…grobes Auswahl- und Kontrollverschulden anzulasten ist. Die Bw hat dazu vorgebracht, dass der Geschäftsführer urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, die für die Einhaltung von Zahlungsterminen und für den Bürobetrieb zuständige Mitarbeiterin seit über 10 Jahren stets verlässlich die ihr übertragenen Aufgaben erledigt habe und…
…grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden könnte dem Bw. angelastet werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um eine durchaus zuverlässige Arbeitskraft und dieser Fehler liege innerhalb der allgemeinen menschlichen Fehleranfälligkeit. Die Organisation im Bereich der Fristenverwaltung und Kontrolle der Arbeitsabläufe sei beim Bw. entsprechend eingerichtet…
…gewesen sein. 3.4.2. Auswahl- und Kontrollverschulden Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit…
…sie verwalten, entrichtet werden. Grobes Verschulden eines Mitarbeiters der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217, Tz…
…und die nach § 80 BAO insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Das Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden…
…der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist. Das Verschulden eines Arbeitnehmers ist dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn die Partei der ihr zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Das eigene Verschulden des…
…selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten bzw. Arbeitnehmers ist dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn der Vertreter bzw. die Partei der ihm (ihr) zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten bzw. Arbeitnehmer nicht…
…des UFS sei eine Kontrolle jeder einzelnen Überweisung, die eine erfahrene und verlässliche Buchhalterin durchführe, nicht erforderlich. Für eine intensive Kontrolle der sorgfältigen Sachbearbeiterin habe es keine Veranlassung gegeben, ein Auswahl- oder Kontrollverschulden könne den verantwortlichen Organen der Bw. nicht zur Last gelegt werden. Über…
…diesfalls ausschließlich, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden (insbesondere Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten ist. Das Verschulden eines Angestellten schließt dann ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten nachgekommen ist (vgl. VwGH 24…
…sie verwalten, entrichtet werden. Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217…
…habe die ihr übertragenen Aufgaben stets korrekt und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Selbst wenn der Mitarbeiterin (grobes) Verschulden anzulasten wäre, sei dieses Verschulden für den Bw. nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden angelastet werden könne…
…sie verwalten, entrichtet werden. Grobes Verschulden eines Mitarbeiters der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217…
…insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist. Von grobem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Abgabepflichtige (bzw. der Parteienvertreter) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungs-pflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (bzw. Kanzleibediensteten) nicht nachgekommen ist. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist…
…ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217, Tz. 46). Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen…
…sie verwalten, entrichtet werden. Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217…
…Fälligkeit errechenbar gewesen ist. Überträgt der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen (VwGH 20.9.2006…
…schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217, Tz. 46). Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Bei einem Begünstigungstatbestand wie § 217 Abs…
…dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, …
…selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten bzw. Arbeitnehmers ist dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn der Vertreter bzw. die Partei der ihm (ihr) zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten bzw. Arbeitnehmer nicht…
…sie verwalten, entrichtet werden. Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217…