Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2382-W/06
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kammerumlage I für die Jahre 1999-2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2382-W/06vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Josef
Kirchnergasse 5, gegen den Bescheid des FA betreffend den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend die
Kammerumlage I für die Jahre 1999 bis 2005 sowie den Antrag auf
bescheidmäßige Festsetzung der Kammerumlage I für die Jahre
1999 bis 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, als er
nicht auf Abweisung sondern auf Zurückweisung zu lauten hat.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom 19. Juni 2006 teilte der Berufungswerber (Bw.) dem Finanzamt mit,
dass die Kammerumlage I seit dem Jahr 1995 falsch berechnet worden
sei. Als Bemessungsgrundlage seien nämlich anstelle der Vorsteuer die
Nettoumsätze herangezogen und davon ein Prozentsatz von 0,39% berechnet
worden. Daraus ergebe sich eine Differenz von € 32.554,08. Der Bw.
ersuchte um Berichtigung der Kammerumlage I für 1995 bis 2005 sowie um
Gutschrift des Differenzbetrages.
Mit
Mängelbehebungsbescheid vom 26. Juni 2006 forderte das Finanzamt
den Bw. auf, die als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO zu wertende Eingabe im Hinblick auf die
Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmsantrages gemäß
§ 303 a BAO zu ergänzen. Darüber hinaus teilte das
Finanzamt mit, dass für den Zeitraum 1995 bis 1999 hinsichtlich des
Wiederaufnahmeantrages Verjährung eingetreten sei.
Nach
Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bringt der Bw. am
19. Juli 2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO betreffend die Kammerumlage I
für den Zeitraum 1999 bis 2005 ein und führt aus, dass die
Kammerumlage I seit 1995 aufgrund eines EDV-Fehlers falsch berechnet worden
sei. Dieser Fehler sei erst im Zuge von Arbeiten zur Erstellung der Bilanz
für das Jahr 2005 am 14. Juni 2006 erkannt worden. Es werde
daher die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kammerumlage I
für den noch nicht verjährten Zeitraum 1999 bis 2005 aufgrund des
Hervorkommens neuer Tatsachen gemäß
§ 303 Abs. 1 lit b BAO beantragt. Die
dreimonatige Frist beginne mit der Kenntnis der neuen Tatsachen, somit mit
14. Juni 2006 zu laufen, wonach der Antrag als fristgerecht
eingebracht zu werten sei. Ein grobes Verschulden hinsichtlich der
Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im abgeschlossenen
Verfahren liege nicht vor. Das vom steuerlichen Vertreter für Zwecke der
Buchhaltung eingesetzte EDV-Programm habe über Jahre hindurch
zuverlässig funktioniert, es seien nie Probleme aufgetreten. Abgesehen von
der Kammerumlage I seien immer alle Abgaben korrekt berechnet worden. Der
Bw. sei deshalb davon ausgegangen, dass auch die Kammerumlage I vom
Buchhaltungsprogramm korrekt ermittelt worden sei.
Für den
Fall, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben
werde, beantragte der Bw. die bescheidmäßige Festsetzung der
Kammerumlage I für den Zeitraum 1999 bis 2005.
Mit Bescheid
vom 24. Juli 2006 wies das Finanzamt sowohl den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO als auch
den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Kammerumlage I
für die Jahre 1999 bis 2005 mit der Begründung ab, dass dem Bw. bzw.
seinem steuerlichen Vertreter eine mangelhafte, jedenfalls nicht mehr als leicht
fahrlässig zu beurteilende Überwachung und Kontrolle anzulasten sei,
als der EDV-Berechnungs-Programmfehler über mindestens zehn Jahre sowohl
vom Abgabepflichtigen als auch vom steuerlichen Vertreter gänzlich
unbemerkt geblieben sei.
In seiner
Berufung vom 23. August 2006 brachte der Bw. vor, dass ein grobes
Verschulden hinsichtlich der Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen
Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren entgegen den Ausführungen in der
Bescheidbegründung aus folgenden Gründen nicht vorliege:
Die Erstellung
und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen, die Berechnung der Kammerumlage
sowie alle weiteren administrativen Tätigkeiten im Unternehmen, wie etwa
die Fakturierung, seien von einer langjährigen und äußerst
zuverlässigen Mitarbeiterin des Bw. mit Hilfe des verwendeten
EDV-Programmes durchgeführt worden. Sie habe die ihr übertragenen
Aufgaben stets korrekt und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Selbst wenn der
Mitarbeiterin (grobes) Verschulden anzulasten wäre, sei dieses Verschulden
für den Bw. nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem
Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und
Kontrollverschulden angelastet werden könne. Da die Mitarbeiterin ihre
Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe, könne dem Bw. ein
grobes Auswahlverschulden nicht angelastet werden. Der Bw. sei auch seiner
Kontrollpflicht nachgekommen, indem er stichprobenartig Kontrollen
durchgeführt habe, wobei allerdings die fehlerhafte Berechnung der
Kammerumlage I nicht aufgefallen sei. Deshalb liege auf Seiten des Bw. auch
kein (grobes) Kontrollverschulden vor.
Die LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. als steuerliche
Vertreterin sei nur mit der Erstellung des Jahresabschlusses, der
Steuererklärungen sowie der Lohnverrechnung betraut gewesen. Zwar sei an
rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als an
Abgabepflichtige selbst anzulegen, jedoch sei auch diesfalls (grobes)
Verschulden von Arbeitnehmern des Parteienvertreters nicht schädlich. Auch
hier sei lediglich die Frage des Auswahlverschuldens zu klären, welches der
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. jedoch nicht
angelastet werden könne, da mit der Betreuung des Bw. der
zuverlässigste und dienstälteste Mitarbeiter mit der meisten Erfahrung
am Standort Horn beauftragt gewesen sei.
Alle
Vorgänge in der LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H.
würden einer laufenden Kontrolle unterzogen. Da es durch das Sicherheits-
und Nachprüfungssystem des Unternehmens, das sich in der Vergangenheit
bewährt habe, durch die angemessene Überwachung und die
stichprobenartig durchgeführten Kontrollen bei dem mit der Betreuung des
Bw. beauftragten Mitarbeiter nie zu Beanstandungen gekommen sei, und dieser auch
nie Anlass zur Besorgnis in Bezug auf die Erfüllung der
Kanzleiobliegenheiten Anlass gegeben habe, könne nicht der Vorwurf eines
groben Kontrollverschuldens gemacht werden.
Das Maß
der dem steuerlichen Vertreter obliegenden "gehörigen Aufmerksamkeit"
dürfe nicht überspannt werden. Bei Vorhandensein eines entsprechend
eingerichteten Vorsorge- und Kontrollsystems und bei erwiesenermaßen
bewährten, verlässlichen und zuverlässigen Kanzleibediensteten,
genügen stichprobenartige Überprüfungen der Erfüllung der
Obliegenheiten des Kanzleipersonals.
Die LBG
Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. habe diese Stichproben
regelmäßig durchgeführt, unglücklicherweise sei die
Kammerumlage I des Bw. nicht Gegenstand einer solchen Stichprobe gewesen.
Der LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. könne daher
lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden.
Damit stehe dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bzw. dem Antrag auf bescheidmäßige
Festsetzung der Kammerumlage I für die Jahre 1999 bis 2005 weder
ein grobes Verschulden des Bw. noch ein grobes Verschulden des
Parteienvertreters entgegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der Bescheid
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche
Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach
Absatz 2 der zitierten Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Hinsichtlich
der Kenntnis der Wiederaufnahmsgründe muss sich die vertretene Partei
Kenntnisse ihres Vertreters zurechnen lassen. Bei der Frist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO handelt es sich um eine - nicht
verlängerbare - gesetzliche Frist
(Stoll, BAO-Kommentar, 2950,
mwN).
