…der nunmehr mit Beschwerde beim Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 23. Jänner 2006, Zl. a., wies die Berufungsbehörde die Berufung als unbegründet ab, weil nach ihrer Ansicht - wie bereits im Abweisungsbescheid vom 17. November 2005, Zl. d., dargetan worden war - eine Voraussetzung für eine Aussetzung…
…der Abgabenentrichtungspflicht. ( VwGH 24.2.2004,98/14/0146). Sein Zweck liegt darin die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. (VfGH 3.3.2001, B 621/98) Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der…
…der Abgabenentrichtungspflicht. ( VwGH 24.2.2004,98/14/0146). Sein Zweck liegt darin die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. (VfGH 3.3.2001, B 621/98) Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der…
…die Wiederaufnahme der zu Grunde liegenden Umsatzsteuern 1993 und 1994 Folge gegeben worden wäre. II. Aussetzungszinsen In den Berufungen vom 2. Juni 2008 gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Umsatzsteuernachforderungen 1993 und 1994 beantragte die Bw. gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung in…
…1999, 99/13/0054). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages setzt auch nicht die Rechtskraft des zugrunde liegenden Abgabenbescheides voraus. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an…
…der Bw. fest, dass er keinerlei Verhalten gesetzt hätte, das darauf gerichtet wäre, sich der Abgabenentrichtung zu entziehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung des hier bekämpften Sicherstellungsauftrages würden somit nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 10. April 2012 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der…
…zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht…
…zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich. Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht…
…beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2009, RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 hingewiesen und ausgeführt, dass der Abgabenrückstand auf Grund der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich dieser Berufungsentscheidung nunmehr auf…
…Das Antragsrecht ist nicht befristet (außer durch den Eintritt der Bemessungsverjährung). Der Antrag kann z. B. in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden; in diesem Fall kommt auch eine Aussetzung der Einhebung des "strittigen" Betrages in Betracht. Da somit die Einbringung eines solchen Antrages…
…Februar 2002, Seite 220, FJ Nr.6/2002: Die bezahlte Umsatzsteuer könne nur bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der Bruttomethode zu einer Gewinnminderung führen, keineswegs bei unbestrittener Nettomethode und umso weniger, wenn die betreffende Umsatzsteuer infolge einer Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO…
…dass eine Aussetzung gemäß § 212a BAO grundsätzlich möglich sei, siehe hiezu auch Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar - Linde3 - Wien 2005 - Seite 637 und dort zitiert Ellinger/Wetzel/Mairinger BAO Seite 124, wobei sämtliche Kommentatoren sich hier auf die mittelbare Abhängigkeit (des Säumniszuschlages) von der Berufung gegen die…
…Der Bw. beantragte wiederum sieben Monatsraten zu je 1000 € (beginnend ab 1. Juni 2010) sowie für das Jahr 2011 einen gesonderten Ratenplan. Weiters wurden Sonderzahlungen für den Fall eines Liquiditätsüberhanges in Aussicht gestellt. Zudem wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von…
…Kriterien der Verjährungsbestimmung des Art. 221 Abs. 3 ZK abgesehen. Mit Eingabe vom 11. Juli 1997 ersuchte die Bf. unter Bezugnahme auf den Bescheid des HZA Wien vom 28. Juni 1997, Zl. 100/23454/2/96, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der…
…März 2000 | -1,115.144,00 Abzüglich der darin enthaltenen Verbindlichkeiten aus der Betriebsprüfung 1995-1997 (Aussetzung der Einhebung mit Buchung vom 20. Juli 2000): | Umsatzsteuer 1995-1997 | 256.167,00 | Körperschaftsteuer 1995-1997 | 435.472,00 | Kapitalertragsteuer 1995…
…die Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegenstehen (VwGH 18.1.1996, GZl. 93/15/0170). In gegenständlichem Sachverhalt handelt es sich bei den Abgabenschuldigkeiten um solche, welche vor Konkurseröffnung fällig und vollstreckbar waren. Daraus folgt, dass dem Masseverwalter die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten…
…und auf die ordnungsgemäße Verbuchung durch das Finanzamt zu vertrauen. Schließlich bestehe auch ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung von strittigen Beträgen, sodass das Zustandekommen des umzubuchenden Guthabens feststehe. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Stattgabe der Rechtsmittel ersucht. Über die Berufungen wurde erwogen: § 217 Abs…
…dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird (…
…Entrichtung der Abgaben ankommt. Der Säumniszuschlag ist allein eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Den Berufungsausführungen, dass die Bw. der Meinung gewesen wäre, dass aus der Umsatzsteuer 2002 und dem Wegfall der Aussetzung…
…Schwierigkeiten bei der Abgabenentrichtung und damit verbundene Säumnisfolgen, bedingt durch die von Ihnen dargelegten Gründe, hätten durch ein, spätestens bis zum Fälligkeitstag einzubringendes Stundungsansuchen vermieden werden können. Da Sie dies verabsäumt haben war Ihr Antrag abzuweisen. Ergänzend teilt das Finanzamt mit, dass aufgrund der Berufungserledigung…