Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4284-W/02
Einkommensteuerrechtliche Bewertung der Umsatzsteuer samt Nebengebühren bei Ermittlung des Gewinns gemäß § 4 Abs.3 EStG 1988 nach der Nettomethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4284-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Gewinns gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach dem Nettosystem bleibt die Umsatzsteuer, die wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs.3 dritter Satz EStG 1988) behandelt wird, sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz.
Nebengebühren der Umsatzsteuer, wie Säumniszuschläge, bleiben auch im Bereich der Nettomethode als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 16. Juni 2003 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
19.Bezirk und Stadtgemeinde Klosterneuburg in Wien, vertreten durch Mag. Thomas
Zach, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist ein Beamter im Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, der in den Jahren 1990 bis 1994 nebenberuflich
als Konsulent tätig gewesen ist.
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung
erließ das Finanzamt im Jahr 1997 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1990 bis 1994, die zu Nachzahlungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1990 bis
1994 in Höhe von insgesamt S 185.658 führten, welche mit
Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 auf S 94.697 vermindert wurden.
In Streit steht, ob die im Jahr 1997 vorgeschriebenen
Umsatzsteuerbeträge als nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des
§ 32 Z.1 Fall 1 EStG 1988 anzuerkennen sind.
Mit Bescheid vom 7. März 2002 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 abgabenerklärungsgemäß
veranlagt.
Mit der Berufung (gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997) vom 9. April 2002 wurde sinngemäß
beantragt, die betrieblich veranlassten, durch die Umsatzsteuerfestsetzungen im
Jahre 1997 entstandenen Verbindlichkeiten als nachträgliche Aufwendungen
gemäß
§ 32 Z 1 Fall 1 EStG 1988 anzuerkennen und als
nachträgliche Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Mit der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juni 2002 wurde dem Bw. anhand der dem Finanzamt vorliegenden
Unterlagen entgegengehalten, den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1990
bis 1994 nach § 4 Abs. 3 ermittelt und hinsichtlich der
Umsatzsteuerverrechnung das Nettosystem gewählt, das heißt, die
Umsatzsteuer in diesen Jahren als durchlaufenden Posten behandelt zu haben. Bei
diesem System bleibe die Umsatzsteuer sowohl auf der Einnahmen- wie auch auf der
Ausgabenseite außer Ansatz. Die Betriebseinnahmen seien um die
vereinnahmte Umsatzsteuer, die Betriebsausgaben um die abziehbaren
Vorsteuerbeträge gekürzt worden. Diese Vorgangsweise bewirke, dass die
Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt weder zu Betriebsausgaben (die
Zahllasten seien keine Ausgaben) noch zu Betriebseinnahmen
(Umsatzsteuergutschriften seien keine Einnahmen) führe.
Auch der anlässlich der Betriebseinstellung per Ende
des Jahres 1995 zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes
durchgeführte Betriebsvermögensvergleich ändere nichts an der
Kosten- bzw. Gewinnunwirksamkeit der Umsatzsteuer, da beim Nettosystem der
Umsatzsteuerverrechnung die Umsatzsteuer schon bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als durchlaufender Posten behandelt worden sei.
Die vom Finanzamt am 24. März bzw. 26. März
1997 für die Jahre 1990 bis 1994 in Höhe von S 185.658
festgesetzten (aber lt. Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 auf
S 94.697 verminderten) Umsatzsteuernachzahlungen seien daher nach den
vorstehenden Ausführungen zur Nettoverrechnung der Umsatzsteuer keine
nachträglichen Ausgaben gemäß
§ 32 Z 1 Fall 1 EStG.
Diese Nachzahlungen hätten somit weder im Jahr 1997 noch in einem der Vor-
bzw. Folgejahre gewinnmindernd berücksichtigt werden können.
Mit dem Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO wurde nach Wiederholung des bisherigen
Berufungsvorbringens die Begründung betreffend des Antrags um Anerkennung
der im Jahr 1997 vorgeschriebenen Umsatzsteuern für die Jahre 1990 bis 1994
durch folgende Ausführungen ergänzt: Infolge der Betriebsaufgabe im
Jahr 1995 sei von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf
die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 leg. cit. umgestellt und ein
Veräußerungsgewinn ermittelt worden. Da die Umsatzsteuern erst nach
Beendigung des Betriebes im Jahre 1997 vorgeschrieben worden seien, seien
Verbindlichkeiten bei Erstellung des Übergangs- bzw.
Veräußerungsgewinnes noch nicht möglich gewesen.
Hervorkommen bisher nicht bekannter
Verpflichtungen (z.B. Betriebssteuernachzahlung aus einer nach der
Betriebsbeendigung durchgeführten Betriebsprüfung; vgl. BFH
BStBl 1978, 430; 1980, 692) würden nachträgliche Betriebsausgaben
im Sinne des § 32 EStG 1988 darstellen.
Weiters wurde mit dem Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO um die Anerkennung des mit Bescheid vom 9. April
1997 vorgeschriebenen Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 1992 in
Höhe von S 1.104 als nachträgliche Betriebsausgabe ersucht.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 16. Juni 2003, zu welcher der Bw. trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen war, wiederholte der Vertreter des Finanzamts sein
bisheriges Vorbringen und zitierte die Entscheidung des Berufungssenates Va vom
20. Februar 2002, Seite 220, FJ Nr.6/2002: Die bezahlte Umsatzsteuer
könne nur bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach der Bruttomethode zu
einer Gewinnminderung führen, keineswegs bei unbestrittener Nettomethode
und umso weniger, wenn die betreffende Umsatzsteuer infolge einer Aussetzung der
Einhebung gem. § 212 a BAO nicht entrichtet, sohin auch nicht
abgeflossen sei.
Mit dem beim UFS am 18. Juni 2003 eingelangten
Schreiben des Bw. vom 12. Juni 2003 wurde auf die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nettoverrechnung
bei der
Umsatzsteuer
|
"§ 4 (3) EStG 1988: Der
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
darfdann als Gewinn angesetzt werden,
wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das
sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt
und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst
entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten
Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als
durchlaufende Posten behandelt...."
"§ 32 EStG 1988 Zu
den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:
1. Entschädigungen, die gewährt werden a) als
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines
Kranken- geldes und vergleichbarer Leistungen oder
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für
die Aufgabe einer Gewinn- beteiligung oder einer Anwartschaft
auf eine solche oder.....
|
2. Einkünfte aus - einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis
3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder
Verluste aus dem Ausfall von Forderungen), -
..... und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.
..................................................................................................................................."
Vor diesem Hintergrund war den Ausführungen des Bw.
entgegenzuhalten, dass sich der Bw. dafür entschieden hatte, die
Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen netto anzusetzen, d.h. seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 nach der Nettomethode
zu ermitteln. Als Folge dieses Umstands hatten bei der Nettoverrechnung die vom
Bw. ans Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuerbeträge außer Ansatz
zu bleiben.
Da die Art der Methode, in der der Bw. seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs.3 EStG 1988 ermittelt hatte, ein
Sachverhaltselement darstellt, durch das sich der der Berufung zugrundeliegende
Sachverhalt grundsätzlich von den Sachverhalten, die den im Vorlageantrag
zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BStBl 1978, 430; 1980, 692,
zugrundegelegen waren, unterscheidet, konnte der Betriebsausgabencharakter der
Umsatzsteuernachzahlungen, die nach der Beendigung der Konsulententätigkeit
hervorgekommen waren, mit keinem der beiden letztzitierten Erkenntnisse des BFH
offengelegt werden. Als Folge dieses Umstands war eine analoge Anwendung dieser
Entscheidungen des BFH zur Klärung der strittigen Rechtsfrage
ausgeschlossen.
Da die vom Finanzamt am 24. März 1997 bzw.