Als alleiniger
Wiederaufnahmsgrund wird im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass die
Kammerumlage I seit 1995 aufgrund eines EDV-Fehlers falsch berechnet und
dieser Fehler erst im Zuge von Arbeiten zur Erstellung der Bilanz für das
Jahr 2005, nämlich am 14. Juni 2006, erkannt worden sei.
Nach Ansicht des Bw. stelle dieser 14. Juni 2006 somit den Zeitpunkt
der Kenntnisnahme der neuen Tatsachen und somit den Beginn des Laufes der Frist
gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO dar.
Sowohl aus der
Aktenlage als auch aus der mit Schreiben vom 19. Juni 2006 vom Bw.
selbst übermittelten Aufstellung geht jedoch hervor, dass die für die
Monate 4-6/2005 gemeldete Kammerumlage I erstmals bereits richtig berechnet
wurde. Auch die in weiterer Folge übermittelten Meldungen der Kammerumlage
wurden fehlerfrei berechnet. Daraus ist zu schließen, dass der EDV-Fehler
bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 14. Juli 2006 erkannt
und entsprechend korrigiert wurde. Insofern gilt für den unabhängigen
Finanzsenat nicht der 14. Juli 2006 als Beginn der nachweislichen
Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes sondern jedenfalls der
23. August 2005.
Daraus ergibt
sich, dass der hier zur Beurteilung stehende Wiederaufnahmeantrag vom
19. Juli 2006 lange nach
Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist des
§ 303 Absatz 2 BAO - und sohin verspätet
- eingebracht wurde.
Der
gegenständliche Wiederaufnahmeantrag wäre sohin nicht ab- sondern
richtigerweise als verspätet zurückzuweisen gewesen (siehe z.B.
Ritz, BAO-Kommentar,
§ 303 Tz 28).
Im
Berufungsverfahren haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz nach
§ 279 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die
den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht gemäß
§ 278 BAO zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nach
§ 289 Absatz 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund dieser
in § 289 BAO normierten Änderungsbefugnis kann mittels
Berufungsentscheidung unter anderem z.B. auch eine Abweisung eines
Wiederaufnahmsantrages in eine
Zurückweisung abgeändert
werden (Ritz, aaO,
§ 289 Tz 42).
Da im
vorliegenden Fall das Finanzamt den verspätet eingebrachten Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens bescheidmäßig abgewiesen hat, war der
Spruch des angefochtenen Bescheides auf Grund der dargestellten Rechtslage im
Zuge der Erlassung der abweisenden Berufungsentscheidung entsprechend
abzuändern (vgl. etwa VwGH vom 21. Oktober 1999,
98/15/0195).
Der Berufung
gegen den Wiederaufnahmeantrag konnte sohin schon auf Grund des bereits
eingetretenen Fristablaufes kein Erfolg beschieden sein; ein weiteres Eingehen
auf die Berufungsausführungen in inhaltlicher Hinsicht erübrigt sich
damit.
Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
§ 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des
§ 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 201 Abs. 3 Z 2 BAO hat die Festsetzung zu
erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303
bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Antrag der Partei vorliegen würde.
Durch
den Verweis des § 201 Abs. 3 Z 2 BAO auf
§ 303 BAO gelten die für einen Wiederaufnahmeantrag
festgeschriebenen Voraussetzungen (insbesondere auch die Dreimonatsfrist ab
nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes) auch für einen Antrag
auf Festsetzung.
Da im
gegenständlichen Fall infolge des Fristablaufes die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen, können auch
die Voraussetzungen für den in eventu gestellten Antrag auf
bescheidmäßige Festsetzung der Kammerumlage I nicht als
erfüllt angesehen werden. Die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf
bescheidmäßige Festsetzung der Kammerumlage I war daher
ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar
2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAOAntrag auf Festsetzung der Kammerumlage IZurückweisung des WiederaufnahmeantragesZurückweisung des Antrages auf Festsetzung der Kammerumlage IAbänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehendals dieser nicht auf Abweisung sondern auf Zurückweisung zu lauten hat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2382-W/06
- Stammnummer
- 26302
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF