…die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach § 34 Abs. 6 EStG können unter anderem ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung abgezogen werden, die nach den Verordnung…
…dass die im EStG enthaltene Regelung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen nicht verfassungskonform sei. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 gelten die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben. Gemäß …
…Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und…
…überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) u.a. im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht…
…1 und 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und…
…1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen…
…EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht…
…19. Juni 2006 wies das Finanzamt die Berufung hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer ab. In der gesonderten Begründung verwies das Finanzamt auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und Unterhalt seiner Familienangehörigen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen…
…die sich aus den Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, wie zB Polterabend, Hochzeitsessen, Hochzeitskleidung, und ähnliche Aufmerksamkeiten, zählen zu den Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt von Familienangehörigen (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 2). Derartige Aufwendungen würden aber…
…Umsatzsteuer für das Jahr 1998 aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen: "Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder…
…1 Ziffer 1 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und Unterhalt bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen, sei zum Ausdruck gebracht worden, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben…
…sich aus den Postulaten des Normenkreises der Konvention ergeben, wie z.B. Polterabend, Hochzeitsreise, Hochzeitsfotos, und ähnliche Aufmerksamkeiten, zählen zu den Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt von Familienangehörigen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Komm., § 20 EStG 1988, Tz 2). Derartige Aufwendungen würden aber…
…44 Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt im bekämpften Bescheid mit der Begründung nicht anerkannt, dass Beaufsichtigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn eine alleinstehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges…
…Beschäftigungsort betragen und die Mindesthöhe von 2.200 € erreichen, damit ihnen erhebliches objektives Gewicht zukommt. Diese Relation wird in meinem Fall wie dargestellt doch ganz wesentlich überschritten. Zu Punkt 2. Grundsätzlich war ich neben Bestreitung der Kosten für den doppelten Haushalt für die Bestreitung…
…sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen…
…im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten…
…1 Z 1 EStG 1988 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Haushalt und den Unterhalt seiner Familienangehörigen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen, der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften…
…EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig…
…20 EStG 1988, wonach Aufwendungen des Bw. für Haushalt und Unterhalt bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden dürfen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben…
…den Haushalt und für den Unterhalt von Familienangehörigen (VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet damit von vornherein aus. Die Aufwendungen könnten sich deshalb nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich niederschlagen. § 34 Abs. 1 EStG 1988 nennt mehrere Voraussetzungen für…