…das Gnadengesuch ein geltend gemachter, für sich keinen Aufschub iSd. § 177 Abs. 1 FinStrG rechtfertigender Umstand weggefallen ist, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die ins Treffen geführte Erkrankung jedenfalls keinen, einen (weiteren) Aufschub des Vollzuges der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigenden Zustand iSd. …
…der aushaftenden Geldstrafe. Da nach eigenem Vorbringen des Bf. davon auszugehen ist, dass bis zum Ablauf der nunmehr gewährten Frist zumindest ein Teil der Geldstrafe entrichtet werden wird, sprechen auch Zweckmäßigkeitsgründe für den beantragten Strafaufschub. Zur Hintanhaltung eines Vollzuges der (restlichen) Ersatzfreiheitsstrafe nach Ablauf der…
…nicht um die erste finanzstrafrechtliche Bestrafung des Bf. handelt und der Vollzug der Strafe zeitnah den Unwert des der Bestrafung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen soll, erscheint ein weiterer Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den Strafzweck der Norm weder aus spezial- noch…
…Es liege eine planwidrige Lücke vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass auch im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gemäß § 3a StVG an Stelle des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen gemeinnützige Leistungen erbracht werden könnten, was von der Finanzstrafbehörde bestritten worden sei. Warum diese Rechtsansicht keine Auswirkung auf eine offensichtlich unrichtige…
…den Bestraften an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht dabei nicht (siehe auch VwGH vom 26.7.2007, 2006/15/0241, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenates (FSRV/0008-F/06 vom 7.4.2006) bestätigt hat, wonach der Finanzstrafbehörde keine gesetzliche…
…hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern. (5) Für das Verfahren gilt § 7." § 175 Abs. 1 dritter Satz FinStrG ordnet für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen bis höchstens…
…Der Wunsch des Bf., die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzudienen, ist aber kein Grund, ihren Antritt aufzuschieben. Im Verfahren über den Aufschub einer Strafe ist nicht über die Vorgangsweise bei ihrem Vollzug zu entscheiden, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zur…
…zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 22. März 2012 hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom 20. März 2012 "auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe in der Gesamtdauer von 70 Tagen und…
…den Vollzug der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen iSd. IX. Hauptstückes des FinStrG (§ 179 Abs. 1 leg.cit.) aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur…
…dazu eine aktuelle Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Bf., wonach dieser nach einer von Juli 2009 bis Ende Jänner 2010 ausgeübten Angestelltentätigkeit seit Februar 2010 Arbeitslosengeld bezieht), ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf den eigentlich durchgehend drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen und insbesondere auch geeignete…
…des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006) auf den schon damals drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einstellen musste, nicht erkannt werden, dass eine (ohnehin auch nur vorübergehende) Maßnahme iSd § 177 Abs. 1 FinStrG bzw. ein (weiterer) Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe - seit der Fälligkeit der…
…Aufschub kann jedoch nur insoweit gewährt werden, als die Vollstreckung der von der Behörde verhängten Strafe mit Gewissheit gewährleistet ist. Ansonsten kann von einem Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr gesprochen werden (VwGH 21. März 1975). Außerdem ist anzunehmen, dass eine durchgehende Abwesenheit des…
…Grund dem Einwand einer Gefährdung des Arbeitsplatzes keine Bedeutung zu. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes ausreichend zu begründen. Der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe war daher bereits aus Rechtsgründen…
…wurden, sodass damit bescheidmäßig jeweils ein Aufschub des Vollzuges der Geldstrafe bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe gewährt worden ist. So wurde der Antrag auf Zahlungserleichterung vom 14. April 1997 mit Bescheid vom 7. Mai 1997 bewilligt, wobei am 26. Mai 1997 Terminverlust eingetreten ist. Der 2. Antrag…
…vielmehr stellt sich die wirtschaftliche Gesamtsituation des Bf. (Pensionsvorschuss) seit Jahren gleich bleibend schlecht dar. Nicht zuletzt sind dem Bf. auch zwischenzeitig Jahre der Vorbereitungszeit auf einen drohenden Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestanden. Gründe für die Ordnung von unaufschiebbaren dringenden Familienangelegenheiten wurden nicht geltend…
…Rücksichten den Vollzug gebieten. (3) Gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, ist die Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig. Ein Strafaufschub ist wie o.a. nur zur Regelung dringend anstehender Angelegenheiten zu gewähren und soll in der Regel…
…der Finanzstrafbehörde auch nicht festgestellt werden. Die Gewährung eines (weiteren) monatelangen Strafaufschubes ist daher nicht erforderlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Bf. nicht geeignet ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes ausreichend zu begründen. Der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der…
…am 22. Oktober 2006, unter Hinweis auf eine (laut Diagnose im Wesentlichen gleich bleibende) ansteckende Augen-Krankheit einen Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt und seinen Anträgen - zumindest teilweise - entsprochen wurde (vgl. Bl. 125 f und 144 f des Strafaktes). Zum nunmehrigen Zeitpunkt ist, abgesehen…
…ist insbesondere von Bedeutung, dass der Bf. die ihm von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in den letzten zwei Jahren eingeräumten Zahlungserleichterungen bzw. zum weiteren (faktischen) Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe führende Zahlungszusagen nicht bzw. nur rudimentär und letztlich über entsprechenden behördlichen Druck (Vorführung zum Strafantritt…
…Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Mangels Vorliegens eines triftigen Grundes für einen Strafaufschub war daher der Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe bereits aus Rechtsgründen abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10…