Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0135-K/03
Zweiter und dritter Säumniszuschlag, Konkursverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-K/03vom 17.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens ist ein Säumniszuschlag nicht vorzuschreiben, wenn die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabe eine Konkursforderung darstellt, die erst im Zuge des Konkursverfahrens nach Maßgabe der konkursrechtlichen Vorschriften befriedigt werden darf.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Pertl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Festsetzung von zweiten und dritten Säumniszuschlägen 2003
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine
Werkstätte. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.12.2002,
Zl. 41 S 364/02 f, wurde über der Vermögen der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet. Bereits vor Konkurseröffnung schrieb das
Finanzamt der Gesellschaft folgende Abgaben zur Entrichtung vor:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Höhe
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Umsatzsteuer
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06/2002
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€
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52.985,32
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Lohnsteuer
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07/2002
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€
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21.280,01
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Dienstgeberbeitrag
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07/2002
|
€
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9.466,91
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Normverbrauchsabgabe
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06/2002
|
€
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39.627,00
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Lohnsteuer
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08/2002
|
€
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16.638,55
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Normverbrauchsabgabe
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10/2002
|
€
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19.116,00
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Lohnsteuer
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11/2002
|
€
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13.353,12
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Umsatzsteuer
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10/2002
|
€
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83.437,00
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Dienstgeberbeitrag
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08/2002
|
€
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5.057,28
|
Normverbrauchsabgabe
|
07/2002
|
€
|
45.197,00
Nachdem die Abgaben zum Fälligkeitstag nicht
entrichtet wurden, schrieb das Finanzamt den ersten Säumniszuschlag
vor.
Mit den drei angefochtenen Bescheiden vom 9.5.2003 schrieb
das Finanzamt für die Nichtentrichtung der Normverbrauchsabgabe 10/2002,
Lohnsteuer 11/2002, Umsatzsteuer 10/2002 (erster Bescheid) einen zweiten
Säumniszuschlag in Höhe von 1% und für die Umsatzsteuerzahllast
06/2002, Lohnsteuer 07/2002, Dienstgeberbeitrag 07/2002, Normverbrauchsabgabe
06/2002 und Lohnsteuer 08/2002 (zweiter Bescheid) einen dritten
Säumniszuschlag in Höhe von 1%, zur Entrichtung vor.
Mit dem weiteren Bescheid (dritter Bescheid) schrieb das
Finanzamt die Entrichtung eines dritten Säumniszuschlages für die
Nichtentrichtung des Dienstgeberbeitrages 08/2002 und der Normverbrauchsabgabe
07/2002 in Höhe von 1 % der Abgaben zur Entrichtung vor.
Das Finanzamt begründete die Vorschreibung des zweiten
Säumniszuschlages damit, dass die Bw. die Abgabenschuldigkeiten nicht
spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet habe.
Die Vorschreibung der dritten Säumniszuschläge begründete das
Finanzamt damit, dass die Bw. die betreffenden Abgaben nicht spätestens
drei Monate nach dem Tag, an welchem der zweite Säumniszuschlag verwirkt
wurde, entrichtet hat.
In der Berufung wendet der Masseverwalter ein, die Bw. habe
bereits einmal gegen die Festsetzung zweiter Säumniszuschläge nach
Konkurseröffnung berufen. Die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz und Aussetzung der Einhebung wurde
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter
Säumniszuschlag für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§
226 BAO) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Abgabenbehörde I. Instanz vertritt die
Rechtsansicht, dass der Säumniszuschlag entsprechend § 217 Abs. 3 BAO
zu Recht vorgeschrieben wurde.
Diese Interpretation läßt die Rechtsfolgen der
Konkurseröffnung (19.12.2002) außer Acht. Rechtlich ist zu beachten,
dass im Konkursverfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtes den
abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften vorgehen (vgl.
Fischerlehner, ÖStZ. 2002, 678). Demnach sind die Bestimmungen der
Konkursordnung vom Masseverwalter auch bei der Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten zwingend zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 50 KO bildet das
Konkursvermögen, soweit es nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und
der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, die
gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen befriedigt
werden. Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen
vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der
Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ist daher nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein
Säumniszuschlag nicht vorzuschreiben, wenn die nicht rechtzeitig
entrichtete Abgabe, welche eine Konkursforderung darstellt, erst im Zuge des
Konkursverfahrens nach Maßgabe der konkursrechtlichen Vorschriften
befriedigt werden darf (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die
Finanzämter, § 217 /Tz 13 Z.6).
Dafür spricht auch die Überlegung, dass eine
Befriedigung von Konkursforderungen zum Fälligkeitstag zu einer Verwendung
(Ausschöpfung) von Mitteln der gemeinschaftlichen Konkursmasse im Sinne des
§ 50 KO führen könnte, die später einer
gleichmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern entsprechend
den Vorschriften dieser Gesetzesstelle entgegenstünde. Im Hinblick auf die
konkursrechtliche Sonderregelung könne bei einem eine Konkursforderung
bildenden Abgabenanspruch eine Sanktion für die Nichtentrichtung zum
Fälligkeitstag, wie sie der Säumniszuschlag grundsätzlich
darstellt, nicht eingreifen, weil dem Gesetzgeber aus der Sicht der
Einheitlichkeit der Rechstordnung nicht unterstellt werden könne, diese
Säumnisfolge solle auch in jenen Fällen eintreten, in denen die
Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum
abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegenstehen (VwGH 18.1.1996, GZl.
93/15/0170).
In gegenständlichem Sachverhalt handelt es sich bei
den Abgabenschuldigkeiten um solche, welche vor Konkurseröffnung
fällig und vollstreckbar waren.
Daraus folgt, dass dem Masseverwalter die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten aus rechtlichen Gründen nach Konkurseröffnung
vorerst nicht möglich war. Somit tritt im konkreten Fall die Pflicht zur
Entrichtung des zweiten und dritten Säumniszuschlägen nicht ein,
soweit die Abgabenschuldigkeiten entsprechend der KO aus der Konkursmasse zu
befriedigen sind.
Da die verspätete Entrichtung der Abgaben nach
Konkurseröffnung aufgrund der Anwendung der Konkursordnung erfolgt, konnte
die Pflicht zur Entrichtung der zweiten und dritten Säumniszuschläge
nicht eintreten, weil insbesondere im Zusammenhang mit der Tilgung von
Abgabenschulden, die konkursrechtlichen Normen den abgabenrechtlichen
Bestimmungen als lex specialis vorgehen.
Klagenfurt,
17.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-K/03
- Stammnummer
- 10460
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF