Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0292-S/06
Vorliegen eines Auswahl- oder Kontrollverschuldens des Dienstgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-S/06vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Kapitalgesellschaft ist das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Bw uneingschränkt zuzurechnen. Für die Arbeitnehmer gilt, dass selbst ein grobes Verschulden nicht schädlich ist. Dabei kommt es darauf an, ob der Bw ein Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist.
Es liegt kein Auswahl- oder Kontrollverschulden vor, wenn während der Abwesenheit des Geschäftsführers eine Bedienstete, die bereits 10 Jahre gewissenhaft und zuverlässig im Unternehmen gearbeitet hat, mit der Wahrnehmung der Überweisungstermine betraut wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 24. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. März 2006, StNr.,
betreffend Säumniszuschlag und Abweisung eines Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10.3.2006 wurde ein Säumniszuschlag
in Höhe von Euro 1.190,32 festgesetzt, weil die KöSt-VZ 01-03/2006
nicht fristgerecht am 15.2.2006 entrichtet worden ist.
Am 24.3.2006 wurde dagegen Berufung erhoben und im Sinne
des § 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
begehrt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 28.4.2006, zugestellt
am 4.5.2006 wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung als
unbegründet ab.
Am 10.5.2006 wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 BAO nach
Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 leg. cit.
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Säumniszuschlag eine "Sanktion eigener
Art" (VwGH 21.4.1983, 83/16/0016), dessen Zweck darin liegt, die pünktliche
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen (VwGH 24.4.1997, 95/15/0164)
und wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben,
grundsätzlich unbeachtlich sind.
Da der Säumniszuschlag als objektive Säumnisfolge
zu betrachten ist (vgl. VwGH 24.4.1997, 95/15/0164), liegt sohin die
Verhängung desselben nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Die Säumnis ist objektiv eingetreten, denn die
Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal wurde nicht bis
zum 15.2.2006 entrichtet. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte
daher zurecht.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlagsrecht insoweit neu gefasst, als im § 217
Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen eingeräumt wird, wenn ihn
an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge nach § 217
Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155),
was in der vorliegenden Berufung des Bw auch geschehen ist.
Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann auch im Zuge des
Berufungsverfahrens nachgeholt werden (siehe Ritz, BAO-Handbuch 155). Denn nach
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
§ 217 Abs. 7 BAO sieht ein Antragsrecht auf
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für den
Fall vor, dass dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis
trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur
leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des
Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine
auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht
vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß
als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, 21.10.93, 92/15/0100, 22.11.1996,
95/17/0112, 24.11.1989, 89/17/0116 und 24. 9.86, 86/11/0132, siehe auch Ritz,
BAO-Kommentar³, § 308 RZ 15).
Die Berufungswerberin darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders
nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an
rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen
Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende
Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen,
wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit
Behörden ankommt (siehe VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559 und 29.1.2004,
2001/20/0425).
Eine "auffallende Sorglosigkeit" setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (VwGH
11.6.1987, 87/16/0024, 8.9.1988, 88/16/0066).
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung
einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt aber die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
1274; Ritz, BAO-Kommentar2, § 115, Tz. 11 f, und die dort angeführte
Judikatur). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann.
In der vorliegenden Berufung wurden die Umstände
ausführlich dargestellt, wie es zur Säumnis kommen konnte und warum
nach Ansicht des Berufungswerbers keine grobe Fahrlässigkeit
vorliege.
Zurecht wird im Vorlageantrag gerügt, dass die
Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 28.4.2006 soweit es um die
Beurteilung des konkreten Falles geht, an der gegebenen Sachlage völlig
vorbeigeht. Denn es geht nicht um Vorgänge im Bereich der steuerlichen
Vertretung, sondern ausschließlich im Bereich der Bw selbst.
Dabei ist das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Bw
uneingeschränkt zuzurechnen. Für die Arbeitnehmer der Bw gilt, dass
selbst ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Bw nicht schädlich
ist.
Entscheidend ist diesfalls, ob der Bw selbst oder dem
Geschäftsführer als ihren gesetzlichen Vertreter grobes Verschulden,
insbesonders grobes Auswahl- und Kontrollverschulden anzulasten ist.
Die Bw hat dazu vorgebracht, dass der
Geschäftsführer urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend gewesen sei,
die für die Einhaltung von Zahlungsterminen und für den
Bürobetrieb zuständige Mitarbeiterin seit über 10 Jahren stets
verlässlich die ihr übertragenen Aufgaben erledigt habe und dies auch
während seiner Abwesenheit mit Ausnahme der KöSt-VZ hinsichtlich aller
anderen Zahlungen getan habe. Zum Fälligkeitstermin habe es zusätzlich
eine Panne im Bereich der internen Postzuteilung gegeben, dadurch habe sie die
Mitteilung betreffend KöSt-VZ nicht erreicht.
Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler
begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Die
Umstände die zur vorliegenden Säumnis geführt haben gehen nicht
über dieses Ausmaß an Verschulden (insbesonders soweit es sich um
eventuelles Auswahl- und Überwachungsverschulden des
Geschäftsführers handelt) hinaus.
Zudem ist seitens der Abgabenbehörde unwidersprochen
geblieben, dass im vorhergehenden Kalenderjahr alle Finanzamtsüberweisungen
termingerecht durchgeführt worden seien und es zu keiner Festsetzung von
Säumniszuschlägen gekommen sei.
Mangels groben Verschuldens der Bw und ihres gesetzlichen
Vertreters war gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag
nicht festzusetzen.
Salzburg, am
14. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-S/06
- Stammnummer
- 30127
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF