten, die zur Präsentation und zum Verkauf der Waren und zur
Lagerhaltung der Handelswarenvorräte dienen, zur Verfügung zu stellen,
welche aber für einen Schlosserei- Montagebetrieb entbehrlich sind. Ein
wesentliches Faktum ist schließlich die Tatsache, dass für diese
Tätigkeiten unstrittig ein unterschiedlicher Kundenkreis besteht,
nämlich einerseits Schlachthöfe und andererseits Privatpersonen als
Letztverbraucher und dadurch keine gemeinsame, sondern eine jeweils völlig
andere Käuferschicht zu betreuen ist.
Von diesen Spezifika abgesehen, unterscheidet sich ein
Tauchsporthandel bzw. ein Tauchartikelservicebetrieb im Allgemeinen so
wesentlich von einer Montagetätigkeit für Schlachthöfe, dass eine
Gleichartigkeit vorweg zu verneinen ist.
Um dennoch verschiedenartige Tätigkeiten zu einer Einheit zusammenfassen zu
können, ist zumindest eine
Ergänzung erforderlich. Der
vorliegende Sachverhalt zu daher insofern zu überprüfen, ob eine
wesentliche gegenseitige ergänzende Funktion gegeben ist.
Ausgehend von einer objektiven Betrachtungsweise lassen die
Tätigkeiten des Bw. keine erheblichen und
bedeutenden, gegenseitig ergänzende Funktionen erkennen. Daran
vermag auch die behauptete Absicht nichts ändern, vorerst nur Service- und
Reparaturleistungen von Tauchgeräten anzubieten, denn diese
Dienstleistungen würden nur innerhalb der
Sparte "Tauchen" selbst eine relevante ergänzende Funktion für
den Tauchsporthandel darstellen und zwar deshalb weil Kunden, die
Tauchgeräte und Zubehör erwerben, mit großer Wahrscheinlichkeit
auch dazu geneigt sind, ihre erworbenen Tauchgeräte beim Händler
warten und reparieren zu lassen. Dieser Umstand hätte somit nur auf den
Umsatz des Tauchsporthandels eine nicht unbedeutende Auswirkung und es
könnte von einem einheitlichen Gewerbebetrieb "Tauchen" ausgegangen werden.
Für den Bereich der Schlosserei- und Montagetätigkeit für
Schlachthöfe haben diese Tauchservice- und Reparaturdienstleistungen
hingegen nur untergeordnete Bedeutung,
woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass für die
Überprüfung und Überwachung der Tauchgeräte die
Gewerbeberechtigung des Schlossereigewerbes erforderlich ist.
Hinsichtlich der Behauptung Wartungs-, Servicearbeiten und
Reparaturdienstleistungen im Bereich des Tauchsports anbieten zu wollen, ist
darüber hinaus Folgendes zu bemerken:
Der Bw. gab mit Schriftsatz vom
27. August 1996 die
Eröffnung seines Gewerbebetriebes bekannt, wobei der Gegenstand dieses
Betriebes als "Handel mit
Tauchsportartikel" sowie als "Schlosserei" bezeichnet wurde. Auch im
Schreiben vom 5. November 1996
wird erneut von einem "beabsichtigten Handel
mit Tauchsportartikeln" gesprochen. Der Inhalt der Niederschrift vom
25. November 1996 deutet
ebenso nicht darauf hin, dass neben dem geplanten Handel auch Wartungs-,
Servicearbeiten und Reparaturdienstleistungen von Tauchflaschen angeboten werden
sollen. Der Bw. bestätigt in dieser Niederschrift, dass die bisher
angekauften Tauchsportartikel vorwiegend den bisher absolvierten Ausbildungen
gedient hätten.
Erst nachdem der Bw. im abgabenbehördlichen Ersuchen
um Ergänzung vom
26. November 1997 aufgefordert
wurde, zwei getrennte Gewinnermittlungen vorzulegen, wird im Antwortschreiben
des Bw. vom 30. Dezember 1997
erstmals drauf hingewiesen, dass als
Ausfluss des reinen Schlossereibetriebes beabsichtigt werde zunächst nur
Wartungs-, Servicearbeiten und Reparaturdienstleistungen von Tauchflaschen
anzubieten und eine Erweiterung auf einen Handels- bzw. auf einen
Schulungsbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt in Erwägung gezogen
werde. Es erscheint auffällig, dass erst
nach Aufforderung der
Abgabenbehörde, nämlich mit Schreiben vom 30. Dezember 1997,
die (in Verbindung mit der Schlossereigewerbeberechtigung vorgebrachten)
Wartungs-, Servicearbeiten und Reparaturdienstleistungen von Tauchsportartikeln
zur geplanten Haupttätigkeit
erhoben wurden, während der der Abgabenbehörde zuvor bekanntgegebene
Tauchsporthandel in den Hintergrund gerückt wurde
("erst nach Markteinführung im
Servicebereich sollen dann die angebotenen Leistungen auf den Handel mit
Tauchsportartikeln und Tauchschulungen ausgeweitet werden"). Es liegt
daher die Vermutung nahe, dass erst durch die abgabenbehördliche
Aufforderung vom 26. November 1997 ein Argumentationsbedarf des Bw. in
Richtung einheitlicher Gewerbebetrieb entstanden ist, um durch die Behauptung
vorerst nur Service- und Reparaturleistungen anbieten zu wollen, eine steuerlich
relevante Verbindung mit dem Schlossereibetrieb herstellen zu
können.
Unabhängig davon, lassen die offensichtliche
Verschiedenartigkeit beider Tätigkeiten und das Fehlen einer wesentlichen
Ergänzungsfunktion keinen Zweifel daran offen, dass es sich bei diesen
Aktivitäten klar um zwei getrennte
Betriebe handelt, die schon gemäß ihrem Charakter nach der
Verkehrsauffassung nicht als Teile eines Gewerbsbetriebes anzusehen sind. Daraus
folgt, dass die Gewinnermittlung für jede
Tätigkeit gesondert zu erfolgen hat. In einem zweiten Schritt sind
daher beide Tätigkeiten einer steuerrechtlichen Überprüfung zu
unterziehen:
a) Schlosserei- und
Montagebetrieb
Im
Einkommensteuerbescheid 1996 vom 29.
September 1998 wurden die Aufwendungen betreffend "Tauchen" im
Ausmaß von 84.127,68 S nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Hinsichtlich der Höhe dieser
Aufwendungen wurden lediglich Einwände bezüglich des
Ausmaßes der Absetzung für Abnutzung betreffend Renault Espace
vorgebracht, wozu Folgendes erwogen wird:
Der behauptete Beginn der unternehmerischen Aktivität
im Februar 1996 bezieht sich ausschließlich auf die geplante
Tätigkeit im Bereich des Tauchsports. Der Bw. bestätigt dies auch
ausdrücklich in der Niederschrift vom 25. November 1996, worin
festgehalten wird, dass die mit diesem Auto vor
Anfang August 1996 gefahrenen Kilometer größtenteils
Fahrten im Zusammenhang mit den diversen
Tauchlehrgängen und der Tauchausbildung gestanden seien.
Außerdem hat der steuerliche Vertreter im Telefongespräch vom
27. September 2000 ausgeführt, dass der Beginn der
unternehmerischen Tätigkeit mit Februar 1996 den Tauchsport betreffe.
Das strittige Kraftfahrzeug ist somit zum Anschaffungszeitpunkt im
Februar 1996 nicht dem Schlosserei- und Montagebetrieb des Bw. zuzurechnen,
sondern wird diesem Unternehmen erst mit 1. August 1996 aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen zugeführt, wodurch
gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988 nur die
Hälfte der Jahresabschreibung für dieses Wirtschaftsgut als
Betriebsausgabe zusteht. Da darüber hinaus keine Einwände hinsichtlich
der Höhe des Verlustes vorgebracht wurden, verbleibt der
Verlust des Schlosserei- und Montagebetriebes
mit 55.933,- S unverändert.
b)
Tauchereitätigkeiten
Der Bw. beabsichtigte einen Tauchsporthandel,
eine Tauchschule sowie einen dazugehörigen Servicebetrieb zu eröffnen.
Grundsätzlich ist den Ausführungen des Bw. zuzustimmen, dass
Aufwendungen für eine ernstlich angestrebte Betriebseröffnung auch
dann Betriebsausgaben darstellen, wenn es zu keiner Betriebseröffnung
kommt. Im vorliegenden Berufungsfall sind daher einerseits die
grundsätzliche steuerliche Abzugsfähigkeit der Ausgaben zu
überprüfen und andererseits der Frage nachzugehen, inwieweit die
Eröffnung eines Tauchunternehmens tatsächlich ernstlich beabsichtigt
war und nicht in den Bereich der steuerlich unbeachtlichen Freizeitgestaltung
fällt.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Im Bezug auf
die Betriebsausgabeneigenschaft von Aufwendungen oder Ausgaben eines
Steuerpflichtigen zu dessen beruflicher Weiterbildung wird zwischen Aus- und
Fortbildungskosten unterschieden. Während Aufwendungen des
Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes als
Ausbildungskosten zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 20 EStG 1988
zählen, bilden
Berufsfortbildungskosten
abzugsfähige Betriebsausgaben.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten dienen dazu in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie
sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits
ausgeübten Tätigkeit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abzugsfähig.
Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Aus-
und Fortbildung ist folglich die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf
oder eine Tätigkeit ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen
der Erlangung eines anderen Berufes oder einer anderen Tätigkeit dienen
oder der Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse in der Ausübung
des bisherigen Berufes oder der bisherigen Tätigkeit.
Der Bw. war bis zum 31. Jänner 1996 als
Schlossermeister in einem Dienstverhältnis bei einer Montagefirma
beschäftigt. Im Anschluss an diese Betätigung und während des
Bezuges von Arbeitslosenentgelt erwarb der Bw. eine Tauchausrüstung und
begann Tauchlehrgänge zu absolvieren, mit der von ihm ausdrücklich
dokumentierten Absicht zu einem späteren Zeitpunkt einen Tauchsporthandel
zu betreiben. Der Bw. meint nun, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Tauchausbildung seien betrieblich veranlasst und somit als Betriebausgaben
abzugsfähig, da eine Tauchausbildung Voraussetzung für eine
selbständige Betätigung in dieser Sparte sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die bisherige berufliche
Tätigkeit des Bw. als Schlossermeister in
keinem, auch nur annähernden
Zusammenhang mit dem Tauchsport gestanden ist. Selbst die Behauptung des
Bw., dass Service- und Wartungsverträge für Tauchsportgeräte ohne
der Ausbildung als qualifizierter Tauchlehrer nicht vergeben werden würden,
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates eine strikte Unterscheidung dahingehend zu
treffen ist, ob eine generelle Ausbildung (und zwar unabhängig davon, ob
diese Ausbildung dem sportlichen Bereich oder auch einer anderen Tätigkeit
zuzuordnen ist) zu einer Sportart vorliegt oder ob es sich um Schulungen
handelt, bei denen gezielt auf die, dem Bereich der Schlosserei zuordenbaren
Reparaturen von Tauchsportgeräten eingegangen wird. Bei objektiver
Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts handelt es sich bei den strittigen
Aufwendungen jedoch um reine
Ausbildungskosten des Bw., die
aber - auch wenn sie zur Vorbereitung
einer neuen Tätigkeit erforderlich
sind - keine Betriebsausgaben
darstellen (siehe auch
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, zu
§ 4 Abs. 4, Tz. 34).
Der Bw. hat im übrigen in der Niederschrift vom
25. November 1996 bzw. im Schreiben vom 30. Dezember 1997
selbst kundgetan, dass seine Fahrten mit dem Kraftfahrzeug Renault Espace
größtenteils "Fahrten betreffend
die Taucherlehrgänge und
Ausbildung
"
betroffen hätten und somit auch
seinerseits die Tauchaktivitäten
als (steuerlich nicht abzugsfähige) Ausbildung betrachtet.
Unabhängig von der Beantwortung der oben gestellten
Frage, nämlich ob Ausbildungs- oder Fortbildungskosten vorliegen, ist
außerdem auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (bspw. 24.6.1999,
94/15/0196) zu verweisen, wonach zu den gemäß
§ 20 EStG 1988 nichtabzugsfähigen Aufwendungen auch
typische Aufwendungen für die
Freizeitgestaltung zählen.
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG
1988 normiert nämlich, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkunftsarten abgezogen werden dürfen. Diese Bestimmung dient dem
Interesse der Steuergerechtigkeit und soll vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger
auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der
Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Zu diesen
Aufwendungen zählen jedoch unbestritten auch Kosten, die zur Erlernung und
Vertiefung des Tauchsports anfallen. Aufwendungen für die
Freizeitgestaltung, wie bspw. für Sportgeräte, die sowohl beruflich
als auch privat genutzt werden können sowie Lehrgänge zur Erlernung
dieser Sportart fallen somit unter das
Abzugsverbot des
§ 20 leg.cit.
Nachdem der Bw. weder
Einnahmen erwirtschaftet hat und auch die vermeintlichen Betriebsausgaben aus
oben genannten rechtlichen Erwägungen nicht anzuerkennen waren, ist diese
Aktivität als nicht entfaltete unternehmerische Tätigkeit zu
beurteilen, die keine Ergebnisse auf Grund einer Betätigung in einer der
sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts erzielt hat. Wegen der fehlenden
Einkunftsquelleneigenschaft ist diese Tätigkeit in den Bereich der
steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung zu verweisen, denn die Absolvierung einer
Ausbildung zu einer Sportart alleine
reicht nicht aus, um eine beabsichtigte Tätigkeit zu einer abgabenrechtlich
relevanten Einkunftsquelle zu machen.
2) Umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994
idF. BGBl. I 1996/201, gelten Lieferungen oder sonstige
Leistungen als nicht für das Unternehmen
ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des EStG 1988 sind.
Wie oben ausführlich begründet, unterliegen die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Tauchausbildung dem Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.
Diese ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben berechtigen daher ex
lege nicht zum Vorsteuerabzug.
Der strittige Kleinbus wurde im Februar 1996
angeschafft und nachweislich hauptsächlich für Fahrten im Zusammenhang
mit der Tauchausbildung verwendet. Entsprechend des Norminhaltes des
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihm gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Da diese Aktivitäten
der ertragsteuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendungssphäre zuzuordnen
sind, gilt die Lieferung des Renault Espace als
nicht für das Unternehmen, sondern
für private Zwecke ausgeführt
und berechtigt folglich nicht zum Vorsteuerabzug.
Dem Berufungsbegehren war somit der Erfolg zu
versagen.
Linz,
2. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Einkünfte aus Gewerbebetriebeinheitlicher GewerbebetriebAusbildungskostenAufwendungen für die FreizeitgestaltungLeistungendie nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-L/02
- Stammnummer
- 6661
- Gültig
- 02.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF