…zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO. Im Nachsichtsverfahren liegt…
…nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (z.B. VwGH 22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender Normen erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können nicht…
…dann ausgegangen werden, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. In einer Abgabenvorschreibung, die wie im Anlassfall ganz allgemeine Auswirkung genereller Normen sei, liege eine solche Unbilligkeit keinesfalls begründet. Im gegebenen Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der…
…Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Stammabgabe insoweit auch auf sie durchschlägt, handelt es sich bei ihrer Vorschreibung auch nicht um eine besonders harte Auswirkung im Einzelfall. Die Vorschreibung dieser Nebengebühren stellt vielmehr ebenfalls eine allgemeine Auswirkung genereller Normen dar, die jeden Abgabepflichtigen trifft…
…sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…es keine Begrenzung der Verlustzuweisung gegeben, wäre es vermutlich zur Annahme von Liebhaberei gekommen, um die Zuweisung von Verlusten zu unterbinden. Es geht dabei nicht um eine Auswirkung von generellen Normen, sondern um eine treu- und glaubenswidrige willkürliche behördliche Vorgangsweise. Da es sich dabei im…
…ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt vollinhaltlich zu. Die Rückforderung zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Die Auflösung der steuerfreien Rücklage zum 31.12.1999 entsprach zweifellos Gesetzeslage (allgemeinen Rechtslage) und stellt daher die Auswirkung einer generellen Norm…
…zur Einkommensteuer 1999 eine Auswirkung der allgemein geltenden Rechtslage ist, die jeden Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Eine anormale Belastung liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5…
…Alle von Bw. dargestellten Fakten sind lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffen kann. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Sachverhalt ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist, liegt eine tatbestandsmäßige sachliche Unbilligkeit des…
…wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm…
…BAO³, § 236 Tz. 11). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 (Stoll, BAO, 2421). Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen ein Kaufvertrag über ein…
…gelten gemachte Forderung im Vergleichswege erhalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Hinsichtlich des Vorbringens…
…Zwangsausgleich bewirkte Restschuldbefreiung des Primärschuldners nicht in Anspruch nehmen. Es handle sich hierbei um ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis, also um eine Auswirkung genereller Normen, die ganz allgemein eintreten und somit jeden Haftungspflichtigen gleichermaßen treffen könne. Es liege somit auch keine sachliche Unbilligkeit vor…
…Versteuerung eines Sanierungsgewinnes nicht zu erblicken sei, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkung genereller Normen handle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.11.2008 Berufung erhoben und das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit behauptet. Diese bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen…
…könne deshalb nicht erblickt werden, da die Steuervorschreibung eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen treffen würde und bloße Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung keine Unbilligkeit nach der Lage des Einzelfalles begründen würden, mögen sie auch als…
…28. Mai 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gebührenvorschreibungen eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die alle Abgabenpflichtigen in vergleichbaren Situationen in gleicher Weise treffe. Dagegen brachte die Bw. Berufungen und in der Folge Vorlageanträge ein und beantragte mündliche Verhandlungen vor dem gesamten…
…gegeben, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei. Wenn die Bw. einen Mitunternehmeranteil veräußert und mit dem Veräußerungserlös eine Abschlagszahlung zur Tilgung von Bankschulden geleistet habe, so sei die Besteuerung des aus dem teilweisen Schulderlass resultierenden Gewinnes eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, von…
…vorliege. Gründe für eine persönliche Unbilligkeit seien nicht vorgebracht worden, eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen sei. Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO müsse eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein. Die…