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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0748-S/10

Abweisung eines Aussetzungsantrages gem. § 212a Abs. 3 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0748-S/10vom 09.08.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.J., vom 3. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. November 2010 betreffend Zurückweisung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO vom 8.10.2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe   Gleichzeitig mit der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 stellte die Berufungswerberin (Bw) am 8.10.2010 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller offenen Abgaben und Steuern bis zur Erledigung der Berufungen. Am 2.11.2010 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mangels ziffernmäßiger Darstellung gem. § 212a Abs.3 BAO zurück. Gem. § 212a Abs.7 BAO wurde zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten eine Nachfrist von einem Monat gewährt, Am 3.12.2010 erhob die Bw Berufung und verwies darauf, dass die Vorschreibungen- Einkommensteuer 2006 bis 2009 zu Unrecht erfolgt wären. Eine Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages enthielt auch die Berufung nicht. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen:   Nach den Bestimmungen des § 212a BAO ist auf Antrag die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.5.1997, 97/13/0001) haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft der Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a Abs.3 BAO, siehe dazu auch Ritz § 212a BAO, Randziffer 5). Nach § 230 Abs.6 BAO dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgeführt werden. Die Wirkung der Aussetzung bzw. des Aussetzungsantrages besteht in einem Zahlungsaufschub. Diese Hemmung der Einbringung besteht unabhängig davon, wie der Aussetzungsantrag zu erledigen ist. (somit auch, wenn er gem. § 212a Abs.3 BAO zurückzuweisen ist). Eine solche Hemmungswirkung wird ein Aussetzungsantrag lediglich dann nicht haben, wenn er von einem Nichtberechtigen eingebracht wurde. Soweit einem eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zur Entrichtung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten zu. Zum gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass die Bw die Aussetzung der Einhebung lediglich für "alle offenen Abgaben und Steuern" bis zur deren Erledigung beantragt hat. Die Wirkung der Anmerkung des Antrages auf Aussetzung bestand darin, dass zunächst Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt wurden. Nach obigen Ausführungen haben aber Anträge auf Aussetzung gem. § 212a Abs. 3 BAO die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Da in ihrem Antrag vom 8.10.2010 auf Aussetzung der Einhebung "aller offenen Abgaben und Steuern" eine ziffernmäßige Aufstellung über die auszusetzenden Beträge fehlte, wurde ihr Begehren gem. § 212a Abs.3 BAO zu Recht zurückgewiesen. Auch ihrer Berufung vom 3.12.2010 war eine solche Darstellung zur Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht zu entnehmen. Damit war auch diese Berufung als unbegründet abzuweisen.   Salzburg, am 9. August 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0748-S/10
Stammnummer
54797
Gültig
09.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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