26. März 1997 für die Jahre 1990 bis 1994 in Höhe
von S 185.658 festgesetzten, aber mit der Berufungsentscheidung vom
15. Februar 2002 auf S 94.697 verminderten
Umsatzsteuernachzahlungen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 Z 1 Fall 1 EStG 1988 zu
werten waren, waren diese Nachzahlungen weder im Jahr 1997 noch in einem der
Vor- bzw. Folgejahre gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Den Ausführungen im Vorlageantrag betreffend des
Wechsels der Gewinnermittlung war generell entgegenzuhalten, dass beim
Übergang von der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 leg. cit. zu jener gemäß
§ 4 Abs. 1 leg.
cit. alle am Übergangsstichtag vorhandenen, bisher nicht erfassten
Besitzposten, die bei Fortführung der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 leg. cit. später zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen
geführt hätten und nach dem Übergang sonst unberücksichtigt
blieben, als Zuschläge angesetzt werden. Alle bisher nicht
berücksichtigten Schuldposten, die zu Betriebsausgaben geführt
hätten und nach dem Übergang sonst unberücksichtigt blieben, sind
in analoger Anwendung der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes -
VwGH 30. November 1965, 1554/65; 3. März 1967, 6/66 - als Abschläge
anzusetzen. Wird die Umsatzsteuer in der Zeit der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 als Durchlaufer behandelt, so sind die Zu-
und Abschläge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Die Ansetzung von Zu- und
Abschlägen mit Umsatzsteuer, wenn der Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 nach der Nettomethode berechnet wird, ist rechtswidrig.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 im gegenständlichen Punkt
abzuweisen.
Säumniszuschlag
Nach
Lehre und Rechtsprechung ist der Säumniszuschlag in Höhe von 2 %
(§ 219 BAO) eine objektive Säumnisfolge (vgl. VwGH 14. November
1988, 87/15/0138; 24.April 1997, 95/15/0164; Stoll, BAO, Kommentar, Wien 1994),
ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht (vgl. Ritz, BAO², Kommentar, Tz 1 zu § 217,
Seite 517; VwGH 17.September 1997, 93/13/0080). Da Nebengebühren der
Umsatzsteuer, wie der Säumniszuschlag, auch im Bereich der Nettomethode als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, war die mit Bescheid vom 9. April
1997 vorgeschriebene Nebengebühr der Umsatzsteuer für das Jahr 1992 in
Höhe von S 1.104 als nachträgliche Betriebsausgabe
gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 anzuerkennen und der Berufung gegen den
angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Punkt Folge zu geben.
Aufgrund der obigen Ausführungen war der Berufung
gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt teilweise Folge zu geben.
|
Berechnung
der Einkommensteuer für das Jahr 1997 in S: Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit lt. Bescheid vom
7. März 2002
|
368.695 S
|
Verluste aus Gewerbebetrieb
|
-
1.104 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
367.591 S
|
Sonderausgaben lt. Bescheid vom
7. März 2002
|
-
11.325 S
|
Kirchenbeitrag lt. Bescheid vom
7. März 2002
|
-
1.000 S
|
Einkommen
|
355.267 S
|
Rundungszuschlag
|
34 S
|
gerundetes (Welt-)Einkommen
|
355.300 S
|
Die Einkommensteuer beträgt: 10%
für die ersten 50.000 22% für die weiteren 100.000 32%
für die weiteren 150.000 42% für die restlichen
55.300
|
5.000 S 22.000 S 48.000 S 23.226 S
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag Alleinverdienerabsetzbetrag Verkehrsabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
98.226 S -
4.264,33 S - 5.000,00 S - 4.000,00 S -
1.500,00 S
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
83.461,67 S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und
14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225)
und des Freibetrages von 8.500 S mit 6%
|
3.252,96 S
|
Einkommensteuerschuld
|
86.714,63 S
|
Lohnsteuer (260)
|
-
97.371,00 S
|
Gutschrift (gerundet gem. § 204
BAO)
|
-
10.656,00 S
|
Berechnung der Abgabengutschrift in
Euro
|
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
- 774,41
€
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt.
Einkommensteuerbescheid
|
-
738,43 €
|
Abgabengutschrift
|
-
35,98 €
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4284-W/02
- Stammnummer
- 4653
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF