Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1934-W/05
Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Aussetzungszinsen, Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1934-W/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vom 7. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 1. September 2005 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund
eines Antrages vom 17. Jänner 2005 bewilligte das Finanzamt mit
Bescheid vom 21. Februar 2005 die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuern 1991-1994 sowie Aussetzungszinsen 2004 im Gesamtbetrag von
€ 12.906,31.
Zufolge der
am 23. August 2005 ergangenen Berufungsentscheidung verfügte das
Finanzamt mit Bescheid vom 1. September 2005 den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung und setzte gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
für den Zeitraum vom 19. Jänner 2005 bis 1. September 2005
Aussetzungszinsen in Höhe von € 188,25 fest.
In den gegen
diese Bescheide am 7. Oktober 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufungen
brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass das Recht, eine fällige Abgabe
einzuheben und zwangsweise einzubringen, gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem die Abgabe fällig geworden wäre, verjähren würde.
Die Verjährung sei gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO
gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt wäre. Die Aussetzung
würde mit Erlassung der bescheidmäßigen Bewilligung
(§ 212a Abs. 1 BAO) beginnen und mit der Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung (§ 212a Abs. 5 BAO)
enden.
Im Gegensatz
zu der Festsetzung von Aussetzungszinsen würden Zeiten der hemmenden
Wirkung auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den bis
zum Beginn des Aussetzungsbescheides noch nicht entschieden wäre, für
Zeiträume für die Berechnung der hemmenden Wirkung gemäß
§ 383 Abs. 3 lit. b BAO (richtig wohl § 238
Abs. 3 BAO) nicht berücksichtigt werden. Hier würde es auf die
tatsächliche Zeit der aufrechten Aussetzung ankommen.
Der Bescheid
über die Bewilligung der Aussetzung wäre am 21. Februar 2005
erlassen worden, der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
am 1.7.2005 (gemeint wohl 1. September 2005), sodass sich eine hemmende
Wirkung von 130 Tagen ergeben würde.
Unter
Berücksichtigung der hemmenden Wirkung der Aussetzung würde sich
ergeben, dass für sämtliche Abgaben Einhebungsverjährung
eingetreten wäre. Da für bereits verjährte Abgaben keine
Aussetzung zulässig sei bzw. eine Verfügung über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung nicht mehr erlassen werden könnte, dürften
für eine solche Aussetzung keine Zinsen festgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO i.d.F.d. Bundesgesetzes
BGBl. 1993/818 sind für Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) nicht
aus.
Da im
gegenständlichen Fall das Berufungsverfahren mit Berufungsentscheidung vom
23. August 2005 abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der
Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen
waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere
Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.
Da somit die
abschließende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bereits
ergangen war, waren Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO festzusetzen.
Aussetzungszinsen
sind demnach auch für Zeiträume zu entrichten, in denen auf Grund
eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO gehemmt ist, da
Einbringungsmaßnahmen diesfalls hinsichtlich der davon nach Maßgabe
der nach den Bestimmungen des § 212a BAO betroffenen Abgaben bis
zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden dürfen.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger
Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und
202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu
seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (Hemmung der
Einbringung).
Dem
Vorbringen des Bw., dass für sämtliche Abgaben
Einhebungsverjährung eingetreten wäre, da lediglich eine hemmende
Wirkung von 130 Tagen, nämlich von der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung (21. Februar 2005) bis zur Verfügung des Ablaufes
(angeführt mit 1. "Juli" 2005) bestanden hätte, muss
entgegengehalten werden, dass - abgesehen vom Vorliegen eines Irrtums
über den tatsächlichen Zeitpunkt des verfügten Ablaufes, da der
Bescheid in Wahrheit vom 1. September 2005 datiert - die Frage der
Einhebungsverjährung der zugrundeliegenden Abgaben im Verfahrend betreffend
Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist.
Lediglich
informativ wird dazu aber festgestellt, dass zwar den Ausführungen des Bw.,
dass für die Ermittlung der hemmenden Wirkung Zeiten ab der Antragstellung
bis zur bescheidmäßigen Bewilligung nicht berücksichtigt wurden,
durchaus gefolgt werden kann, für den Bw. allerdings daraus nichts zu
gewinnen ist, da die Verjährung aus folgenden Gründen nicht
eingetreten war:
Da die
Bescheide für die Einkommensteuer 1990-1994 mit Bescheid vom
24. März 1997 ergangen waren, endete die
Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 Abs. 1 BAO
grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe
fällig wurde (2. Mai 1997), somit am 31. Dezember 2002. Da aber
in weiterer Folge der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
30. April 1997 bewilligt wurde, trat eine Hemmung der Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bis zur Verfügung des
Ablaufes der Aussetzung der Einhebung, die mit Bescheid vom 10. April 2003
ausgesprochen wurde, ein. Der noch unverbrauchte Rest von den gesamten fünf
Jahren konnte danach noch weiterlaufen, sodass sowohl die Bewilligung der
Aussetzung als auch die Verfügung des Ablaufes und die Festsetzung von
Aussetzungszinsen innerhalb der Verjährungsfrist und daher zu Recht
erfolgten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1934-W/05
- Stammnummer
- 21008
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF