…ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Hemmung der Einbringung). Dem Vorbringen des Bw., dass…
…eingewendete Einhebungsverjährung stand zufolge deren Hemmung im Sinne des § 238 Abs. 3 lit. b BAO dem mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Am 1. September 1988 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987, der mit Bescheid gemäß …
…solange a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. § 212a Abs. 5 BAO knüpft also das Ende des Zahlungsaufschubes an den Ablauf der Aussetzung…
…welchen Betrag es sich handle bzw. welche Steuerschuld entstanden sei. In einem weiteren Vorhalt der erkennenden Behörde vom 28.12.2005 wurde die Berufungswerberin eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: 1) Umsatzsteuer 1995 § 159 Abs. 1 HGB fixiert die Verjährungsfrist mit höchstens fünf Jahren…
…wenn die Gründe, die zur Aussetzung geführt hätten, innerhalb der Verjährungsfrist weggefallen seien. Im Berufungsfall seien die gemäß § 231 BAO ausgesetzten Abgaben im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 festgesetzt worden (Anm. des Ref.: dies trifft nur auf einen Teil der Abgaben zu; siehe dazu…
…Aussetzung der Einhebung (§ 212a) endet mit dem Ablauf, der gem. § 212a Abs 5 anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist (15. April 2009). Diese Hemmungsregel verhindert den Verlust des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Ritz, BAO, § 238 Tz 20). Die Hemmung…
…Rücknahme der Aussetzung der Einhebung seien die Abgaben am 6. Dezember 2000 wieder fällig geworden, wobei jedoch der Abgabenanspruch noch immer nicht rechtskräftig gewesen sei, weil eine VwGH-Beschwerde eingebracht worden sei. Ein Geschäftsführer könne nicht verpflichtet werden, für nicht fällige oder nicht rechtskräftige bzw…
…ZK beträgt die grundsätzliche Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung im Zollrecht drei Jahre. Diese Dreijahresfrist ist insofern "absolut", da sie nicht durch Amtshandlungen unterbrechbar oder verlängerbar ist, mit dem einzigen im Zollkodex selbst genannten Ausnahmefall, dass mit einem anlaufenden Rechtsmittelverfahren eine Aussetzung (= Hemmung) der Frist eintritt…
…die Aussetzung abgelaufen ist bzw. nicht mehr notwendig ist, da ja über das dazugehörige Berufungsverfahren bereits entschieden wurde. Da diese Tatsache wohl unbestritten ist, war die Berufung vom 22.3.2007 gegen den Bescheid vom 19.3.2007 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung…
…b BAO). Die Hemmung der Einhebungsverjährung habe erst mit dem mit Bescheid vom 23. März 2004 verfügten Ablauf der Aussetzung geendet. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die fünfjährige Verjährungsfrist weiter zu laufen begonnen. Sollte der Bw. der Auffassung sein, dass dieser Bescheid keine Rechtswirksamkeit entfalten…
…F bzw. von dem Darlehenskonto Ing. D erfolgten. Das Verrechnungskonto wies im Jahr 2002 durchgehend einen positiven Saldo auf. Diesbezüglich erfolgte die Verzinsung für einen Jahresdurchschnittswert auch im Jahr 2002...." Darauf antwortete die Bw am 19.2.2007 durch ihren steuerlichen Vertreter: "Zur Stellungnahme der…
…1. August 1988 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der berufungsverfangenen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 1982 und 1983 beantragte, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Dezember 1988 bewilligte. Die damit verbundene Wirkung der Hemmung der Einhebungsverjährungsfrist war bis zur Ablaufverfügung mit Bescheid vom 17…
…da deren Lauf durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheiden vom 8. November 2001 und 17. August 2004 in der Zeit vom 8. November 2001 bis 21. Juni 2004 und 17. August 2004 und 23. September 2005 gehemmt war bzw…
…Abgaben bereits Verjährung eingetreten. Verjährungsfristen wären gemäß § 238 BAO von Amts wegen zu beachten. Auch in diesem Zusammenhang wären aus Rechtsschutzgründen die gegenwärtigen Bescheide unzulässig (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar zu § 289 Tz 34). Weiters wäre festzuhalten, dass über die Aussetzung bzw. die Aussetzungszinsen für…
…zitierte VwGH-Judikatur). Die Einhebungsverjährung wiederum war auf Grund der bis zum Ergehen des angefochtenen Ablaufbescheides gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestehenden Hemmung ebenfalls nicht eingetreten. Da der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgaben somit mit der Rechtslage im Einklang steht…
…betreffend Eingangsabgaben und Nebenansprüche (Pkt. I) bzw. vom 4. Mai 2007, Zl. 100/33115/2003-35, betreffend Aussetzung der Vollziehung (Pkt. II) gemäß § 85c ZollR-DG entschieden: I. Der Beschwerde betreffend Eingangsabgaben und Nebenansprüche wird im Grunde des Art. 221 Abs.3 ZK Folge gegeben…
…des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 lief somit hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. November 1997 ausgesetzten Kapitalertragsteuer 1996, Umsatzsteuer 1994-1996 und Körperschaftsteuer 1994 die (mit Ablauf des Jahres 1997 neu begonnene) zur Gänze nicht verbrauchte Verjährungsfrist weiter…
…2004 durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gemäß…
…den Abgabenansprüchen verfolgt wird (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben). Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob eine Hinterziehung von Eingangsabgaben vorlag. Bei der Frage, ob Eingangs- oder Ausgangsabgaben hinterzogen wurden, handelt es sich um eine Vorfrage (VwGH 07…
…230 Abs.6 BAO dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgeführt werden. Die Wirkung der Aussetzung bzw. des Aussetzungsantrages besteht in einem Zahlungsaufschub. Diese Hemmung der Einbringung besteht unabhängig davon, wie der Aussetzungsantrag zu erledigen ist. (somit auch…